<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/subsidiärhaftung/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Subsidiärhaftung</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Subsidiärhaftung</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/subsidiärhaftung</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:20:02 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge neu denken  ​„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersvorsorge-neu-denken-​„etf-pensionszusage-–-modern-und-flexibel</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der bAV im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_n6JwoGPJQPuljFB2sfWhfg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ledShkCQSPG_vZ4KKsvZSg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_fO1gMWakT_eG5RFo1pS7xA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VbiyuWcURzCJhegY0LNO0g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersvorsorge neu denken&nbsp;</span><br/>​<span>„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_GgdnRyJSTD-k7mDRbbgt6w" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><p></p><div style="text-align:left;"><span>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten. Welche das konkret sind und wie die „ETF-Pensionszusage“ (eine wertpapiergebundene beitragsorientierte Pensionszusage) dabei helfen kann, diesen Herausforderungen zu begegnen, soll dieser Artikel aufzeigen.</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die bAV, allgemein als Betriebsrente bekannt, nimmt u.a. aufgrund der bekannten Entwicklung des demographischen Wandels und den damit verbundenen Einschnitten bei der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr an Bedeutung zu. Auch die vom Gesetzgeber zum Ausgleich geschaffenen zusätzlichen Angebote (Basis-Rente, bekannt als Rürup-Rente und die Ergänzungsvorsorge, bekannt als Riester-Rente) führen aus verschiedenen Gründen selten zu einer ausreichenden Ergänzung der Altersversorgung. Somit ist eine weitere Versorgung in Form einer Betriebsrente bei den Mitarbeitern in der Regel ein willkommener Bestandteil der Gesamt-Vergütung und bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (SV) und des höheren Versorgungsbedarfs häufig ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung im Alter. Zudem kann der Arbeitgeber mit einer attraktiven bAV Anreize bei qualifiziertem Personal schaffen bzw. wichtige Fachkräfte ans Unternehmen binden.</span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Niedrigzinsphase erfordert Umdenken</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Im Wesentlichen haben die heutigen Schwierigkeiten mit der bAV die gleiche Ursache, nämlich die anhaltende Niedrigzinsphase. Die niedrigen bzw. weiter sinkenden Zinsen führen zu immer schlechteren Renditen bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Rückgedeckte Unterstützungskasse). Auch bei den klassischen Pensionszusagen, die in der Vergangenheit in der Regel mit Lebensversicherungen rückgedeckt wurden, entstehen aufgrund der schlechten Entwicklung der Zinserträge immer öfter Deckungslücken.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Subsidiärhaftung der Unternehmen kann zu hohen Zusatzbelastungen führen</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Da es sich bei der bAV grundsätzlich um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten handelt, muss die Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz) die volle Verpflichtung erfüllen. Somit trägt das Unternehmen das Risiko, für den Teil der Leistung einzustehen, den der externe Leistungsträger (z.B. Versicherer) nicht erfüllt. Verständlich, dass dies viele Unternehmer abschreckt.</span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span>In jüngster Zeit kam es bei einigen Pensionskassen zu Problemen, die garantierten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen von Sanierungsplänen müssen dann die Unternehmen entweder der Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen bzw. die Unterdeckung bei der Auszahlung der Versorgungsleistung an die Versorgungsberechtigten im Versorgungsfall aus eigenen Mitteln ausgleichen.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Pensionszusagen gibt es aktuell neben der schlechten Entwicklung der häufig vorhandenen Rückdeckungsversicherungen zusätzlich noch bilanzielle Probleme. In der Handelsbilanz übersteigen die Pensionsrückstellungen aufgrund der Diskontierung mit einem weiter sinkenden Rechnungszins (zum 30.6.2021 2,09% bzw. 1,45% HGBZins gemäß 10- bzw. 7-Jahres-Durchschnittsbildung)&nbsp; die entsprechenden Ansätze in der Steuerbilanz deutlich, für die der Gesetzgeber einen Rechnungszins von 6% seit 1982 vorschreibt. Das bedeutet, dass aktuell häufig nicht einmal die Hälfte (oft nur ein Drittel) der gebildeten Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz steuerlich geltend gemacht werden können. Diese weiter steigende Diskrepanz führt zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote der Firma und damit zu einer schlechteren Bonität sowie zur Reduzierung des ausschüttungsfähigen GmbH-Gewinns. Der nach Meinung des Gesetzgebers „richtige“ Rückstellungswert mit 7-Jahresdurchschnittszins muss parallel zum Bilanzausweis im Anhang zur Bilanz angegeben werden und führt zu einer zusätzlichen Ausschüttungssperre der Gewinne.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Vom Wertpapier-Boom langfristig mit betrieblicher „ETF-Pensionszusage“ profitieren</span></span></span></span></span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versicherungsprodukte sind aufgrund der niedrigen Zinsen und der häufig hohen Kosten in den letzten Jahren auch zum privaten Vermögensaufbau immer unattraktiver geworden.&nbsp;<span>Aufgrund der niedrigen Zinsen und hohen Immobilienpreise erlebt der Wertpapiermarkt dagegen gegenwärtig bei Privatanlegern einen regelrechten Boom.