<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/pensionszusage/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Pensionszusage</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Pensionszusage</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/pensionszusage</link><lastBuildDate>Fri, 08 May 2026 22:06:02 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Escape-Klausel greift nur bei echten Neuzusagen ab 1999]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/escape-klausel-greift-nur-bei-echten-neuzusagen-ab-1999</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/geralt-law-and-order-6311493.jpg"/>Das BAG hat die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG erneut eng ausgelegt: Die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit, die gesetzliche Anpassungsprüfung durch eine garantierte jährliche Rentenanpassung von 1 % zu ersetzen, steht nur für solche Versorgungszusagen offen, die..]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_h2mq1IkiQoGy_AvBPMHnMw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_G7GYVrJrSRi5Dg4AbBQL5A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_431J_7-jTTOcoNbxdwHgWw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1LKxj1ojTYm7_As-LD383g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>BAG zur 1%-Anpassung laufender Betriebsrenten: Escape-Klausel greift nur bei echten Neuzusagen ab 1999<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_XxMNZtN9R7KmOlzH-uo06A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato</span></p><p></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Das BAG hat die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG erneut eng ausgelegt: Die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit, die gesetzliche Anpassungsprüfung durch eine garantierte jährliche Rentenanpassung von 1 % zu ersetzen, steht nur für solche Versorgungszusagen offen, die nach dem 31.12.1998 erstmals und unabhängig von einer bereits bestehenden Zusage erteilt wurden. Spätere Neuordnungen oder Ablösungen älterer Versorgungsregelungen genügen hierfür nicht. Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger bereits im Juni 1998 eine individualvertragliche Versorgungszusage erhalten hatte. In den Folgejahren wurde die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten durch neue Versorgungsordnungen aus 1999 und 2006 mehrfach umgestaltet. Diese sahen jeweils vor, laufende Renten jährlich um 1 % anzuheben. Nachdem das BAG eine entsprechende Regelung in der Versorgungsord</span></span>nung 1999 bereits früher lediglich als Mindestanpassungsklausel und nicht als wirksamen Ausschluss der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eingeordnet hatte, versuchte die Arbeitgeberin im Jahr 2020 durch eine Protokollnotiz klarzustellen, dass die 1%-Regelung als Escape-Klausel im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu verstehen sei. Auf dieser Grundlage wurde die Betriebsrente des Klägers im Jahr 2023 nur um 1 % angepasst.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Das BAG hat dies nicht genügen lassen. Nach seiner Auffassung kommt es für die Anwendbarkeit der Escape-Klausel entscheidend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Versorgungszusage an. § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasse nur laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.1998 neu erteilt worden sind. Eine solche Neuzusage setze voraus, dass die spätere Zusage unabhängig von einer bereits bestehenden Versorgungszusage erteilt werde. Daran fehle es, wenn eine ältere Zusage lediglich geändert, umstrukturiert oder durch ein neues Versorgungssystem abgelöst werde und bestehende Anwartschaften in das neue System überführt würden.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Zur Begründung stellt das BAG insbesondere auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm ab. Als Übergangs- und Ausnahmevorschrift sei § 30c Abs. 1 BetrAVG eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe eine klare zeitliche Abgrenzung schaffen wollen und gerade verhindern wollen, dass bereits vor dem 01.01.1999 erteilte Zusagen durch spätere Änderungsregelungen nachträglich in den Anwendungsbereich der Privilegierung gelangen. Würde man bereits die vollständige Ablösung einer Altregelung genügen lassen, liefe diese gesetzgeberische Begrenzung weitgehend leer.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div><div><div style="text-align:left;"> Da die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers aus dem Jahr 1998 stammte, blieb es bei der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Weil die Arbeitgeberin keine entgegenstehenden wirtschaftlichen Belange geltend gemacht hatte, war die Betriebsrente über die gewährte 1%-Anpassung hinaus in Höhe des maßgeblichen Inflationsausgleichs anzupassen. Die 1%-Dynamik war lediglich anzurechnen. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">Praxishinweis</h4><div style="text-align:left;"> Die Entscheidung schafft Klarheit für einen bislang umstrittenen Grenzfall. Arbeitgeber können sich bei vor dem 01.01.1999 erteilten Versorgungszusagen nicht durch spätere Neuordnungen, Ablösungen oder klarstellende Protokollnotizen auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG berufen. Eine nachträglich eingeführte 1%-Dynamik bleibt in solchen Fällen zwar zivilrechtlich wirksam, ersetzt aber die gesetzliche Anpassungsprüfung nicht, sondern mindert lediglich den noch offenen Anpassungsbedarf. Für die Praxis bedeutet dies: Bei Altzusagen ist weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind; eine pauschale Berufung auf die Escape-Klausel scheidet regelmäßig aus. (Vollständig veröffentlicht in jurisPR-ArbR 13/2026 Anm. 5).</div></div></div></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:06:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG 2) verabschiedet ]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebsrentenstärkungsgesetz-2-brsg-2-verabschiedet</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/smuldur-law-8722596.jpg"/>Nachdem der Bundestag das BRSG 2 in seiner Sitzung vom 05.12.2025 verabschiedet hat, hat der Bundesrat hierzu am 19.12.2025 seine Zustimmung erteilt, so dass das Gesetz nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_vt31Fl5pRIikPZOwUeLMnQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_28iXgYeqTHqnbGTQQqRzMg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_eOuHmsb9T_WBbbJ2hgyKJQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_zYHT1QJ-RqCUIcTceLE0nQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG 2) verabschiedet</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_Qi88VNEvRQqGyl6dspwmOw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><p style="text-align:left;"><span><span><span style="font-style:italic;">Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Nachdem der Bundestag das BRSG 2 in seiner Sitzung vom 05.12.2025 verabschiedet hat, hat der Bundesrat hierzu am 19.12.2025 seine Zustimmung erteilt, so dass das Gesetz nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.&nbsp;Wir berichteten bereits in der Ausgabe 4-25 auszugsweise über die Verabschiedung des BRSG 2 mit Schwerpunkt auf die <strong>Aktivrente</strong> (inkl. eines eigenen <strong>Optimierungsvorschlags</strong>).</p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Mit diesem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für den weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung im Arbeits-, Versicherungsaufsichts- und Steuerrecht nochmals verbessert werden, und zwar u.a. durch eine Öffnung des Sozialpartnermodells (SPM) für nichttarifgebundene Arbeitgeber, die (begrenzte) Zulassung von Opting-out-Systemen auch auf betrieblicher Ebene, eine erhöhte und künftig dynamisierte Geringverdienerförderung (§ 100 EStG), ergänzende Abfindungsmöglichkeiten sowie eine erweiterte vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Im Einzelnen sieht das BRSG 2 folgende Neuregelungen vor:</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span></span></p><h4 style="text-align:left;">a. Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten nach § 3 BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Die Benchmark für die vom Arbeitgeber einseitig, d. h. ohne Zustimmung des Mitarbeiters durchführbare Abfindung von Bagatellanwartschaften und -leistungen wird von bislang 1 % (Renten) bzw. 12/10 (Kapitalzahlungen) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf künftig 1,5 % bzw. 18/10 (im Jahr 2026: 59,33 Euro Rente bzw. 7.119 Euro Kapital) und damit um 50 % angehoben. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Ergänzend wird in § 3 Abs. 2a BetrAVG eine neue Abfindungsmöglichkeit eingeführt, wonach Kleinstanwartschaften bis zu 2 % der monatlichen Bezugsgröße bzw. bei Kapitalleistungen bis zu 24/10 der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (im Jahr 2026: 79,10 Euro Rente bzw. 9.792 Euro Kapital) abgefunden werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag unmittelbar als zusätzlichen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Die Abfindungszahlung ist nach einem neu eingefügten § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG steuerfrei. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">b. Abfindungsfiktion bei Auflösung einer Pensionskasse, § 3 Abs. 6 BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Durch den neu eingefügten § 3 Abs. 7 BetrAVG wird eine arbeitsrechtliche Begleitung bei der Auflösung einer Pensionskasse erreicht, bei der das gebildete Kapital der Kasse an die Versorgungsberechtigten der Kasse ausgezahlt wird und die Leistungen der Kasse eingestellt werden. Die arbeitsrechtlich zunächst weiter bestehende Verpflichtung des Trägerunternehmens, seinen ehemaligen Arbeitnehmern die entsprechende Versorgung zu verschaffen, wird korrespondierend beseitigt, indem die Abfindung der Anrechte fingiert wird, soweit sie von der Pensionskasse durchgeführt wurden. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><p></p><div style="text-align:left;"><h4>c. Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente gem. § 6 BetrAVG</h4></div>
<div></div><p style="text-align:left;"><span></span></p><div style="text-align:left;"> § 6 BetrAVG wird mit Blick auf die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend angepasst, dass in Satz 1 die Angabe „als Vollrente“ sowie nachfolgend die Sätze 2 und 3 gestrichen werden. Damit wird der Bezug einer vorgezogenen Betriebsrente auch dann ermöglicht, wenn der Mitarbeiter nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Damit hatte der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels den Rentenbezug zu flexibilisieren und damit für Ältere einen Anreiz zu setzen, länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Mit der Änderung des § 6 BetrAVG wird in diesem Sinne ein weiterer Anreiz gesetzt, indem eine Betriebsrente unabhängig davon bezogen werden kann, ob eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Voll- oder Teilrente bezogen wird. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, als Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente unter Versorgungsgesichtspunkten das Ausscheiden des Beschäftigten beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben vorzusehen, bleibt von der Neuregelung unberührt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilbetriebsrente ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Versorgungsregelungen, die bei Bezug einer Altersrente als Teilrente anteilige Leistungen vorsehen, sind ebenfalls weiterhin möglich. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Nach Art. 16 Abs. 4 BRSG-2 tritt diese Neuregelung erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Hierdurch haben Arbeitgeber und Versorgungsträger die Möglichkeit, die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Betriebsrente bei Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht also frühestens ab dem 1. Januar 2027. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><p></p><h4 style="text-align:left;">d. Verantwortung der Tarifvertragsparteien für das Sozialpartnermodell</h4><div></div>
