<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/wertpapiergebundene-pensionszusage/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Wertpapiergebundene Pensionszusage</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Wertpapiergebundene Pensionszusage</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/wertpapiergebundene-pensionszusage</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:17:15 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Rentenpaket im Bundestag - Unser Optimierungsvorschlag]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/rentenpaket-im-bundestag-unser-optimierungsvorschlag</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Bundestag.png"/>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen. Hieraus ergibt sich eine win-win Situation...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_XgH9bVonT3qZXsc3QzIanQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RvQjNGp-TTeKZBpG6oM1Eg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_i7yrWVCzSUG3Lh2wFRx6Yw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1TrT0VgeSyWJXSKB6i54HQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Rentenpaket im Bundestag angenommen&nbsp;</span><br/>​<span>- Unser Optimierungsvorschlag zur Aktivrente -</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_coraXzTyR4yiZA7-EGDFrA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span><span>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen.</span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Betriebliche Altersversorgung</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div>Der Teil des Rentenpakets die betriebliche Altersversorgung (bAV) betreffend (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) wurde fast unverändert übernommen (s.a. LPQ 3-24 und 3-25). Kurzfristig aufgenommen wurde noch eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG: <strong>„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen&nbsp;</strong><strong>der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“</strong> Bislang gilt die Bagatellgrenze von 1% der Bezugsgrenze. Damit steigt das Abfindungsvolumen auf Basis der SV-Rechengrößen 2026 von derzeit € 39,55 (Monatsrente) auf € 59,33. Der Kapitalwert steigt von derzeit € 4.746 auf € 7.119. Diese Erhöhung hat für die Praxis Bedeutung, da jetzt zusätzliche niedrige Rentenansprüche mit hohem Verwaltungsaufwand einseitig abgefunden werden können.&nbsp;<br/></div><div><br/></div><h4><span>Aktivrente</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div><div><div>Die <strong>Aktivrente</strong> ist ein neues Konzept in Deutschland, das es Menschen ermöglicht, <strong>nach der Regelaltersgrenze (z.B. 67 Jahre) freiwillig weiterzuarbeiten</strong>. Hierbei bleiben die <strong>Bezüge bis € 2.000 monatlich</strong> ab 01.01.2026 steuerfrei. Das gilt zunächst nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hieraus ergibt sich eine <strong>win-win Situation</strong> für Arbeitgeber und -nehmer: Der Betrieb nutzt weiterhin das Know-how der älteren und erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ohne Mehrkosten) und die Mitarbeitenden erhalten die gesetzliche Rente (nur anteilig steuerpflichtig) plus Gehalt, und davon € 2.000 monatlich steuerfrei. In einzelnen Branchen starten schon Offensiven für die Aktivrente (z.B. Bäckereien und Handel).&nbsp;<br/></div></div></div></div></div><div><br/></div><h4><span>Unser Optimierungsvorschlag</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div>Übersteigt die Aktivrente den Monatsbetrag von € 2.000, bleibt der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Da aber gesetzliche Rente plus steuerfreie Aktivrente von € 2.000 in vielen Fällen schon die bisherigen Nettoeinkommen übersteigen werden, kann eine weitere <strong>steuerliche Optimierung</strong> erfolgen: der Aktivrentner macht von der <strong>Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)</strong> Gebrauch, d.h. der Differenzbetrag zwischen Aktivrente und steuerfreiem Anteil von € 2.000 wird in Versorgungslohn lohnsteuerfrei umgewandelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag bleiben 4% der BBG gesetzliche Rentenversicherung, also € 4.056 sozialabgabenfrei (Einsparung Arbeitergeber und –nehmer).&nbsp;<br/></div></div></div><div><br/></div><div><div>Aufgrund der kurzen Laufzeit der bAV-Verträge kommen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Kostenbelastung zu Beginn) sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht infrage. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse scheidet auch aus, da bei einer Laufzeit von z.B. 3 Jahren ein nur geringes Reservepolster steuerwirksam aufgebaut werden kann. Die optimale Lösung bietet die <strong>unmittelbare Pensionszusage als wertpapiergebundene Kapitalzusage ohne Bilanzberührung</strong> (s.a. unsere Veröffentlichungen in der SteuerBerater und GmbH-Chef).<br/></div></div><div><br/></div><div><div><strong>Beispiel:</strong> Beträgt z.B. die Aktivrente € 3.500 monatlich, können bis € 1.500 in bAV umgewandelt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren wird ein Versorgungskapital im Alter 70 in Höhe von € 54.000 plus Wertpapiererträge angespart, das i.d.R. unter Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auch noch steuerfrei bleibt, soweit kein weiterer steuerpflichtige bAVAnspruch besteht oder andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen etc.) bezogen werden.<br/></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Ruhestandskapital braucht einen klaren Kurs]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/ruhestandskapital-braucht-einen-klaren-kurs</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g624dd34da1a7a7e927b2ee848c2723e62dc6dc67928eb3c71f2956d5ef826ef234652df73ed47c4507ad8caf0748848ea251954352dd0418fa446f0570aab934_1280.jpg"/>Stellen Sie sich vor, Sie stehen an einem sonnigen Hafen. Vor Ihnen liegt ein Segelboot, frisch poliert, die Leinen ordentlich aufgeschossen. Die Ausrüstung ist komplett, die Vorräte verstaut und alles ist bereit für den Törn. Doch niemand sitzt am Steuer...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4x5puXl8R2eU2Qs0bi8WTw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RTF4-ZhiSgqzmpGTABwkiQ" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_cdJFZAa8QnqnAg_36S2WtQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_441Xk651R7yD20wLrSBtvQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Ruhestandskapital braucht einen klaren Kurs&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​</span><span style="font-size:28px;">- Ein Gastbeitrag von Gabriel Kolaczewitz (Flossbach von Storch SE) -</span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm_a8Gc2CmCS1uJitUecvWxfA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><span>Gastbeitrag: Gabriel Kolaczewitz von der Flossbach von Storch SE</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;">Stellen Sie sich vor, Sie stehen an einem sonnigen Hafen. Vor Ihnen liegt ein Segelboot, frisch poliert, die Leinen ordentlich aufgeschossen. Die Ausrüstung ist komplett, die Vorräte verstaut und alles ist bereit für den Törn. Doch niemand sitzt am Steuer und so dümpelt das Boot tagein, tagaus vor sich hin.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Genauso verhält es sich oft mit Kapital aus einer Pensionszusage, das in einer Rentner-GmbH geführt wird. Manchmal bleibt es ungenutzt im „Hafen“ Girokonto, sicher vertäut, aber ohne, dass es in Fahrt kommt. Während es stillliegt, nagt die Inflation leise an seiner Substanz. In anderen Fällen ist es bereits unterwegs, doch ohne verlässliche Kursführung treibt es ab, verpasst Chancen und läuft Gefahr, am Ziel vorbeizusegeln.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Viele Leser kennen die Rentner-GmbH vor allem aus der Beratung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), wenn Pensionszusagen im Zuge eines Anteilsverkaufs oder bei der Stilllegung des Geschäftsbetriebs in dieser Form weitergeführt werden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die operative Gesellschaft wird von den Verpflichtungen enthaftet, steuerliche Belastungen für den GGF werden gemildert, das Kapital ist in voller Verfügungsgewalt des Inhabers und ein verbleibendes Restvermögen kann vererbt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ob die Vorteile der Rentner-GmbH Bestand haben, bestimmt vor allem, wie das übertragene Rückdeckungsvermögen eingesetzt wird. Viel zu häufig wird die denkbar ungünstigste Variante gewählt: Das Pensionsvermögen bleibt unverzinst auf dem Bankkonto liegen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><div>Wie nachteilig diese Entscheidung sein kann, zeigt ein einfaches Beispiel: Nehmen wir an, ein Mandant verfügt zum Ruhestandseintritt über 500.000 € an Pensionskapital und möchte daraus eine monatliche Rente von 2.300 € bestreiten. Auf den ersten Blick wirkt dieser Kapitalstock komfortabel. Doch ohne Erträge aus einer sinnvollen Anlage wäre er bereits nach rund 18 Jahren voll-ständig aufgebraucht.</div><br/><div>Betrachten wir als Alternative ein ausgewogenes Investment, bei dem die gleiche monatliche Rente aus einem Depot gezahlt wird, das zu gleichen Teilen in Aktien und Anleihen investiert ist. Um die mögliche Kapitalmarktentwicklung realistisch abzubilden, simulieren wir 1.001 unterschiedliche Renditeverläufe über einen Zeitraum von 35 Jahren. Die Grundlage bilden zufällig ausgewählte historische Renditen eines diversifizierten Portfolios aus internationalen Aktien und Anleihen.</div><br/><div>Wie groß der Unterschied zum vermeintlich sicheren Girokonto sein kann, zeigt die dargestellte Grafik. Selbst im ungünstigsten Renditepfad könnten die monatlichen Renten definitiv 17 Jahre lang aus dem Depot bedient werden. In nur sieben Prozent aller Simulationen würde das Kapital keine 25 Jahre reichen. Im Medianpfad (50 % der übrigen Pfade haben die gleiche oder eine bessere Entwicklung) bleiben nach 25 Jahren trotz laufender Entnahmen noch rund 380.000 € im Depot. Die Rentner-GmbH bietet erhebliche Vorteile, aber nur die richtige Kapitalanlage verwandelt sie in eine tragfähige Altersversorgung. Kapital im „Hafen“ des Girokontos festzumachen, mag beruhigend wirken – doch erst auf See entfaltet es seine Wirkung und bringt den Mandanten ans Ziel.</div></div></div></div><p></p></div>
</div><div data-element-id="elm_thMY4NDznhpliaBhw_6OCw" data-element-type="image" class="zpelement zpelem-image "><style> @media (min-width: 992px) { [data-element-id="elm_thMY4NDznhpliaBhw_6OCw"] .zpimage-container figure img { width: 500px ; height: 330.00px ; } } </style><div data-caption-color="" data-size-tablet="" data-size-mobile="" data-align="center" data-tablet-image-separate="false" data-mobile-image-separate="false" class="zpimage-container zpimage-align-center zpimage-tablet-align-center zpimage-mobile-align-center zpimage-size-medium zpimage-tablet-fallback-fit zpimage-mobile-fallback-fit hb-lightbox " data-lightbox-options="
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                theme:dark"><figure role="none" class="zpimage-data-ref"><span class="zpimage-anchor" role="link" tabindex="0" aria-label="Open Lightbox" style="cursor:pointer;"><picture><img class="zpimage zpimage-style-none zpimage-space-none " src="/Block%20-%20bAV-Wissen/M%C3%B6gliche%20Kapitalmarktentwicklug%20-%20bAV-Wissen%20-%20Gabriel%20Kolaczewitz.jpg" size="medium" data-lightbox="true"/></picture></span></figure></div>
</div><div data-element-id="elm_8rHzsY7AdRIHj2WiCvnWGg" data-element-type="imageheadingtext" class="zpelement zpelem-imageheadingtext "><style> @media (min-width: 992px) { [data-element-id="elm_8rHzsY7AdRIHj2WiCvnWGg"] .zpimageheadingtext-container figure img { width: 200px ; height: 278.45px ; } } </style><div data-size-tablet="" data-size-mobile="" data-align="left" data-tablet-image-separate="false" data-mobile-image-separate="false" class="zpimageheadingtext-container zpimage-with-text-container zpimage-align-left zpimage-tablet-align-center zpimage-mobile-align-center zpimage-size-small zpimage-tablet-fallback-fit zpimage-mobile-fallback-fit hb-lightbox " data-lightbox-options="
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            theme:dark"><figure role="none" class="zpimage-data-ref"><span class="zpimage-anchor" role="link" tabindex="0" aria-label="Open Lightbox" style="cursor:pointer;"><picture><img class="zpimage zpimage-style-none zpimage-space-none " src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Gabriel%20Kolaczewitz%20Flossbach%20von%20Storch%20SE.jpg" data-src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Gabriel%20Kolaczewitz%20Flossbach%20von%20Storch%20SE.jpg" size="small" data-lightbox="true"/></picture></span></figure><div class="zpimage-headingtext-container"><h3 class="zpimage-heading zpimage-text-align-left zpimage-text-align-mobile-left zpimage-text-align-tablet-left" data-editor="true">Über de Autor:</h3><div class="zpimage-text zpimage-text-align-left zpimage-text-align-mobile-left zpimage-text-align-tablet-left " data-editor="true"><p></p><div><span style="font-size:16px;">Gabriel Kolaczewitz ist Spezialist für betriebliche Altersversorgung bei der Flossbach von Storch SE, einem der führenden bankenunabhängigen Vermögensverwalter in Deutschland.</span></div>
<div><span style="font-size:16px;"><br/></span></div><p></p><div><p></p><div style="line-height:1;"><p></p><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">Tel.:&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;<a href="" title="Call +49 221 33 88-321 via 3CX" target="_blank">+49&nbsp;221&nbsp;33&nbsp;</a><a href="" title="Call +49 221 33 88-321 via 3CX" target="_blank">88-321</a></span></p><p><span style="font-size:16px;"></span></p><div style="line-height:1;"><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">E-Mail:&nbsp; &nbsp; &nbsp;<a href="mailto:Gabriel.Kolaczewitz@fvsag.com">gabriel</a><a href="mailto:Gabriel.Kolaczewitz@fvsag.com">.kolaczewitz@fvsag.com</a></span></p><span style="font-size:16px;"></span><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">Webseite:&nbsp;<a href="http://www.flossbachvonstorch.de/">www.flossbachvonstorch.de</a></span></p></div>
</div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 29 Sep 2025 12:32:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne erforderliche Mindestverzinsung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Pensionsrückstellungen-für-beitragsorientierte-Leistungszusagen-ohne-erforderliche-Mindestverzinsung</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/ge04aaa07a7b4f7f6e43538d8b5ce39685a2a7050ad3281631797a8da2c387332d601e39cd158828805f3cf94bee19002b20197b28c1bdc338479e28f67f92b6a_1280.jpg"/>Unmittelbare Pensionszusagen können als (reine) Leistungszusagen (zB Festrenten oder gehaltsabhängige Leistungen im Alter bei Invalidität oder Tod) oder als beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_ica3UM80QGCMZy0CpLMu7Q" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_Xtm9yIQySUqbjQsDEc8QMw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_oFxJ1XEWQPe-6Gy42V8aPw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_sKcHoaa-Q7WJ8ahsK1ZtAw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Ansatz der Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestverzinsung&nbsp;<br/>– BFH, Beschluss vom 04.09. 2024 – XI R 25/21 –<br/></h2></div>
<div data-element-id="elm_x67W-Y_nQACAIw_brlJHLQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></span></span></font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></span></span></font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Unmittelbare Pensionszusagen können als (reine) Leistungszusagen (zB Festrenten oder gehaltsabhängige Leistungen im Alter bei Invalidität oder Tod) oder als beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt werden. Bei den beitragsorientierten Leistungszusagen leitet sich die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung aus den zugesagten Beiträgen des Arbeitgebers ab. Dieser Beitrag kann in einem Rückdeckungsmodell, zB Wert-Papier-Depot oder Rückdeckungsversicherung, eingezahlt werden oder auch lediglich als ein fiktiver, kalkulatorischer Betrag des Arbeitgebers zur Bemessung der Versorgungsleistungen definiert werden. Für das Unternehmen ergibt sich hieraus eine höhere Kalkulationssicherheit, da sich die Verpflichtung des Arbeitgebers nur auf die Beitragshöhe beschränkt. Selbst eine Garantieverzinsung für die zur Verfügung gestellten Beiträge kann entfallen.</font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Solche Pensionszusagen mit Beitragsorientierung&nbsp; </font></font><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ohne Garantieverzinsung, also lediglich mit Garantie der Beitragssumme im jeweiligen Versorgungsfall (teilweise auch mit abgesenkter Garantie der Beitragssumme von zwischen 80 bis maximal 100 %), haben in den letzten Jahren in der betrieblichen Altersversorgung eine zunehmende Bedeutung angenommen und bei Neu-Zusagen der klassischen nicht bzw. schwer kalkulierbaren Leistungszusagen den Rang abgelaufen. Insbesondere die von unserem Beratungsunternehmen in den letzten zehn Jahren klar favorisierte </font></font></span><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wertpapiergebundene Pensionszusage </font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">gehört zu dieser vorteilhaften kalkulierbaren Gestaltungsform.</font></font></span></span></span></span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span></span></span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die handelsrechtliche Passivierung der wertpapiergebundenen Pensionszusage führt nach entsprechender Klarstellung im HGB lediglich zum Ausweis des Zeitwerts des aufgelaufenen Wertpapierguthabens (Kurswert des Wertpapierdepots bzw. Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung):&nbsp;</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p></div>