&nbsp;</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Mit der ETF-Pensionszusage (Wertpapiergebundene Beitragsorientierte Pensionszusage) lässt sich die, insbesondere langfristig zu erwartende, bessere Wertentwicklung an der Börse mit den Vorteilen einer bAV verknüpfen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Es handelt sich bei der bAV, anders als bei dem privaten Vermögensaufbau, um unversteuertes und SV-freies angespartes (Brutto-)Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitgeber- oder um Arbeitnehmer-Beiträge handelt (SVBefreiung der Arbeitnehmerbeiträge aber auf 4% Beitragsbemessungsgrenze – BBG gedeckelt). Dadurch können die Beiträge zum Besparen des Wertpapierdepots, je nach Abgabenlast des Arbeitnehmers, die doppelte Höhe im Vergleich zum Besparen des privaten Wertpapierdepots erreichen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Dieser „Hebel“ führt zu einer besseren Wertentwicklung. Selbstverständlich muss Vorteile der ETF-Pensionszusage GGF, männlich, geboren am 10.9.1977 Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH) Pensionsalter auch diese Form der bAV (wie jede Form der Betriebsrente) im Versorgungsfall individuell lohnversteuert und ggf. verbeitragt werden (KV und PV-Beiträge – wenn gesetzlich versichert).</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die unten stehende Tabelle soll die Vorteile der ETF-Pensionszusage gegenüber einer klassischen Leistungszusage verdeutlichen. Für eine ganzheitliche Betrachtung wird die klassische Pensionszusage in der Variante Altersrente sowie als Alterskapital dargestellt.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die zuvor beschriebenen bilanziellen Probleme bei Pensionszusagen werden bei der Ausgestaltung als Wertpapiergebundene Pensionszusage (ETF-Pensionszusage) komplett eliminiert: Die Pensionsverpflichtung wird nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet, sondern der handelsbilanzielle Wert richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der Bilanzansatz ist somit unabhängig vom Rechnungszins und führt nicht zu einer Ausschüttungssperre der Gewinne der GmbH. Bei Saldierung des Rückdeckungsvermögens (Pfandrecht oder Treuhand) besteht sogar keine Bilanzberührung für die Pensionszusage mehr. Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung d<span>er Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8% BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen,§ 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die SV-Befreiung aber, wie bereits erwähnt, die Begrenzung auf 4% BBG.</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: Laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanziert), Einmalzahlungen, Tantiemen, Aufstockungen, Bonuszahlungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. Außerdem können Erträge und Kursgewinne, die bei ETF-Sparplänen im Vergleich zu Lebensversicherungen realistischer sind (insbesondere bei langen Finanzierungszeiträumen), zu einer deutlichen Verbesserung des Versorgungskapitals führen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Ratenzahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge könnten auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung des Fonds (in Abhängigkeit von der Höhe der Aktienquote) bleibt ein Teil der erwirtschafteten Erträge, Kursgewinne (bis 80% nach Investmentsteuergesetz) steuerfrei. Und obwohl die GmbH diese Erträge nicht versteuert, ist der volle Wert des Versorgungskapitals (einschließlich Kursgewinnen) beim Unternehmen als steuerwirksame Betriebsausgabe abziehbar.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei diesem Modell der ETF-Pensionszusage beschränkt sich zudem die oben beschriebene Subsidiärhaftung maximal auf die Beitragsgarantie (zulässig zwischen 80 und 100%).&nbsp;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
</div></div><div data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag" data-element-type="table" class="zpelement zpelem-table "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag"] .zptable{ width:100% !important; } </style><div class="zptable zptable-align-left zptable-align-mobile-left zptable-align-tablet-left zptable-header-light zptable-header-top zptable-cell-outline-off zptable-outline-off zptable-header-sticky-tablet zptable-header-sticky-mobile zptable-zebra-style-row zptable-style-none " data-width="100" data-editor="true"><table style="width:100%;"><tbody><tr><th scope="col" style="width:50%;" class="zp-selected-cell"><h4> <span>Vorteile der ETF-Pensionszusage</span></h4></th><th scope="col" style="width:50%;"> </th></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>GGF, männlich, geboren am 10.9.1977</span></h6></td><td style="width:50%;"></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH)</span></td><td style="width:50%;"> <span><span>02.01.2014</span></span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Pensionsalter</span></td><td style="width:50%;"> 67</td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Zusageerteilung</span></td><td style="width:50%;"> 01.09.2021</td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 zugesagte Altersrente (AR)</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>mtl. 3.000 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 Wertgleiches Alterskapital (AK)&nbsp;</span></h6><p><span><span>(versicherungsmathematisch gemäß steuerlich zulässigen Parametern berechnet)</span><br/></span></p></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 ETF-Pensionszusage</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Monatlicher Beitrag zur Finanzierung des wertgleichen AK in einem Bausteinsystem</span></td><td style="width:50%;"> <span>1.517 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Vergleich Bilanzwerte zum 31.12.2021</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 (Altersrente)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>140.006 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre (Differenz 10- und 7-Jahreszins)</span></td><td style="width:50%;"> <span>19.833 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 (Alterskapital)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>78.374 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> <span>5.553 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 (ETF-Pensionszusage)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.038 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>6.068 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> keine</td></tr></tbody></table></div>