<p style="text-align:left;"><span>Das in den §§ 21 ff. BetrAVG geregelte sog. Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage), das die Beschränkung der Pflichten des Arbeitgebers im Wesentlichen auf die Zahlung des Beitrags reduziert und insbesondere die Einstandsverpflichtung des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ausschließt („pay&nbsp;</span>and forget“), sieht u. a. eine Pflicht der Tarifvertragsparteien für die Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells vor.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">In dem neu gefassten § 21 Abs. 2 BetrAVG wird nun klargestellt, dass auch eine mangelhafte Beteiligung von Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung nicht dazu führt, dass die reine Beitragszusage unwirksam wird. Damit wird die bisher gelegentlich geäußerte Befürchtung ausgeräumt, in diesem Fall würde die Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers wieder aufleben. Ferner besteht nun bei der tarifvertraglich geregelten Beteiligung an einem bereits bestehenden Sozialpartnermodell keine Pflicht zur Beteiligung an der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells mehr (§ 21 Abs. 2 S. 3 BetrAVG n. F.).</p><p style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></p><h4 style="text-align:left;">e. Vereinfachter Zugang zu einem bestehenden Sozialpartnermodell</h4><p style="text-align:left;"><span></span></p><div><div style="text-align:left;"> Da Sozialpartnermodelle nur auf der Grundlage von Tarifverträgen aufgesetzt und durchgeführt werden können, jedoch eine möglichst große Beteiligung auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erreicht werden soll, sollen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einem Sozialpartnermodell teilnehmen können, was zu einer Neufassung von § 24 BetrAVG führt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Vor diesem Hintergrund sieht der neu gefasste § 24 BetrAVG vor, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber künftig mit Zustimmung der Tarifparteien an einer einschlägigen tariflichen SPM-Regelung teilnehmen können; darüber hinaus soll auch die Teilnahme an einer nicht einschlägigen tariflichen SPM-Regelung möglich sein, wenn eine Öffnungsklausel besteht oder die Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. Die Tarifparteien können nicht tarifgebundene Arbeitgeber an den Kosten für Durchführung und Steuerung des SPM angemessen beteiligen.</div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die „Einschlägigkeit“ einer tarifvertraglichen Regelung setzt nach der Gesetzesbegründung voraus, „dass Dritte sich nur auf einen räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlich und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag beziehen können, der bei gegebener Tarifbindung ohnehin zwischen den Arbeitsvertragsparteien gelten würde“. Wenn die Regelung dagegen nicht „einschlägig“ ist, so ist eine Teilnahme dennoch möglich, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält oder die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">f. Erweiterte Zulassung von Opting-Out-Systemen gem. § 20 Abs. 3 BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Ein Optionssystem im Sinne des § 20 BetrAVG besteht in einer automatischen Entgeltumwandlung durch alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, gegen die der Arbeitnehmer jedoch ein Widerspruchsrecht hat. Damit erfordert die Entgeltumwandlung keine aktive Entscheidung des Arbeitnehmers, was der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zugutekommen soll. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Künftig ist es nach § 20 Abs. 3 BetrAVG möglich, ein solches Optionssystem auch ohne Tarifvertrag in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung einzuführen, wenn Entgeltansprüche nicht (und auch nicht üblicherweise) in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden. Dies setzt zusätzlich voraus, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu den sonstigen Vorgaben des § 20 Abs. 2 BetrAVG (bei tarifvertraglich geregelten Optionssystemen) einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts gewährt. Die Zuschussverpflichtung des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist mit diesem Arbeitgeberzuschuss erfüllt. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">g. Änderung der Definition einer Pensionskasse</h4><div style="text-align:left;"> Die gesetzliche Definition einer Pensionskasse in § 232 VAG wird so abgeändert, dass es auch den Pensionskassen künftig ermöglicht wird, Versorgungsleistungen bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu gewähren. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">h. Fortsetzung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Lebensversicherung nach Reaktivierung eines zuvor ruhenden Arbeitsverhältnisses, § 212 VVG</h4><div style="text-align:left;"> § 212 VVG, der bislang eine Wiederinkraftsetzung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu alten Versicherungsbedingungen innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nur für den Fall der Elternzeit vorgesehen hat, ermöglicht künftig eine entsprechende Wiederinkraftsetzung für alle Fälle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">i. Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG</h4><div style="text-align:left;"> Die Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG wird verbessert und zugleich dynamisiert: Die Beschränkung des Förderbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (§ 100 Abs. 2 S. 1 EStG) wird dann von 288 Euro auf 360 Euro und die des steuerfreien Arbeitgeberbeitrags (§ 100 Abs. 6 S. 1 EStG) von 960 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Die Grenze für das Einkommen, bis zu dem die Förderung beansprucht werden kann (§ 100 Abs. 3 S. 3 EStG), wird (bei monatlicher Lohnzahlung) auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt und damit dynamisiert. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Verbesserung tritt allerdings erst zum 01.01.2027 in Kraft, damit Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und Versorgungsträger ausreichend Zeit haben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die neu gefasste Geringverdienerförderung gilt damit für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die laufender Arbeitslohn sind) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die sonstige Bezüge sind). </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">j. Detailliertere Evaluierung gem. § 30a BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Nach dem neu eingefügten § 30a BetrAVG ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, im Jahr 2027 zu untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">Fazit</h4><div style="text-align:left;"> Insgesamt werden durch das BRSG II zwar einige Verbesserungen für die bAV erreicht, wobei allerdings diverse Forderungen aus der Praxis nach wie vor unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere für diverse steuer- und beitragsrechtliche Themen (u. a. Rechnungszins bei der Rückstellungsbewertung nach § 6a EStG; Schriftformerfordernis für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen und Unterstützungskassenzusagen; Vermeidung der Doppelverbeitragung bei Direktversicherungen). Insoweit bleibt abzuwarten, ob die aktuell eingesetzte Rentenkommission, die u. a. auch weitergehende Änderungsvorschläge zur bAV diskutieren soll, in ein BRSG III münden wird. </div>
</div></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:04:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Ausblick Entgelttransparenzgesetz]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/ausblick-entgelttransparenzgesetz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/adrohitdhanawat-law-8539435_1280.jpg"/>Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL 2023/970) bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht und damit in ein entsprechendes Entgelttransparenzgesetz umzusetzen, um so die...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_OrFA7gkNQRquZSzFP7evkQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_iJWXSVoOQRu_ZXgU8Z5poQ" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_3nJ29N7tQN-s0QqLlP0Msg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_AW7WZuFsSge62N5kKSjnMw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Ausblick Entgelttransparenzgesetz</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_qtU-eS0rSGSfO8EKoJmOUA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;">Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL 2023/970) bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht und damit in ein entsprechendes Entgelttransparenzgesetz umzusetzen, um so die rechtliche Grundlage für eine geschlechtsneutrale Gleichbehandlung bei der Vergütung („Equal Pay“) zu schaffen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Da die betriebliche Altersversorgung nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BAG „Entgeltcharakter“ hat, wird sie im Rahmen der Diskussion zum anstehenden Entgelttransparenzgesetz mit zu berücksichtigen sein. Dies betrifft u. a. die umfassende Offenlegung des Vergütungsniveaus und der Vergütungsbestandteile bereits vor dem Vorstellungsgespräch, das Recht der Mitarbeiter, Informationen über ihr individuelles Gehalt und das nach Geschlecht aufgeschlüsselte Durchschnittsgehalt für vergleichbare Arbeitsplätze zu erhalten, sowie die Bewertung der bAV im Rahmen eines transparent zu gestaltenden Vergütungssystems anhand einer objektiven und nachprüfbaren Entgeltgerechtigkeit.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Diskussion hierzu ist erst am Anfang und im Hinblick auf die Vielschichtigkeit betrieblicher Versorgungssysteme noch nicht weit fortgeschritten. Erste kontrovers diskutierte Fragen betreffen u. a. folgende Aspekte:</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Erfolgt ein Gesamtvergleich der summierten Gesamtvergütung oder eine isolierte Bewertung der jeweiligen Vergütungselemente? Kann z. B. ein höheres Grundgehalt eine schlechtere bAV (oder umgekehrt) kompensieren?</div><div style="text-align:left;"><br/></div><ul><li style="text-align:left;"><span>Wie sind unterschiedliche Versorgungssysteme zu vergleichen? Wie werden unterschiedliche Durchführungswege berücksichtigt? Welche Rolle spielt die Art der Finanzierung (beitrags- oder leistungsorientiert)? Wie werden Renten und Kapitalzahlungen vergleichbar gemacht?</span></li><li style="text-align:left;"><span>Wie wird die Entgelthöhe aus einer Versorgungszusage bestimmt? Ist auf die anteilig pro Kalenderjahr erdienten oder die erdienbaren Versorgungsanwartschaften abzustellen? Betrachtet man die zugesagte Versorgungsleistung, den einzubringenden Beitrag p. a. oder sonstige Wertansätze? Sind noch verfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen?</span></li><li style="text-align:left;"><span>Ausschließlich aus Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusagen dürften kein Gehaltsbestandteil sein, auch wenn der Arbeitgeber eine eigene Versorgungszusage erteilt, für deren Erfüllung er nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einsteht. Das eingebrachte Entgelt leitet sich bereits aus diversen anderen, im Vergleich zu berücksichtigenden Gehaltsbestandteilen ab.</span></li><li style="text-align:left;"><span>Matching-Contribution-Systeme dürften dagegen als Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sein.</span></li><li style="text-align:left;"><span>Welche Auswirkungen hat ein Verstoß gegen das Gesetz? Schadensersatz oder Erfüllungs-/Verschaffungsanspruch einer Versorgung?</span></li><li style="text-align:left;"><span>Welche Rechtfertigungsgründe werden vom Gesetz anerkannt? Sicherung von Besitzständen und Stichtagsregelungen, z. B. bei Schließung eines Versorgungswerkes oder im Rahmen einer verschlechternden Neuregelung?</span></li></ul><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Je nachdem, welchen Inhalt das Gesetz haben wird, werden sich die HR-Abteilungen in der zweiten Jahreshälfte 2026 damit auseinandersetzen und ggf. ihre Versorgungsordnungen überarbeiten und anpassen müssen.