Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

30.09.24 13:10

Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG II)

Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz


Ende Juni 2024 wurde der Referentenentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz veröffentlicht und zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Nach Abschluss der Abstimmungen soll das BRSG II im Herbst in das Kabinett und das parlamentarische Verfahren gehen. Das Gesetz ist auch im Bundesrat zustimmungspflichtig. Mit dem BRSG II soll die Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis gefördert werden. Von den Verbänden liegen inzwischen positive Wertungen (zB ABA – Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung eV vom 26.07.) vor, wobei die geplanten Schritte grundsätzlich begrüßt werden, aber weitere Schritte und Erweiterungen für den Gesetzgebungsprozess vorgeschlagen bzw. Teilweise sogar angemahnt werden. Folgende Verbesserungen zur Förderung und Verbreitung der bAV sind geplant:

  • Verbesserung der Sozialpartnermodelle durch zwei gesetzliche Änderungen, die für eine Ausbreitung in der Fläche sorgen sollen (§ 21 BetrAVG), 
  • Optionsmodell zur automatischen Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene, 
  • Höhere Abfindungsgrenzen in § 3 BetrAVG, 
  • Vorzeitige Betriebsrenten auch bei Teilrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 BetrAVG), 
  • Verbesserung der Förderung von Niedrigverdienern (Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 100 EStG), 
  • Erweiterung der Auszahlungsoptionen Rente und Kapital um Ratenzahlungen auch bei Pensionsfonds (§ 236 VAG),
  • Zeitwertguthaben zur Aufstockung vorgezogener gesetzlicher Renten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Verbindung zur Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Verbesserung der Sozialpartnermodelle durch zwei gesetzliche Änderungen, die für eine Ausbreitung in der Fläche sorgen sollen (§ 21 BetrAVG), 
  • Optionsmodell zur automatischen Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene, 
  • Höhere Abfindungsgrenzen in § 3 BetrAVG, 
  • Vorzeitige Betriebsrenten auch bei Teilrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 BetrAVG), 
  • Verbesserung der Förderung von Niedrigverdienern (Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 100 EStG), 
  • Erweiterung der Auszahlungsoptionen Rente und Kapital um Ratenzahlungen auch bei Pensionsfonds (§ 236 VAG),
  • Zeitwertguthaben zur Aufstockung vorgezogener gesetzlicher Renten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Verbindung zur Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Punkte Optionsmodell auf betrieblicher Ebene und Verbesserung der Förderung von Niedrigverdienern erläutern wir nachfolgend ausführlicher:

a) Optionsmodell zur automatischen Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene


Optionsmodelle bzw. Opting-Out haben das Ziel, eine möglichst hohe Beteiligung an betrieblichen Versorgungssystemen sicherzustellen. Bislang kann das Optionsmodell nur durch Tarifverträge eingeführt werden (automatische Entgeltumwandlung gem. § 20 Abs. 2 BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann sich in diesen Fällen aber der automatischen Entgeltumwandlung durch ausdrücklichen Widerspruch entziehen. § 20 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG gilt hierzu:

  • Der Arbeitnehmer muss ein Widerrufsrecht mit einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang zu seinem individuellen Angebot haben,
  • Das Angebot muss in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit der Entgeltumwandlung unterbreitet werden und deutlich darauf hingewiesen werden, a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgerechnet werden sollen und b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von höchstens einem Monat die Entgeltumwandlung beenden kann.

In dem Referentenentwurf zum BRSG II wird nun ein neuer Abs. 3 dem § 20 angefügt, mit dem Optionsmodelle auch durch Betriebsvereinbarungen auf Betriebsebene ermöglicht werden sollen. Neben den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, die unverändert für Optionsmodelle auf betrieblicher Ebene gelten, muss sich der Arbeitgeber zusätzlich mit einem Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % der Entgeltumwandlungsbeträge finanziell beteiligen. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ist mit diesem Zuschuss von 20 % abgegolten. 

Das Optionsmodell zur Entgeltumwandlung kann in allen fünf Gestaltungsformen der betrieblichen Altersversorgung umgesetzt werden.