</div><div data-element-id="elm_B_JAvtwKQlmbxdnIF1y8cw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_3-2021_etf-zusage.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 3-2021 ETF-Zusage</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 01 Aug 2021 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Exit-Strategien für betriebliche Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/exit-strategien-für-betriebliche-pensionszusagen-beherrschender-gesellschafter-geschäftsführer</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_DiPb6iYdSWSeXtx7JNNKVA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TsPJo6ouTRKq5ntzDrB2LA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_BoFYaSfTTeOX1Dml-b_B_Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_wjvIH26pQz6QzDtCgD60Qw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Exit-Strategien für betriebliche Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_rlfkxPy9SyCYFLi3NrqSkw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><div><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz und&nbsp;Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)&nbsp;</span><br/></div>
<div><br/></div><div> Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) selbst hat ein hohes Interesse, nach Abgabe der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung für das Unternehmen seine Versorgung unabhängig vom wirtschaftlichen Schicksal der GmbH zu gestalten.</div><div><br/></div><div>Anhand einer Muster-GmbH mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern GGF A und GGF B (beide männlich) werden nachfolgend mögliche Exit-Strategien von Pensionszusagen für beherrschende GGF anhand eines Praxisbeispiels aufgezeigt.</div><div><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4>I. Sachverhalt und Ausgangssituation</h4><div><br/></div><div>Die Firma hat den Gesellschafter-Geschäftsführern am 25.03.2003 inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt. Die wesentlichen Eckdaten dieser Versorgungszusagen sind nachfolgend aufgeführt:</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h6>GGF A</h6><h6><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Geburtsdatum: 16.12.1964</span></h6><div><div>Zugesagte Altersrente: 36.000 Euro p. a.</div><div>Rentendynamik: 2 % p. a.</div><div>Altersgrenze: 65 Jahre</div><br/><h6>GGF B</h6><div>Geburtsdatum: 13.11.1958</div><div>Zugesagte Altersrente: 36.000 Euro p. a.</div><div>Rentendynamik: 2 % p. a.</div><div>Altersgrenze: 65 Jahre</div><div><br/></div><div>Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2015 betragen ca. 550.000 Euro (Handelsbilanz) und ca. 340.000 Euro (Steuerbilanz).</div><div><br/></div><div>Zur Finanzierung der Pensionszusagen bestehen Lebensversicherungen (Aktivwerte Stand 31.12.2015: 213.680 Euro), ein Wertpapierdepot (Ansatz in der Steuerbilanz 2015 mit 67.411 Euro) sowie Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Der Gesamtwert der Finanzanlagen in der Steuerbilanz zum 31.12.2015 betrug 351.091 Euro. Bezogen auf den handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag besteht also eine&nbsp;<span style="font-weight:700;">deutliche Unterdeckung von ca. 200.000 Euro</span>.</div><div><br/></div><div>Im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung oder Übertragung der Gesellschaft sollen die Pensionszusagen abgewickelt werden. Für die Behandlung der Pensionszusagen im Rahmen einer möglichen Unternehmensveräußerung bieten sich folgende Alternativen an:</div><div><ul><li>Ein (Teil-)Verzicht auf die Pensionszusagen zur Minderung der Deckungslücken.</li><li>Vereinbarung eines Rangrücktritts.</li><li>Die Abfindung der Versorgungsanwartschaften.</li><li>Die Auslagerung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds.</li><li>Die bilanzielle Auslagerung und flexible Ausfinanzierung über eine Treuhandkonstruktion (CTA – Contractual Trust Arrangement).</li><li>Die Übertragung der Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft.</li></ul></div><div><br/></div><div>Falls anstelle der Veräußerung der Gesellschaft eine Liquidation geplant ist, können die Pensionszusagen auf eine&nbsp;<span style="font-weight:700;">Liquidations-Direktversicherung</span>&nbsp;oder&nbsp;<span style="font-weight:700;">-Pensionskasse</span>&nbsp;übertragen werden.</div></div></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die geschäftsführenden Gesellschafter sind im steuerrechtlichen Sinne&nbsp;<span style="font-weight:700;">beherrschend</span>, da ihre Kapitalbeteiligung an der GmbH zusammen 100 % beträgt.</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;">II. Ermittlung der Höhe der zum 30.06.2016 erdienten Ansprüche</span></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Da die Versorgungsberechtigten das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, muss zunächst der zeitanteilig erdiente Anspruch zum heutigen Zeitpunkt ermittelt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der zeitratierlichen Berechnung des&nbsp;<span style="font-weight:700;">Past Service</span>&nbsp;wird für beherrschende GGF auf die Dienstzeiten ab Zusagedatum (also nicht ab Diensteintritt) abgestellt (BMF-Schreiben vom 09.12.2002 und BFH-Urteil vom 05.03.2008 – IR 12/07). Dies gilt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Pensionszusage zum vorzeitigen Ausscheiden und zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (in den vorliegenden Zusagen vom 25.03.2003 wurde noch fälschlicherweise auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt).</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div></div></div><div><div><h6 style="text-align:left;">GGF A</h6><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 16. 12. 1964</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 25. 3. 2003</div><div style="text-align:left;">Stichtag: 30. 6. 2016</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 65 Jahre</div><div style="text-align:left;">Altersrente p.a.: 36 000 Euro</div><div style="text-align:left;">Effektive Zusagedauer zum 30. 6. 2016: 159 Monate</div><div style="text-align:left;">Theoretisch mögliche Zusagedauer bis zum 31. 12. 2029: 321 Monate</div><div style="text-align:left;">Kürzungsfaktor: 159/321 = 0,4953</div><div style="text-align:left;">m/n-tel gekürzte Altersrente zum 30. 6. 2016: 17 830,80 Euro</div><div style="text-align:left;">Versicherungsmathematisches Alter zum 30. 6. 2016: 52 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft zum 30. 6. 2016:</div><div style="text-align:left;">17 830,80 * ((12)AIA(52) – (12)AIZ(52)) = 106 771 Euro</div><div style="text-align:left;">(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Rechnungszins 6%, Rentendynamik 2%, Pensionsalter 65).