</div></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:02:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Bewertung von Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss 2025]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/bewertung-von-pensionsrückstellungen-im-jahresabschluss-2025</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Taschenrechner.png"/>Viele Unternehmen bereiten aktuell den Jahresabschluss 2025 vor. In diesem Zusammenhang kommt auch der voraussichtlichen Entwicklung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen nach HGB und ggf. IFRS/US-GAAP (oder andere internationale Bewertungsmethoden) besondere Bedeutung zu.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_qCYK5jv9R1eK7lmafZ3D8w" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_WEQ4fadDR-CI-XtOtCfl2g" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_B1eS5R_yS-G2cql29SgSbw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_aStsl9mKRl2MZjyE1pr0UQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Bewertung von Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss<br/>2025, handels- und steuerbilanzieller Rechnungszins<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_3x4LD2VFTy-ZiZdwSD6PlQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-left zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="text-align:left;"><div><p><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Viele Unternehmen bereiten aktuell den Jahresabschluss 2025 vor. In diesem Zusammenhang kommt auch der voraussichtlichen Entwicklung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen nach HGB und ggf. IFRS/US-GAAP (oder andere internationale Bewertungsmethoden) besondere Bedeutung zu.&nbsp; </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Bewertung im HGB-Jahresabschluss</span></h4><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>Der Rechnungszins für Altersversorgungsverpflichtungen (und für ähnliche Verpflichtungen) wird seit 2016 nicht aus dem 7-Jahresdurchschnitt, sondern aus dem 10-Jahresdurchschnitt abgeleitet. Bei den sonstigen Rückstellungen wie z.B. für Jubiläumsverpflichtungen wird weiterhin der 7-Jahresdurchschnitt angewendet. Für die Pensionsrückstellungen wird aber der Zins auf Basis des 7-Jahresdurchschnitts für die Ausschüttungssperre zugrunde gelegt (zurzeit ohne Bedeutung, da der Rechnungszins beim 7-Jah</span><span>resdurchschnitt den 10-Jahresdurchschnitt übersteigt und die Differenz somit negativ ist).</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div> Die handelsbilanziellen Rechnungszinsen (7- und 10-Jahresdurchschnitt) <strong>steigen</strong> seit zwei Jahren wieder an. Zum 31.12.2025 wird es voraussichtlich einen Anstieg des 10-Jahresdurchschnittszinses auf 2,06% (1,90% zum 31.12.2024) geben (Stand November 2,04%). Der 7-Jahresdurchschnittszins wird voraussichtlich zum 31.12.2025 bei 2,17% bis 2,21% liegen (Vorjahr 1,97%). Damit liegt der 10- Jahresdurchschnitt im Gegensatz zu den Jahren bis 2023 unter dem 7-Jahresdurchschnitt, da die Niedrigzinsphase beim 10-Jahresdurchschnitt länger nachwirkt. Die Ausschüttungssperre (Differenz zwischen 7- und 10-Jahresdurchschnitts-Rückstellung) läuft dadurch faktisch ins Leere (negative Differenz). Der Unterschied der Rückstellungen beider Zinssätze ist aber weiterhin im Anhang anzugeben. <br/></div>
<div><br/></div><div><span>Der Zinsanstieg zum 31.12.2025 wird sich – wie schon im letzten Jahr - leicht dämpfend auf die Höhe der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen auswirken (ca. 2 -4%). Die Prognosen zur Zinsentwicklung in den folgenden Jahren führen dann zu weiter steigenden Zinssätzen:</span></div>
<div><span>&nbsp;</span><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Prognosen%20zur%20Zinsentwicklung.png" style="width:407.52px !important;height:231px !important;max-width:100% !important;"/><br/></div>
<div><span><br/></span></div><div><div> Die Zuführung (Veränderung) der Pensionsrückstellung zum Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Vorjahr wird für die Handelsbilanz (GuV) in den Zinsaufwand (Finanzergebnis) und den Pensionsaufwand (Personalergebnis) aufgeteilt. In den letzten Jahren mit den deutlich sinkenden Zinsen und den entsprechend hohen Zuwächsen der Erfüllungsbeträge wurde zusätzlich der <span style="font-weight:bold;">Zinsänderungsaufwand&nbsp;</span>in unseren Bilanzgutachten ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen der Pensionsrückstellung am jeweiligen Bilanztermin mit dem aktuellen Rechnungszins und dem Vorjahreszins berechnet. Die Zinsänderung (Senkung des Zinssatzes gegenüber dem Vorjahr) führte jeweils zu höheren Rückstellungen und wurde daher als Zinsänderungs<strong>aufwand</strong> ausgewiesen.&nbsp;Dieser konnte im Finanzergebnis gebucht werden (mit der Folge, dass der Pensionsaufwand gemindert wurde) oder auch im Personalergebnis gebucht werden (als Teil des Pensionsaufwands). Es bestand also ein entsprechendes Wahlrecht. Ab dem Bilanztermin 31.12.2023 und analog auch weiter zum 31.12.2025 führt die Zinsänderung aber zu einer Minderung des Erfüllungsbetrages (Vergleichsberechnung zum Stichtag mit aktuellem und niedrigem Vorjahreszins), also zu einem Zinsänderung<strong>sertrag</strong>.&nbsp;<span>Dieser sollte analog den Vorjahren in Abhängigkeit von der Ausübung des Wahlrechts im Finanz- oder Personalergebnis gebucht werden.&nbsp;</span></div>
<div><span><br/></span></div><div><span>Neben der Zinsänderung sind die Inflationsraten (aktueller Wert für November 2025 2,3%) für die Annahmen zur Rentendynamik und - bei gehaltsabhängigen Pensionszusagen – auch für die Trends zur Gehaltsentwicklung und ggf. Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung - zu beachten. Wir halten weiterhin Annahmen für die Rentendynamik im Bereich von 1,9 bis 2,3% für angemessen. Für den Gehaltstrend empfehlen wir einen Aufschlag auf die Inflationsannahme zwischen 0,25 und 0,75%-Punkten.&nbsp;</span></div>
<div><span><br/></span></div><div><span>Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) konnte der Übergangssaldo, der sich aus der geänderten Bewertung zum 31.12.2010 (bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr) ergab, auf die nächsten 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden. Der Verteilungszeitraum endete somit Ende letzten Jahres, also zum 31.12.2024. Ab dem 31.12.2024 entspricht die HGB-Pensionsrückstellung also dem Erfüllungsbetrag gemäß § 253 HGB, ggf. vermindert um saldierungspflichtiges Rückdeckungsvermögen. </span></div>
<div><span><br/></span></div><h4><span><span>Bewertung nach IFRS /US-GAAP</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Für die Bewertung nach internationalen Rechnungsstandards (z.B. IFRS / US-GAAP) ist der Zinssatz in Abhängigkeit der Fristigkeit der Verbindlichkeiten auf Basis von „high quality corporate bonds“ zu ermitteln. Hierbei wird aber ein Stichtagszins und kein geglätteter Durchschnittszins über einen mehrjährigen Zeitraum wie im HGB berücksichtigt. Die Zinssätze für die Duration 10/15/20 Jahre (Rentner / gemischter Bestand / Aktive) betragen Mitte Dezember 2025 3,91 / 4,13 / 4,23%. Zum Bilanztermin 31.12.2025 kann für einen gemischten Bestand also ein Zinssatz in der Bandbreite von 3,90 bis 4,20% berücksichtigt werden. Renten- und Gehaltstrend ergeben sich analog zur HGB-Bewertung.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Gegenüber 2024 erfolgen die Bewertungen somit mit einem höheren Rechnungszinsfuß (Vorjahr 3,30 bis 3,35%). Diese Zinsänderung wirkt sich ca. 6 bis 9% mindernd auf den Ansatz der Versorgungsverpflichtungen aus und führen zu einem Gewinn (gain).&nbsp;</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><h4>Bewertung gem. § 6a EStG (Steuerbilanz)</h4></div>
<div><strong><br/></strong></div><div><div> Der steuerliche Rechnungszins bleibt unverändert, er beträgt also weiterhin 6%. Dies wurde auch vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2023 bestätigt (s.a. LPQ 3/2023). <br/></div>
</div></div></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[PSV-Mitgliederversammlung 2025]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/PSV-Mitgliederversammlung-2025</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Mikrofon.png"/>Am 02.07.2025 fand die PSVaG-Mitgliederversammlung statt. Im Vergleich zu 2024 lag die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, zu diesem Zeitpunkt rund 17% über dem Niveau des Vorjahres.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_I7o3qEAQTVq1DnCrm3shdg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ksA5j5feRzKfT52ORRtICw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_8OSgFV3SRrGIJ-_0QA_WgA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VVBA2GG2QIe_Se-9sOKXpQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>PSV-Mitgliederversammlung 2025, Beitragssatz unter<br/>Zehnjahresdurchschnitt</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_pilROMPgTxCpxtFALWsQHg" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span>Am 02.07.2025 fand die PSVaG-Mitgliederversammlung statt. Im Vergleich zu 2024 lag die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, zu diesem Zeitpunkt rund 17% über dem Niveau des Vorjahres. Die betroffenen Unternehmen hatten aber durchschnittlich weniger Beschäftigte, sodass die Zahl der neu zu versichernden laufenden Leistungen und unverfallbaren Anwartschaften mit rund 20.800 deutlich unter dem Vorjahr lag. Auch der Leistungsaufwand ist im Vergleich zum Vorjahr um 4% gesunken.&nbsp;<br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Die Kapitalanlagen des PSVaG konnten sich trotz des herausfordernden Umfelds (insbesondere Zollkonflikte) bis Mitte des Jahres gut behaupten.<br/></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Der im November 2025 festgesetzte Beitragssatz für 2025 beträgt 1,2 Promille und übersteigt den sehr niedrigen Vorjahreswert von 0,4 Promille, liegt jedoch unter dem Zehnjahresdurchschnitt von 1,9 Promille.</span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Außerdem will der PSVaG künftig aktiver bei Insolvenzverfahren mitwirken. Der PSVaG beobachtet, dass seine Anliegen in Insolvenzverfahren bislang nicht immer ausreichend berücksichtigt werden - und das trotz seiner Bedeutung als einer der größten Gläubiger. Der PSVaG setzt daher künftig verstärkt auf Information und Vernetzung und stellt hierzu mehr Ressourcen zur Verfügung. Gerichte, Insolvenzverwalter und andere institutionelle Gläubiger sollen gezielt über die Rolle und die gestiegene Mitwirkungsbereitschaft des PSVaG, aber auch dessen Ziele bei einer möglichen Sanierung im Rahmen von Insolvenzen informiert werden. Dazu gehöre auch, dass ehemals insolvente Unternehmen wieder die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten tragen können und somit die Mitglieder nicht über Gebühr belasten.&nbsp;</span></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:04:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Ruhestandskapital braucht einen klaren Kurs]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/ruhestandskapital-braucht-einen-klaren-kurs</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g624dd34da1a7a7e927b2ee848c2723e62dc6dc67928eb3c71f2956d5ef826ef234652df73ed47c4507ad8caf0748848ea251954352dd0418fa446f0570aab934_1280.jpg"/>Stellen Sie sich vor, Sie stehen an einem sonnigen Hafen. Vor Ihnen liegt ein Segelboot, frisch poliert, die Leinen ordentlich aufgeschossen. Die Ausrüstung ist komplett, die Vorräte verstaut und alles ist bereit für den Törn. Doch niemand sitzt am Steuer...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4x5puXl8R2eU2Qs0bi8WTw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RTF4-ZhiSgqzmpGTABwkiQ" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_cdJFZAa8QnqnAg_36S2WtQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_441Xk651R7yD20wLrSBtvQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Ruhestandskapital braucht einen klaren Kurs&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​</span><span style="font-size:28px;">- Ein Gastbeitrag von Gabriel Kolaczewitz (Flossbach von Storch SE) -</span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm_a8Gc2CmCS1uJitUecvWxfA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><span>Gastbeitrag: Gabriel Kolaczewitz von der Flossbach von Storch SE</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;">Stellen Sie sich vor, Sie stehen an einem sonnigen Hafen. Vor Ihnen liegt ein Segelboot, frisch poliert, die Leinen ordentlich aufgeschossen. Die Ausrüstung ist komplett, die Vorräte verstaut und alles ist bereit für den Törn. Doch niemand sitzt am Steuer und so dümpelt das Boot tagein, tagaus vor sich hin.