Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
- BMF-Schreiben vom 30.08.2024 - IV C 2 - S 2742/22/10003:009 -
- Änderung des BMF-Schreibens vom 18.09.2017 -
Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz
Mit dem BFH-Urteil vom 15.03.2023 hatte die Finanzrechtsprechung zu dem immer wieder von der Finanzverwaltung in den Fokus gerückten Thema Gehalt und Pension klar und für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt. Wir haben hierzu ausführlich im LPQ 2/2023 berichtet: Aus steuerlicher Sicht ist hiernach nicht zu beanstanden, wenn das Geschäftsführer-Gehalt für die fortgesetzte Tätigkeit und die betriebliche Altersversorgung in Summe nicht die letzten Aktivbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalls/Abruf der Betriebsrente übersteigt.
Zu dem Fall einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen führt der BFH in seinem Urteil vom letzten Jahr aus, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auszulösen. Vielmehr sei in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses „unschädlichen“ Betrags erforderlich. Hierzu ein Beispiel: Setzt man den letzten Aktivgehalt in Höhe von € x vor Eintritt des Versorgungsfalls mit 100 % an und die Betriebsrente betrage 30 %, bleibt für die Vergütung der fortgesetzten GF-Tätigkeit Raum bis zu 70 %. Wird jetzt die fortgesetzte GF-Tätigkeit auf Basis einer Teilzeit von 50 % ausgeübt, darf das Gehalt hierfür maximal 35 % betragen (50 % Teilzeitquote bezogen auf 70 %).
Das Bundesfinanzministerium bestätigte in seinem Schreiben vom 30.08.2024 zwar die Möglichkeit der parallelen Gewährung von Gehalt und Betriebsrente, soweit in Summe das letzte Aktivgehalt vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht überschritten wird, allerdings nur im Falle einer Vollzeitbeschäftigung der fortgesetzten GF-Tätigkeit. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei aber in dem Fall zu bejahen, wenn der Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.