<p></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bei der handelsbilanziellen Bewertung ist der Wert einer </font></font></span><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wertpapiergebundenen (kongruent rückgedeckten) Pensionsverpflichtung </font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">aufgrund der Kongruenz zwischen zugesagten und ausfinanzierten Leistungen mit dem jeweiligen Zeitwert anzusetzen (Bewertungseinheit gemäß § 254 HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 1). Zugriffsfreies Rückdeckungsvermögen wird dann mit der Rückstellung saldiert (§ 246 Abs. 2 HGB nF) und ergibt sich somit für den Bilanzansatz des Werts 0,00, da beide Wertansätze auf Aktiv- und Passivseite identisch sind.</font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat jetzt mit seinem Beschluss wichtige Streitfragen zur steuerrechtlichen Passivierung von beitragsorientierten Leistungszusagen in der Gestaltungsform der unmittelbaren Pensionszusage geklärt.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin hatte beitragsorientierte Leistungszusagen mit&nbsp;</font></font></span></span></span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> Einmalprämien-Rückdeckungsversicherungen zugunsten der geschäftsführenden Gesellschafter und leitenden Angestellten vergeben. Bei den Versicherungen handelt es sich um Fondspolicen, die Höhe der Altersrente oder der Kapitalauszahlung sollte sich aus dem Fondswert bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter oder Tod) ergeben. Der ausgewählte Fonds sah keine Mindestleistung vor, eine Mindestversorgung war ebenfalls nicht garantiert. An den Rückdeckungsversicherungen wurden Pfandrechte zugunsten der Versorgungsberechtigten eingeräumt.</font></font></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zu den Bilanzstichtagen 30.06.2011 und 30.06.2012 aktivierte die Klägerin die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen und bildete in gleicher Höhe Pensionsrückstellungen und saldierte die beiden Positionen gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass Pensionsrückstellungen nicht anzusetzen seien, da es an einem Rechtsanspruch der Höhe nach fehle. Die Versorgungsleistungen hängen im vollen Umfang vom Wert des Fonds ab.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Diese wurden so gewählt, dass keine garantierte Mindestleistung gegeben ist und sich die Kurse sowohl bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erhöhen als auch vermindern könnten.</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><span><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dieser Sachverhalt hat der BFH aber anders entschieden: Ein Rechtsanspruch auf eine einmalige oder laufende Pensionsleistung iSv § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG besteht auch bei wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen der gegenwärtigen Art ohne garantierte Mindestverzinsung, wenn und soweit der Umfang dieser Verpflichtungen unter der gem. § 158 BGB aufschiebende Bedingung steht, dass sich die Höhe der zugesagten Leistungen nach dem bis zum Versorgungsbeginn ungewissen Wert der Fondsanteile der Rückdeckungsversicherung richtet. Zusagen, die sich ihrer Höhe nach allein an der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere orientieren, dienen – abweichend zur Auffassung des BMF – einem Versorgungszweck des Pensionsberechtigten. Darüber hinaus werden biometrische Risiken (Alter und Tod) der Versorgungsberechtigten abgesichert.</font></font></span></p></div><br/></span><p></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz erfordert den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistung. Der BFH bejaht dies im Streitfall, eine bestimmte Mindestleistung muss daher nicht garantiert werden.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Sagt der Arbeitgeber auch die Umwandlung künftiger Beiträge in weitere Anwartschaftsbausteine ​​für künftige Dienstjahre, ist die insgesamt erreichbare Endversorgung dem Teilwertverfahren des § 6a EStG zugrunde zu legen. Wird die Entscheidung über Beitragserbringung bzw. Umwandlung in Versorgungsleistungen dagegen jährlich neu getroffen, kann nur die bis zum Bilanztermin rechtsverbindlich zugesagte (niedrigere) Pensionsanwartschaft mit dem Teilwert passiviert werden. Dies führt zu einem niedrigeren Teilwert.</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Versorgungszusage in dem Streitfall entsprach aber nicht den betriebsrentenrechtlichen Anforderungen an eine beitragsorientierte Leistungszusage, da sich die Versorgungsleistungen nicht unmittelbar aus dem Beitrag, sondern erst aus dem Stand des Deckungskapitals bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den vertraglich vereinbarten versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen in Versorgungsleistungen umrechnen ließen. Nach Meinung des BFH ist dann in der Anwartschaftsphase zum jeweiligen Bilanzstichtag von dem vorhandenen Deckungskapital auszugehen (Stichtagsprinzip). Die daraus nach den vorgegebenen Rechnungsgrundlagen berechneten Versorgungsanwartschaften sind nach dem Teilwertverfahren zu bilanzieren und zwar anteilig für Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung. Soweit die Anwartschaften auf Entgeltumwandlung beruhen, sind diese für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei Arbeitnehmern mit dem Teilwert, aber mindestens dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft zu passivieren.</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat somit bestätigt, dass Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG (Teilwertverfahren) grundsätzlich für wertpapiergebundene Pensionszusagen auch ohne Garantieverzinsung steuerlich anerkannt werden. Handelsrechtlich wird dagegen kein (hoher) Erfüllungsbetrag bilanziert, es wird lediglich auf Aktiv- und Passivseite des Zeitwerts des Beitragsguthabens (zB Kurswerte des Wertpapier-Depots oder Aktivwerte der Versicherungen) bilanziert bzw. – bei bestehenden Pfandrechten bzw. Einbringung des Rückdeckungsvermögens in eine Treuhand – keine Rückstellung ausgewiesen (nach Saldierung von Aktiva und Passiva).</font></font></span></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 31 Mar 2025 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge neu denken  ​„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersvorsorge-neu-denken-​„etf-pensionszusage-–-modern-und-flexibel</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der bAV im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_n6JwoGPJQPuljFB2sfWhfg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ledShkCQSPG_vZ4KKsvZSg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_fO1gMWakT_eG5RFo1pS7xA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VbiyuWcURzCJhegY0LNO0g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersvorsorge neu denken&nbsp;</span><br/>​<span>„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_GgdnRyJSTD-k7mDRbbgt6w" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><p></p><div style="text-align:left;"><span>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten. Welche das konkret sind und wie die „ETF-Pensionszusage“ (eine wertpapiergebundene beitragsorientierte Pensionszusage) dabei helfen kann, diesen Herausforderungen zu begegnen, soll dieser Artikel aufzeigen.</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die bAV, allgemein als Betriebsrente bekannt, nimmt u.a. aufgrund der bekannten Entwicklung des demographischen Wandels und den damit verbundenen Einschnitten bei der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr an Bedeutung zu. Auch die vom Gesetzgeber zum Ausgleich geschaffenen zusätzlichen Angebote (Basis-Rente, bekannt als Rürup-Rente und die Ergänzungsvorsorge, bekannt als Riester-Rente) führen aus verschiedenen Gründen selten zu einer ausreichenden Ergänzung der Altersversorgung. Somit ist eine weitere Versorgung in Form einer Betriebsrente bei den Mitarbeitern in der Regel ein willkommener Bestandteil der Gesamt-Vergütung und bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (SV) und des höheren Versorgungsbedarfs häufig ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung im Alter. Zudem kann der Arbeitgeber mit einer attraktiven bAV Anreize bei qualifiziertem Personal schaffen bzw. wichtige Fachkräfte ans Unternehmen binden.</span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Niedrigzinsphase erfordert Umdenken</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Im Wesentlichen haben die heutigen Schwierigkeiten mit der bAV die gleiche Ursache, nämlich die anhaltende Niedrigzinsphase. Die niedrigen bzw. weiter sinkenden Zinsen führen zu immer schlechteren Renditen bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Rückgedeckte Unterstützungskasse). Auch bei den klassischen Pensionszusagen, die in der Vergangenheit in der Regel mit Lebensversicherungen rückgedeckt wurden, entstehen aufgrund der schlechten Entwicklung der Zinserträge immer öfter Deckungslücken.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Subsidiärhaftung der Unternehmen kann zu hohen Zusatzbelastungen führen</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Da es sich bei der bAV grundsätzlich um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten handelt, muss die Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz) die volle Verpflichtung erfüllen. Somit trägt das Unternehmen das Risiko, für den Teil der Leistung einzustehen, den der externe Leistungsträger (z.B. Versicherer) nicht erfüllt. Verständlich, dass dies viele Unternehmer abschreckt.</span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span>In jüngster Zeit kam es bei einigen Pensionskassen zu Problemen, die garantierten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen von Sanierungsplänen müssen dann die Unternehmen entweder der Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen bzw. die Unterdeckung bei der Auszahlung der Versorgungsleistung an die Versorgungsberechtigten im Versorgungsfall aus eigenen Mitteln ausgleichen.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Pensionszusagen gibt es aktuell neben der schlechten Entwicklung der häufig vorhandenen Rückdeckungsversicherungen zusätzlich noch bilanzielle Probleme. In der Handelsbilanz übersteigen die Pensionsrückstellungen aufgrund der Diskontierung mit einem weiter sinkenden Rechnungszins (zum 30.6.2021 2,09% bzw. 1,45% HGBZins gemäß 10- bzw. 7-Jahres-Durchschnittsbildung)&nbsp; die entsprechenden Ansätze in der Steuerbilanz deutlich, für die der Gesetzgeber einen Rechnungszins von 6% seit 1982 vorschreibt. Das bedeutet, dass aktuell häufig nicht einmal die Hälfte (oft nur ein Drittel) der gebildeten Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz steuerlich geltend gemacht werden können. Diese weiter steigende Diskrepanz führt zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote der Firma und damit zu einer schlechteren Bonität sowie zur Reduzierung des ausschüttungsfähigen GmbH-Gewinns. Der nach Meinung des Gesetzgebers „richtige“ Rückstellungswert mit 7-Jahresdurchschnittszins muss parallel zum Bilanzausweis im Anhang zur Bilanz angegeben werden und führt zu einer zusätzlichen Ausschüttungssperre der Gewinne.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Vom Wertpapier-Boom langfristig mit betrieblicher „ETF-Pensionszusage“ profitieren</span></span></span></span></span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versicherungsprodukte sind aufgrund der niedrigen Zinsen und der häufig hohen Kosten in den letzten Jahren auch zum privaten Vermögensaufbau immer unattraktiver geworden.&nbsp;<span>Aufgrund der niedrigen Zinsen und hohen Immobilienpreise erlebt der Wertpapiermarkt dagegen gegenwärtig bei Privatanlegern einen regelrechten Boom.&nbsp;</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Mit der ETF-Pensionszusage (Wertpapiergebundene Beitragsorientierte Pensionszusage) lässt sich die, insbesondere langfristig zu erwartende, bessere Wertentwicklung an der Börse mit den Vorteilen einer bAV verknüpfen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Es handelt sich bei der bAV, anders als bei dem privaten Vermögensaufbau, um unversteuertes und SV-freies angespartes (Brutto-)Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitgeber- oder um Arbeitnehmer-Beiträge handelt (SVBefreiung der Arbeitnehmerbeiträge aber auf 4% Beitragsbemessungsgrenze – BBG gedeckelt). Dadurch können die Beiträge zum Besparen des Wertpapierdepots, je nach Abgabenlast des Arbeitnehmers, die doppelte Höhe im Vergleich zum Besparen des privaten Wertpapierdepots erreichen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Dieser „Hebel“ führt zu einer besseren Wertentwicklung. Selbstverständlich muss Vorteile der ETF-Pensionszusage GGF, männlich, geboren am 10.9.1977 Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH) Pensionsalter auch diese Form der bAV (wie jede Form der Betriebsrente) im Versorgungsfall individuell lohnversteuert und ggf. verbeitragt werden (KV und PV-Beiträge – wenn gesetzlich versichert).</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die unten stehende Tabelle soll die Vorteile der ETF-Pensionszusage gegenüber einer klassischen Leistungszusage verdeutlichen. Für eine ganzheitliche Betrachtung wird die klassische Pensionszusage in der Variante Altersrente sowie als Alterskapital dargestellt.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die zuvor beschriebenen bilanziellen Probleme bei Pensionszusagen werden bei der Ausgestaltung als Wertpapiergebundene Pensionszusage (ETF-Pensionszusage) komplett eliminiert: Die Pensionsverpflichtung wird nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet, sondern der handelsbilanzielle Wert richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der Bilanzansatz ist somit unabhängig vom Rechnungszins und führt nicht zu einer Ausschüttungssperre der Gewinne der GmbH. Bei Saldierung des Rückdeckungsvermögens (Pfandrecht oder Treuhand) besteht sogar keine Bilanzberührung für die Pensionszusage mehr. Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung d<span>er Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8% BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen,§ 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die SV-Befreiung aber, wie bereits erwähnt, die Begrenzung auf 4% BBG.</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: Laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanziert), Einmalzahlungen, Tantiemen, Aufstockungen, Bonuszahlungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. Außerdem können Erträge und Kursgewinne, die bei ETF-Sparplänen im Vergleich zu Lebensversicherungen realistischer sind (insbesondere bei langen Finanzierungszeiträumen), zu einer deutlichen Verbesserung des Versorgungskapitals führen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Ratenzahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge könnten auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung des Fonds (in Abhängigkeit von der Höhe der Aktienquote) bleibt ein Teil der erwirtschafteten Erträge, Kursgewinne (bis 80% nach Investmentsteuergesetz) steuerfrei. Und obwohl die GmbH diese Erträge nicht versteuert, ist der volle Wert des Versorgungskapitals (einschließlich Kursgewinnen) beim Unternehmen als steuerwirksame Betriebsausgabe abziehbar.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei diesem Modell der ETF-Pensionszusage beschränkt sich zudem die oben beschriebene Subsidiärhaftung maximal auf die Beitragsgarantie (zulässig zwischen 80 und 100%).&nbsp;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
</div></div><div data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag" data-element-type="table" class="zpelement zpelem-table "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag"] .zptable{ width:100% !important; } </style><div class="zptable zptable-align-left zptable-align-mobile-left zptable-align-tablet-left zptable-header-light zptable-header-top zptable-cell-outline-off zptable-outline-off zptable-header-sticky-tablet zptable-header-sticky-mobile zptable-zebra-style-row zptable-style-none " data-width="100" data-editor="true"><table style="width:100%;"><tbody><tr><th scope="col" style="width:50%;" class="zp-selected-cell"><h4> <span>Vorteile der ETF-Pensionszusage</span></h4></th><th scope="col" style="width:50%;"> </th></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>GGF, männlich, geboren am 10.9.1977</span></h6></td><td style="width:50%;"></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH)</span></td><td style="width:50%;"> <span><span>02.01.2014</span></span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Pensionsalter</span></td><td style="width:50%;"> 67</td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Zusageerteilung</span></td><td style="width:50%;"> 01.09.2021</td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 zugesagte Altersrente (AR)</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>mtl. 3.000 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 Wertgleiches Alterskapital (AK)&nbsp;</span></h6><p><span><span>(versicherungsmathematisch gemäß steuerlich zulässigen Parametern berechnet)</span><br/></span></p></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 ETF-Pensionszusage</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Monatlicher Beitrag zur Finanzierung des wertgleichen AK in einem Bausteinsystem</span></td><td style="width:50%;"> <span>1.517 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Vergleich Bilanzwerte zum 31.12.2021</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 (Altersrente)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>140.006 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre (Differenz 10- und 7-Jahreszins)</span></td><td style="width:50%;"> <span>19.833 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 (Alterskapital)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>78.374 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> <span>5.553 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 (ETF-Pensionszusage)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.038 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>6.068 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> keine</td></tr></tbody></table></div>