Mit dem Optionsmodell auf Basis von Betriebsvereinbarungen wird die betriebliche Ebene aufgewertet, ohne dass mehr die Existenz eines einschlägigen Tarifvertrags vorausgesetzt und die Flexibilität der Leistungsplangestaltung erhöht wird. Es ist zu erwarten, dass das geplante betriebliche Optionsmodell die Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung und die Beteiligungsquoten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhöht wird (automatische Entgeltumwandlung mit Widerrufsrecht, sog. Opting-Out). Allerdings können Unternehmen ohne Betriebsrat dieses Optionsmodell weiterhin nicht nutzen.

Die zusätzliche Auflage einer finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers von 20 % (auch bei unmittelbaren Pensionszusagen und Unterstützungskassen, für die der gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht greift) ist dabei aber zu beachten. Gegenüber ist dieses Optionsmodell für die Mitarbeitenden dadurch attraktiver als der gesetzliche Entgeltumwandlungsanspruch von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1a BetrAVG).

Insbesondere für die Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage (innerbetriebliche Direktzusage) entsteht eine „Win-Win“-Situation :
  • Die Versorgungsberechtigten verbessern ihre Versorgungssituation durch steuerliche Vorteile und die 20-Prozentbeteiligung des Arbeitgebers on top. Auch die geringfügige Absenkung der Anwartschaften in der gesetzlichen Altersrente wird hierbei überkompensiert. 
  • Vorteile für das Unternehmen ergeben sich aus der langfristig erhöhten Liquidität durch Einbehalt der Kürzungsbeträge der Barlöhne und Arbeitgeber-Sozialabgaben. Erst bei Eintritt des Versorgungsfalls fließt die Liquidität in Form der Versorgungszahlungen ab. Auch der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 % belastet die Liquidität bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht. Darüber hinaus wird die Liquidität des Unternehmens noch durch die steuerwirksamen Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) verbessert, da die vorzeitigen Zuführungen zur Pensionsrückstellung gewinnmindernd wirken. Das Unternehmen kann die durch Entgeltumwandlung gewonnene Liquidität frei verwenden, zB zur Finanzierung von Investitionen oder dem Abbau von Schulden. Auf Dauer können somit – zumindest bei einem wirtschaftlich rentablen Unternehmen – Renditen oberhalb des Kapitalmarktzinsniveaus erzielt werden. 

b) Verbesserungen der Förderung für Niedrigverdiener

Die Förderung für Niedrigverdiener von arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung soll durch das BRSG II verbessert werden. Die Regelungen des § 100 EStG sehen einen Förderbetrag von 30 % des Arbeitgeberbeitrags vor, aktuell maximal € 288 jährlich. Dieser Förderbetrag wird bei einem späteren Arbeitgeberbeitrag von € 960 zur Finanzierung eines förderfähigen bAV-Vertrags (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) erreicht, der Förderbetrag wird bei der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers abgesetzt. 


Der maximal förderfähige Arbeitgeber-Beitrag soll zum 01.01.2025 auf € 1.200 erhöht werden, daraus ergibt sich dann ein Förderbetrag von maximal € 360 für den Arbeitgeber für jeden Mitarbeitenden, der unter die Regelung für Niedrigverdiener fällt.


Gleichzeitig wird der Betrag des maximal förderfähigen Einkommens erhöht und durch Anbindung an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung flexibilisiert . Ab dem folgenden Jahr 2025 werden dann maximal 3 % des BBG als Einkommen förderfähig gem. § 100 EStG. Auf Basis des aktuellen BBG des Jahres 2024 würde dann das förderfähige Einkommen von heute € 2.575 auf € 2.718 steigen. Mit der Anhebung des BBG zum 01.01.2025 erhöht sich dieser Betrag weiter.


Somit wird die arbeitsgeberfinanzierte bAV für Niedrigverdiener ab 2025 noch attraktiver, der Finanzierungsbeitrag (nach Abzug des Förderbetrags) stellt einen steuerwirksamen Betriebsausgabenabzug dar (ca. 30 % Steuersparnis), zusammen mit dem Förderbetrag in Höhe von 30 % ergibt sich somit eine Entlastung um ca. 51 %. Der Vorteil der dynamischen Anpassung des förderfähigen Einkommensabbaus bzw. reduziert zusätzlich das Risiko, dass begünstigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei laufenden Lohnanpassungen (zB aus Tariferhöhungen) aus der Förderung herauswachsen.

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