</div><div style="text-align:left;"><span style="color:rgb(0, 49, 105);font-family:&quot;Averia Serif Libre&quot;, serif;font-size:18px;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span style="color:rgb(0, 49, 105);font-family:&quot;Averia Serif Libre&quot;, serif;font-size:18px;">GGF B</span></div></div><div><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 13. 11. 1958</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 25. 3. 2003</div><div style="text-align:left;">Stichtag: 30. 6. 2016</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 65 Jahre</div><div style="text-align:left;">Altersrente p. a.: 36 000 Euro</div><div style="text-align:left;">Effektive Zusagedauer zum 30. 6. 2016: 159 Monate</div><div style="text-align:left;">Theoretisch mögliche Zusagedauer bis zum 30. 11. 2023: 248 Monate</div><div style="text-align:left;">Kürzungsfaktor: 159/248 = 0,6411</div><div style="text-align:left;">m/n-tel gekürzte Altersrente zum 30. 6. 2016: 23 079,60 Euro</div><div style="text-align:left;">Versicherungsmathematisches Alter zum 30. 6. 2016: 58 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft zum 30. 6. 2016:</div><div style="text-align:left;">23 079,60 * ((12)AIA(58) – (12)AIZ(58)) = 193 753 Euro</div><div style="text-align:left;">(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Rechnungszins 6%, Rentendynamik 2%, Pensionsalter 65).</div></div></div><div><div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><span style="font-weight:normal;"><br/></span></div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><span style="font-weight:normal;">Die ratierlich erdiente Anwartschaft stellt den sogenannten&nbsp;</span>Past Service<span style="font-weight:normal;">&nbsp;dar. Der&nbsp;</span>Future Service<span style="font-weight:normal;">&nbsp;ist der Teil der Zusage, der zwar vertraglich fixiert ist, aber erst in der Zukunft erdient werden muss:</span></div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><div>Die ratierlich erdiente Anwartschaft zum 30. 6. 2016 stellt jeweils den sog. Past Service dar. Der Future Service ist der Teil der Pensionszusage, der zwar schon zugesagt ist, aber erst in Zukunft erdient werden muss. Der Future Service beträgt 18 169,20 Euro Altersrente p.a. bei GGF A bzw. 12 920,40 Euro bei GGF B (jeweils Differenz aus zugesagter Versorgungsleistung und Past Service).</div><div><br/></div><div>Die Kürzung der Pensionszusage auf den Past Service und gleichzeitiger Verzicht auf den Future Service sind arbeits- und steuerrechtlich zulässig (s. hierzu nachfolgenden Punkt III. Teilverzicht). Hiermit kann die Finanzierungslücke der Pensionszusagen verringert oder geschlossen werden.</div><div><br/></div><div>Falls auf den Future Service nicht verzichtet werden soll, kann dieser auch in eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) auf Kapitalbasis wertgleich umgewandelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Abstand zwischen steuerrechtlichem Teilwert gem. § 6a EStG und handelsbilanziellem Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB) deutlich verringert würde.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div></div><div><h4 style="text-align:left;">III. Teilverzicht</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ein Verzicht oder Teilverzicht des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94) dazu, dass bei dem Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der BFH geht davon aus, dass</div><div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Der Wertzufluss führt beim Gesellschafter zu Einkünften nach § 19 EStG. Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst.</p><p><br/></p><p>Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionszusage oder Teile hiervon (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrags) ist regelmäßig als im Gesellschafterverhältnis veranlasst anzusehen. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH nicht finanzierbar ist.</p><p><br/></p><p>Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinn und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (wie insbesondere Absenkung des Gehalts), ist er entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur dann betrieblich veranlasst, wenn sich auch ein Fremdgeschäftsführer zu einem Verzicht bereit erklärt hätte.</p><p><br/></p><p>Falls das vorhandene Rückdeckungsvermögen nicht ausreicht, um die Pensionszusagen in vollem Umfang zu finanzieren und die Gesellschafter-Geschäftsführer den darüber hinausgehenden Teil der Pensionszusagen ohne weitere Gegenleistung aufgeben, stellt sich die Frage, ob dieser Verzicht zu einer verdeckten Einlage und somit zu einer Versteuerung des Teilwertes (Wiederbeschaffungswertes) in der Privatsphäre der Gesellschafter-Geschäftsführer führt.</p><p><br/></p><p>Mit dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 wird nun klar geregelt, wie der (Teil-)Verzicht eines GGF auf seine Pensionsanwartschaften ertragsteuerlich zu behandeln ist. Zunächst bestätigt das BMF-Schreiben, dass der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines GGF auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG in die Kapitalgesellschaft und zu einem Zufluss von lohnsteuerpflichtigen Einnahmen beim GGF führt. Für die Bewertung der verdeckten Einlage und damit auch der Höhe des Zuflusses wird dabei auf den betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) abgestellt. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze, im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Es ist also der Betrag zu ermitteln, der zum Zeitpunkt des Verzichts aufgewendet werden müsste, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben (z.B. Einmalprämie zur Versicherung der Versorgungsverpflichtung).</p><p><br/></p><p>Verzichtet der GGF nun vor Erreichen der Altersgrenze auf die komplette Pensionszusage, so liegt eine verdeckte Einlage in Höhe der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits zeitanteilig erdienten Anwartschaft vor. Das bedeutet nun – abweichend zu der früheren Meinung des FinMin NRW –, dass nur der Verzicht auf den Past Service zu einer verdeckten Einlage und dem steuerlichen Zufluss führt.