</div><div data-element-id="elm_B_JAvtwKQlmbxdnIF1y8cw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_3-2021_etf-zusage.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 3-2021 ETF-Zusage</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 01 Aug 2021 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersversorgung-in-zeiten-von-corona</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_-Wug_M7KRNmTBj8W0Nsghw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_rrqmGxmOSGSPKlW4qWvSyw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Wgoe5PBmQOCMWTIlcfyU_g" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_-hNLv1T2TLObk0EpZ7LUDw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DNN1Z4HPQlOJupl3D1yoFQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz&nbsp;<span>und Betriebswirt (FH) Sebastian Lutz</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung. Die Maßnahmen der Zentralbanken drücken die Zinsen weiter und langfristiger ins Minus, mit der Folge, dass die Pensionsrückstellungen noch stärker steigen werden. Das kann für kleine und mittlere Unternehmen mit Pensionszusagen (z.B. auch GGF-Zusagen) existenzbedrohend sein. Nachfolgend werden Lösungsansätze mit entsprechender arbeits- und steuerrechtlicher Expertise vorgestellt.</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span>I. Einleitung&nbsp;</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind dramatisch: Die Krise richtet in der gesamten europäischen Wirtschaft schweren Schaden an. Die jüngsten Veröffentlichungen zeigen, dass das Virus in Frankreich und im Süden noch tiefere Spuren hinterlassen hat als in Deutschland. In der EU sank das Bruttoinlandsprodukt im zweiten Quartal um 11,9% und in der Eurozone um 12,1%, der entsprechende Wert für Deutschland beträgt minus 10,1%.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Frühindikatoren stimmen im dritten Quartal für Deutschland wie auch für die EU insgesamt wieder etwas optimistischer. So ist z.B. die Zahl der Kurzarbeiter in Deutschland im Juli auf 5,6 Mio. Menschen gesunken. Im Juni waren es noch 6,7 Mio., im Mai 7,3 Mio. Im Juni setzte sich auch die im Mai begonnene Erholung fort: Gegenüber dem Vormonat stiegen die Exporte kräftig um 14,9%. Dennoch liegen die Ausfuhren noch 16 Prozent unter dem Vorkrisenniveau im Februar 2020. Fr das Gesamtjahr rechneten der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zuletzt mit einem Rückgang der Ausfuhren um 15%. Im zweiten Halbjahr werden auch handelspolitische Risiken wie z.B. ein möglicher ungeordneter Brexit in den Fokus rücken.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die Arbeitslosenzahlen werden in Deutschland wahrscheinlich die Drei-Millionen-Grenze überschreiten. Außerdem wird spätestens im nächsten Jahr eine Insolvenzwelle erwartet, mit Konsequenzen für Konjunktur und Arbeitsmarkt. Diese Entwicklungen können auch gravierende Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. Das trifft zunächst unmittelbar für Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu. Während der Kurzarbeit bleiben die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwar bestehen, sodass alle an das Arbeitsverhältnis gebundenen Fristen der bAV wie&nbsp;<span>z.B. Wartezeiten und Unverfallbarkeitsfristen weiter laufen. Bei Kurzarbeit Null wird aber kein Gehalt gezahlt, das für die bAV umgewandelt und zur Verfgung gestellt werden kann.&nbsp;</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span style="font-style:italic;">Entgeltumwandlungen in Form von unmittelbaren Pensionszusagen oder Unterstützungskassen</span> werden während der Kurzarbeit nicht mehr bedient. Die bis zum Pensionsalter erreichbaren Versorgungsleistungen werden entsprechend gekürzt, die Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen sind aber in vielen Fällen (insbesondere, wenn die Vereinbarungen schon mehrere Jahre bedient wurden) marginal, da zunächst anstelle des Teilwerts ggf. der Barwert der erdienten Anwartschaft steuerwirksam bilanziert wird (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Hs 2 EStG, Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen). Wenn nach Ende der Kurzarbeit die Entgeltzahlung wieder aufgenommen wird, kann die Pensionszusage wieder bedient werden und am Ende des Wirtschaftsjahres (z.B. 2021) muss wieder der Teilwert der Pensionsverpflichtung einschließlich künftiger Beiträge (Entgeltumwandlungen) nach § 6a EStG bilanziert werden. Die Auswirkungen in der Handelsbilanz (BilMoG) sind ohnehin nur sehr gering, da hier das Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode, Projected-Unit-Credit, degressiv quotiertes Anwartschaftsbarwertverfahren) angewendet wird.&nbsp;</span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie rückgedeckte Unterstützungskasse) können sich folgende Lösungsansätze ergeben:&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><ul><li style="text-align:left;">Beiträge aus privatem Vermögen zahlen, soweit dies für den Mitarbeiter in der Phase der Kurzarbeit wirtschaftlich überhaupt verkraftbar ist. Außerdem besteht der Nachteil, dass der Lohnsteuervorteil entfällt. Der Versicherungsschutz und die Höhe der versicherten Versorgungsleistungen bleiben in diesem Fall erhalten. Die anteilige versicherte Altersrente, die auf die Privatbeiträge entfällt, wird dann nicht voll versteuert, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil (Prozentsatz in Abhängigkeit vom Rentenbeginnalter).&nbsp;</li><li style="text-align:left;">Beitragsstundung für mit den Versicherern abzuklärenden Dauern. Die Nachzahlung erfolgt dann per Einmalprämie oder einem erhöhten Folgebeitrag (wiederum mit dem Versicherer zu klären). Es können sich dann aber lohnsteuerliche Probleme (Höhe des Einmalbeitrags) ergeben. Außerdem kann sich das Problem der Arbeitgeber-Nachhaftung ergeben, wenn der Arbeitnehmer vor Nachzahlung der Beiträge aus dem Unternehmen ausscheidet (möglicherweise auch als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers in der Corona Krise).</li><li style="text-align:left;"><span><span>Beitragsfreistellung mit der Folge, dass die versicherten Leistungen sinken. Dabei sind die Fristen des jeweiligen Versicherers zu beachten. Die Beitragsfreistellung führt zu einem reduzierten Versicherungsschutz, also auch einer geringeren Altersrente oder Kapitalleistung. Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass die bestehenden Entgeltverzichtsvereinbarungen anzupassen bzw. auszusetzen sind. Auch die Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung der Versicherungsverträge sollte im Vorfeld geklärt werden. Hier sind Fristen des Versicherers zu beachten. Bei Überschreiten der Fristen kann z. B. der bislang geltende (höhere) Garantiezins verloren gehen oder – bei Verträgen mit Berufsunfähigkeits- und/oder Todesfallschutz – die entsprechenden Risiken nicht mehr versicherbar sein oder nur mit Zuschlägen auf den Beitrag vom Versicherer angenommen werden (Stichwort: erneute Gesundheitsprüfung in fortgeschrittenem Alter).</span></span><br/></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span>Beitragsabsenkung, ebenfalls mit der Folge der Minderung der Versicherungsleistungen (auch Todesfall- und Berufsunfähigkeitsleistungen müssen ggf. beachtet werden). Die Rahmenbedingungen zu einer möglichen späteren Rückkehr zum „alten“, höheren Beitrag bezogen auf Fristen und Konditionen (z. B. erneute Gesundheitsprüfung) sollten im Vorfeld beachtet werden.</span></span><br/></span></span></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Auch bei arbeitgeberfinanzierten Versicherungen können diese Optionen grundsätzlich zur Anwendung kommen.</span></span><br/></span></span></span></span></li></ul><div style="text-align:left;"><br/></div>
<h4 style="text-align:left;"><span>II. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsordnungen</span></h4><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span>In allen Fällen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung) müssen aber zwingend vertragliche Anpassungen der getroffenen Regelungen erfolgen. Außerdem ist eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere bei der Arbeitgeberfinanzierung von unmittelbaren Pensionszusagen (und hier vor allem bei klassischen Leistungszusagen), zu analysieren und zu lösen. Wie werden diese entgeltlosen Dienstzeiten behandelt? Enthält die Pensionszusage schon eine Regelung für diesen Fall?</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><div style="text-align:left;"> Aktuell kann die Bezugsdauer des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes bis zu 21 Monaten betragen°1. Bei längeren Phasen mit Kurzarbeit Null können volle anrechnungsfähige Dienstjahre betroffen sein; in diesem Zusammenhang spielt auch die Vorschrift der Dienstjahrrundung – wie z. B. nur Anrechnung voller Dienstjahre oder Aufrundung von mehr als sechs Monaten auf ein Dienstjahr – eine Rolle. Greift hier z. B. eine bestehende Teilzeitregelung? Oder kann jetzt eine Teilzeitregelung in der Versorgungsordnung ergänzt werden? Oder können entgeltlose Dienstzeiten als nicht rentenfähig definiert werden? </div>
<div style="text-align:left;"> Bei Bestehen eines Kollektivvertrages (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) müssen die bestehenden Versorgungsregelungen im Einvernehmen mit dem Sozialpartner an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Außerdem sollten Öffnungsklauseln für die Fortsetzung der Versorgungsregelungen nach der Corona-Krise vereinbart werden. Im Falle des Bestehens einzelvertraglicher Regelungen sind diese mit den jeweiligen Mitarbeitern um die möglichen Handlungsoptionen während und nach der Corona-Krise zu besprechen und zu beschließen. Die jeweiligen Schritte sowohl bei Kollektiv- als auch&nbsp;<span><span>einzelvertraglichen Vereinbarungen sollten von einem Sachverständigen der betrieblichen Altersversorgung (Rechtsberatung) begleitet werden.</span></span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><h4>III. Behandlung von Pensionszusagen bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften</h4><div><br/></div>
<div><div><div> Auch Pensionszusagen von geschäftsführenden Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften können infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise gefährdet sein. Die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen werden aufgrund der weiteren Zinssenkungen in den voraussichtlich von der Krise betroffenen Wirtschaftsjahren 2020 bis 2022 weiter überproportional steigen. Mögliche steigende Kapitalmarktzinsen wurden nach den von den Zentralbanken schon beschlossenen Maßnahmen noch weiter in die Zukunft geschoben. Hierzu gibt es eine aktuelle Initiative von BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und IVS (Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung) vom 23.09.2020, mit der ein Moratorium der HGB-Zinsen auf den Stand 31.12.2019 für drei Jahre (2020 bis 2022) und eine gesetzliche Neufestsetzung des HGB-Zinssatzes in diesem Zeitraum (Abkopplung von den Kapitalmärkten hin zu unternehmensspezifischen Zinssätzen) angeregt wird. Es muss abgewartet werden, ob und wie der Gesetzgeber hierauf reagiert. </div>
<div><br/></div><div> Um die Überschuldung der Unternehmen aber jetzt unmittelbar zu verhindern bzw. abzumildern, können z. B. Rangrücktritte und/oder Kürzungen der Pensionsanwartschaften sowie Umwandlungen in Kapitalzusagen vereinbart werden. Steuerrechtliche Risiken, die in diesem Zusammenhang entstehen können, sollten durch sorgfältige Analyse und rechtsberatende Begleitung der Maßnahmen minimiert werden.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Eine Neuordnung von unmittelbaren Pensionszusagen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten kann z. B. die Teilung in Past- und Future-Service oder die Umwandlung in Kapitalzusagen mit Raten- und Rentenoption sowie&nbsp;<span>Beitragsorientierung anstelle Leistungsprimat beinhalten.</span></div>
</div><div><span><br/></span></div><div><div><strong>Tabelle 1:</strong> Beispiel für eine betriebliche unmittelbare Pensionszusage </div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%201%20-%20Betriebliche%20unmittelbare%20Pensionszusage.png" style="width:659.6px !important;height:265px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><br/></div><h4><span><span><span>1. Entwicklung der Pensionsrückstellungen 2019–2028</span></span></span></h4><div><span><span><span><span>Steuerbilanz² Werte in EUR:</span><br/></span></span></span></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><ol><li>Die gesetzliche Regelung des Kurzarbeitergeldes ist in der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2021 verlängert worden.</li><li>Teilwert § 6a EStG, Richttafeln Dr. K. Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %, Handelsbilanz, Anwartschaftsbarwert, degressives m/n-tel-Verfahren PUC, Rechnungszins 2019 2,71 % 10-Jahresdurchschnitt, von der&nbsp;</li></ol><p><strong>Tabelle 2:</strong> Entwicklung der Leistungszusage BilMoG/EStG</p><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%202%20-%20Entwicklung%20der%20Leistungszusage%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.12px !important;height:449px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%201%20-%20Vergleich%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.85px !important;height:487px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 1:</strong> Vergleich BilMoG/EStG <br/></div></div><div><span><br/></span></div>
<div><span><span><span>Die steuerwirksamen Pensionsrückstellungen betragen aktuell ca. 75 % (31.12.2019) und sinken auf unter 60 % (31.12.2028) bezogen auf die handelsbilanziellen Werte. Die gewinnmindernden Zuführungen werden tatsächlich nur anteilig in Höhe von ca. 50 % steuerlich anerkannt (Zuführung BilMoG insgesamt 342 TEUR und EStG 174 TEUR). Oder anders ausgedrückt: Die Hälfte der Zuführungen zur Pensionsrückstellung wird als steuerpflichtiger Gewinn behandelt. Ohne die fest vereinbarte Rentendynamik wäre das steuerliche Ergebnis noch schlechter, da in diesem Fall die Vorausfinanzierung der Anpassung laufender Renten steuerrechtlich nicht zulässig ist.</span></span><br/></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><h4><span><span><span><span>2. Neuordnung der Pensionszusage&nbsp;</span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><div><div> Die bestehende Pensionszusage wurde nun im Jahre 2019 mit dem Ziel der betriebswirtschaftlichen Optimierung (Annäherung der handelsrechtlichen und steuerwirksamen Pensionsrückstellungen) neugeordnet: Teilung in Past- und Future-Service zum 01.01.2019, Future-Service als beitragsorientierte Kapitalzusage mit Rentenoption: </div>
<div><ul><li>Stichtag der Umstellung: 01.01.2019</li></ul></div><ul><li>Effektive Zusagedauer bis 01.01.2019: 120 Monate</li><li>Mögliche Zusagedauer bis Alter 67: 240 Monate</li><li>Kürzungsfaktor: 120/240 = 0,5</li><li>Barwertfaktor im Alter 67 (steuerlicher Wert): 13,073</li></ul></div><br/></span></span></span></span></div>
<div><div><div> (A) Past-Service <br/> m/n-tel-Anwartschaft zum 01.01.2019 (Rente): 12.000 EUR <br/> entspricht einem wertgleichen Alterskapital von 157.000 EUR <br/> (auf volle TEUR gerundet) </div>
<div><br/></div><div> (B) Future-Service </div><div> Beitragsorientierte Leistungszusage als Kapitalleistung (Alterskapital) </div>
<div><br/> Die Höhe des Versorgungskapitals beträgt je Dienstjahr ab 2019: 15.700 EUR (zugesagter Versorgungsbeitrag für 10 Jahre, Garantie der Kapitalerhaltung). </div>
<div><br/></div><div> Im Ergebnis führt die Summe der Versorgungsbeiträge über 10 Jahre bis zum Pensionsalter zu einem Alterskapital von 157.000 EUR. Dies entspricht dem steuerrechtlichen Barwert der ursprünglichen Pensionszusage über 12.000 EUR jährlicher Altersrente (Future-Service). </div>
</div><div><br/></div><h4><span>3. Bilanzielle Auswirkung der Neuordnung</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><strong>Tabelle 3:</strong> Vergleich der bilanziellen Auswirkung <br/></div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%203%20-%20Vergleich%20der%20bilanziellen%20Auswirkung.png" style="width:731.46px !important;height:308px !important;max-width:100% !important;"/><span><span></span></span></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%202%20-%20Umstellung%20auf%20BoLZ%20u.%20BilMoG.png" style="width:730.32px !important;height:590px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 2:</strong> Umstellung auf BoLZ/BilMoG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><p>Hinweise zu den Bewertungen:</p><ul><li>Steuerlicher Teilwert (§ 6a EStG): Der Past-Service muss mit dem Teilwert bewertet werden, obwohl die Anwartschaft schon erdient ist (OFD Hannover, Verfügung vom 11.08.2009 – S 2742 – 202 – StO 241). Der Future-Service wird ebenfalls mit dem Teilwert angesetzt.</li><li>Handelsbilanzieller Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB): Der Past-Service wird mit dem Barwert der vollen Anwartschaft bewertet (bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt keine Kürzung mehr, da die Leistung zum 01.01.2019 erdient war). Der Future-Service wird wie in der Vergangen<span>heit bei der Bestandszusage nach der PUC-Methode (degressives m/n-tel Verfahren) bewertet.</span></li></ul><div><br/></div>
</div><div><span>Bundesbank für Dezember 2019 veröffentlicht, prognostizierte Zinsentwicklung 2020 bis 2028, s. Tableau.</span><br/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%203%20-%20Umstellung%20BoLZ%20auf%20EStG.png" style="width:725.41px !important;height:570px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><div><strong>Abb. 3:</strong> Umstellung BoLZ auf EStG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><div><div><h4>4. Bilanzielle Entlastung</h4><div><br/></div>Die handelsbilanzielle Rückstellung (BilMoG) sinkt im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage um 11.000 EUR gegenüber der unveränderten Zusage. Über die nächsten neun Jahre bis zum Pensionsalter steigt die Differenz auf insgesamt 106.000 EUR (Barwert der neugeordneten Zusage 421.000 EUR und Barwert ohne Neuordnung 527.000 EUR). Die Minderungen der Zuführungen über zehn Jahre sind beträchtlich, der Barwert wird um gut 20 % gekürzt (Entlastung der Bilanz um diesen Wert). </div>
<div><br/></div><div> Die steuerwirksamen Rückstellungen und damit die gewinnmindernden Zuführungen zur Pensionsrückstellung verändern sich dagegen nicht (Abweichungen in dem Ergebnistableau in einzelnen Jahren 0 oder 1.000 aufgrund der Rundungen auf volle TEUR der beiden Einzelwerte für Past- und Future-Service). </div>