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Genauso verhält es sich oft mit Kapital aus einer Pensionszusage, das in einer Rentner-GmbH geführt wird. Manchmal bleibt es ungenutzt im „Hafen“ Girokonto, sicher vertäut, aber ohne, dass es in Fahrt kommt. Während es stillliegt, nagt die Inflation leise an seiner Substanz. In anderen Fällen ist es bereits unterwegs, doch ohne verlässliche Kursführung treibt es ab, verpasst Chancen und läuft Gefahr, am Ziel vorbeizusegeln.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Viele Leser kennen die Rentner-GmbH vor allem aus der Beratung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), wenn Pensionszusagen im Zuge eines Anteilsverkaufs oder bei der Stilllegung des Geschäftsbetriebs in dieser Form weitergeführt werden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die operative Gesellschaft wird von den Verpflichtungen enthaftet, steuerliche Belastungen für den GGF werden gemildert, das Kapital ist in voller Verfügungsgewalt des Inhabers und ein verbleibendes Restvermögen kann vererbt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ob die Vorteile der Rentner-GmbH Bestand haben, bestimmt vor allem, wie das übertragene Rückdeckungsvermögen eingesetzt wird. Viel zu häufig wird die denkbar ungünstigste Variante gewählt: Das Pensionsvermögen bleibt unverzinst auf dem Bankkonto liegen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><div>Wie nachteilig diese Entscheidung sein kann, zeigt ein einfaches Beispiel: Nehmen wir an, ein Mandant verfügt zum Ruhestandseintritt über 500.000 € an Pensionskapital und möchte daraus eine monatliche Rente von 2.300 € bestreiten. Auf den ersten Blick wirkt dieser Kapitalstock komfortabel. Doch ohne Erträge aus einer sinnvollen Anlage wäre er bereits nach rund 18 Jahren voll-ständig aufgebraucht.</div><br/><div>Betrachten wir als Alternative ein ausgewogenes Investment, bei dem die gleiche monatliche Rente aus einem Depot gezahlt wird, das zu gleichen Teilen in Aktien und Anleihen investiert ist. Um die mögliche Kapitalmarktentwicklung realistisch abzubilden, simulieren wir 1.001 unterschiedliche Renditeverläufe über einen Zeitraum von 35 Jahren. Die Grundlage bilden zufällig ausgewählte historische Renditen eines diversifizierten Portfolios aus internationalen Aktien und Anleihen.</div><br/><div>Wie groß der Unterschied zum vermeintlich sicheren Girokonto sein kann, zeigt die dargestellte Grafik. Selbst im ungünstigsten Renditepfad könnten die monatlichen Renten definitiv 17 Jahre lang aus dem Depot bedient werden. In nur sieben Prozent aller Simulationen würde das Kapital keine 25 Jahre reichen. Im Medianpfad (50 % der übrigen Pfade haben die gleiche oder eine bessere Entwicklung) bleiben nach 25 Jahren trotz laufender Entnahmen noch rund 380.000 € im Depot. Die Rentner-GmbH bietet erhebliche Vorteile, aber nur die richtige Kapitalanlage verwandelt sie in eine tragfähige Altersversorgung. Kapital im „Hafen“ des Girokontos festzumachen, mag beruhigend wirken – doch erst auf See entfaltet es seine Wirkung und bringt den Mandanten ans Ziel.</div></div></div></div><p></p></div>
</div><div data-element-id="elm_thMY4NDznhpliaBhw_6OCw" data-element-type="image" class="zpelement zpelem-image "><style> @media (min-width: 992px) { [data-element-id="elm_thMY4NDznhpliaBhw_6OCw"] .zpimage-container figure img { width: 500px ; height: 330.00px ; } } </style><div data-caption-color="" data-size-tablet="" data-size-mobile="" data-align="center" data-tablet-image-separate="false" data-mobile-image-separate="false" class="zpimage-container zpimage-align-center zpimage-tablet-align-center zpimage-mobile-align-center zpimage-size-medium zpimage-tablet-fallback-fit zpimage-mobile-fallback-fit hb-lightbox " data-lightbox-options="
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                theme:dark"><figure role="none" class="zpimage-data-ref"><span class="zpimage-anchor" role="link" tabindex="0" aria-label="Open Lightbox" style="cursor:pointer;"><picture><img class="zpimage zpimage-style-none zpimage-space-none " src="/Block%20-%20bAV-Wissen/M%C3%B6gliche%20Kapitalmarktentwicklug%20-%20bAV-Wissen%20-%20Gabriel%20Kolaczewitz.jpg" size="medium" data-lightbox="true"/></picture></span></figure></div>
</div><div data-element-id="elm_8rHzsY7AdRIHj2WiCvnWGg" data-element-type="imageheadingtext" class="zpelement zpelem-imageheadingtext "><style> @media (min-width: 992px) { [data-element-id="elm_8rHzsY7AdRIHj2WiCvnWGg"] .zpimageheadingtext-container figure img { width: 200px ; height: 278.45px ; } } </style><div data-size-tablet="" data-size-mobile="" data-align="left" data-tablet-image-separate="false" data-mobile-image-separate="false" class="zpimageheadingtext-container zpimage-with-text-container zpimage-align-left zpimage-tablet-align-center zpimage-mobile-align-center zpimage-size-small zpimage-tablet-fallback-fit zpimage-mobile-fallback-fit hb-lightbox " data-lightbox-options="
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            theme:dark"><figure role="none" class="zpimage-data-ref"><span class="zpimage-anchor" role="link" tabindex="0" aria-label="Open Lightbox" style="cursor:pointer;"><picture><img class="zpimage zpimage-style-none zpimage-space-none " src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Gabriel%20Kolaczewitz%20Flossbach%20von%20Storch%20SE.jpg" data-src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Gabriel%20Kolaczewitz%20Flossbach%20von%20Storch%20SE.jpg" size="small" data-lightbox="true"/></picture></span></figure><div class="zpimage-headingtext-container"><h3 class="zpimage-heading zpimage-text-align-left zpimage-text-align-mobile-left zpimage-text-align-tablet-left" data-editor="true">Über de Autor:</h3><div class="zpimage-text zpimage-text-align-left zpimage-text-align-mobile-left zpimage-text-align-tablet-left " data-editor="true"><p></p><div><span style="font-size:16px;">Gabriel Kolaczewitz ist Spezialist für betriebliche Altersversorgung bei der Flossbach von Storch SE, einem der führenden bankenunabhängigen Vermögensverwalter in Deutschland.</span></div>
<div><span style="font-size:16px;"><br/></span></div><p></p><div><p></p><div style="line-height:1;"><p></p><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">Tel.:&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;<a href="" title="Call +49 221 33 88-321 via 3CX" target="_blank">+49&nbsp;221&nbsp;33&nbsp;</a><a href="" title="Call +49 221 33 88-321 via 3CX" target="_blank">88-321</a></span></p><p><span style="font-size:16px;"></span></p><div style="line-height:1;"><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">E-Mail:&nbsp; &nbsp; &nbsp;<a href="mailto:Gabriel.Kolaczewitz@fvsag.com">gabriel</a><a href="mailto:Gabriel.Kolaczewitz@fvsag.com">.kolaczewitz@fvsag.com</a></span></p><span style="font-size:16px;"></span><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">Webseite:&nbsp;<a href="http://www.flossbachvonstorch.de/">www.flossbachvonstorch.de</a></span></p></div>
</div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 29 Sep 2025 12:32:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-kapitalabfindung-einer-betrieblichen-pensionszusage-für-einen-gmbh-gesellschafter-geschäftsführe</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbh_steuerpraxis-Logo.png"/>Ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko? Wenn sich GGF mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_3FHCLkBRQvO3OTIT4inxHA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_f9xtHSrNQmOniYRWKVSjBA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_62ZeF-45Q0KwbwOG0ix3YQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_A-QqpkkMT1qI6rtixCr-DA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko?&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​Anforderungen an eine steuerlich optimierte Kapitalabfindung</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_K8QAaQpfROOQFNzjxxg0zA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Wenn sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist. Verzichtet der GGF in diesem Fall auf die Pensionszusage gegen Zahlung einer Kapitalabfindung, wird er seitens der BFH-Rechtsprechung mit katastrophalen steuerlichen Konsequenzen bedacht. Wie man für diesen Fall vorbeugen kann, erläutert der Beitrag. <br/></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Überblick:&nbsp;</span></h4><h6><ol><li style="text-align:left;"><a href="#1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" rel="">Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</a>&nbsp;</li><li style="text-align:left;"><a href="#2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" rel="">Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#3-W%C3%BCrdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsver%C3%A4u%C3%9Ferung_Liquidation" rel="">Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" rel="">Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</a></li></ol></h6><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>In der jüngeren Vergangenheit werden Kapitalabfindungen betrieblicher Pensionszusagen zugunsten geschäftsführender Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) immer häufiger von der Finanzverwaltung als Verzicht des GGF auf die Pensionszusage und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Gesellschaft eingeordnet. Dies betrifft insbesondere Kapitalisierungen ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung im Falle der Liquidation, der Veräußerung der Geschäftsanteile oder Inanspruchnahme einer vorgezogenen Versorgungsleistung. Hierbei beruft sich die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13; GmbH-Stpr 2014, S. 142, und 14.3.2006, Az. I R 38/05; GmbH-Stpr 2006, S. 339), wonach die Abfindung einer Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls gemäß der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise in zwei Vorgänge (Buchungssätze) aufzuteilen ist:– den Verzicht auf die Pensionszusage (Pensionsrückstellung an Ertrag) und– die Zahlung der Abfindung (Aufwand an Bank). Ein Verzicht oder Teil-Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem <span>Jahr 1997 dazu, dass bei Gesellschaftern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist. Der BFH geht davon aus, dass</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.&nbsp;</li></ul></div>
<div style="text-align:left;"><span><span>Der Wertzufluss führt beim GGF zu Einkünften nach § 19 EStG.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst. Die Höhe des zu versteuernden Teilverzichts wird mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft bemessen, also nicht mit dem steuerrechtlichen Teilwert gemäß § 6a EStG (steuerliche Pensionsrückstellung), sondern den Wiederbeschaffungskosten, also dem Betrag, den ein anderer Versorgungsträger (z.B. Versicherungsunternehmen) zur Übernahme der Pensionsverpflichtung verlangt (sogenannter Versicherungsbarwert, der deutlich über dem steuerrechtlichen Barwert liegt).</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Zahlung des Abfindungsbetrags wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich als eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung auf GmbH-Ebene eingeordnet. Der entsprechende Aufwand wird außerbilanziell als vGA wieder hinzugerechnet. Auf Ebene des Gesellschafters sind in Höhe der Abfindungszahlung Kapitalerträge nach § 20 EStG zu versteuern.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Zusammengefasst ergeben sich für den Gesellschafter Steuerbelastungen nach § 19 EStG auf Basis des betriebswirtschaftlichen Teilwerts (Verzicht) und nach § 20 EStG für die Kapitalzahlung sowie für die GmbH die&nbsp;<span>Nachversteuerung der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung und die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs der Abfindungszahlung. Also eine Gesamtsteuerlast von im Einzelfall deutlich mehr als 100% der Alterskapitalzahlung und somit ein steuerlicher worst case. Die verdeckte Einlage auf GmbH-Ebene, also Erhöhung der Anschaffungskosten, kann dagegen nicht als Ausgleich gewertet werden, da sie dem Gesellschafter – zumindest kurzfristig – keine messbare Wertsteigerung verschafft.