Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension 

30.09.24 13:10

Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension 
- BMF-Schreiben vom 30.08.2024 - IV C 2 - S 2742/22/10003:009 -
- Änderung des BMF-Schreibens vom 18.09.2017 -

Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz


Mit dem BFH-Urteil vom 15.03.2023 hatte die Finanzrechtsprechung zu dem immer wieder von der Finanzverwaltung in den Fokus gerückten Thema Gehalt und Pension klar und für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt. Wir haben hierzu ausführlich im LPQ 2/2023 berichtet: Aus steuerlicher Sicht ist hiernach nicht zu beanstanden, wenn das Geschäftsführer-Gehalt für die fortgesetzte Tätigkeit und die betriebliche Altersversorgung in Summe nicht die letzten Aktivbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalls/Abruf der Betriebsrente übersteigt.


Zu dem Fall einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen führt der BFH in seinem Urteil vom letzten Jahr aus, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auszulösen. Vielmehr sei in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses „unschädlichen“ Betrags erforderlich. Hierzu ein Beispiel: Setzt man den letzten Aktivgehalt in Höhe von € x vor Eintritt des Versorgungsfalls mit 100 % an und die Betriebsrente betrage 30 %, bleibt für die Vergütung der fortgesetzten GF-Tätigkeit Raum bis zu 70 %. Wird jetzt die fortgesetzte GF-Tätigkeit auf Basis einer Teilzeit von 50 % ausgeübt, darf das Gehalt hierfür maximal 35 % betragen (50 % Teilzeitquote bezogen auf 70 %).


Das Bundesfinanzministerium bestätigte in seinem Schreiben vom 30.08.2024 zwar die Möglichkeit der parallelen Gewährung von Gehalt und Betriebsrente, soweit in Summe das letzte Aktivgehalt vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht überschritten wird, allerdings nur im Falle einer Vollzeitbeschäftigung der fortgesetzten GF-Tätigkeit. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei aber in dem Fall zu bejahen, wenn der Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. 


Das Bundesfinanzministerium widerspricht somit ausdrücklich dem BFH, der in seinem Urteil vom 15.03.2023 in Rn. 28 Die Zulässigkeit von Gehalt und Pension unter den oben genannten Rahmenbedingungen auch bei Teilzeittätigkeit steuerrechtlich bestätigt hatte. Vielmehr wird an der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung festgehalten, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist – so das BMF. Es handelt sich somit um einen Nichtanwendungserlass zu diesem Teil des BFH-Urteils (rechtlich wird das damit begründet, dass dieser Sachverhalt in Rn. 28 des Urteils nicht entscheidungserheblich war).

Damit wird in der Praxis die Handhabung der GGF-Versorgung ab Erreichen der Altersgrenze (oder auch bei vorzeitigem Leistungsfall Invalidität) wieder deutlich erschwert, die Klarheit und Vereinfachung in der praktischen Umsetzung durch die BFH-Entscheidung wird von der Finanzverwaltung einfach ausgehebelt. Auch hier zeigt sich die Finanzverwaltung einmal wieder völlig realitätsfern – s. auch LPQ 2/2024 zum BFH-Urteil vom 28.02.2024 zur Auslegung einer nicht eindeutigen und klaren Formulierung der Regelungsinhalte einer Pensionszusage. 

In der Praxis kann eine fortgesetzte Teilzeittätigkeit oder Einschränkung der Aufgabengebiete nach Erreichen der Altersgrenze sehr sinnvoll und geboten sein, zB bei der Übertragung der Geschäftsführung auf die nächste Generation oder allgemein den Übernehmer/Käufer des Unternehmens. In diesen Fällen wird häufig vereinbart und auch ausdrücklich von dem neuen Verantwortlichen gewünscht, dass der „alte“ GGF seine Tätigkeit zur Unterstützung für eine Übergangsphase anbietet (Kundenbindung, fachliches Know-how etc.). Für diese Aufgaben reicht aber eine reduzierte Tätigkeit hinsichtlich Zeitumfang und Aufgaben. Warum sollte dann in diesem Fall die Gewährung von – reduziertem - Gehalt und Betriebsrente als vGA erklärt (eigentlich besser: diffamiert) werden(!)? In der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung bei solchen Fallgestaltungen sehen wir aber große Chancen des Obsiegens im Rechtsweg mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 15.03.2023 Rn. 28. Auf unsere Unterstützung können Sie auf jeden Fall bauen.
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