<div><br/></div><div> Falls die Pensionszusage neben der Altersrente auch Invaliden- und Hinterbliebenenrenten vorsieht (z. B. Invalidenrente 24.000 EUR analog Altersrente und 60 %, also 14.400 EUR Witwenrente), könnte wie folgt vorgegangen werden: Der Kapitalwert der zugesagten Altersrente im Pensionsalter 67 wird um die Anwartschaft auf Witwenrente in der Rentenphase erhöht (Barwert der Altersrente einschließlich Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente im Pensionsalter 67 nach steuerrechtlichen Grundsätzen). Der Kapitalwert wird daher etwas höher ausfallen. Die Anwartschaft auf Invalidenrente bleibt unverändert bestehen; das bietet sich insbesondere dann an, wenn die zugesagte Leistung versichert ist (Berufsunfähigkeits-Rückdeckungsversicherung). Da die Invalidenrente eine auf das Pensionsalter befristete Leistung (sog. abgekürzte Rente) darstellt, ist das Gewicht dieser Versorgungsleistung an der Gesamtrückstellung nicht sehr hoch. Auch die Witwenrente bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze 67 Jahre kann unverändert aufrechterhalten bleiben; dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsgedankens. Wenn dieser Fall eintritt, ist die Pensionsrückstellung für die laufende Witwenrente (Barwert der Witwenrente) zwar nicht zu vernachlässigen, gleichzeitig entfällt aber die Anwartschaft auf Altersrente, da diese aufgrund des vorzeitigen Todes nicht mehr fällig werden kann. </div>
<div><br/></div><div> Die gesamten Auswirkungen der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage mit den Leistungsarten Alter, Invalidität und Tod (jeweils als Rentenzusage) führen somit zu einem vergleichbaren Ergebnis zu den oben dargestellten bilanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Pensionszusage durch Aufteilung in Past- und Future-Service und Umstellung auf Alterskapital anstelle Altersrente sowie Beitragsorientierung für den Future-Service, beschränkt auf die Leistungsart Altersrente. </div>
</div><div><br/></div><div><div><div><h4>IV. Auszahlungsoptionen</h4><div><br/></div>Als nachteilig kann die Umwandlung der Rentenzusage in ein Alterskapital aufgrund der ggf. hohen Steuerlast angesehen werden (Besteuerung der hohen Einmalzahlung anstelle der Besteuerung der laufenden Rentenraten). Es ist aber auch zu bedenken, dass bei Veräußerung des Unternehmens die bestehende Zusage, selbst wenn sie sogar nach handelsrechtlichen Grundsätzen ausfinanziert ist, als Hindernis von dem potenziellen Käufer (oder Kind, das die GmbH übernehmen möchte) gesehen wird. Der Erwerber übernimmt mit der Rentenzusage das Langlebigkeitsrisiko, es entstehen laufende Verwaltungskosten für die Abwicklung der Altersrente und ggf. anschließenden Witwenrente, die Zusage muss weiterhin bilanziert werden (hohe handelsbilanzielle Rückstellungen verschlechtern das Rating der GmbH) und es entstehen Kosten für die Bilanzgutachten. Als Lösung des Problems im Rahmen des Verkaufs kann dann die Kapitalzahlung auch sehr willkommen sein. </div>
<div><br/></div><div> Zunächst könnte die Steuerbelastung durch Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in das Folgejahr nach Erreichen der Altersgrenze (Fälligkeit zum 15.01. des Folgejahres) abgesenkt werden, da ab diesem Kalenderjahr die laufenden Geschäftsführer-Vergütungen entfallen. Alternativ kommen auch Ratenzahlungen (z. B. über 3 bis 15 Jahre) oder eine Verrentung (mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos) in Frage. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht also auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente über einen externen Versorgungsträger (z. B. rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse) zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne (Ratenzahlungen) sowie anteilige Übertragungen des Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere) möglich. </div>
<div><br/></div><div> Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung, also Erdienung der Zusage über mehrere Jahre, möglich. </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><br/></div><div><div><h4>V. Wertpapiergebundene Zusage</h4></div><div><br/></div>
<div> Der&nbsp;Future-Service&nbsp;kann auch als wertpapiergebundene Kapitalzusage gestaltet werden. Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt.³ </div>
<div><br/></div><div><div> Die wertpapiergebundene Altersversorgung erfährt eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit<strong>&nbsp;</strong>§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB: </div>
</div><div><br/></div><div> &quot;Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“ </div>
<div><br/></div><div> Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapieres bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet. </div>
<div><br/></div><div> Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist. </div>
<div><br/></div><div> Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet). </div>
<div><br/></div><div> Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen also&nbsp;<span style="font-weight:700;">bilanzneutral</span>&nbsp;nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP. </div>
<div><br/></div><div> Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><div><br/></div><div><span>³ Vgl. Lutz, StB 2018, 99 ff.</span></div></div>
</div></div></div></div><div data-element-id="elm_fh4rI5yTS0qrkrc7Gcw5sQ" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz-stb-3.2021.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 3.2021 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 01 Mar 2021 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Chancen und Risiken - Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/chancen-und-risiken-unmittelbare-betriebliche-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern. Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Aber auch bei Neuzusagen sollte einiges beachtet werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_G-a4OuKxTxKSCLzQvV6EDA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_S_XYfxkhTIKi0vruqk-66A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_D71pP6HeQuat5QU3toJaUg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_v1oHY9BPQhGPMNk1J_WY9w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen -&nbsp;</span><br/>​<span>Chancen und Risiken<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DdqT8w_DQD2f-7Sxkw1N-g" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div style="text-align:left;"> Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern.<font color="#ffffff" face="Arial"></font>Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Hier gibt es aber Lösungsansätze, die mit entsprechender Expertise umgesetzt werden können. Für Neuzusagen sollten von vornherein einfachere, transparentere und flexiblere Lösungen ohne Bilanzberührung gewählt werden. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>I. Sanierung der Bestandszusagen</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span>Unmittelbare Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit fast ausschließlich als sog. Leistungszusagen eingerichtet.&nbsp;</span>Üblicherweise wurden Renten ab Erreichen der Altersgrenze und ggf. zusätzlich im Fall der Invalidität und/oder des Todes zugesagt. Die Rentenhöhe wurde als fester Euro-Betrag, ggf. als dienstzeitabhängiger Steigerungsbetrag vereinbart. In vielen Fällen der Geschäftsführerversorgung sind die Rentenbeträge auch gehaltsabhängig gestaltet (abhängig vom letzten Einkommen oder dem Durchschnitt der Einkommen in den letzten zwei bis fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls). Zur (Innen-)Finanzierung haben die Unternehmen in der Vergangenheit oft Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, meistens in Zeiten, als die Verzinsung der Versicherer noch bei 5 bis 8 % p. a. lag. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Häufig war der Steuervorteil in der Vergangenheit Hauptmotivation für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) zur Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz müssen danach mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6 % seit 1982 festgeschrieben ist. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50–70 %, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100 % über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><h4>II. Lösungsansätze zum Gegensteuern</h4><p><br/><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt müssen die Zusagen im Hinblick auf arbeits- und insbesondere steuerrechtliche Schwachstellen und Änderungserfordernisse analysiert werden. Ziel ist, die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusagen und der bilanzierten Rückstellungen nicht zu gefährden.</span></p><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></p><h4>1. Schwachstellenanalyse der Bestands-Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></div>
<div><div> Analysiert werden die Vertragsdokumente Pensionszusage, Gesellschafterversammlungsbeschluss, Rückdeckungsverträge, Verpfändungsvereinbarungen und Entgeltverzichtsverträge (bei Finanzierung über Entgeltumwandlung).&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Steuerrechtliche Kriterien für GGF-Zusagen können die Erdienbarkeit, das Nachzahlungsverbot, Warte- und Probezeit, Überversorgung, Angemessenheit der Pensionszusage, Schriftform und Klarheit der Pensionszusage und die Bewertungsparameter für die Bewertung der Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG betreffen. Arbeitsrechtliche Fragestellungen beziehen sich z. B. auf Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, vorgezogene/aufgeschobene Altersrenten, Anpassung laufender Renten, Kapitalisierungsoptionen etc. </div>
<div><br/></div><div> Die zivilrechtliche Anerkennung – und als Folge hiervon – auch die steuerrechtliche Anerkennung setzen Gesellschafterbeschlüsse zur Einrichtung, Anpassung (Erhöhung, Erweiterung) und Kürzung (Beendigung) der Zusage voraus. Auch die Einräumung eines Pfandrechts an dem aufgebauten Rückdeckungsvermögen zur Innenfinanzierung der Pensionszusage muss von einem (weiteren) Gesellschafterbeschluss begleitet sein.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Beispielhaft werden hier einige in der Praxis häufig anzutreffende Schwachstellen kurz erläutert:&nbsp; </div>
<ul><li><span style="font-weight:700;">Aufgeschobene Altersrente:</span>&nbsp;Es existiert i. d. R. eine Kürzungsvorschrift für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, z. B. ab Alter 60 oder 63. Es fehlt aber eine Regelung zur Erhöhung der Zusage bei Fortbestehen der Geschäftsführertätigkeit über die Altersgrenze hinaus (in diesem Fall kann die Altersrente noch nicht bei Erreichen des Pensionsalters in Anspruch genommen werden; als Ausgleich für die längere Dienstzeit/kürzere Rentenbezugsphase sollte eine Erhöhung der Altersrente vereinbart werden).</li><li><strong>Anpassung laufender Renten:</strong>&nbsp;Wenn die Zusage keine Regelung zur Anpassung der Renten in der Rentenbezugszeit vorsieht, kann später kein Inflationsausgleich gewährt werden bzw. die Anpassungen würden verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Daher sollte eine Anpassungsklausel i. S. d. § 16 BetrAVG aufgenommen werden (Überprüfung der Renten in bestimmten Zeitabständen und Gewährung eines Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens). Alternativ kann auch eine feste Rentendynamik zugesagt werden (z. B. 1,5 % p. a.); der Vorteil wäre die sofortige steuerwirksame Rückstellungsfähigkeit einer solchen Festdynamik.</li><li><span style="font-weight:700;">Unverfallbarkeit:</span>&nbsp;Die Leistungszusagen sehen häufig die Kürzung nach Betriebszugehörigkeit vor. Für beherrschende GGF muss die ratierliche Kürzung aber auf das Zusagedatum abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 09.12.2002). Dies führt i. d. R. zu niedrigeren unverfallbaren Anwartschaften.</li><li><span style="font-weight:700;">Kapitalisierungsoption:</span>&nbsp;Altersrenten oder Teile hiervon können auch versicherungsmathematisch wertgleich als Alterskapital gewährt werden. Die Kapitalisierungsoption muss die zu erfüllenden Voraussetzungen, mögliche Zeitpunkte und versicherungsmathematische Grundlagen (biometrische Wahrscheinlichkeiten, Rechnungszins, steuer- oder handelsbilanzielle Bewertungsansätze) beschreiben. Sinnvoll kann auch eine sog. Mehrwertklausel sein, die den versicherungsmathematischen Barwert auf ein mögliches höheres Niveau des Rückdeckungsvermögens aufstockt.</li><li><span style="font-weight:700;">Widerrufsvorbehalte:&nbsp;</span>Ein Widerrufsvorbehalt hat nach der BGH-Rechtsprechung einen rein deklaratorischen Charakter. Bei Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage könnte somit unabhängig von der Existenz einer Widerrufsklausel in der Pensionszusage eine Kürzung der Ansprüche erfolgen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz könnte also der Insolvenzverwalter die Zusage selbst dann widerrufen, wenn kein entsprechender Vorbehalt in der Zusage geregelt ist. Hier sollte durch eine entsprechende Klausel bei verpfändetem Rückdeckungsvermögen eine höhere Hürde für den möglichen Widerruf aufgebaut werden.</li></ul><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Finanzierungslücken</h4><div><br/></div>
<p>Weitere Ansätze der Schwachstellenanalyse analysieren die Deckungslücken der zugesagten Leistungsarten Alter, Invalidität und/oder Tod. Hier wird das vorhandene und hochgerechnete Rückdeckungsvermögen (Versicherung, Investmentfonds, Immobilien und andere Vermögensanlagen zur Finanzierung der Zusage) mit den versicherungsmathematischen Barwerten zum aktuellen Zeitpunkt und zum Versorgungszeitpunkt verglichen. Die Barwerte werden nach steuerrechtlichen und handelsbilanziellen Grundsätzen bewertet (ggf. noch ergänzt um die Versicherungsbarwerte).</p><p><br/></p><p>Abschließend erfolgt noch eine Vorausberechnung der Pensionsrückstellungen für die Handels- und Steuerbilanz über die nächsten fünf Jahre. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen der zu erwartenden weiteren Zinssenkungen in der Handelsbilanz transparent, d. h. die Schere zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz wird aufgezeigt.</p><p><br/></p><p>Eine regelmäßige Betreuung unmittelbarer Pensionszusagen ist unabdingbar und eine wertvolle Investition für das Unternehmen. In den letzten 20 Jahren hat es mehr als 100 Urteile der Finanzgerichte und Rundschreiben der Finanzverwaltung gegeben, die Auswirkungen auf GGF-Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung dieser Zusagen und insbesondere auf die bilanzierten Pensionsrückstellungen haben. Der hier drohende Schaden übersteigt die Gebühren für die laufende Betreuung der Zusagen (Schwachstellenanalyse, versicherungsmathematische Testate) um ein Vielfaches.</p><p><br/></p><h4>III. Gestaltungsalternativen betrieblicher Pensionszusagen</h4><p><br/></p><p>Es wird folgende Musterzusage betrachtet:</p><p><br/></p><p>Männlicher Versorgungsberechtigter (GGF), geboren am 01.09.1969, eingetreten in die GmbH (Gründungsdatum) 01.03.2004, Zusagedatum 01.10.2010.</p><p><br/></p><p>Altersrente € 5.000,– monatlich ab Alter 65, Witwenrente 60 % der Altersrente.</p><p><br/></p><p>Die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (Teilwertverfahren gem. § 6a EStG) und Handelsbilanz (PUC-Methode gewählt) jeweils in EUR für die nächsten 5 Jahre sind in dem folgenden Tableau dargestellt. Für den Rechnungszins in der Handelsbilanz (BilMoG) wurden folgende Werte prognostiziert: 2,72 % (2019), 2,31 % (2020), 1,88 % (2021), 1,60 % (2022) und 1,35 % (2023).&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Richttafeln%20Dr.%20Klaus%20Heubeck%202018%20G.png" style="width:566.67px !important;height:320px !important;max-width:100% !important;"/></p><p>(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 % für die Steuerbilanz, Rechnungszins BilMoG s. o., Hinterbliebenenrente kollektiv, Finanzierungsendalter 65, Rententrend BilMoG 1,5 %, keine Fluktuation angenommen).</p><p><br/></p><p>Die steuerlichen Teilwerte steigen von 2018 bis 2023 um € 122.220,–, dagegen wachsen die handelsbilanziellen Erfüllungsbeträge von € 249.338,– auf € 754.744,–, also um € 505.406,–. Während der BilMoG-Wert sich verdreifacht, steigt der steuerliche Teilwert nur um 60 %. Die GmbH muss also in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Zinsschmelze ca. € 500.000,– Gewinnminderung verkraften, wovon nur € 122.220,– steuerwirksam sind, also steuerlich anerkannt werden. Die schon in den letzten Jahren dramatische Entwicklung der Pensionsrückstellungen wird sich also in den nächsten Jahren noch drastisch verschärfen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Optionen zur Abflachung der Zuführungen in der Handelsbilanz<br/> 1. Kürzung der Pensionszusage auf den past-service</h4><h4><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></h4><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt wird die Pensionszusage auf den erdienten Teilanspruch, den sog. past-service gekürzt. Diese Handlungsvariante bietet sich insbesondere dann an, wenn in der Finanzierung der Pensionszusage große Deckungslücken bestehen. Diesen Fall trifft man in der Praxis häufig dann an, wenn bei Einrichtung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, die auf Basis der damaligen Gewinndeklaration (Zinserwartung) den Kapitalwert der Zusage (i. d. R. auf steuerrechtlicher Basis kalkuliert) abdecken sollte.&nbsp;</span>Die Zusage des Musterfalls wurde 2010 eingerichtet. Der Garantiezins der deutschen Lebensversicherer betrug damals 4 % (heute 0,9 %) und es wurden Gesamtverzinsungen von 6–7 % erzielt (heute 2–2,5 %). Entsprechend niedriger fallen die Versicherungswerte heute bzw. in Zukunft aus. Gleichzeitig sind aber die Kapitalwerte der Pensionszusagen seit dem Zeitpunkt der Zusageerteilung gestiegen: Abschmelzen des Rechnungszinssatzes durch BilMoG, neue biometrische Wahrscheinlichkeiten mit der Folge steigender Lebenserwartung (Richttafeln 2018 G).