</span></span></span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Bei dem vom BFH mit Urteil vom 11.3.2013 (am angegebenen Ort) entschiedenen Fall erfolgte die Abfindung der Pensionszusage bei einem 52-jährigen beherrschenden GGF. Da dies in der ursprünglichen Zusage nicht vorgesehen war, genüge die kurz zuvor getroffene Abfindungsvereinbarung nicht den Anforderungen an eine vorherige eindeutige und klare Vereinbarung. Diese „Spontanabfindung“ sei vielmehr gesellschaftsrechtlich bedingt. Daher liege eine vGA vor. Diese sei geschäftsvorfallbezogen zu beurteilen und somit sei das Urteil vom 14.3.2006 (am angegebenen Ort) anzuwenden.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Als problematisch werden hier also vom obersten Finanzgericht zwei Tatbestände herangezogen: die fehlende vorherige eindeutige und klare Vereinbarung und die vorzeitige Geltendmachung der Versorgungsanwartschaft vor Eintritt eines Versorgungsfalls. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Vereinbarung einige Zeit (z.B. zwei bis drei Jahre) vor der Vereinbarung zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen werden, um nicht mehr als „Spontanabfindung“ eingestuft zu werden. Diese Argumentation des Finanzgerichts ist nur schwer nachvollziehbar, da ja eine klare und eindeutige Vereinbarung zur Kapitalabfindung mit Gesellschafterbeschluss und arbeitsrechtlich wirksamem Vertrag zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen wurde. Diese Vereinbarung wurde nur nicht schon längere Zeit vor der Realisierung getroffen. Das konnte sie auch gar nicht, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, dass die Pensionszusage kapitalisiert werden sollte, geschweige denn zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;">​<span id="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" title="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" class="zpItemAnchor"></span>​1.&nbsp; Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</h4><div><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<h6 style="text-align:left;"><span><span>Ausgangsfall:&nbsp;</span></span></h6><div style="text-align:left;"><span><span>Es wird beabsichtigt, die Pensionszusage im Alter von 54 des GGF zu kapitalisieren, da die GmbH veräußert werden soll. Der mögliche Investor fordert nach einer ersten betriebswirtschaftlichen Prüfung des Unternehmens (Due Diligence) die Auslagerung der betrieblichen unmittelbaren Pensionszusage. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Investor bereit, in die Verkaufsverhandlungen einzusteigen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft und ihr steuerlicher Berater fragen daher den versicherungsmathematischen Gut<span>achter und bAV-Berater, welche Möglichkeiten zur Auslagerung der Pensionszusage bestehen.&nbsp;</span></span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div><div><div><div> Es werden dann die Optionen <strong>Auslagerung auf einen Pensionsfond</strong><strong>s</strong> (hier kommt nur die versicherungsförmige Variante mit Bezug auf die endgültige und abschließende Enthaftung der Gesellschaft infrage), <strong>schuldbefreiende Übertragung auf eine Pensionsverwaltungsgesellschaft</strong> (mit einem Vermögenswert in Höhe des BilMoG-Barwerts zuzüglich Risiko- und Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 bis 20% des Barwerts nach der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2016) und die <strong>Kapitalabfindung</strong> mit dem steuerlichen Barwert diskutiert. Die ersten beiden Optionen führen zu Liquiditätsbelastungen in Höhe von ca. dem Dreifachen (Pensionsfonds) bzw. dem Zweifachen (Pensionsgesellschaft) des steuerlichen Barwerts der erdienten Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Da aber Liquidität in diesem Umfang nicht vorhanden ist, scheiden diese beiden Varianten aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Es bleibt also nur die Möglichkeit der Kapitalabfindung, um die geforderte Auslagerung der Pensionszusage umzusetzen und die Verkaufsverhandlungen fortführen zu können. <br/></div>
</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div><div> Nach der BFH-Rechtsprechung führt diese Kapitalabfindung <strong>bei dem versorgungsberechtigten GGF zu folgenden Steuerzahlungen</strong>: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von – angenommen – <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6% gemäß § 6a EStG) werden 25% Abgeltungsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG), also 125.000 € fällig. Zusätzlich ist der „Verzicht“ mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert (also Wiederbeschaffungswert gleich Versicherungsbarwert) nach § 19 EStG zu versteuern: Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000.000 € (Annahme), Einkommensteuersatz 45%, also 450.000 € Einkommensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung des GGF beträgt also 575.000 € bei einer Abfindung von 500.000 € (!), hierbei sind noch nicht die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berücksichtigt. <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div> Hinzu kommen noch die <strong>steuerlichen Belastungen für die Gesellschaft</strong> aus der vGA (kein Betriebsausgabenabzug für die Kapitalzahlung) und die steuerpflichtige gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellung in Höhe von ca. 30% (Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf 450.000 € (bilanzierter steuerlicher Teilwert in der Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres), also 135.000 €. Auch hier wäre noch der Solidaritätszuschlag auf den Körperschaftsteueranteil zu ergänzen. <br/></div>
<div><br/></div><h4>​<span id="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" title="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" class="zpItemAnchor"></span>​2.&nbsp; Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div> Die Finanzverwaltung geht in der Praxis auch im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellgesellschaft von der <strong>ge</strong><strong>sellschaftsrechtlichen Veranlassung</strong> der Kapitalabfindung der Pensionszusage mit den negativen steuerrechtlichen Folgen des Verzichts und der vGA aus. Dies gilt insbesondere, wenn für diesen Fall keine Option zur Kapitalisierung in der Pensionszusage vorgesehen ist (Stichwort Spontanabfindung), beispielhaft in einem Alter kurz vor Erreichen des Pensionsalters 67 oder während der Rentenbezugszeit im fortgeschrittenen Alter und einer bestehenden Kapitalisierungsoption nur bei Eintritt des Versorgungsfalls zur festen Altersgrenze 67. <br/></div>
</div><div><br/></div><div><div><div> Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist hier aber gar nicht gegeben, es ergibt sich faktisch eine andere Sachlage. Die operative Tätigkeit des Unternehmens wird eingestellt, und die GmbH soll im Handelsregister gelöscht werden. Eine solche Entscheidung zur Liquidation der Gesellschaft ist ausschließlich <strong>betriebswirtschaftlich begründet</strong>, da z.B. bei Fortführung des Unternehmens eine mögliche Insolvenz droht bzw. die Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen nicht realisierbar ist. Somit besteht ausschließlich eine betriebliche – und eben keine gesellschaftsrechtliche – Motivation für die Liquidation des Unternehmens. Die Liquidation kann aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten des Unternehmens erfüllt bzw. vertraglich abschließend geregelt wurden. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch betriebliche Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Versorgungszusagen, zu deren Erfüllung sich das Unternehmen verpflichtet hat. Somit zählt hierzu auch die Pensionszusage des früheren, inzwischen ausgeschiedenen, geschäftsführenden Gesellschafters. Jedes Hinauszögern des Abschlusses der Liquidation des Unternehmens führt dann zu zusätzlichen, also erhöhten Kosten und somit zu einer weiteren Entwertung des Unternehmens, also auch mittelbar zu weiteren Wertverlusten des Rückdeckungsvermögens der bestehenden unverfallbaren Pensionszusage. Hieraus ergibt sich eine hohe betriebliche Motivation zur abschließenden und endgültigen Regelung der Pensionsverpflichtung. Wenn sich dann Versorgungsberechtigter und Unternehmen einvernehmlich auf eine Kapitalisierung der zugesagten Altersrente verständigen, kann die betriebswirtschaftlich gewünschte Liquidation abgeschlossen werden. Somit liegt <strong>für die Kapitalisierung der Altersrente ausschließlich eine betriebliche Veranlassung</strong> und nicht die von der Finanzverwaltung unterstellte gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Die <strong>Alternative zur Kapitalabfindung</strong> wäre die Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung. Die betriebliche Veranlassung einer solchen Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung ist meines Erachtens unstrittig. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung scheitert aber in der Regel an der sehr hohen liquiden Belastung der Gesellschaft: Die Prämie beträgt ca. das Zweieinhalb- bis Dreifache der steuerlichen Pensionsrück<span>stellung für die Pensionsverpflichtung, da der Versicherer aktuell nur einen Minimalzins von 0,25% garantiert, andere Sterbetafeln mit höherer Lebenserwartung verwendet und zusätzliche Kosten in Form von Abschluss-/Einrichtungs- sowie Verwaltungskosten belastet.</span><br/></div>
</div><div><span><br/></span></div><h4>​<span title="3-Würdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsveräußerung_Liquidation" class="zpItemAnchor"></span>​3.&nbsp; Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation</h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Unter Berücksichtigung der extrem hohen steuerlichen Belastung einer Kapitalisierung der GGF-Pensionszusage als Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung (deutlich über 100% im obigen Beispiel) sind sowohl der Verkauf oder Teilverkauf einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) als auch die Liquidation der Gesellschaft wirtschaftlich nicht tragbar und somit nicht mehr umsetzbar. Somit führt die höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Verkauf einer GmbH erst und eigentlich nur mit Erreichen des Pensionsalters des GGF möglich ist (unter der Annahme, dass die Zusage die übliche Kapitalisierungsoption bei Rentenbeginn vorsieht). Falls aber die GmbH mehr als nur einen geschäftsführenden Gesellschafter mit Pensionszusage hat, scheitert auch dieser Ansatz, da beide GGF nicht gleichzeitig das Pensionsalter erreichen werden. Auch die Liquidation, also die Einstellung der operativen Tätigkeit einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister können nicht abgeschlossen werden, solange noch Rentenverpflichtungen bestehen. Im Ergebnis muss also die Gesellschaft bis zum Tod des GGF bzw. dem Tod der in der Zusage begünstigten Hinterbliebenen fortbestehen, wenn die hohen Steuerlasten als Folge der aktuellen BFH Rechtsprechung vermieden werden sollen.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Die Situation, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen den Verkauf oder die Liquidation eines Unternehmens praktisch ausschließen, kann aber nicht akzeptiert werden. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, diese höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu überdenken und zu korrigieren.</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><div><div> Unter der Annahme, dass die Kapitalabfindung steuerlich anerkannt wird, führt die steuerliche Belastung in dem obigen Beispiel zu deutlich günstigeren und damit vertretbaren Ergebnissen: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6%, gemäß § 6a EStG) werden bis zu 45% Einkommensteuer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 EStG), also maximal <strong>225.000 €</strong> fällig. Unter Berücksichtigung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann diese Steuerlast auch noch deutlich niedriger ausfallen. Gegebenenfalls sind noch die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Auf der Ebene der Gesellschaft stellt dann die Abfindungszahlung (500.000 €) eine steuerwirksame Betriebsausgabe dar, gleichzeitig wird die bilanzierte Pensionsrückstellung zum Ende des Vorjahres (450.000 €) gewinnerhöhend aufgelöst. Es entsteht also in dem Beispiel ein Aufwand in Höhe von 50.000 €, der die Steuerlast des operativen Gewinns der GmbH mindert (ca. 30% von 50.000 €, also <strong>15.000 €</strong> Steuervorteil). <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><div><div> Die Gesamt-Steuerbelastung von GGF und GmbH beträgt also bis zu <strong>210.000 €</strong> im Vergleich zu <strong>710.000 €</strong> in der aktuellen steuerrechtlichen Situation bzw. Praxis der Finanzverwaltung. <br/></div>
