Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner

19.12.24 12:00

Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner

Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz


Nach dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde in der Vergangenheit neben der Freigrenze zum 01.01.2020 auch ein Freibetrag (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Höhe 1/20 der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV eingeführt (aktueller Wert des Freibetrags für 2025 € 187,25). Mit diesem Freibetrag wurde das bis dahin bestehende Ärgernis beseitigt, dass im Falle einer bAV-Rente, die auch nur 1 Cent über der Freigrenze lag, die volle Leistung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Mit dem Freibetrag ab 2020 bleibt nun dieser Teil der Versorgungsleistung beitragsfrei (gilt aber nur für die Krankenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Freibetrag nicht anwendbar).


Für freiwillig Versicherte kann der Freibetrag aber nicht angewendet werden. Das Bundessozialgericht (B 12 KR 9/23 R) hat entschieden, dass es bei der Unanwendbarkeit des Freibetrags bei freiwillig versicherten Betriebsrentnern bleibt. Insbesondere das Argument der betroffenen Betriebsrentner, dass keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern vorlägen, wurde vom BSG abgewiesen: Die Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten zu gesetzlich pflichtversicherten Rentnern verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz. Die beitragsrechtliche Besserstellung der pflichtversicherten Rentner sei unter dem Gesichtspunkt der „Systemtreue“ (Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse) gerechtfertigt. Der klagende Rentner war dagegen 10 Jahre lang vor Rentenbeginn privat krankenversichert, das Argument „Systemtreue“ greife somit für ihn nicht.

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