</p><p><br/></p><p>Bei einem Teilverzicht entsteht entsprechend nur eine verdeckte Einlage, insoweit der Barwert der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anwartschaft den Barwert der gekürzten Versorgungsleistungen übersteigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Verzicht auf den künftig noch zu erdienenden Teil der Pensionszusage (Future Service) oder Teile hiervon ohne die negativen steuerlichen Konsequenzen der BFH-Rechtsprechung zum Verzicht möglich ist.</p><p><br/></p><p>Die maximal mögliche Kürzung der Pensionszusagen ohne steuerliche Konsequenzen beträgt somit 18.169,20 Euro (GGF A) bzw. 12.920,40 Euro (GGF B), jeweils bezogen auf die jährliche Altersrente (s. Punkt II.).</p><p><br/></p><p>Das Einfrieren der Pensionszusage auf die ratierlich erdiente Anwartschaft führt aber zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz im Jahr der Neuordnung der Zusage, da nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Berechnung des Teilwertes gem. § 6a EStG zu unterstellen ist, dass die gekürzte Zusage von Anbeginn bestanden hat. In den Folgejahren ergeben sich dann wieder Zuführungen, die aber im Vergleich zur ungekürzten Zusage geringer ausfallen.</p><p><br/></p><p>Der Verzicht auf den Future Service, also Einfrieren der Zusagen auf den Past Service, würde zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) von ca. 110.000 Euro führen (bezogen auf beide Pensionsverpflichtungen).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Vereinbarung eines Rangrücktritts</h4><p><br/></p><p>Im Regelfall sind die Verbindlichkeiten eines Unternehmens in der Reihenfolge nach deren zeitlicher Fälligkeit zu begleichen. Die Rangrücktrittsvereinbarung greift in diese ursprüngliche Tilgungsreihenfolge ein, indem sie diese nachträglich ändert. Damit wird die Tilgungskonkurrenz mit anderen Gläubigern vermieden. Es wird eine Rangordnung für den Fall festgelegt, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen.</p><p><br/></p><p>Der Gläubiger (GGF A bzw. GGF B) hat aufgrund der Pensionszusage Ansprüche auf zukünftige Altersversorgungszahlungen gegen die Gesellschaft als Schuldner. Schon in der Zusage ist vereinbart, dass die Leistungen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekürzt oder eingestellt werden können (bis auf das verpfändete Rückdeckungsvermögen, das aber nur etwas mehr als 350 000 Euro ausmacht).</p><p><br/></p><p>Über diese Regelung hinaus kann zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft ein Rangrücktritt für die Pensionszusage vereinbart werden. Der Rangrücktritt kann auch nur für einen festen Betrag (z.B. 100 000 Euro) als Teilanspruch aus der Pensionszusage vereinbart werden.</p><p><br/></p><p>Der Gläubiger tritt gem. § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 2 InsO mit seinen gesamten Ansprüchen oder den dokumentierten Teilansprüchen aus der Pensionszusage hinter alle Forderungen aller gegenwärtigen oder zukünftigen Gläubiger (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO) des Schuldners zurück.</p><p><br/></p><p>Die Auszahlung der im Rang zurückgetretener Ansprüche wird der Gläubiger nur dann verlangen, soweit der Schuldner diese aus künftigen Jahresüberschüssen, aus weiterem, die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden freien Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss leisten kann.</p><p><br/></p><p>Der Rangrücktritt kann z.B. zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Schieflage vor Eingreifen in die Zusage (z.B. Verzicht auf Future Service) eingesetzt werden.</p><p><br/></p></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>V. Abfindung der Versorgungsanwartschaft durch das Unternehmen</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Rentenanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers kann im gegenseitigen Einvernehmen durch eine einmalige Kapitalleistung abgefunden werden (der Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes findet keine Anwendung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, BGH-Urteil vom 09.06.1980 – II 275/78).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gelten zwar auch für Nicht-Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG), wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Ausgeschlossen von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes bleiben aber Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Vermögenseinsatzes und/oder unternehmerischen Einflusses nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern für ihr eigenes Unternehmen tätig werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Somit greift § 3 BetrAVG nicht; sowohl Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses als auch laufende Renten (Abfindungsverbot neu ab 01.01.2005 im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes) dürfen in diesem Fall abgefunden werden. Unabhängig davon sieht das Betriebsrentengesetz grundsätzlich kein Abfindungsverbot im aktiven Dienstverhältnis vor.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Grundlage für eine Abfindung der Pensionszusage ist der Kapitalwert der Rentenanwartschaft aus der Pensionszusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens/Rentenbeginns des Gesellschafters. Der Kapitalwert (Barwert) wird auf Basis der Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Zins 6 %, ermittelt. Die Abfindung kann bar oder unbar (z.B. durch Übertragung einer Finanzanlage wie Rückdeckungsversicherung, Investment- oder Immobilienfonds) ausgeglichen werden. Hierbei erfolgt ein Wechsel der Versicherungsnehmer-Stellung (Rückdeckungsversicherung), die Übertragung eines Wertpapierdepots, die Übertragung des Gesellschaftsanteils (z.B. KG-Anteil bei Immobilienfonds).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Wertansatz im Rahmen der Kapitalabfindung erfolgt jeweils mit dem Verkehrswert (Deckungskapital, Kurswert, frei verhandelbarer Kaufpreis für Gesellschaftsanteile). Der Kapitalabfindungsbetrag ergibt sich aus der Höhe des Barwertes bzw. Anwartschaftsbarwertes. Der Abfindungsbetrag stellt für das Unternehmen eine Betriebsausgabe dar, soweit er den Barwert nicht überschreitet. Vom Versorgungsberechtigten ist der Abfindungsbetrag wie Einkommen zu versteuern (§ 19 EStG, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Die Steuerlast kann gegebenenfalls durch die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (1/5-Regelung) gemindert werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindungsbeträge würden zum 30.06.2016 106.771 Euro (GGF A) und 193.753 Euro (GGF B) betragen (s. Punkt II.). Die für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG sind im Zuge der Abfindung gewinnerhöhend aufzulösen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung/Kapitalisierung der Pensionsanwartschaften kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, z.B. bei Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Übertragung der Gesellschaft (Basis kann auch hier die gekürzte Anwartschaft zum 30.06.2016 sein, wenn zum jetzigen Zeitpunkt ein Teilverzicht vereinbart wird). Die Kapitalwerte im Pensionsalter 65 betragen für diese gekürzten Zusagen 240.716 Euro (GGF A) bzw. 303.058 Euro (GGF B).