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><p>Einfrieren auf den past-service zum 31.08.2019</p><p><br/></p><p>Ein Verzicht oder Teilverzicht des GGF auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr&nbsp;1997¹&nbsp;dazu, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</p><p><br/></p><p>Der BFH geht davon aus, dass:</p><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (<span style="font-weight:700;">past-service</span>) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Musterfall</h4><p><br/></p><p>Zum 31.08.2019 sind 37,15 % der Zusage erdient (107 abgeleistete Monate Zusagedauer im Verhältnis zu 288 Monaten möglicher Zusagedauer bis zur Altersgrenze 65 Jahre). Von der zugesagten Altersrente in Höhe von € 5.000,– sind somit € 1.857,50 zum 31.08.2019 erdient. Auch die Anwartschaft auf Witwenrente wird entsprechend gekürzt.</p><p><br/></p><p>Die bilanziellen Auswirkungen der Kürzung auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;sind nachfolgend dargestellt:</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/K%C3%BCrzung%20auf%20den%20pastservice.png" style="width:577.06px !important;height:326px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p><p>Die steuerliche Rückstellung geht im Jahr der Neuordnung der Zusage deutlich zurück, da nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Hannover) der Teilwert auf Basis der gekürzten Versorgungsleistungen zu bewerten ist (Fiktion der gekürzten Zusage von Anbeginn). Handelsbilanziell wird dagegen jeweils der Barwert der erdienten Anwartschaft bewertet, also der gleiche Bewertungsansatz im Jahr der Neuordnung im Vergleich zur Bestandszusage. Erst in den Folgejahren flachen die Zuführungen deutlich ab, mit dem Ergebnis, dass die Zuwächse auf dem Niveau der steuerlichen Teilwerte liegen.</p><p><br/></p><p>Im Jahr der Neuordnung muss also bei Einfrieren auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;eine gewinnerhöhende Auflösung von € 116.159,– nachversteuert werden. Im Falle von bestehenden Verlustvorträgen wird das häufig hingenommen, da ja gleichzeitig die Finanzierungslücke gegenüber dem vorhandenen Rückdeckungsvermögen verkürzt oder vielleicht auch geschlossen wird.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>3. Umstellung des future-service auf Kapitalzusage</h4><p><br/></p><p>In der folgenden Variante wird kein Verzicht auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;ausgeübt, es wird also angenommen, dass die Zusage finanzierbar ist und bleibt. Denkbar wäre auch nur ein Teilverzicht des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Teils der künftigen Anwartschaften.</p><p><br/></p><p>Der&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;(bzw. der gekürzte Anteil) wird jetzt aber als Kapitalzusage mit Auszahlungsoptionen Ratenzahlung und/oder Verrentung gestaltet. (Die Verrentung erfolgt dann aber mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos, also versicherungsförmig, z. B. über eine rückgedeckte Unterstützungskasse). Das Alterskapital wird als Barwert der zugesagten Altersrente nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Pensionsalter 65 ermittelt. Steuerrechtliche Grundsätze bedeutet Barwert gem. § 6a EStG, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %. Das Hinterbliebenenkapital beträgt 60 % des Alterskapitals (fällig bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze).</p><p><br/></p><p>Die monatliche Altersrente des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;beträgt für die Musterzusage € 3.142,50 (5.000,– minus 1.857,50). Der steuerrechtliche Barwert ergibt sich dann zu € 489.672,– (AR * ((12)äx r65 + 0,6 * äx rw65) = 12 * 3.142,50 * (11,766 + 0,6 * 2,032)).</p><p><br/></p><p>Für diese Kapitalzusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) werden die Rückstellungen im folgenden Tableau dargestellt (2. Zeile jeweils Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>):</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Kapitalzusage%20-%20future-service%20-%20R%C3%BCckstellungen.png" style="width:553.28px !important;height:495px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Summe aus Teil-Rentenzusage (</span><span style="font-weight:700;">past-service</span><span>) und Kapitalzusage (</span><span style="font-weight:700;">future-service</span><span>) führt in den nächsten 5 Jahren zu fast gleich hohen steuerwirksamen Pensionsrückstellungen&nbsp;<span>gem. § 6a EStG im Vergleich zur Bestandszusage auf Rentenbasis. Gleichzeitig sinken die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz bis 2023 von € 754.744,– auf € 479.233,– im Vergleich zur unveränderten Bestandszusage (also um € 275.511,– oder 36,5 %).</span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><div><div> Im Ergebnis wird die Schere zwischen Steuer- und Handelsbilanz deutlich geschlossen. Zinssenkungen wirken umso stärker, je länger der Diskontierungszeitraum ist. Bei Rentenzusagen verlängert sich dieser Zeitraum gegenüber der Kapitalzusage um die voraussichtliche Rentenbezugsdauer, also die Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich Übergang auf die Hinterbliebenenrente. Dies ist der Grund für die teilweise Angleichung der handelsbilanziellen Rückstellungen an die steuerwirksamen Werte. Wenn gleichzeitig auch noch der&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;auf Kapitalzusage umgestellt wird (wiederum versicherungsmathematisch wertgleich), ließe sich das bilanzielle Ergebnis weiter verbessern. </div>
<div><br/></div><div><span>1 BFH, 9.6.1997 – GrS 1/94, BB 1998, 924.</span></div>
<div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>4. Neuordnung des future-service als beitragsorientierte Zusage</h4><div><br/></div>
<div> Im nächsten Schritt wird die Kapitalzusage des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;nicht mehr als Leistungszusage (€ 489.672,– Alterskapital), sondern als beitragsorientierte Leistungszusage i. S. von § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG gestaltet. Hierdurch nähern sich die Steuerbilanzwerte und die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz noch mehr an. </div>
<div><br/></div><div> Das Alterskapital wird jetzt mit jährlichen Beiträgen in Höhe von € 32.645,– aufgebaut. Nach 15 Jahren ergibt sich im Alter 65 wiederum ein Kapitalbetrag von € 489.675,– (Abweichung um € 3,– durch Rundungen). Im Todesfall vor Erreichen der Altersgrenze wird dann jeweils die aufgelaufene Beitragssumme als Hinterbliebenenleistung gewährt. </div>
<div><br/></div><div> Wird nun die Zusage als wertpapiergebundene Pensionszusage gestaltet, d. h. der arbeitsrechtliche Verpflichtungsumfang wird zu jedem Zeitpunkt auf den Wert des Planvermögens/Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherung) abgestellt, ergibt sich der handelsbilanzielle Wertansatz grundsätzlich mit dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens und somit unabhängig von der Entwicklung des Rechnungszinses. </div>
<div><br/></div><div> Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Betrages) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet. </div>
<div><br/></div><div> Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd. Die Ergebnisse für die Rückstellungsverläufe werden in dem folgenden Tableau dargestellt (1. Zeile&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>, 2. Zeile wiederum Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>). </div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/R%C3%BCckstellungsverl%C3%A4ufe.png" style="width:505.68px !important;height:442px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div> Wertpapiergebundene Pensionszusagen können sowohl als Arbeitgeber-Zusagen als auch im Wege der Entgeltumwandlung eingerichtet werden.² Bei einer Wertpapieranlage (Investmentfonds) ergeben sich zusätzliche Steuervorteile nach dem Investmentsteuerreformgesetz. Die Kursgewinne werden bei einer wertpapiergebundenen Zusage zur Leistungserhöhung verwendet (der Verpflichtungsumfang entspricht im Versorgungsfall jeweils dem Wert des Rückdeckungsvermögens). Da einerseits ein großer Teil der Kursgewinne steuerfrei bleibt, andererseits aber die Auszahlung der Versorgungsleistung an den Versorgungsberechtigten in voller Höhe, also zu 100 %, eine steuerwirksame Betriebsausgabe darstellt, ergibt sich hieraus ein weiterer betriebswirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen.&nbsp; </div>
<div> &nbsp;&nbsp; &nbsp; </div></div><div><div><h4>V. Exkurs: Pfandrecht und Treuhandlösung</h4></div>
<div><br/></div><div> Der gesetzliche Insolvenzschutz (§§ 7–15 BetrAVG) bietet umfassenden Schutz für Versorgungsansprüche und -anwartschaften vor dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Der gesetzliche Insolvenzschutz hat aber Grenzen; dies gilt insbesondere für Pensionszusagen an Arbeitnehmer, die nicht dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes unterliegen. Dies trifft z. B. für beherrschende geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu. </div>
<div><br/></div><div> Darüber hinaus unterliegen Versorgungsanwartschaften, für die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt sind (5 Jahre Zusagedauer und Alter 25 bzw. für Zusagetermine ab 2018 3 Jahre Zusagedauer, Alter 21) und insbesondere Ansprüche oberhalb der Leistungsgrenzen (Dreifache Bezugsgröße § 18 SGB IV, € 9.345,– West bzw. € 8.610,– Ost monatliche Rentenwerte im Jahre 2019) nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. </div>
<div><br/></div><div> In diesen Fällen kann die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur privatrechtlich, also durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen erfolgen. Insbesondere für unmittelbare Pensionszusagen zugunsten von beherrschenden GGF stellt sich die Problematik der privatrechtlichen Insolvenzsicherung. Häufig schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten ab. Mit dem Abschluss der Versicherung wird aber noch keine Insolvenzsicherung der Pensionszusage erreicht, da die Rückdeckungsversicherung in das Vermögen des Unternehmens fällt (die Bezugsberechtigung liegt beim Arbeitgeber). </div>
<div><br/></div><div> In der Praxis erfolgt die Insolvenzsicherung in der Form, dass das Unternehmen den Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer und Begünstigte im Todesfall) ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung einräumt. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (nachrangiges Recht, das Hauptrecht stellt die Pensionszusage dar) besteht maximal ein Recht an der Rückdeckungsversicherung in Höhe der arbeitsrechtlichen Verpflichtung (z. B. ratierlich erdiente Anwartschaft in der Aktivitätsphase). </div>
<div><br/></div><div> Wird nun der Pensionsverpflichtete (Unternehmen) insolvent, so hat der Gläubiger (Versorgungsberechtigter) dank des Pfandrechts ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO. Der Insolvenzverwalter darf die Rückdeckungsversicherung also nicht zur Insolvenzmasse heranziehen, sondern er muss diese zugunsten der Pfandgläubiger absondern. Die Forderung aus der Pensionszusage ist aber erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Vor Eintritt des Versorgungsfalls ist somit noch keine Pfandreife gegeben. Der Insolvenzverwalter darf im Insolvenzfall aber – trotz fehlender Pfandreife – über das verpfändete Recht nicht frei verfügen und die Versicherung zur Masse heranziehen. </div>
<div><br/></div><div> Nach dem BGH-Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04 – darf der Insolvenzverwalter die verpfändete Rückdeckungsversicherung zwar kündigen, den Erlös aus der Veräußerung muss er aber aufgrund des bestehenden Pfandrechts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hinterlegen (maximal bis zur Höhe der zu sichernden Forderung). Von diesem Erlös aus dem Rückkauf der Versicherung könnte der Insolvenzverwalter 9 % als Kostenpauschale abziehen, sodass nur 91 % des eingezogenen Rückkaufwertes für die betriebliche Pensionszusage verbleiben. Außerdem besteht nach Rückkauf der Versicherung auch kein Risikoschutz (Berufsunfähigkeit, Tod) mehr; hieraus könnte sich auch eine Haftungsproblematik für den Insolvenzverwalter ergeben. Analog könnte auch bei Liquidation eines Wertpapiervermögens die Gebühr in Höhe von 9 % vom Insolvenzverwalter einbehalten werden. </div>
<div><br/></div><div> Die Qualität der Absicherung kann aber deutlich durch die Auslagerung auf eine Treuhand erhöht werden. Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz&nbsp;<span style="font-weight:700;">CTA</span>&nbsp;(Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand). </div>
<div><br/></div><div> Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt. </div>
<div><br/></div><div> Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll. D. h. auch der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich keinen Zugriff auf das Rückdeckungsvermögen. </div>
<div><br/></div><div> Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhandmodelle am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität. </div>
<div><br/></div><div> Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein. Die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten. </div>
</div></span></span></span></div></div></div><div data-element-id="elm_i9UglAzgQpmPKgiFrPyjCg" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb_10_2019.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2019 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 01 Oct 2019 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die wertpapiergebundene beitragsorientierte betriebliche Pensionszusage]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-wertpapiergebundene-beitragsorientierte-betriebliche-pensionszusage</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht leider keine Förderung der unmittelbaren Pensionszusage vor. Moderne betriebliche Pensionszusagen, die häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden werden, können aber der Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage einen neuen Schub verleihen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_PY5FHHC4RXKuJO9CryltXg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_y1dzjfHNTmC5hHyJd2Ovrg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pDgzsFgYT0GLZ9MbmZtM6A" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_kqXMP4sbTUmPDwA3PQzG6A" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Die wertpapiergebundene beitragsorientierte<br/>betriebliche Pensionszusage<br/>– Eine moderne, flexible, transparente, kalkulierbare Form der unmittelbaren&nbsp;Pensionszusage ohne Bilanzberührung –</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_Zmd4Qb_hT82Sy-Y6AKck9A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;"><div><div><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></div><div><br/></div><div>Das zu Beginn 2018 in Kraft getretene&nbsp;Betriebsrentenstärkungsgesetz&nbsp;sieht leider keine Förderung der unmittelbaren Pensionszusage mit&nbsp;Rückstellungsbildung&nbsp;vor. Moderne betriebliche Pensionszusagen, die häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden werden, können aber der Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage – auch Direktzusage genannt – einen neuen Schub verleihen, da sie bei entsprechender Gestaltung bilanzneutral sind, also bilanziell nicht ausgewiesen werden müssen. Gleichzeitig ergeben sich aber steuerliche Vorteile durch Gewinnminderungen (§ 6a EStG) in der Finanzierungsphase.&nbsp;</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>I. Bilanzielle Zusatzbelastungen bei Leistungszusagen durch Zinsschmelze</h4><div><br/></div><div>Pensionsrückstellungen werden seit 2010 nach Inkrafttreten des&nbsp;Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes&nbsp;(BilMoG) mit dem von der Bundesbank festgelegten Rechnungszins diskontiert. Hierbei wird seit 2016 der&nbsp;10-jährige&nbsp;Durchschnitt der Zinssätze für&nbsp;15-jährige&nbsp;Laufzeiten angesetzt (einheitlich für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichsweise langfristig fällige Verpflichtungen im Kollektiv unabhängig von der individuellen&nbsp;Restlaufzeit/Lebenserwartung).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Angesichts des gegenwärtig extrem niedrigen und voraussichtlich auch anhaltend moderaten Zinsniveaus steigen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in diesem und den nächsten Jahren weiter überproportional an. Sie mindern damit das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und beeinflussen den an die Gesellschafter&nbsp;ausschüttungsfähigen&nbsp;Bilanzgewinn. Dieser Mehraufwand belastet die betroffenen Unternehmen, vermindert das Eigenkapital und die Kreditwürdigkeit und bringt den Arbeitnehmern keinesfalls mehr Sicherheit für ihre Betriebsrenten (s. hierzu auch Lutz/Lutz „Hohe Belastungen durch Anstieg der Pensionsrückstellungen aufgrund der Zinsschmelze“ in Der Steuerberater 11/2015).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Steuerwirksam ist diese „Mehrzuführung“ nicht, da der steuerliche Teilwert gem. § 6a EStG immer noch mit einem gesetzlich fixierten Zinssatz von 6 % diskontiert wird (am 12.10.2017 hat aber das&nbsp;FG Köln&nbsp;ein Klageverfahren zum Rechnungszins nach § 6a EStG ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Und die Zinsschmelze geht weiter: Die Prognosen gehen in fünf Jahren (2023) schon von einem Rechnungszins deutlich unter 2 % aus (Erhöhung&nbsp;der Rückstellungen um 70–100 % im Vergleich zum aktuellen Rechnungszins).</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">II. Arbeitsrechtliche Verpflichtung in Höhe des Wertguthabens</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung ergibt sich aber bei der „wertpapiergebundenen Altersversorgung“. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB:</div><div style="text-align:left;">„Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapiers bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Wertes) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">III. Unmittelbare Pensionszusage als Beitragszusage mit Mindestleistung</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Mit einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage werden in der Praxis die Bedingungen der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) durch unmittelbare Pensionszusagen erfüllt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber hat zwar bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ausdrücklich nur den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung – also die versicherungsförmigen Durchführungswege – angesprochen. Das heißt aber nicht, dass die Beitragszusage mit Mindestleistung nicht auch als unmittelbare Pensionszusage oder Unterstützungskassenzusage durchgeführt werden kann bzw. darf.