</div><div><br/></div><h4>​<span id="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" title="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" class="zpItemAnchor"></span>​4.&nbsp; Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><div> Solange die BFH-Rechtsprechung nicht korrigiert wird, sollten <strong>die bestehenden Pensionszusagen</strong> zur Minimierung der steuerlichen Risiken <strong>wie folgt angepasst werden</strong>: <br/></div>
</div></div><div><ul><li>Vereinbarung einer Option zur Kapitalisierung der Altersrente bei Rentenbeginn sowohl bei Erreichen der festen Altersgrenze (65 bzw. 67 Jahre) als auch bei vorgezogenem/aufgeschobenem Abruf der Altersrente. Diese Option sollte zwingend die <strong>Anforderungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung</strong> (BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17 und Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17; GmbH-Stpr 2019, S. 372) erfüllen: Angabe von Rechnungsgrundlagen, Sterbetafeln, Rechnungszins und weiterer Parameter wie z.B. Rentendynamik sowie Bewertungsansatz als Bar- bzw. Anwartschaftsbarwert <span>der erdienten Ansprüche bzw. Anwartschaften. Diese Regelung ist in vielen GGF-Pensionszusagen in der Praxis schon vorhanden.</span></li><li><span>Mehrwertklausel für den Fall, dass das Rückdeckungsvermögen den steuerrechtlichen Ansatz des Barwerts überschreitet (unter Berücksichtigung der Obergrenze Versicherungsbarwert).</span><br/></li><li><span><span>&nbsp;Erweiterung der Kapitalisierungsoption auf die Fälle:</span><br/></span></li><ol><li>Veräußerung von Kapitalanteilen in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Veränderung/Anpassung der Gesellschafterstruktur in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Schenkung von Kapitalanteilen z.B. an Kinder,&nbsp;</li><li>Kapitalisierung während des Bezugs der Altersrente (mit Definition eines Höchstalters zur Vermeidung der negativen Risikoselektion),&nbsp;</li><li>Liquidation des Unternehmens.</li></ol></ul><div><br/></div>
</div><div><div><div><div> Die Ergänzung der Pensionszusage um diese Kapitalisierungsoption bzw. die Erweiterung der bestehenden Kapitalisierungsoption muss zusätzlich <strong>mit einem Gesellschafterbeschluss</strong> zivilrechtlich abgesichert werden. Wenn dann die <strong>Kapitalisierung</strong> der GGF-Pensionszusage <strong>frühestens zwei bis drei Jahre nach Ergänzung/Anpassung</strong> der Pensionszusage konkret bei Vorliegen von einem der in der Zusage aufgeführten Tatbestände wie Veräußerung der Kapitalanteile oder Liquidation beschlossen und umgesetzt wird, liegt keine Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung vor und die steuerlich negativen Sachverhalte Verzicht, verdeckte Einlage und vGA können vermieden werden. <br/></div>
</div></div></div><div><br/></div><h6><span>Weiterführende Quellen:</span></h6><p><span>Kunisch, Übertragung der Altersversorgung des GmbH-Geschäftsführers bei Verkauf der GmbH, GmbH-Stpr 2022, S. 105 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Ott, Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH, GmbH-Stpr 2017, S. 129 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Lammel/Bieniek, Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung von GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführern, GmbH-Stpr 2020, S. 230 ff.</span></p></div>
</div></div><div data-element-id="elm_NaBzhl6YQLKmCR9rrbaL7A" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/kapitalabfindung_einer_pz_eines_ggf_-_nicht_kalkulierbares_steuerl._risiko.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Kapitalabfindung einer Pensionszusage eines GGF PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Thu, 01 Dec 2022 12:01:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge neu denken  ​„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersvorsorge-neu-denken-​„etf-pensionszusage-–-modern-und-flexibel</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der bAV im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_n6JwoGPJQPuljFB2sfWhfg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ledShkCQSPG_vZ4KKsvZSg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_fO1gMWakT_eG5RFo1pS7xA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VbiyuWcURzCJhegY0LNO0g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersvorsorge neu denken&nbsp;</span><br/>​<span>„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_GgdnRyJSTD-k7mDRbbgt6w" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><p></p><div style="text-align:left;"><span>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten. Welche das konkret sind und wie die „ETF-Pensionszusage“ (eine wertpapiergebundene beitragsorientierte Pensionszusage) dabei helfen kann, diesen Herausforderungen zu begegnen, soll dieser Artikel aufzeigen.</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die bAV, allgemein als Betriebsrente bekannt, nimmt u.a. aufgrund der bekannten Entwicklung des demographischen Wandels und den damit verbundenen Einschnitten bei der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr an Bedeutung zu. Auch die vom Gesetzgeber zum Ausgleich geschaffenen zusätzlichen Angebote (Basis-Rente, bekannt als Rürup-Rente und die Ergänzungsvorsorge, bekannt als Riester-Rente) führen aus verschiedenen Gründen selten zu einer ausreichenden Ergänzung der Altersversorgung. Somit ist eine weitere Versorgung in Form einer Betriebsrente bei den Mitarbeitern in der Regel ein willkommener Bestandteil der Gesamt-Vergütung und bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (SV) und des höheren Versorgungsbedarfs häufig ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung im Alter. Zudem kann der Arbeitgeber mit einer attraktiven bAV Anreize bei qualifiziertem Personal schaffen bzw. wichtige Fachkräfte ans Unternehmen binden.</span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Niedrigzinsphase erfordert Umdenken</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Im Wesentlichen haben die heutigen Schwierigkeiten mit der bAV die gleiche Ursache, nämlich die anhaltende Niedrigzinsphase. Die niedrigen bzw. weiter sinkenden Zinsen führen zu immer schlechteren Renditen bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Rückgedeckte Unterstützungskasse). Auch bei den klassischen Pensionszusagen, die in der Vergangenheit in der Regel mit Lebensversicherungen rückgedeckt wurden, entstehen aufgrund der schlechten Entwicklung der Zinserträge immer öfter Deckungslücken.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Subsidiärhaftung der Unternehmen kann zu hohen Zusatzbelastungen führen</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Da es sich bei der bAV grundsätzlich um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten handelt, muss die Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz) die volle Verpflichtung erfüllen. Somit trägt das Unternehmen das Risiko, für den Teil der Leistung einzustehen, den der externe Leistungsträger (z.B. Versicherer) nicht erfüllt. Verständlich, dass dies viele Unternehmer abschreckt.</span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span>In jüngster Zeit kam es bei einigen Pensionskassen zu Problemen, die garantierten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen von Sanierungsplänen müssen dann die Unternehmen entweder der Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen bzw. die Unterdeckung bei der Auszahlung der Versorgungsleistung an die Versorgungsberechtigten im Versorgungsfall aus eigenen Mitteln ausgleichen.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Pensionszusagen gibt es aktuell neben der schlechten Entwicklung der häufig vorhandenen Rückdeckungsversicherungen zusätzlich noch bilanzielle Probleme. In der Handelsbilanz übersteigen die Pensionsrückstellungen aufgrund der Diskontierung mit einem weiter sinkenden Rechnungszins (zum 30.6.2021 2,09% bzw. 1,45% HGBZins gemäß 10- bzw. 7-Jahres-Durchschnittsbildung)&nbsp; die entsprechenden Ansätze in der Steuerbilanz deutlich, für die der Gesetzgeber einen Rechnungszins von 6% seit 1982 vorschreibt. Das bedeutet, dass aktuell häufig nicht einmal die Hälfte (oft nur ein Drittel) der gebildeten Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz steuerlich geltend gemacht werden können. Diese weiter steigende Diskrepanz führt zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote der Firma und damit zu einer schlechteren Bonität sowie zur Reduzierung des ausschüttungsfähigen GmbH-Gewinns. Der nach Meinung des Gesetzgebers „richtige“ Rückstellungswert mit 7-Jahresdurchschnittszins muss parallel zum Bilanzausweis im Anhang zur Bilanz angegeben werden und führt zu einer zusätzlichen Ausschüttungssperre der Gewinne.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Vom Wertpapier-Boom langfristig mit betrieblicher „ETF-Pensionszusage“ profitieren</span></span></span></span></span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versicherungsprodukte sind aufgrund der niedrigen Zinsen und der häufig hohen Kosten in den letzten Jahren auch zum privaten Vermögensaufbau immer unattraktiver geworden.&nbsp;<span>Aufgrund der niedrigen Zinsen und hohen Immobilienpreise erlebt der Wertpapiermarkt dagegen gegenwärtig bei Privatanlegern einen regelrechten Boom.&nbsp;</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Mit der ETF-Pensionszusage (Wertpapiergebundene Beitragsorientierte Pensionszusage) lässt sich die, insbesondere langfristig zu erwartende, bessere Wertentwicklung an der Börse mit den Vorteilen einer bAV verknüpfen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Es handelt sich bei der bAV, anders als bei dem privaten Vermögensaufbau, um unversteuertes und SV-freies angespartes (Brutto-)Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitgeber- oder um Arbeitnehmer-Beiträge handelt (SVBefreiung der Arbeitnehmerbeiträge aber auf 4% Beitragsbemessungsgrenze – BBG gedeckelt). Dadurch können die Beiträge zum Besparen des Wertpapierdepots, je nach Abgabenlast des Arbeitnehmers, die doppelte Höhe im Vergleich zum Besparen des privaten Wertpapierdepots erreichen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Dieser „Hebel“ führt zu einer besseren Wertentwicklung. Selbstverständlich muss Vorteile der ETF-Pensionszusage GGF, männlich, geboren am 10.9.1977 Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH) Pensionsalter auch diese Form der bAV (wie jede Form der Betriebsrente) im Versorgungsfall individuell lohnversteuert und ggf. verbeitragt werden (KV und PV-Beiträge – wenn gesetzlich versichert).</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die unten stehende Tabelle soll die Vorteile der ETF-Pensionszusage gegenüber einer klassischen Leistungszusage verdeutlichen. Für eine ganzheitliche Betrachtung wird die klassische Pensionszusage in der Variante Altersrente sowie als Alterskapital dargestellt.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die zuvor beschriebenen bilanziellen Probleme bei Pensionszusagen werden bei der Ausgestaltung als Wertpapiergebundene Pensionszusage (ETF-Pensionszusage) komplett eliminiert: Die Pensionsverpflichtung wird nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet, sondern der handelsbilanzielle Wert richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der Bilanzansatz ist somit unabhängig vom Rechnungszins und führt nicht zu einer Ausschüttungssperre der Gewinne der GmbH. Bei Saldierung des Rückdeckungsvermögens (Pfandrecht oder Treuhand) besteht sogar keine Bilanzberührung für die Pensionszusage mehr. Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung d<span>er Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8% BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen,§ 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die SV-Befreiung aber, wie bereits erwähnt, die Begrenzung auf 4% BBG.</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: Laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanziert), Einmalzahlungen, Tantiemen, Aufstockungen, Bonuszahlungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. Außerdem können Erträge und Kursgewinne, die bei ETF-Sparplänen im Vergleich zu Lebensversicherungen realistischer sind (insbesondere bei langen Finanzierungszeiträumen), zu einer deutlichen Verbesserung des Versorgungskapitals führen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Ratenzahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge könnten auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung des Fonds (in Abhängigkeit von der Höhe der Aktienquote) bleibt ein Teil der erwirtschafteten Erträge, Kursgewinne (bis 80% nach Investmentsteuergesetz) steuerfrei. Und obwohl die GmbH diese Erträge nicht versteuert, ist der volle Wert des Versorgungskapitals (einschließlich Kursgewinnen) beim Unternehmen als steuerwirksame Betriebsausgabe abziehbar.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei diesem Modell der ETF-Pensionszusage beschränkt sich zudem die oben beschriebene Subsidiärhaftung maximal auf die Beitragsgarantie (zulässig zwischen 80 und 100%).&nbsp;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
