Bundesregierung beschließt Änderung der Abzinsung von HGB-Pensionsrückstellungen
Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz
Die Bundesregierung hat am 27.01.2016 einen Gesetzesentwurf zur Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des Rechnungszinssatzes für Pensionsrückstellungen beschlossen. Diese Änderungen sollen kurzfristig im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt werden.
- Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen – und nur für diese – wird von 7 auf 10 Jahre ausgedehnt.
- Der Differenzbetrag zwischen dem Erfüllungsbetrag bei Sieben- und Zehnjahreszins wird ausschüttungsgesperrt, und zwar nicht nur in der laufenden, sondern auch für zukünftige Perioden.
- Der ausschüttungsgesperrte Betrag muss in jedem Jahr unter der Bilanz oder im Anhang angegeben werden.
- Die Regelung gilt für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 endet.
- Die Unternehmen bekommen ein Wahlrecht, diese Regelung auch auf den Abschluss für das Geschäftsjahr 2015 anzuwenden.
Der Rechnungszins zum 31.12.2015 bei einem Zehnjahres-Durchschnitt beträgt 4,31% im Vergleich zu 3,89% bei Siebenjahres-Durchschnitt (jeweils Laufzeit 15 Jahre). Bezogen auf die Pensionsrückstellungen bedeutet dies eine Minderung um 5 - 10% in Abhängigkeit von Altersstruktur des Versorgungsbestandes, der Leistungsarten und der Bewertungsmethode.