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Von der Zulässigkeit dieser Gestaltung unmittelbarer Pensionszusagen geht auch das BMF aus, denn es gestattet die Bildung einer Pensionsrückstellung für die Mindestleistung aus einer Pensionszusage, die mit einer Wertpapieranlage bezüglich der arbeitsrechtlichen Verpflichtung verknüpft wird.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber hat auch in § 253 HGB bewusst einen „garantierten Mindestbetrag“ (Satz 3 der gesetzlichen Vorschrift) angesprochen, d. h., die Versorgungsleistung in Höhe des Mindestbetrages muss auch dann gewährt werden, wenn der Wert des Rückdeckungsvermögens nicht zur Deckung der garantierten Leistung ausreicht.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Mindestleistung bezieht sich in der Praxis auf die Summe der bis zum Versorgungsfall (bzw. Ausscheiden) zugesagten Beiträge. Es kann auch eine höhere Mindestleistung vereinbart werden, z. B. in Höhe einer Mindestverzinsung der Beiträge (z. B. in Höhe des Garantiezinses bei Rückdeckungsversicherungen).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Insbesondere bei Entgeltumwandlungsversorgungen wird i. d. R. neben der Garantie der Werterhaltung (Summe der geleisteten Beiträge) auch die Verwendung der Kapitalerträge zur Erhöhung der Versorgungsleistungen vereinbart.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der handelsbilanziellen Bewertung einer wertpapiergebundenen Pensionszusage, die die Mindestleistung durch eine garantierte Verzinsung aufbessert, muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Zeitwert am Bilanztermin den versicherungsmathematischen Wert der Mindestleistung übertrifft. In diesem Falle stellt sich die versicherungsmathematische Bewertung doch als wieder aufwendiger dar. Daher wäre eine Zusage, die nur die Beitragssumme als garantierte Mindestleistung definiert und daneben die realisierten Kapitalerträge zur Leistungsverbesserung vorsieht – ohne die Erträge der Höhe nach zu garantieren – vorzuziehen.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>IV. Zusammenfassung</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen bilanzneutral nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><h4 style="text-align:left;">V. Praxisbeispiele</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h6 style="text-align:left;">Beispiel 1:</h6><h6></h6></div></div><p></p><p style="text-align:left;">Geschlecht:&nbsp;Mann</p><p style="text-align:left;">Geburtsdatum:&nbsp;25.09.1968</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Eintrittsdatum: 01.10.1999</p><p style="text-align:left;">Zusagedatum: 01.03.2018</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Versorgung:&nbsp;Alters- und Hinterbliebenenkapital, aufgebaut mit jährlichen Beiträgen in Höhe von 18.000,– Euro</p><p style="text-align:left;">Altersgrenze:&nbsp;67 Jahre</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018:&nbsp;78.541,– Euro</p><p style="text-align:left;">Handelsbilanzielle Rückstellungen:&nbsp;0,– Euro (bzw. falls keine zugriffsfreie Auslagerung erfolgt: Passivwert 18.000,– Euro / Aktivwert 18.000,– Euro)</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><h6 style="text-align:left;">Beispiel 2:</h6><div style="text-align:left;">Geschlecht: Frau</div><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 01.03.1974</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Eintrittsdatum: 01.10.2008</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 01.03.2018</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Versorgung: Entgeltumwandlung 30.000,– Euro einmalig; Alters- und Hinterbliebenenkapital 30.000,– Euro zuzüglich Kapitalerträge</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 67 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018: 8.266,– Euro</div><div style="text-align:left;">Handelsbilanzielle Rückstellungen: 0,– Euro</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Entgeltverzichtsbetrag bleibt lohnsteuerfrei und bis 3.120,– Euro sozialabgabenfrei (4 % der BBG von 78.000 Euro) bzw. in voller Höhe auch sozialabgabenfrei, falls der Entgeltumwandlungsbetrag oberhalb der BBG liegt.</div></div><p></p></div>
</div><div data-element-id="elm_l2aT2UWrQZuV-mVWoZ8g4Q" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/stb-04-2018-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 04.2018 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 15 Apr 2018 12:12:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Sanierung betrieblicher GGF-Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/sanierung-betrieblicher-ggf-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Die steuerlichen Verbesserungen der Versicherungslösungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018 bringen keine Entlastung für die Geschäftsführerversorgung, da hiermit keine ausreichende Versorgung finanzierbar ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_ylGiBXtyS7GWRLKcupxFCA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_pk0zQWSoTfetlCsmtdKAag" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_iLtwWb_XQhap-7xQcMUzUA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_0jwpHp43Tm2-ap0a-HKN6g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Sanierung betrieblicher GGF-Pensionszusagen<br/>Lösungsvorschläge für GmbH-Chefs</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_t4t_1FFwRzeEN_qVAbghFw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Die steuerlichen Verbesserungen der Versicherungslösungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018 bringen keine Entlastung für die Geschäftsführerversorgung, da hiermit keine ausreichende Versorgung finanzierbar ist. Es bleiben daher auch weiterhin nur die Pensionszusage und Unterstützungskasse als Gestaltungsformen, über die eine ausreichende GGF-Versorgung finanzierbar ist. Dabei bietet die Pensionszusage deutliche Vorteile bei Flexibilität und Finanzierungsgrad gegenüber der Unterstützungskasse.</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>In der Vergangenheit war häufig der Steuervorteil Hauptmotivation von geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften (GGF) für die Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt aber in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Danach müssen die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6% seit 1982 festgeschrieben ist. Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50 bis 70%, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100% über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. Lösungsansätze können u.a. ein Teilverzicht und/oder die Umstellung der Zusage von Rente auf Kapital sein.&nbsp; 2009/2010 gilt aber in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Danach müssen die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6% seit 1982 festgeschrieben ist. Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50 bis 70%, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100% über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. Lösungsansätze können u.a. ein Teilverzicht und/oder die Umstellung der Zusage von Rente auf Kapital sein. </span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Beispiel für eine GGF-Zusage</span></span></span></h4><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span>Gesellschafter-Geschäftsführer, geboren am 18.6.1962, seit 1992 für die GmbH tätig. Pensionszusage 1997 erteilt, 60.000&nbsp;€ Alters- und Invalidenrente und 60% Witwenrente, Pensionsalter 65. Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2016 betragen 587.000&nbsp;€ (Handelsbilanz) und 391.000&nbsp;€ (Steuerbilanz). Zum 31.12.2017 ergeben sich dann folgende&nbsp;<span>Pensionsrückstellungen und gewinnmindernde Zuführungen:</span> seit 1992 für die GmbH tätig. Pensionszusage 1997 erteilt, 60.000 € Alters- und Invalidenrente und 60% Witwenrente, Pensionsalter 65. Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2016 betragen 587.000 € (Handelsbilanz) und 391.000 € (Steuerbilanz). Zum 31.12.2017 ergeben sich dann folgende <span>Pensionsrückstellungen und gewinnmindernde Zuführungen:</span></span></span></span></p><p style="text-align:left;">Handelsbilanz (HB)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;671.000&nbsp;€&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>Zuführung</span></span></span></span><span style="text-align:center;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span>84.000 €&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>Steuerbilanz (StB)</span></span></span></span><span style="text-align:center;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span>418.000&nbsp;€&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>Zuführung</span></span></span></span><span style="text-align:center;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span>27.000&nbsp;€&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>(erwarteter Rechnungszins BilMoG 3,66%) Bis 2027 (Erreichen der Altersgrenze) steigen die Werte auf 1.467.000&nbsp;€ (HB) und 758.000 € (StB) an (Annahme Rechnungszins BilMoG 1,8% im Jahre 2027).&nbsp; 1.467.000 € (HB) und 758.000 € (StB) an (Annahme Rechnungszins BilMoG 1,8% im Jahre 2027). </span></span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Einfrieren auf past-service zum 31.12.2017</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Ein Verzicht oder Teilverzicht des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BFH, Urteil vom 9.6.1997, Az.&nbsp;GrS 1/94) dazu, dass bei dem Gesellschafter Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist. Der BFH geht davon aus, dass&nbsp;</span></span></span></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und&nbsp;</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.8.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (future-service) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (past-service) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Grafik%201%20-%20Pensionsr%C3%BCckstellungen%20BilMoG.png"/></p><p><span>Grafik 1: Pensionsrückstellungen BilMoG</span><br/></p><p><span><br/></span></p><h6><span><span>Beispiel:&nbsp;</span></span></h6><p><span><span>Zum 31.12.2017 sind zwei Drittel der Zusage erdient (20&nbsp;Jahre von 1997 bis 2017 im Verhältnis zu 30&nbsp;Jahren von 1997 bis 2027). Es ergeben sich folgende bilanzielle Auswirkungen zum 31.12.2017:&nbsp;</span></span></p><p><span><span>Handelsbilanz</span></span>&nbsp; &nbsp; 575.000&nbsp;€&nbsp;</p><p>Auflösung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;12.000&nbsp;€&nbsp;</p><p>Steuerbilanz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;279.000&nbsp;€&nbsp;</p><p>Auflösung &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;112.000&nbsp;€&nbsp;</p><p><span style="font-style:italic;">In den Folgejahren bis 2027 ergeben sich wieder Zuführungen, die aber flacher verlaufen im Vergleich zur unveränderten Zusage.</span></p><p><span style="font-style:italic;"><br/></span></p><h4><span>Umstellung auf eine Kapitalzusage</span></h4><div><span><br/></span></div><div><span><span>Wird eine Zusage auf lebenslängliche Rentenzahlung in eine versicherungsmathematisch äquivalente Kapitalzahlung umgewandelt, so erfolgt die Abzinsung der künftigen Versorgungleistungen nur für den Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65&nbsp; Jahren. Im Falle der vorgesehenen Rentenzahlung werden zusätzlich sämtliche künftigen Rentenraten über die statistisch erwartete Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich der Lebenserwartung der im Todesfall begünstigten Ehefrau diskontiert, also über einen weiteren Zeitraum von bis zu 30&nbsp;Jahren nach Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres. Die zugesagte Altersrente von jährlich 60.000&nbsp; € entspricht einem wertgleichen Alterskapital in Höhe von 758.000&nbsp; € (inkl. Anwartschaft auf Hinterbliebenenleistung). Die Zusage wird daher auf ein Alterskapital in Höhe von 758.000&nbsp;€ im Pensionsalter umgestellt. Im Invaliditätsfall wird ein Kapital in Höhe der bis dahin erdienten Anwartschaft auf Alterskapital fällig. Im Todesfall vor Erreichen des Pensionsalters würde eine lebenslängliche Witwenrente in Höhe von 36.000&nbsp;€ (entspricht 60% der <span>ursprünglich zugesagten Altersrente) gezahlt.</span></span><br/></span></div><div>Es ergeben sich folgende bilanzielle Auswirkungen zum 31.12.2017:&nbsp;</div><div>Handelsbilanz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;422.000&nbsp;€&nbsp;</div><div>Auflösung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;165.000&nbsp;€&nbsp;</div><div>Steuerbilanz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;407.000&nbsp;€&nbsp;</div><div>Zuführung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;16.000&nbsp;€</div><div><span>Die bilanzielle Entlastung wird hier sofort deutlich: Handelsbilanziell erfolgt eine Auflösung des Erfüllungsbetrags zum 31.12.2017 um 165.000&nbsp;€, während sich steuerlich eine gewinnmindernde Zuführung von 16.000 € ergibt.</span><br/></div><div><span><br/></span></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Grafik%202%20-%20Vergleich%20Pensionsr%C3%BCckstellungen%20Kapitalzusage.png" style="width:698.64px !important;height:284px !important;max-width:100% !important;"/></div><div><span>Grafik 2: Vergleich Pensionsrückstellungen Kapitalzusage EStG/BilMoG zur unveränderten Zusage BilMoG</span><br/></div><div><span><br/></span></div><div><span><span>In den Folgejahren bis 2027 (Vollendung des 65.&nbsp; Lebensjahres des Versorgungsberechtigten) werden sich die Zuführungen zum handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag trotz weiter sinkender Zinsen im Gleichklang zu den steuerlichen Zuführungen bzw. sogar darunter bewegen, da beide Rückstellungen (Barwerte) im 65.&nbsp;Lebensjahr den gleichen Zielwert (758.000&nbsp; € gleich zugesagtes Alterskapital) erreichen. Der Nachteil der Umstellung der Pensionszusage auf Kapitalleistung wäre die hohe Steuerbelastung bei Fälligkeit des Alterskapitals. Daher sollte die Kapitalzusage um Auszahlungsoptionen in Form von Ratenzahlungen (bis zehn&nbsp;Jahre) und einer (Teil-)Verrentung (optional mit oder ohne Witwenrente) ergänzt werden. Damit wird zusätzlich eine hohe Flexibilität für den Versorgungsberechtigten erreicht. Selbstverständlich können die Neuordnungsüberlegungen zum Teilverzicht und Umstellung auf Kapitalzusage auch kombiniert werden.</span><br/></span></div><div><span><span><br/></span></span></div><h4><span><span><span>Exit-Strategien</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen.</span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><span><span><span><span><span>Der GGF selbst hat auch ein hohes Interesse daran, nach Abgabe der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung für das Unternehmen seine Versorgung unabhängig vom wirtschaftlichen Schicksal der GmbH zu gestalten.</span><br/></span></span></span></span></div><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div><div><span><span><span><span><span><span>Für die Behandlung der Pensionszusagen im Rahmen einer möglichen Unternehmensveräußerung bieten sich folgende Alternativen an:&nbsp;</span></span></span></span></span></span></div><div><ul><li>ein (Teil-)Verzicht auf die Pensionszusagen zur Minderung der Deckungslücken (wie oben dargestellt)&nbsp;</li><li>Vereinbarung eines Rangrücktritts&nbsp;</li><li>die Abfindung (Kapitalisierung) der Versorgungsanwartschaften&nbsp;</li><li>die Auslagerung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds&nbsp;</li><li>die bilanzielle Auslagerung und flexible Ausfinanzierung über eine Treuhandkonstruktion (CTA – Contractual Trust Arrangement) oder&nbsp;</li><li>die Übertragung der Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft (z.B. Pensionsverwaltungsgesellschaft).</li></ul></div><div><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div><div><span>Falls anstelle der Veräußerung der Gesellschaft eine Liquidation geplant ist, können die Pensionszusagen auch auf eine Liquidations-Direktversicherung oder -Pensionskasse übertragen werden.</span><br/></div><div><span><br/></span></div><div><span><span>Die insbesondere steuerrechtlich abgesicherte Umsetzung der aufgeführten Optionen erfordert hohe Beratungskompetenz im Betriebsrenten- und Steuerrecht sowie der Finanzmathematik, Betriebswirtschaft und im Bilanzrecht.</span></span></div></div></div>
</div><div data-element-id="elm_qN5rfVweSAOJWiostMLucw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_sanieruung_betrieblicher_pensionszusagen_11.2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 11-2017 Sanierung</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 01 Nov 2017 12:11:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Exit-Strategien für betriebliche Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/exit-strategien-für-betriebliche-pensionszusagen-beherrschender-gesellschafter-geschäftsführer</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_DiPb6iYdSWSeXtx7JNNKVA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TsPJo6ouTRKq5ntzDrB2LA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_BoFYaSfTTeOX1Dml-b_B_Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_wjvIH26pQz6QzDtCgD60Qw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Exit-Strategien für betriebliche Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_rlfkxPy9SyCYFLi3NrqSkw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><div><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz und&nbsp;Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)&nbsp;</span><br/></div>