</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><h4 style="text-align:left;">VI. Auslagerung bestehender Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Neben der Kapitalisierung und Abfindung der Pensionsansprüche ist auch eine lohnsteuerfreie Auslagerung unmittelbarer Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds möglich, und zwar der Höhe nach auf die erdiente Anwartschaft (Past Service) begrenzt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Seit dem Jahr 2002 ist es möglich, die Verpflichtungen aus einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Einmalbetrages auf einen sogenannten Pensionsfonds zu übertragen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen vom abgebenden Unternehmen zu zahlende Einmalbetrag kann auf Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG in den nächsten 10 Wirtschaftsjahren, die auf das Jahr der Übernahme der Pensionszusage durch den Pensionsfonds folgen, gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ist im Zusammenhang mit der Ablösung der Pensionszusage eine Pensionsrückstellung aufzulösen, so kann der oben genannte Einmalbetrag bis zu dieser Höhe bereits im Wirtschaftsjahr der Ablösung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Anteil des Einmalbetrages, der die Pensionsrückstellung ggf. übersteigt, ist wie oben beschrieben zu verteilen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds löst beim Versorgungsberechtigten gem. § 3 Nr. 66 EStG keinen steuerlichen Zufluss aus. Die fälligen Rentenleistungen sind – abweichend von der Besteuerung von Rentenleistungen aus Pensionszusagen, die nach § 19 Abs. 2 EStG zu versteuern sind – gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. Macht der Arbeitgeber die Beiträge an den Pensionsfonds hingegen im Übergangsjahr auch für den Teil oberhalb der bilanzierten Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben geltend, so führt dies beim Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerlichen Zufluss in Höhe der geleisteten Beiträge.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden. Zahlungen an den Pensionsfonds zu zukünftigen noch zu erdienenden Anwartschaften sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der Bemessung des Einmalbetrages ist also von der zeitanteilig erdienten Anwartschaft zum Übertragungszeitpunkt (Past Service) auszugehen. Dabei wird man feststellen, dass ein Pensionsfonds für deren Ablösung einen Betrag fordern wird, der den Erfüllungsbetrag nach § 253 HGB deutlich (Faktor 1,5 – 2), sowie die entsprechende Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG u.U. erheblich (Faktor 2,5 – 3,5) übersteigt mit der Folge, dass der übersteigende Betragsanteil über 10 Wirtschaftsjahre als Betriebsausgabe in der Unternehmensbilanz verteilt werden muss.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Grund für den höheren Ablösungsbetrag ist u.a. darin zu suchen, dass Pensionsfonds derzeit i. d. R. wie Versicherungsgesellschaften kalkulieren, d. h. sie kalkulieren mit anderen biometrischen Grundlagen und einem niedrigeren Rechnungszins als sie für die Berechnung von Pensionsrückstellungen vorgeschrieben sind. Allerdings wird der höhere Kapitaleinsatz zu Beginn sowohl während der Anwartschaftszeit als auch in der Rentenphase teilweise dadurch ausgeglichen, dass die Rentenleistungen aus dem Pensionsfonds durch die Überschussbeteiligung sukzessive ansteigen. Der Einmalbetrag würde also ca. 380 000 Euro (GGF A) bzw. 630 000 Euro (GGF B) betragen (auf Basis der steuerlichen Teilwerte zum 31. 12. 2015 in Höhe 128 000 Euro (GGF A) bzw. 212 000 Euro (GGF B), in der Summe also ca. 1 000 000 Euro).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Inzwischen bieten die Pensionsfonds auch Lösungen ohne versicherungsförmige Garantien an. Hierbei kommt auch ein höherer Rechnungszins im Vergleich zu dem Garantiezins der Lebensversicherer (aktuell 1,25 %) zur Anwendung. Der Vorteil besteht dann darin, dass der Einmalbeitrag zur Ablösung des Past Service deutlich näher an der bilanzierten Pensionsrückstellung liegt. Bei diesem Lösungsansatz besteht aber der Nachteil des Risikos zur Nachschusspflicht. Der Einmalbeitrag zur Auslagerung auf den Pensionsfonds bei einem angenommenen Rechnungszins von 3 % beträgt z.B. 620 000 Euro für beide Pensionsverpflichtungen (im Vergleich zur handelsrechtlichen Rückstellung von 550 000 Euro zum 31. 12. 2015).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Außerdem ist zu beachten, dass Pensionsfonds grundsätzlich nur Rentenleistungen zusagen dürfen (also keine Kapitalleistungen). Bei Rentenbeginn besteht aber ein Wahlrecht, bis zu 30 % des Deckungskapitals des Pensionsfonds zu kapitalisieren und den Rest als lebenslängliche Rente zu gewähren. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen sind ebenfalls als Rentenzahlung zulässig.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Falls auf den Future Service nicht verzichtet werden soll, können diese Teilrenten (18 169,20 Euro bei GGF A und 12 920,40 Euro GGF B) auch über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse – ohne Bilanzberührung – ausfinanziert werden. Die Dotierung der Rückdeckungsprämien stellt steuerwirksame Betriebsausgaben dar. Die Rentenzahlungen der Unterstützungskasse werden wie Pensionszusagen lohnsteuerlich behandelt (§ 19 EStG).</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div>