</div></div><div data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag" data-element-type="table" class="zpelement zpelem-table "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag"] .zptable{ width:100% !important; } </style><div class="zptable zptable-align-left zptable-align-mobile-left zptable-align-tablet-left zptable-header-light zptable-header-top zptable-cell-outline-off zptable-outline-off zptable-header-sticky-tablet zptable-header-sticky-mobile zptable-zebra-style-row zptable-style-none " data-width="100" data-editor="true"><table style="width:100%;"><tbody><tr><th scope="col" style="width:50%;" class="zp-selected-cell"><h4> <span>Vorteile der ETF-Pensionszusage</span></h4></th><th scope="col" style="width:50%;"> </th></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>GGF, männlich, geboren am 10.9.1977</span></h6></td><td style="width:50%;"></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH)</span></td><td style="width:50%;"> <span><span>02.01.2014</span></span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Pensionsalter</span></td><td style="width:50%;"> 67</td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Zusageerteilung</span></td><td style="width:50%;"> 01.09.2021</td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 zugesagte Altersrente (AR)</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>mtl. 3.000 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 Wertgleiches Alterskapital (AK)&nbsp;</span></h6><p><span><span>(versicherungsmathematisch gemäß steuerlich zulässigen Parametern berechnet)</span><br/></span></p></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 ETF-Pensionszusage</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Monatlicher Beitrag zur Finanzierung des wertgleichen AK in einem Bausteinsystem</span></td><td style="width:50%;"> <span>1.517 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Vergleich Bilanzwerte zum 31.12.2021</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 (Altersrente)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>140.006 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre (Differenz 10- und 7-Jahreszins)</span></td><td style="width:50%;"> <span>19.833 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 (Alterskapital)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>78.374 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> <span>5.553 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 (ETF-Pensionszusage)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.038 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>6.068 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> keine</td></tr></tbody></table></div>
</div><div data-element-id="elm_B_JAvtwKQlmbxdnIF1y8cw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_3-2021_etf-zusage.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 3-2021 ETF-Zusage</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 01 Aug 2021 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Chancen und Risiken - Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/chancen-und-risiken-unmittelbare-betriebliche-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern. Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Aber auch bei Neuzusagen sollte einiges beachtet werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_G-a4OuKxTxKSCLzQvV6EDA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_S_XYfxkhTIKi0vruqk-66A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_D71pP6HeQuat5QU3toJaUg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_v1oHY9BPQhGPMNk1J_WY9w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen -&nbsp;</span><br/>​<span>Chancen und Risiken<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DdqT8w_DQD2f-7Sxkw1N-g" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div style="text-align:left;"> Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern.<font color="#ffffff" face="Arial"></font>Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Hier gibt es aber Lösungsansätze, die mit entsprechender Expertise umgesetzt werden können. Für Neuzusagen sollten von vornherein einfachere, transparentere und flexiblere Lösungen ohne Bilanzberührung gewählt werden. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>I. Sanierung der Bestandszusagen</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span>Unmittelbare Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit fast ausschließlich als sog. Leistungszusagen eingerichtet.&nbsp;</span>Üblicherweise wurden Renten ab Erreichen der Altersgrenze und ggf. zusätzlich im Fall der Invalidität und/oder des Todes zugesagt. Die Rentenhöhe wurde als fester Euro-Betrag, ggf. als dienstzeitabhängiger Steigerungsbetrag vereinbart. In vielen Fällen der Geschäftsführerversorgung sind die Rentenbeträge auch gehaltsabhängig gestaltet (abhängig vom letzten Einkommen oder dem Durchschnitt der Einkommen in den letzten zwei bis fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls). Zur (Innen-)Finanzierung haben die Unternehmen in der Vergangenheit oft Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, meistens in Zeiten, als die Verzinsung der Versicherer noch bei 5 bis 8 % p. a. lag. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Häufig war der Steuervorteil in der Vergangenheit Hauptmotivation für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) zur Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz müssen danach mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6 % seit 1982 festgeschrieben ist. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50–70 %, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100 % über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><h4>II. Lösungsansätze zum Gegensteuern</h4><p><br/><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt müssen die Zusagen im Hinblick auf arbeits- und insbesondere steuerrechtliche Schwachstellen und Änderungserfordernisse analysiert werden. Ziel ist, die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusagen und der bilanzierten Rückstellungen nicht zu gefährden.</span></p><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></p><h4>1. Schwachstellenanalyse der Bestands-Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></div>
<div><div> Analysiert werden die Vertragsdokumente Pensionszusage, Gesellschafterversammlungsbeschluss, Rückdeckungsverträge, Verpfändungsvereinbarungen und Entgeltverzichtsverträge (bei Finanzierung über Entgeltumwandlung).&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Steuerrechtliche Kriterien für GGF-Zusagen können die Erdienbarkeit, das Nachzahlungsverbot, Warte- und Probezeit, Überversorgung, Angemessenheit der Pensionszusage, Schriftform und Klarheit der Pensionszusage und die Bewertungsparameter für die Bewertung der Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG betreffen. Arbeitsrechtliche Fragestellungen beziehen sich z. B. auf Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, vorgezogene/aufgeschobene Altersrenten, Anpassung laufender Renten, Kapitalisierungsoptionen etc. </div>
<div><br/></div><div> Die zivilrechtliche Anerkennung – und als Folge hiervon – auch die steuerrechtliche Anerkennung setzen Gesellschafterbeschlüsse zur Einrichtung, Anpassung (Erhöhung, Erweiterung) und Kürzung (Beendigung) der Zusage voraus. Auch die Einräumung eines Pfandrechts an dem aufgebauten Rückdeckungsvermögen zur Innenfinanzierung der Pensionszusage muss von einem (weiteren) Gesellschafterbeschluss begleitet sein.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Beispielhaft werden hier einige in der Praxis häufig anzutreffende Schwachstellen kurz erläutert:&nbsp; </div>
<ul><li><span style="font-weight:700;">Aufgeschobene Altersrente:</span>&nbsp;Es existiert i. d. R. eine Kürzungsvorschrift für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, z. B. ab Alter 60 oder 63. Es fehlt aber eine Regelung zur Erhöhung der Zusage bei Fortbestehen der Geschäftsführertätigkeit über die Altersgrenze hinaus (in diesem Fall kann die Altersrente noch nicht bei Erreichen des Pensionsalters in Anspruch genommen werden; als Ausgleich für die längere Dienstzeit/kürzere Rentenbezugsphase sollte eine Erhöhung der Altersrente vereinbart werden).</li><li><strong>Anpassung laufender Renten:</strong>&nbsp;Wenn die Zusage keine Regelung zur Anpassung der Renten in der Rentenbezugszeit vorsieht, kann später kein Inflationsausgleich gewährt werden bzw. die Anpassungen würden verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Daher sollte eine Anpassungsklausel i. S. d. § 16 BetrAVG aufgenommen werden (Überprüfung der Renten in bestimmten Zeitabständen und Gewährung eines Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens). Alternativ kann auch eine feste Rentendynamik zugesagt werden (z. B. 1,5 % p. a.); der Vorteil wäre die sofortige steuerwirksame Rückstellungsfähigkeit einer solchen Festdynamik.</li><li><span style="font-weight:700;">Unverfallbarkeit:</span>&nbsp;Die Leistungszusagen sehen häufig die Kürzung nach Betriebszugehörigkeit vor. Für beherrschende GGF muss die ratierliche Kürzung aber auf das Zusagedatum abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 09.12.2002). Dies führt i. d. R. zu niedrigeren unverfallbaren Anwartschaften.</li><li><span style="font-weight:700;">Kapitalisierungsoption:</span>&nbsp;Altersrenten oder Teile hiervon können auch versicherungsmathematisch wertgleich als Alterskapital gewährt werden. Die Kapitalisierungsoption muss die zu erfüllenden Voraussetzungen, mögliche Zeitpunkte und versicherungsmathematische Grundlagen (biometrische Wahrscheinlichkeiten, Rechnungszins, steuer- oder handelsbilanzielle Bewertungsansätze) beschreiben. Sinnvoll kann auch eine sog. Mehrwertklausel sein, die den versicherungsmathematischen Barwert auf ein mögliches höheres Niveau des Rückdeckungsvermögens aufstockt.</li><li><span style="font-weight:700;">Widerrufsvorbehalte:&nbsp;</span>Ein Widerrufsvorbehalt hat nach der BGH-Rechtsprechung einen rein deklaratorischen Charakter. Bei Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage könnte somit unabhängig von der Existenz einer Widerrufsklausel in der Pensionszusage eine Kürzung der Ansprüche erfolgen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz könnte also der Insolvenzverwalter die Zusage selbst dann widerrufen, wenn kein entsprechender Vorbehalt in der Zusage geregelt ist. Hier sollte durch eine entsprechende Klausel bei verpfändetem Rückdeckungsvermögen eine höhere Hürde für den möglichen Widerruf aufgebaut werden.</li></ul><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Finanzierungslücken</h4><div><br/></div>