<div><br/></div><div> Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) selbst hat ein hohes Interesse, nach Abgabe der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung für das Unternehmen seine Versorgung unabhängig vom wirtschaftlichen Schicksal der GmbH zu gestalten.</div><div><br/></div><div>Anhand einer Muster-GmbH mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern GGF A und GGF B (beide männlich) werden nachfolgend mögliche Exit-Strategien von Pensionszusagen für beherrschende GGF anhand eines Praxisbeispiels aufgezeigt.</div><div><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4>I. Sachverhalt und Ausgangssituation</h4><div><br/></div><div>Die Firma hat den Gesellschafter-Geschäftsführern am 25.03.2003 inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt. Die wesentlichen Eckdaten dieser Versorgungszusagen sind nachfolgend aufgeführt:</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h6>GGF A</h6><h6><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Geburtsdatum: 16.12.1964</span></h6><div><div>Zugesagte Altersrente: 36.000 Euro p. a.</div><div>Rentendynamik: 2 % p. a.</div><div>Altersgrenze: 65 Jahre</div><br/><h6>GGF B</h6><div>Geburtsdatum: 13.11.1958</div><div>Zugesagte Altersrente: 36.000 Euro p. a.</div><div>Rentendynamik: 2 % p. a.</div><div>Altersgrenze: 65 Jahre</div><div><br/></div><div>Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2015 betragen ca. 550.000 Euro (Handelsbilanz) und ca. 340.000 Euro (Steuerbilanz).</div><div><br/></div><div>Zur Finanzierung der Pensionszusagen bestehen Lebensversicherungen (Aktivwerte Stand 31.12.2015: 213.680 Euro), ein Wertpapierdepot (Ansatz in der Steuerbilanz 2015 mit 67.411 Euro) sowie Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Der Gesamtwert der Finanzanlagen in der Steuerbilanz zum 31.12.2015 betrug 351.091 Euro. Bezogen auf den handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag besteht also eine&nbsp;<span style="font-weight:700;">deutliche Unterdeckung von ca. 200.000 Euro</span>.</div><div><br/></div><div>Im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung oder Übertragung der Gesellschaft sollen die Pensionszusagen abgewickelt werden. Für die Behandlung der Pensionszusagen im Rahmen einer möglichen Unternehmensveräußerung bieten sich folgende Alternativen an:</div><div><ul><li>Ein (Teil-)Verzicht auf die Pensionszusagen zur Minderung der Deckungslücken.</li><li>Vereinbarung eines Rangrücktritts.</li><li>Die Abfindung der Versorgungsanwartschaften.</li><li>Die Auslagerung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds.</li><li>Die bilanzielle Auslagerung und flexible Ausfinanzierung über eine Treuhandkonstruktion (CTA – Contractual Trust Arrangement).</li><li>Die Übertragung der Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft.</li></ul></div><div><br/></div><div>Falls anstelle der Veräußerung der Gesellschaft eine Liquidation geplant ist, können die Pensionszusagen auf eine&nbsp;<span style="font-weight:700;">Liquidations-Direktversicherung</span>&nbsp;oder&nbsp;<span style="font-weight:700;">-Pensionskasse</span>&nbsp;übertragen werden.</div></div></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die geschäftsführenden Gesellschafter sind im steuerrechtlichen Sinne&nbsp;<span style="font-weight:700;">beherrschend</span>, da ihre Kapitalbeteiligung an der GmbH zusammen 100 % beträgt.</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;">II. Ermittlung der Höhe der zum 30.06.2016 erdienten Ansprüche</span></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Da die Versorgungsberechtigten das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, muss zunächst der zeitanteilig erdiente Anspruch zum heutigen Zeitpunkt ermittelt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der zeitratierlichen Berechnung des&nbsp;<span style="font-weight:700;">Past Service</span>&nbsp;wird für beherrschende GGF auf die Dienstzeiten ab Zusagedatum (also nicht ab Diensteintritt) abgestellt (BMF-Schreiben vom 09.12.2002 und BFH-Urteil vom 05.03.2008 – IR 12/07). Dies gilt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Pensionszusage zum vorzeitigen Ausscheiden und zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (in den vorliegenden Zusagen vom 25.03.2003 wurde noch fälschlicherweise auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt).</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div></div></div><div><div><h6 style="text-align:left;">GGF A</h6><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 16. 12. 1964</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 25. 3. 2003</div><div style="text-align:left;">Stichtag: 30. 6. 2016</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 65 Jahre</div><div style="text-align:left;">Altersrente p.a.: 36 000 Euro</div><div style="text-align:left;">Effektive Zusagedauer zum 30. 6. 2016: 159 Monate</div><div style="text-align:left;">Theoretisch mögliche Zusagedauer bis zum 31. 12. 2029: 321 Monate</div><div style="text-align:left;">Kürzungsfaktor: 159/321 = 0,4953</div><div style="text-align:left;">m/n-tel gekürzte Altersrente zum 30. 6. 2016: 17 830,80 Euro</div><div style="text-align:left;">Versicherungsmathematisches Alter zum 30. 6. 2016: 52 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft zum 30. 6. 2016:</div><div style="text-align:left;">17 830,80 * ((12)AIA(52) – (12)AIZ(52)) = 106 771 Euro</div><div style="text-align:left;">(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Rechnungszins 6%, Rentendynamik 2%, Pensionsalter 65).</div><div style="text-align:left;"><span style="color:rgb(0, 49, 105);font-family:&quot;Averia Serif Libre&quot;, serif;font-size:18px;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span style="color:rgb(0, 49, 105);font-family:&quot;Averia Serif Libre&quot;, serif;font-size:18px;">GGF B</span></div></div><div><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 13. 11. 1958</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 25. 3. 2003</div><div style="text-align:left;">Stichtag: 30. 6. 2016</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 65 Jahre</div><div style="text-align:left;">Altersrente p. a.: 36 000 Euro</div><div style="text-align:left;">Effektive Zusagedauer zum 30. 6. 2016: 159 Monate</div><div style="text-align:left;">Theoretisch mögliche Zusagedauer bis zum 30. 11. 2023: 248 Monate</div><div style="text-align:left;">Kürzungsfaktor: 159/248 = 0,6411</div><div style="text-align:left;">m/n-tel gekürzte Altersrente zum 30. 6. 2016: 23 079,60 Euro</div><div style="text-align:left;">Versicherungsmathematisches Alter zum 30. 6. 2016: 58 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft zum 30. 6. 2016:</div><div style="text-align:left;">23 079,60 * ((12)AIA(58) – (12)AIZ(58)) = 193 753 Euro</div><div style="text-align:left;">(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Rechnungszins 6%, Rentendynamik 2%, Pensionsalter 65).</div></div></div><div><div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><span style="font-weight:normal;"><br/></span></div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><span style="font-weight:normal;">Die ratierlich erdiente Anwartschaft stellt den sogenannten&nbsp;</span>Past Service<span style="font-weight:normal;">&nbsp;dar. Der&nbsp;</span>Future Service<span style="font-weight:normal;">&nbsp;ist der Teil der Zusage, der zwar vertraglich fixiert ist, aber erst in der Zukunft erdient werden muss:</span></div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><div>Die ratierlich erdiente Anwartschaft zum 30. 6. 2016 stellt jeweils den sog. Past Service dar. Der Future Service ist der Teil der Pensionszusage, der zwar schon zugesagt ist, aber erst in Zukunft erdient werden muss. Der Future Service beträgt 18 169,20 Euro Altersrente p.a. bei GGF A bzw. 12 920,40 Euro bei GGF B (jeweils Differenz aus zugesagter Versorgungsleistung und Past Service).</div><div><br/></div><div>Die Kürzung der Pensionszusage auf den Past Service und gleichzeitiger Verzicht auf den Future Service sind arbeits- und steuerrechtlich zulässig (s. hierzu nachfolgenden Punkt III. Teilverzicht). Hiermit kann die Finanzierungslücke der Pensionszusagen verringert oder geschlossen werden.</div><div><br/></div><div>Falls auf den Future Service nicht verzichtet werden soll, kann dieser auch in eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) auf Kapitalbasis wertgleich umgewandelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Abstand zwischen steuerrechtlichem Teilwert gem. § 6a EStG und handelsbilanziellem Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB) deutlich verringert würde.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div></div><div><h4 style="text-align:left;">III. Teilverzicht</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ein Verzicht oder Teilverzicht des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94) dazu, dass bei dem Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der BFH geht davon aus, dass</div><div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Der Wertzufluss führt beim Gesellschafter zu Einkünften nach § 19 EStG. Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst.</p><p><br/></p><p>Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionszusage oder Teile hiervon (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrags) ist regelmäßig als im Gesellschafterverhältnis veranlasst anzusehen. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH nicht finanzierbar ist.</p><p><br/></p><p>Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinn und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (wie insbesondere Absenkung des Gehalts), ist er entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur dann betrieblich veranlasst, wenn sich auch ein Fremdgeschäftsführer zu einem Verzicht bereit erklärt hätte.</p><p><br/></p><p>Falls das vorhandene Rückdeckungsvermögen nicht ausreicht, um die Pensionszusagen in vollem Umfang zu finanzieren und die Gesellschafter-Geschäftsführer den darüber hinausgehenden Teil der Pensionszusagen ohne weitere Gegenleistung aufgeben, stellt sich die Frage, ob dieser Verzicht zu einer verdeckten Einlage und somit zu einer Versteuerung des Teilwertes (Wiederbeschaffungswertes) in der Privatsphäre der Gesellschafter-Geschäftsführer führt.</p><p><br/></p><p>Mit dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 wird nun klar geregelt, wie der (Teil-)Verzicht eines GGF auf seine Pensionsanwartschaften ertragsteuerlich zu behandeln ist. Zunächst bestätigt das BMF-Schreiben, dass der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines GGF auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG in die Kapitalgesellschaft und zu einem Zufluss von lohnsteuerpflichtigen Einnahmen beim GGF führt. Für die Bewertung der verdeckten Einlage und damit auch der Höhe des Zuflusses wird dabei auf den betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) abgestellt. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze, im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Es ist also der Betrag zu ermitteln, der zum Zeitpunkt des Verzichts aufgewendet werden müsste, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben (z.B. Einmalprämie zur Versicherung der Versorgungsverpflichtung).</p><p><br/></p><p>Verzichtet der GGF nun vor Erreichen der Altersgrenze auf die komplette Pensionszusage, so liegt eine verdeckte Einlage in Höhe der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits zeitanteilig erdienten Anwartschaft vor. Das bedeutet nun – abweichend zu der früheren Meinung des FinMin NRW –, dass nur der Verzicht auf den Past Service zu einer verdeckten Einlage und dem steuerlichen Zufluss führt.</p><p><br/></p><p>Bei einem Teilverzicht entsteht entsprechend nur eine verdeckte Einlage, insoweit der Barwert der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anwartschaft den Barwert der gekürzten Versorgungsleistungen übersteigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Verzicht auf den künftig noch zu erdienenden Teil der Pensionszusage (Future Service) oder Teile hiervon ohne die negativen steuerlichen Konsequenzen der BFH-Rechtsprechung zum Verzicht möglich ist.</p><p><br/></p><p>Die maximal mögliche Kürzung der Pensionszusagen ohne steuerliche Konsequenzen beträgt somit 18.169,20 Euro (GGF A) bzw. 12.920,40 Euro (GGF B), jeweils bezogen auf die jährliche Altersrente (s. Punkt II.).</p><p><br/></p><p>Das Einfrieren der Pensionszusage auf die ratierlich erdiente Anwartschaft führt aber zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz im Jahr der Neuordnung der Zusage, da nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Berechnung des Teilwertes gem. § 6a EStG zu unterstellen ist, dass die gekürzte Zusage von Anbeginn bestanden hat. In den Folgejahren ergeben sich dann wieder Zuführungen, die aber im Vergleich zur ungekürzten Zusage geringer ausfallen.</p><p><br/></p><p>Der Verzicht auf den Future Service, also Einfrieren der Zusagen auf den Past Service, würde zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) von ca. 110.000 Euro führen (bezogen auf beide Pensionsverpflichtungen).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Vereinbarung eines Rangrücktritts</h4><p><br/></p><p>Im Regelfall sind die Verbindlichkeiten eines Unternehmens in der Reihenfolge nach deren zeitlicher Fälligkeit zu begleichen. Die Rangrücktrittsvereinbarung greift in diese ursprüngliche Tilgungsreihenfolge ein, indem sie diese nachträglich ändert. Damit wird die Tilgungskonkurrenz mit anderen Gläubigern vermieden. Es wird eine Rangordnung für den Fall festgelegt, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen.</p><p><br/></p><p>Der Gläubiger (GGF A bzw. GGF B) hat aufgrund der Pensionszusage Ansprüche auf zukünftige Altersversorgungszahlungen gegen die Gesellschaft als Schuldner. Schon in der Zusage ist vereinbart, dass die Leistungen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekürzt oder eingestellt werden können (bis auf das verpfändete Rückdeckungsvermögen, das aber nur etwas mehr als 350 000 Euro ausmacht).</p><p><br/></p><p>Über diese Regelung hinaus kann zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft ein Rangrücktritt für die Pensionszusage vereinbart werden. Der Rangrücktritt kann auch nur für einen festen Betrag (z.B. 100 000 Euro) als Teilanspruch aus der Pensionszusage vereinbart werden.</p><p><br/></p><p>Der Gläubiger tritt gem. § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 2 InsO mit seinen gesamten Ansprüchen oder den dokumentierten Teilansprüchen aus der Pensionszusage hinter alle Forderungen aller gegenwärtigen oder zukünftigen Gläubiger (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO) des Schuldners zurück.</p><p><br/></p><p>Die Auszahlung der im Rang zurückgetretener Ansprüche wird der Gläubiger nur dann verlangen, soweit der Schuldner diese aus künftigen Jahresüberschüssen, aus weiterem, die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden freien Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss leisten kann.</p><p><br/></p><p>Der Rangrücktritt kann z.B. zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Schieflage vor Eingreifen in die Zusage (z.B. Verzicht auf Future Service) eingesetzt werden.</p><p><br/></p></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>V. Abfindung der Versorgungsanwartschaft durch das Unternehmen</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Rentenanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers kann im gegenseitigen Einvernehmen durch eine einmalige Kapitalleistung abgefunden werden (der Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes findet keine Anwendung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, BGH-Urteil vom 09.06.1980 – II 275/78).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gelten zwar auch für Nicht-Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG), wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Ausgeschlossen von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes bleiben aber Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Vermögenseinsatzes und/oder unternehmerischen Einflusses nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern für ihr eigenes Unternehmen tätig werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Somit greift § 3 BetrAVG nicht; sowohl Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses als auch laufende Renten (Abfindungsverbot neu ab 01.01.2005 im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes) dürfen in diesem Fall abgefunden werden. Unabhängig davon sieht das Betriebsrentengesetz grundsätzlich kein Abfindungsverbot im aktiven Dienstverhältnis vor.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Grundlage für eine Abfindung der Pensionszusage ist der Kapitalwert der Rentenanwartschaft aus der Pensionszusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens/Rentenbeginns des Gesellschafters. Der Kapitalwert (Barwert) wird auf Basis der Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Zins 6 %, ermittelt. Die Abfindung kann bar oder unbar (z.B. durch Übertragung einer Finanzanlage wie Rückdeckungsversicherung, Investment- oder Immobilienfonds) ausgeglichen werden. Hierbei erfolgt ein Wechsel der Versicherungsnehmer-Stellung (Rückdeckungsversicherung), die Übertragung eines Wertpapierdepots, die Übertragung des Gesellschaftsanteils (z.B. KG-Anteil bei Immobilienfonds).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Wertansatz im Rahmen der Kapitalabfindung erfolgt jeweils mit dem Verkehrswert (Deckungskapital, Kurswert, frei verhandelbarer Kaufpreis für Gesellschaftsanteile). Der Kapitalabfindungsbetrag ergibt sich aus der Höhe des Barwertes bzw. Anwartschaftsbarwertes. Der Abfindungsbetrag stellt für das Unternehmen eine Betriebsausgabe dar, soweit er den Barwert nicht überschreitet. Vom Versorgungsberechtigten ist der Abfindungsbetrag wie Einkommen zu versteuern (§ 19 EStG, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Die Steuerlast kann gegebenenfalls durch die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (1/5-Regelung) gemindert werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindungsbeträge würden zum 30.06.2016 106.771 Euro (GGF A) und 193.753 Euro (GGF B) betragen (s. Punkt II.). Die für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG sind im Zuge der Abfindung gewinnerhöhend aufzulösen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung/Kapitalisierung der Pensionsanwartschaften kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, z.B. bei Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Übertragung der Gesellschaft (Basis kann auch hier die gekürzte Anwartschaft zum 30.06.2016 sein, wenn zum jetzigen Zeitpunkt ein Teilverzicht vereinbart wird). Die Kapitalwerte im Pensionsalter 65 betragen für diese gekürzten Zusagen 240.716 Euro (GGF A) bzw. 303.058 Euro (GGF B).