</div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>VII. Bilanzielle Auslagerung auf ein Treuhandmodell</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz CTA (Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhänder am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein (die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten).</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><h4 style="text-align:left;">VIII. Übertragung der Pensionszusage auf eine neu zu gründende Gesellschaft</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die gesetzlichen Vorschriften zur Übertragung einer Pensionszusage auf einen neuen Arbeitgeber ergeben sich aus § 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Danach kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Pensionszusage mit ihrem Übertragungswert (Kapitalwert des Versorgungsanspruchs) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Übertragungswert entspricht dem Barwert des Pensionsanspruchs, bewertet nach den steuerrechtlich anerkannten Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins gem. § 6a EStG.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Voraussetzungen sind also, dass ein neues Anstellungsverhältnis mit dem übernehmenden Arbeitgeber abgeschlossen wird und dass der zu übertragende Vermögenswert den Barwert der Pensionsverpflichtung nicht übersteigt (sonst verdeckte Gewinnausschüttung) bzw. unterschreitet (Teilverzicht mit steuerlichen Konsequenzen der verdeckten Einlage und der Lohnversteuerung bei beherrschenden geschäftsführenden Gesellschaftern, s. Punkt III. Teilverzicht).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Übertragung von Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer steht aber zurzeit im Fokus der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Aus zwei aktuellen Entscheidungen der FG Düsseldorf und Köln ergeben sich steuerrechtliche Risiken, die heute noch nicht abschließend beurteilt werden können, da beide Fälle im Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Im Falle des FG Köln wurde eine GGF-Pensionszusage auf eine weitere Gesellschaft, in der der Versorgungsberechtigte ebenfalls GGF war, übertragen. Mit dieser Übertragung sollte die Bilanz der abgebenden Gesellschaft verbessert werden, da für diese ein Käufer gesucht wurde. Die Pensionszusage wurde auf den erdienten Anspruch eingefroren und ein Vermögenswert in Höhe des Barwertes der erdienten Anwartschaft (ca. 761 500 Euro) an die übernehmende Gesellschaft überwiesen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Finanzverwaltung sah in diesem Vorgang – mit Verweis auf die BFH-Entscheidung vom 12. 4. 2007 – einen lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitslohn beim GGF in Höhe von 761 500 Euro. Ein Arbeitgeberwechsel habe nicht vorgelegen, somit könne die Übertragung auch nicht lohnsteuerfrei gem. § 3 Nr. 55 EStG gestellt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FG Köln hat die Einschätzung der Finanzverwaltung bestätigt. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Ablösungsbetrages keine vGA darstellt, die Ursache also nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis liegt. Ein Zufluss gem. § 11 EStG liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige über die Einnahmen wirtschaftlich verfügen kann und somit bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Bei der Übertragung der Pensionszusage fließt ihm dann zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn die Übertragung und damit die Zahlung des Ablösungsbetrages auf sein Verlangen hin geschehen. Diese Voraussetzung sah das FG Köln als erfüllt an.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">In der aufnehmenden Gesellschaft war der Versorgungsberechtigte nur zum Geschäftsführer bestellt, er hatte keinen Anstellungsvertrag. Auch hierin sah das FG einen Beleg, dass kein Arbeitgeberwechsel vorlag. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH (VI R 46/13) eingelegt worden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FG Düsseldorf hatte sich mit einem ähnlichen Fall am 24. 10. 2012 beschäftigt. Die Pensionszusage des GGF war über eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert worden, die im Jahre 2006 fällig war (476 000 Euro). Dieses Rückdeckungskapital wurde vom sonstigen Betriebsvermögen separiert. Es wurde eine Monatsrente in Höhe von 3500 Euro festgelegt, die solange gezahlt werden sollte, bis das Kapital in Höhe von 476 000 Euro aufgezehrt war.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Es wurde dann eine zweite GmbH gegründet, deren alleinige Aufgabe darin bestand, die Rentenzahlung zu übernehmen und das Rückdeckungskapital zu verwalten (Pensionsverwaltende Gesellschaft). Im Zuge der Veräußerung der ursprünglich verpflichteten GmbH wurde die Zahlung in Höhe von 476 000 Euro auf die Pensions-GmbH vollzogen. Der Versorgungsberechtigte war beherrschender GGF (Allein-Gesellschafter) der ersten GmbH und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zweiten GmbH.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FA sah in der Übertragung der Pensionszusage und der Zahlung des Ausgleichsbetrages einen Lohnzufluss in Höhe von 476 000 Euro beim GGF. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an. Mit der unter der Zustimmung des GGF erfolgten Übertragung der Pensionszusage auf die von ihm gegründete Pensions-GmbH übte der GGF nach Ansicht des FG die alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus, da es ihm als alleiniger GGF beider Gesellschaften jederzeit möglich war, über das Kapital zu verfügen. Das sah das FG als ausreichend an, um einen Lohnzufluss zu begründen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Auch gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH (VI R 18/13) eingelegt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Wertung: Beide Revisionsverfahren haben große Bedeutung für die Praxis. Bei vielen „rentennahen“ GGF wird die Übertragung/Auslagerung der bestehenden/ausfinanzierten Pensionszusage auf eine pensionsverwaltende Gesellschaft im Zuge der Unternehmensübergabe oder des Verkaufs der Gesellschaft als Exit-Strategie überdacht.