Prüfung des BilMoG-Rententrends aufgrund der gestiegenen Inflation
Im Rahmen der Erstellung der versicherungsmathematischen Pensionsgutachten zum Bilanztermin 31.12.2022 bitten wir unsere Mandanten in folgenden Fällen um eine Rückmeldung zur möglichen Anpassung des BilMoG-Rententrends:
- bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) die eine Anpassungsklausel (z.B. Prüfung auf Anpassung der laufenden Renten alle drei Jahre) vorsehen,
- sowie bei Pensionszusagen (Versorgungsordnungen) an arbeitnehmerähnliche Personen (Angestellte / nicht beherrschende GGF) die dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) unterliegen.
Für die HGB-Bewertung wird diese Trendannahme aufgrund der aktuell starken Inflation derzeit regelmäßig auf 2% angepasst (langfristiges EZB-Ziel). Hintergrundinformationen zu dem Thema finden Sie in unserem Newsletter LPQ Ausgabe 3/2022 auf Seite 2).
Bitte beachten Sie, dass ein höherer BilMoG-Rententrend in der Handelsbilanz zu (noch) höheren Rückstellungen führt (während sich die Anpassung des Rententrends nicht auf die steuerlichen Rückstellungen auswirkt; in der Steuerbilanz ist das nur der Fall bei einer festvereinbarten / klar definierten Rentendynamik).
Wann muss (sollte) der BilMoG-Rententrend angepasst werden?
- Bei Pensionszusagen ggü. beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, welche eine solche Anpassungsregelung (z.B. analog der zuvor genannten gesetzlichen Regelung vorsehen) muss bei der HGB-Bewertung ein sog. BilMoGRententrend berücksichtigt werden. Es besteht allerdings keine gesetzliche Anpassungs-Prüfungspflicht, weshalb hier der Rententrend, trotz Anstieg der Inflation, auch unverändert (z.B. bei 1,5%) verbleiben könnte.
- Pensionszusagen an Arbeitnehmer hingegen unterliegen dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Hieraus ergibt sich für Arbeitgeber eine Prüfungspflicht auf Anpassung der laufenden Renten (§ 16 BetrAVG). Diese Anpassungsprüfungspflicht ist eine gesetzliche Vorschrift, die auch dann greift, wenn die Pensionszusage / Versorgungsordnung keine Anpassung der Betriebsrenten regelt.
- In diesen Fällen empfehlen wir eine Anpassung des BilMoG-Rententrends bei der HGB-Bewertung auf 2% (langfristiges EZB-Ziel). ACHTUNG: Wird entgegen dieser Empfehlung weiterhin ein Rententrend von weniger als 2% bei der HGB-Bewertung zu Grunde gelegt, besteht das Risiko, dass der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater den Jahresabschluss als nicht mehr testierfähig einstuft.
Wir empfehlen in jedem Fall eine Abstimmung mit dem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer.