</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><h4 style="text-align:left;">VI. Auslagerung bestehender Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Neben der Kapitalisierung und Abfindung der Pensionsansprüche ist auch eine lohnsteuerfreie Auslagerung unmittelbarer Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds möglich, und zwar der Höhe nach auf die erdiente Anwartschaft (Past Service) begrenzt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Seit dem Jahr 2002 ist es möglich, die Verpflichtungen aus einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Einmalbetrages auf einen sogenannten Pensionsfonds zu übertragen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen vom abgebenden Unternehmen zu zahlende Einmalbetrag kann auf Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG in den nächsten 10 Wirtschaftsjahren, die auf das Jahr der Übernahme der Pensionszusage durch den Pensionsfonds folgen, gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ist im Zusammenhang mit der Ablösung der Pensionszusage eine Pensionsrückstellung aufzulösen, so kann der oben genannte Einmalbetrag bis zu dieser Höhe bereits im Wirtschaftsjahr der Ablösung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Anteil des Einmalbetrages, der die Pensionsrückstellung ggf. übersteigt, ist wie oben beschrieben zu verteilen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds löst beim Versorgungsberechtigten gem. § 3 Nr. 66 EStG keinen steuerlichen Zufluss aus. Die fälligen Rentenleistungen sind – abweichend von der Besteuerung von Rentenleistungen aus Pensionszusagen, die nach § 19 Abs. 2 EStG zu versteuern sind – gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. Macht der Arbeitgeber die Beiträge an den Pensionsfonds hingegen im Übergangsjahr auch für den Teil oberhalb der bilanzierten Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben geltend, so führt dies beim Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerlichen Zufluss in Höhe der geleisteten Beiträge.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden. Zahlungen an den Pensionsfonds zu zukünftigen noch zu erdienenden Anwartschaften sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der Bemessung des Einmalbetrages ist also von der zeitanteilig erdienten Anwartschaft zum Übertragungszeitpunkt (Past Service) auszugehen. Dabei wird man feststellen, dass ein Pensionsfonds für deren Ablösung einen Betrag fordern wird, der den Erfüllungsbetrag nach § 253 HGB deutlich (Faktor 1,5 – 2), sowie die entsprechende Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG u.U. erheblich (Faktor 2,5 – 3,5) übersteigt mit der Folge, dass der übersteigende Betragsanteil über 10 Wirtschaftsjahre als Betriebsausgabe in der Unternehmensbilanz verteilt werden muss.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Grund für den höheren Ablösungsbetrag ist u.a. darin zu suchen, dass Pensionsfonds derzeit i. d. R. wie Versicherungsgesellschaften kalkulieren, d. h. sie kalkulieren mit anderen biometrischen Grundlagen und einem niedrigeren Rechnungszins als sie für die Berechnung von Pensionsrückstellungen vorgeschrieben sind. Allerdings wird der höhere Kapitaleinsatz zu Beginn sowohl während der Anwartschaftszeit als auch in der Rentenphase teilweise dadurch ausgeglichen, dass die Rentenleistungen aus dem Pensionsfonds durch die Überschussbeteiligung sukzessive ansteigen. Der Einmalbetrag würde also ca. 380 000 Euro (GGF A) bzw. 630 000 Euro (GGF B) betragen (auf Basis der steuerlichen Teilwerte zum 31. 12. 2015 in Höhe 128 000 Euro (GGF A) bzw. 212 000 Euro (GGF B), in der Summe also ca. 1 000 000 Euro).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Inzwischen bieten die Pensionsfonds auch Lösungen ohne versicherungsförmige Garantien an. Hierbei kommt auch ein höherer Rechnungszins im Vergleich zu dem Garantiezins der Lebensversicherer (aktuell 1,25 %) zur Anwendung. Der Vorteil besteht dann darin, dass der Einmalbeitrag zur Ablösung des Past Service deutlich näher an der bilanzierten Pensionsrückstellung liegt. Bei diesem Lösungsansatz besteht aber der Nachteil des Risikos zur Nachschusspflicht. Der Einmalbeitrag zur Auslagerung auf den Pensionsfonds bei einem angenommenen Rechnungszins von 3 % beträgt z.B. 620 000 Euro für beide Pensionsverpflichtungen (im Vergleich zur handelsrechtlichen Rückstellung von 550 000 Euro zum 31. 12. 2015).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Außerdem ist zu beachten, dass Pensionsfonds grundsätzlich nur Rentenleistungen zusagen dürfen (also keine Kapitalleistungen). Bei Rentenbeginn besteht aber ein Wahlrecht, bis zu 30 % des Deckungskapitals des Pensionsfonds zu kapitalisieren und den Rest als lebenslängliche Rente zu gewähren. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen sind ebenfalls als Rentenzahlung zulässig.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Falls auf den Future Service nicht verzichtet werden soll, können diese Teilrenten (18 169,20 Euro bei GGF A und 12 920,40 Euro GGF B) auch über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse – ohne Bilanzberührung – ausfinanziert werden. Die Dotierung der Rückdeckungsprämien stellt steuerwirksame Betriebsausgaben dar. Die Rentenzahlungen der Unterstützungskasse werden wie Pensionszusagen lohnsteuerlich behandelt (§ 19 EStG).</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div>
</div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>VII. Bilanzielle Auslagerung auf ein Treuhandmodell</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz CTA (Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhänder am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein (die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten).</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><h4 style="text-align:left;">VIII. Übertragung der Pensionszusage auf eine neu zu gründende Gesellschaft</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die gesetzlichen Vorschriften zur Übertragung einer Pensionszusage auf einen neuen Arbeitgeber ergeben sich aus § 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Danach kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Pensionszusage mit ihrem Übertragungswert (Kapitalwert des Versorgungsanspruchs) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Übertragungswert entspricht dem Barwert des Pensionsanspruchs, bewertet nach den steuerrechtlich anerkannten Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins gem. § 6a EStG.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Voraussetzungen sind also, dass ein neues Anstellungsverhältnis mit dem übernehmenden Arbeitgeber abgeschlossen wird und dass der zu übertragende Vermögenswert den Barwert der Pensionsverpflichtung nicht übersteigt (sonst verdeckte Gewinnausschüttung) bzw. unterschreitet (Teilverzicht mit steuerlichen Konsequenzen der verdeckten Einlage und der Lohnversteuerung bei beherrschenden geschäftsführenden Gesellschaftern, s. Punkt III. Teilverzicht).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Übertragung von Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer steht aber zurzeit im Fokus der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Aus zwei aktuellen Entscheidungen der FG Düsseldorf und Köln ergeben sich steuerrechtliche Risiken, die heute noch nicht abschließend beurteilt werden können, da beide Fälle im Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Im Falle des FG Köln wurde eine GGF-Pensionszusage auf eine weitere Gesellschaft, in der der Versorgungsberechtigte ebenfalls GGF war, übertragen. Mit dieser Übertragung sollte die Bilanz der abgebenden Gesellschaft verbessert werden, da für diese ein Käufer gesucht wurde. Die Pensionszusage wurde auf den erdienten Anspruch eingefroren und ein Vermögenswert in Höhe des Barwertes der erdienten Anwartschaft (ca. 761 500 Euro) an die übernehmende Gesellschaft überwiesen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Finanzverwaltung sah in diesem Vorgang – mit Verweis auf die BFH-Entscheidung vom 12. 4. 2007 – einen lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitslohn beim GGF in Höhe von 761 500 Euro. Ein Arbeitgeberwechsel habe nicht vorgelegen, somit könne die Übertragung auch nicht lohnsteuerfrei gem. § 3 Nr. 55 EStG gestellt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FG Köln hat die Einschätzung der Finanzverwaltung bestätigt. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Ablösungsbetrages keine vGA darstellt, die Ursache also nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis liegt. Ein Zufluss gem. § 11 EStG liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige über die Einnahmen wirtschaftlich verfügen kann und somit bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Bei der Übertragung der Pensionszusage fließt ihm dann zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn die Übertragung und damit die Zahlung des Ablösungsbetrages auf sein Verlangen hin geschehen. Diese Voraussetzung sah das FG Köln als erfüllt an.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">In der aufnehmenden Gesellschaft war der Versorgungsberechtigte nur zum Geschäftsführer bestellt, er hatte keinen Anstellungsvertrag. Auch hierin sah das FG einen Beleg, dass kein Arbeitgeberwechsel vorlag. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH (VI R 46/13) eingelegt worden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FG Düsseldorf hatte sich mit einem ähnlichen Fall am 24. 10. 2012 beschäftigt. Die Pensionszusage des GGF war über eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert worden, die im Jahre 2006 fällig war (476 000 Euro). Dieses Rückdeckungskapital wurde vom sonstigen Betriebsvermögen separiert. Es wurde eine Monatsrente in Höhe von 3500 Euro festgelegt, die solange gezahlt werden sollte, bis das Kapital in Höhe von 476 000 Euro aufgezehrt war.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Es wurde dann eine zweite GmbH gegründet, deren alleinige Aufgabe darin bestand, die Rentenzahlung zu übernehmen und das Rückdeckungskapital zu verwalten (Pensionsverwaltende Gesellschaft). Im Zuge der Veräußerung der ursprünglich verpflichteten GmbH wurde die Zahlung in Höhe von 476 000 Euro auf die Pensions-GmbH vollzogen. Der Versorgungsberechtigte war beherrschender GGF (Allein-Gesellschafter) der ersten GmbH und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zweiten GmbH.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FA sah in der Übertragung der Pensionszusage und der Zahlung des Ausgleichsbetrages einen Lohnzufluss in Höhe von 476 000 Euro beim GGF. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an. Mit der unter der Zustimmung des GGF erfolgten Übertragung der Pensionszusage auf die von ihm gegründete Pensions-GmbH übte der GGF nach Ansicht des FG die alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus, da es ihm als alleiniger GGF beider Gesellschaften jederzeit möglich war, über das Kapital zu verfügen. Das sah das FG als ausreichend an, um einen Lohnzufluss zu begründen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Auch gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH (VI R 18/13) eingelegt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Wertung: Beide Revisionsverfahren haben große Bedeutung für die Praxis. Bei vielen „rentennahen“ GGF wird die Übertragung/Auslagerung der bestehenden/ausfinanzierten Pensionszusage auf eine pensionsverwaltende Gesellschaft im Zuge der Unternehmensübergabe oder des Verkaufs der Gesellschaft als Exit-Strategie überdacht.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das Motiv, mit der Übertragung einer Pensionszusage die Verkaufschancen einer Gesellschaft zu erhöhen bzw. überhaupt erst die Realisierung des Verkaufs zu ermöglichen, ist legitim und keineswegs gesellschaftsrechtlich begründet. Bei dem Verkauf und der Fortführung der Gesellschaft geht es nicht vordergründig um die Realisierung eines hohen Verkaufserlöses sondern um die Fortführung des Unternehmens, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Kontinuität der Kundenbeziehungen (Auftraggebend und -nehmend). Die Motivation für den Verkauf ist also betrieblich begründet. Auch das FG ist der Meinung, dass die Übertragung der Pensionszusage keine vGA darstellt und somit nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>IX. Liquidations-Direktversicherung</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt in § 4 (Übernahme) Abs. 4 (Liquidation) für Unternehmensliquidationen: „Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.“</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die unmittelbare Pensionszusage bzw. unverfallbare Anwartschaft kann also von einer Pensionskasse oder Direktversicherung übernommen werden. Durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. 12. 1999 ist die Lohnsteuerbarriere für den Sonderfall der Liquidation gemäß der neuen Vorschrift des § 3 Nr. 65 S. 2 und 3 EStG beseitigt worden. Die Beiträge des Arbeitgebers (Einmalbeitrag zur Ausfinanzierung der Pensionszusage) an die Pensionskasse oder Direktversicherung lösen dann keine Lohnsteuer (auch keine Pauschalsteuer gemäß § 40b EStG) aus, wenn sie anlässlich der Firmenliquidation zwecks Übertragung der Versorgungsverpflichtung entrichtet werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Versorgungsleistungen werden nach der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch die Pensionskasse oder den Lebensversicherer weiterhin wie unmittelbare Versorgungszusagen nach § 19 EStG versteuert, d. h. sie sind in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerpflichtig.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Für die Firma stellen die zu zahlenden Einmalbeiträge für den Abschluss der Liquidationsdirektversicherung steuerwirksame Betriebsausgaben dar.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die für die entsprechende Pensionsverpflichtung gebildete Pensionsrückstellung ist in der Liquidationsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Gleichzeitig wird die bestehende Rückdeckungsversicherung der abzulösenden Rückdeckungsversicherung rückgekauft (Betriebseinnahme) und der bilanzierte Aktivwert der Rückdeckungsversicherung aufgelöst (Gewinnminderung).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die zugesagten Versorgungsleistungen sind – ohne Einrechnung der vor Erreichen der Altersgrenze anfallenden Gewinnüberschüsse – kongruent abzudecken. Das bedeutet, dass eine zugesagte Altersrente als garantierte Altersrente, eine zugesagte Kapitalleistung als garantierte Versicherungssumme versichert wird. Sämtliche Überschüsse ab Rentenbeginn sind kraft Gesetzes zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden und stehen somit dem Versorgungsberechtigten zu.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Nach den gesetzlichen Vorschriften wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die wirtschaftliche Nutzung des Wertes seiner Versorgungszusage vor Eintritt eines Versorgungsfalls auch im Liquidationsfall verwehrt, obwohl ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt bzw. die Versicherungsnehmerstellung übertragen wird. Die zum Zwecke der Verpflichtungsübernahme abgeschlossene Versicherung darf vom Versorgungsberechtigten nicht beliehen oder abgetreten werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls auch tatsächlich zur Verfügung stehen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Einmalprämien zur Liquidations-Direktversicherung liegen aber analog Pensionsfonds beim 1,5- bis 2-fachen der handelsbilanziellen Rückstellungen, da der Versicherer mit einem abweichenden Zins, anderen Sterbewahrscheinlichkeiten und Administrationskosten kalkuliert.</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>X. Ergebnis</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Verzicht auf die kompletten Pensionszusagen ist nicht sinnvoll, da in diesem Fall der betriebswirtschaftliche Teilwert (Mindestwert 106 771 Euro GGF A bzw. 193 753 Euro GGF B) lohnversteuert werden muss (die Gegenleistung besteht in einer Kapitalerhöhung an der GmbH durch verdeckte Einlagen).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Teilverzicht durch Einfrieren der Pensionszusagen auf den Past Service (ratierlich erdiente Anwartschaften auf Altersrenten zum 30. 6. 2016) löst zwar keine Lohnsteuerbelastung bei den Versorgungsberechtigten (Gesellschaftern) aus, die GmbH muss aber zum 31. 12. 2016 die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz um ca. 110 000 Euro gewinnerhöhend auflösen und nachversteuern. Falls Verlustvorträge bestehen, können diese hiermit verrechnet werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Denkbare Lösungsansätze ergeben sich durch die Option der Kapitalisierung der Altersrente bei Ausscheiden bzw. Eintritt des Versorgungsfalls (nachteilig ist hier die sofortige und ggf. hohe Steuerbelastung des Gesamtwertes der Altersversorgung), die Möglichkeit zur Auslagerung des Past Service auf einen Pensionsfonds – ggf. mit gleichzeitigem Verzicht auf den Future Service – (Nachteil wäre hier der hohe Liquiditätsabfluss zur Auslagerung auf den Pensionsfonds) oder die Übertragung auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit dem Eintritt der Gesellschafter als Geschäftsführer in diese Gesellschaft und gleichzeitigem Ausscheiden aus der bisherigen Arbeitgeber GmbH (aufgrund der steuerlichen Risiken der aktuellen Rechtslage sollte hierzu eine verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Betriebsstätten-FA eingeholt werden, zumindest solange noch keine positive Entscheidung des BFH zur Übertragung einer GGF-Versorgung auf eine neue Gesellschaft ergangen ist).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Mit dem Rangrücktritt kann zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Schieflage zunächst ein Teilverzicht vermieden bzw. verschoben werden. Die bilanzielle Auslagerung und Sicherung über eine doppelstöckige Treuhand kann eine attraktive Alternative zur Auslagerung auf den Pensionsfonds sein.<br/></div>
</div></div></div></div></div><div data-element-id="elm_TZF_hT6c7LZuqbcYTazU6g" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_03-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 03.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 04 Jul 2016 12:07:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>