BAG-Urteil: Betriebliche Invalidenrente

12.12.23 15:44

Betriebliche Invalidenrente nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
 - BAG-Urteil vom 10.10.2023 – 3 AZR 250/22 –

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag oder überhaupt nicht mehr arbeiten können. Auch das betriebliche Versorgungswerk des Arbeitgebers kann eine betriebliche Invalidenrente – unabhängig von der Gestaltungsform – vorsehen. Häufig finden sich aber in der Versorgungsordnung bzw. in der Individual-Zusage neben der Feststellung der Invalidität weitere Bedingungen, die die Leistungsgewährung von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht. Mit der Rechtsfrage, welche Leistungseinschränkungen rechtlich zulässig sind, hatte sich das BAG in der vorliegenden Entscheidung zu beschäftigen. In dem konkreten Fall war in der Zusatzversorgungsordnung des Arbeitgebers geregelt, dass die Mitarbeitenden, die wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, vom Unternehmen nur dann Ruhegeld beziehen können, wenn sie arbeitsrechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Der betroffene Arbeitnehmer bezog ab November 2020 bis Ende August 2022 eine befristete gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Im Januar 2021 beantragte er zusätzlich die betriebliche Invalidenrente, sein Arbeitsverhältnis kündigte er aber erst zum 31.03.2022. Der Arbeitgeber verweigerte die Invalidenrente mit Bezug auf die Bestimmungen der Zusatzversorgungsordnung (ZVO), bzw. gewährte diese erst ab 01.04.2022 (also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Der Arbeitnehmer klagte hiergegen, mit der Begründung, die Regelung der ZVO sei unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und auch vor dem BAG war der Kläger erfolglos. Seite 4 Im Ergebnis setzen die Bestimmungen der ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf betriebliches Ruhegeld in arbeitsrechtlich zulässiger Weise voraus. Die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung benachteilige den Beschäftigten nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werde hierdurch nach Auffassung des BAG kein unzumutbarer Druck auf den Beschäftigten zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

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