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das Motiv, mit der Übertragung einer Pensionszusage die Verkaufschancen einer Gesellschaft zu erhöhen bzw. überhaupt erst die Realisierung des Verkaufs zu ermöglichen, ist legitim und keineswegs gesellschaftsrechtlich begründet. Bei dem Verkauf und der Fortführung der Gesellschaft geht es nicht vordergründig um die Realisierung eines hohen Verkaufserlöses sondern um die Fortführung des Unternehmens, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Kontinuität der Kundenbeziehungen (Auftraggebend und -nehmend). Die Motivation für den Verkauf ist also betrieblich begründet. Auch das FG ist der Meinung, dass die Übertragung der Pensionszusage keine vGA darstellt und somit nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>IX. Liquidations-Direktversicherung</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt in § 4 (Übernahme) Abs. 4 (Liquidation) für Unternehmensliquidationen: „Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.“</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die unmittelbare Pensionszusage bzw. unverfallbare Anwartschaft kann also von einer Pensionskasse oder Direktversicherung übernommen werden. Durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. 12. 1999 ist die Lohnsteuerbarriere für den Sonderfall der Liquidation gemäß der neuen Vorschrift des § 3 Nr. 65 S. 2 und 3 EStG beseitigt worden. Die Beiträge des Arbeitgebers (Einmalbeitrag zur Ausfinanzierung der Pensionszusage) an die Pensionskasse oder Direktversicherung lösen dann keine Lohnsteuer (auch keine Pauschalsteuer gemäß § 40b EStG) aus, wenn sie anlässlich der Firmenliquidation zwecks Übertragung der Versorgungsverpflichtung entrichtet werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Versorgungsleistungen werden nach der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch die Pensionskasse oder den Lebensversicherer weiterhin wie unmittelbare Versorgungszusagen nach § 19 EStG versteuert, d. h. sie sind in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerpflichtig.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Für die Firma stellen die zu zahlenden Einmalbeiträge für den Abschluss der Liquidationsdirektversicherung steuerwirksame Betriebsausgaben dar.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die für die entsprechende Pensionsverpflichtung gebildete Pensionsrückstellung ist in der Liquidationsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Gleichzeitig wird die bestehende Rückdeckungsversicherung der abzulösenden Rückdeckungsversicherung rückgekauft (Betriebseinnahme) und der bilanzierte Aktivwert der Rückdeckungsversicherung aufgelöst (Gewinnminderung).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die zugesagten Versorgungsleistungen sind – ohne Einrechnung der vor Erreichen der Altersgrenze anfallenden Gewinnüberschüsse – kongruent abzudecken. Das bedeutet, dass eine zugesagte Altersrente als garantierte Altersrente, eine zugesagte Kapitalleistung als garantierte Versicherungssumme versichert wird. Sämtliche Überschüsse ab Rentenbeginn sind kraft Gesetzes zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden und stehen somit dem Versorgungsberechtigten zu.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Nach den gesetzlichen Vorschriften wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die wirtschaftliche Nutzung des Wertes seiner Versorgungszusage vor Eintritt eines Versorgungsfalls auch im Liquidationsfall verwehrt, obwohl ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt bzw. die Versicherungsnehmerstellung übertragen wird. Die zum Zwecke der Verpflichtungsübernahme abgeschlossene Versicherung darf vom Versorgungsberechtigten nicht beliehen oder abgetreten werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls auch tatsächlich zur Verfügung stehen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Einmalprämien zur Liquidations-Direktversicherung liegen aber analog Pensionsfonds beim 1,5- bis 2-fachen der handelsbilanziellen Rückstellungen, da der Versicherer mit einem abweichenden Zins, anderen Sterbewahrscheinlichkeiten und Administrationskosten kalkuliert.</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>X. Ergebnis</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Verzicht auf die kompletten Pensionszusagen ist nicht sinnvoll, da in diesem Fall der betriebswirtschaftliche Teilwert (Mindestwert 106 771 Euro GGF A bzw. 193 753 Euro GGF B) lohnversteuert werden muss (die Gegenleistung besteht in einer Kapitalerhöhung an der GmbH durch verdeckte Einlagen).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Teilverzicht durch Einfrieren der Pensionszusagen auf den Past Service (ratierlich erdiente Anwartschaften auf Altersrenten zum 30. 6. 2016) löst zwar keine Lohnsteuerbelastung bei den Versorgungsberechtigten (Gesellschaftern) aus, die GmbH muss aber zum 31. 12. 2016 die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz um ca. 110 000 Euro gewinnerhöhend auflösen und nachversteuern. Falls Verlustvorträge bestehen, können diese hiermit verrechnet werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Denkbare Lösungsansätze ergeben sich durch die Option der Kapitalisierung der Altersrente bei Ausscheiden bzw. Eintritt des Versorgungsfalls (nachteilig ist hier die sofortige und ggf. hohe Steuerbelastung des Gesamtwertes der Altersversorgung), die Möglichkeit zur Auslagerung des Past Service auf einen Pensionsfonds – ggf. mit gleichzeitigem Verzicht auf den Future Service – (Nachteil wäre hier der hohe Liquiditätsabfluss zur Auslagerung auf den Pensionsfonds) oder die Übertragung auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit dem Eintritt der Gesellschafter als Geschäftsführer in diese Gesellschaft und gleichzeitigem Ausscheiden aus der bisherigen Arbeitgeber GmbH (aufgrund der steuerlichen Risiken der aktuellen Rechtslage sollte hierzu eine verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Betriebsstätten-FA eingeholt werden, zumindest solange noch keine positive Entscheidung des BFH zur Übertragung einer GGF-Versorgung auf eine neue Gesellschaft ergangen ist).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Mit dem Rangrücktritt kann zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Schieflage zunächst ein Teilverzicht vermieden bzw. verschoben werden. Die bilanzielle Auslagerung und Sicherung über eine doppelstöckige Treuhand kann eine attraktive Alternative zur Auslagerung auf den Pensionsfonds sein.<br/></div>
</div></div></div></div></div><div data-element-id="elm_TZF_hT6c7LZuqbcYTazU6g" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_03-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 03.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 04 Jul 2016 12:07:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>