Steuerliches Finanzierungsendalter für GGF-Pensionszusagen wieder 65
- BMF-Schreiben vom 09.12.2016 – IV C6-S 27176/07/10004 -
Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz
Im Jahre 2008 wurden die Einkommensteuerrichtlinien (R 6a Abs. 8 EStR 2008) dahingehend geändert, dass das Finanzierungsendalter für beherrschende geschäftsführende Gesellschafter auf die gesetzliche Regelaltersgrenze, d.h. z.B. Alter 67 für Geburtsjahrgänge 1962 und jünger, angehoben werden musste. Als Folge hiervon wurden die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz abgesenkt.
Nach dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 hat die Finanzverwaltung nun diese Regelung mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 09.12.2016 zurückgenommen.
Falls die Zusage z.B. die feste Altersgrenze 65 vorsieht, kann die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ab sofort wieder auf das Endalter 65 bewertet werden. Folge hiervon ist dann eine Anhebung der Rückstellung (Rückgängigmachung der Absenkung aus dem Jahre 2008) und damit eine Verringerung der Differenz zum handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag (BilMoG).
Die Absenkung des technischen Finanzierungsendalters muss spätestens im Wirtschaftsjahr 2017 erfolgen, ansonsten wird steuerrechtlich das Finanzierungsendalter 67 festgeschrieben.
Für Neuzusagen an beherrschende GGF wird nur noch die Altersgrenze 67 steuerrechtlich anerkannt (Zusagedatum ab 09.12.2016). Vorsicht ist auch geboten bei wesentlichen Änderungen der Bestands-Zusagen nach dem 09.12.2016.