<p>Weitere Ansätze der Schwachstellenanalyse analysieren die Deckungslücken der zugesagten Leistungsarten Alter, Invalidität und/oder Tod. Hier wird das vorhandene und hochgerechnete Rückdeckungsvermögen (Versicherung, Investmentfonds, Immobilien und andere Vermögensanlagen zur Finanzierung der Zusage) mit den versicherungsmathematischen Barwerten zum aktuellen Zeitpunkt und zum Versorgungszeitpunkt verglichen. Die Barwerte werden nach steuerrechtlichen und handelsbilanziellen Grundsätzen bewertet (ggf. noch ergänzt um die Versicherungsbarwerte).</p><p><br/></p><p>Abschließend erfolgt noch eine Vorausberechnung der Pensionsrückstellungen für die Handels- und Steuerbilanz über die nächsten fünf Jahre. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen der zu erwartenden weiteren Zinssenkungen in der Handelsbilanz transparent, d. h. die Schere zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz wird aufgezeigt.</p><p><br/></p><p>Eine regelmäßige Betreuung unmittelbarer Pensionszusagen ist unabdingbar und eine wertvolle Investition für das Unternehmen. In den letzten 20 Jahren hat es mehr als 100 Urteile der Finanzgerichte und Rundschreiben der Finanzverwaltung gegeben, die Auswirkungen auf GGF-Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung dieser Zusagen und insbesondere auf die bilanzierten Pensionsrückstellungen haben. Der hier drohende Schaden übersteigt die Gebühren für die laufende Betreuung der Zusagen (Schwachstellenanalyse, versicherungsmathematische Testate) um ein Vielfaches.</p><p><br/></p><h4>III. Gestaltungsalternativen betrieblicher Pensionszusagen</h4><p><br/></p><p>Es wird folgende Musterzusage betrachtet:</p><p><br/></p><p>Männlicher Versorgungsberechtigter (GGF), geboren am 01.09.1969, eingetreten in die GmbH (Gründungsdatum) 01.03.2004, Zusagedatum 01.10.2010.</p><p><br/></p><p>Altersrente € 5.000,– monatlich ab Alter 65, Witwenrente 60 % der Altersrente.</p><p><br/></p><p>Die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (Teilwertverfahren gem. § 6a EStG) und Handelsbilanz (PUC-Methode gewählt) jeweils in EUR für die nächsten 5 Jahre sind in dem folgenden Tableau dargestellt. Für den Rechnungszins in der Handelsbilanz (BilMoG) wurden folgende Werte prognostiziert: 2,72 % (2019), 2,31 % (2020), 1,88 % (2021), 1,60 % (2022) und 1,35 % (2023).&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Richttafeln%20Dr.%20Klaus%20Heubeck%202018%20G.png" style="width:566.67px !important;height:320px !important;max-width:100% !important;"/></p><p>(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 % für die Steuerbilanz, Rechnungszins BilMoG s. o., Hinterbliebenenrente kollektiv, Finanzierungsendalter 65, Rententrend BilMoG 1,5 %, keine Fluktuation angenommen).</p><p><br/></p><p>Die steuerlichen Teilwerte steigen von 2018 bis 2023 um € 122.220,–, dagegen wachsen die handelsbilanziellen Erfüllungsbeträge von € 249.338,– auf € 754.744,–, also um € 505.406,–. Während der BilMoG-Wert sich verdreifacht, steigt der steuerliche Teilwert nur um 60 %. Die GmbH muss also in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Zinsschmelze ca. € 500.000,– Gewinnminderung verkraften, wovon nur € 122.220,– steuerwirksam sind, also steuerlich anerkannt werden. Die schon in den letzten Jahren dramatische Entwicklung der Pensionsrückstellungen wird sich also in den nächsten Jahren noch drastisch verschärfen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Optionen zur Abflachung der Zuführungen in der Handelsbilanz<br/> 1. Kürzung der Pensionszusage auf den past-service</h4><h4><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></h4><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt wird die Pensionszusage auf den erdienten Teilanspruch, den sog. past-service gekürzt. Diese Handlungsvariante bietet sich insbesondere dann an, wenn in der Finanzierung der Pensionszusage große Deckungslücken bestehen. Diesen Fall trifft man in der Praxis häufig dann an, wenn bei Einrichtung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, die auf Basis der damaligen Gewinndeklaration (Zinserwartung) den Kapitalwert der Zusage (i. d. R. auf steuerrechtlicher Basis kalkuliert) abdecken sollte.&nbsp;</span>Die Zusage des Musterfalls wurde 2010 eingerichtet. Der Garantiezins der deutschen Lebensversicherer betrug damals 4 % (heute 0,9 %) und es wurden Gesamtverzinsungen von 6–7 % erzielt (heute 2–2,5 %). Entsprechend niedriger fallen die Versicherungswerte heute bzw. in Zukunft aus. Gleichzeitig sind aber die Kapitalwerte der Pensionszusagen seit dem Zeitpunkt der Zusageerteilung gestiegen: Abschmelzen des Rechnungszinssatzes durch BilMoG, neue biometrische Wahrscheinlichkeiten mit der Folge steigender Lebenserwartung (Richttafeln 2018 G).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><p>Einfrieren auf den past-service zum 31.08.2019</p><p><br/></p><p>Ein Verzicht oder Teilverzicht des GGF auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr&nbsp;1997¹&nbsp;dazu, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</p><p><br/></p><p>Der BFH geht davon aus, dass:</p><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (<span style="font-weight:700;">past-service</span>) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Musterfall</h4><p><br/></p><p>Zum 31.08.2019 sind 37,15 % der Zusage erdient (107 abgeleistete Monate Zusagedauer im Verhältnis zu 288 Monaten möglicher Zusagedauer bis zur Altersgrenze 65 Jahre). Von der zugesagten Altersrente in Höhe von € 5.000,– sind somit € 1.857,50 zum 31.08.2019 erdient. Auch die Anwartschaft auf Witwenrente wird entsprechend gekürzt.</p><p><br/></p><p>Die bilanziellen Auswirkungen der Kürzung auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;sind nachfolgend dargestellt:</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/K%C3%BCrzung%20auf%20den%20pastservice.png" style="width:577.06px !important;height:326px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p><p>Die steuerliche Rückstellung geht im Jahr der Neuordnung der Zusage deutlich zurück, da nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Hannover) der Teilwert auf Basis der gekürzten Versorgungsleistungen zu bewerten ist (Fiktion der gekürzten Zusage von Anbeginn). Handelsbilanziell wird dagegen jeweils der Barwert der erdienten Anwartschaft bewertet, also der gleiche Bewertungsansatz im Jahr der Neuordnung im Vergleich zur Bestandszusage. Erst in den Folgejahren flachen die Zuführungen deutlich ab, mit dem Ergebnis, dass die Zuwächse auf dem Niveau der steuerlichen Teilwerte liegen.</p><p><br/></p><p>Im Jahr der Neuordnung muss also bei Einfrieren auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;eine gewinnerhöhende Auflösung von € 116.159,– nachversteuert werden. Im Falle von bestehenden Verlustvorträgen wird das häufig hingenommen, da ja gleichzeitig die Finanzierungslücke gegenüber dem vorhandenen Rückdeckungsvermögen verkürzt oder vielleicht auch geschlossen wird.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>3. Umstellung des future-service auf Kapitalzusage</h4><p><br/></p><p>In der folgenden Variante wird kein Verzicht auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;ausgeübt, es wird also angenommen, dass die Zusage finanzierbar ist und bleibt. Denkbar wäre auch nur ein Teilverzicht des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Teils der künftigen Anwartschaften.</p><p><br/></p><p>Der&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;(bzw. der gekürzte Anteil) wird jetzt aber als Kapitalzusage mit Auszahlungsoptionen Ratenzahlung und/oder Verrentung gestaltet. (Die Verrentung erfolgt dann aber mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos, also versicherungsförmig, z. B. über eine rückgedeckte Unterstützungskasse). Das Alterskapital wird als Barwert der zugesagten Altersrente nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Pensionsalter 65 ermittelt. Steuerrechtliche Grundsätze bedeutet Barwert gem. § 6a EStG, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %. Das Hinterbliebenenkapital beträgt 60 % des Alterskapitals (fällig bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze).</p><p><br/></p><p>Die monatliche Altersrente des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;beträgt für die Musterzusage € 3.142,50 (5.000,– minus 1.857,50). Der steuerrechtliche Barwert ergibt sich dann zu € 489.672,– (AR * ((12)äx r65 + 0,6 * äx rw65) = 12 * 3.142,50 * (11,766 + 0,6 * 2,032)).</p><p><br/></p><p>Für diese Kapitalzusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) werden die Rückstellungen im folgenden Tableau dargestellt (2. Zeile jeweils Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>):</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Kapitalzusage%20-%20future-service%20-%20R%C3%BCckstellungen.png" style="width:553.28px !important;height:495px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Summe aus Teil-Rentenzusage (</span><span style="font-weight:700;">past-service</span><span>) und Kapitalzusage (</span><span style="font-weight:700;">future-service</span><span>) führt in den nächsten 5 Jahren zu fast gleich hohen steuerwirksamen Pensionsrückstellungen&nbsp;<span>gem. § 6a EStG im Vergleich zur Bestandszusage auf Rentenbasis. Gleichzeitig sinken die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz bis 2023 von € 754.744,– auf € 479.233,– im Vergleich zur unveränderten Bestandszusage (also um € 275.511,– oder 36,5 %).</span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><div><div> Im Ergebnis wird die Schere zwischen Steuer- und Handelsbilanz deutlich geschlossen. Zinssenkungen wirken umso stärker, je länger der Diskontierungszeitraum ist. Bei Rentenzusagen verlängert sich dieser Zeitraum gegenüber der Kapitalzusage um die voraussichtliche Rentenbezugsdauer, also die Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich Übergang auf die Hinterbliebenenrente. Dies ist der Grund für die teilweise Angleichung der handelsbilanziellen Rückstellungen an die steuerwirksamen Werte. Wenn gleichzeitig auch noch der&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;auf Kapitalzusage umgestellt wird (wiederum versicherungsmathematisch wertgleich), ließe sich das bilanzielle Ergebnis weiter verbessern. </div>
<div><br/></div><div><span>1 BFH, 9.6.1997 – GrS 1/94, BB 1998, 924.</span></div>
<div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>4. Neuordnung des future-service als beitragsorientierte Zusage</h4><div><br/></div>
<div> Im nächsten Schritt wird die Kapitalzusage des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;nicht mehr als Leistungszusage (€ 489.672,– Alterskapital), sondern als beitragsorientierte Leistungszusage i. S. von § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG gestaltet. Hierdurch nähern sich die Steuerbilanzwerte und die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz noch mehr an. </div>
<div><br/></div><div> Das Alterskapital wird jetzt mit jährlichen Beiträgen in Höhe von € 32.645,– aufgebaut. Nach 15 Jahren ergibt sich im Alter 65 wiederum ein Kapitalbetrag von € 489.675,– (Abweichung um € 3,– durch Rundungen). Im Todesfall vor Erreichen der Altersgrenze wird dann jeweils die aufgelaufene Beitragssumme als Hinterbliebenenleistung gewährt. </div>
<div><br/></div><div> Wird nun die Zusage als wertpapiergebundene Pensionszusage gestaltet, d. h. der arbeitsrechtliche Verpflichtungsumfang wird zu jedem Zeitpunkt auf den Wert des Planvermögens/Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherung) abgestellt, ergibt sich der handelsbilanzielle Wertansatz grundsätzlich mit dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens und somit unabhängig von der Entwicklung des Rechnungszinses. </div>
<div><br/></div><div> Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Betrages) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet. </div>
<div><br/></div><div> Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd. Die Ergebnisse für die Rückstellungsverläufe werden in dem folgenden Tableau dargestellt (1. Zeile&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>, 2. Zeile wiederum Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>). </div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/R%C3%BCckstellungsverl%C3%A4ufe.png" style="width:505.68px !important;height:442px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div> Wertpapiergebundene Pensionszusagen können sowohl als Arbeitgeber-Zusagen als auch im Wege der Entgeltumwandlung eingerichtet werden.² Bei einer Wertpapieranlage (Investmentfonds) ergeben sich zusätzliche Steuervorteile nach dem Investmentsteuerreformgesetz. Die Kursgewinne werden bei einer wertpapiergebundenen Zusage zur Leistungserhöhung verwendet (der Verpflichtungsumfang entspricht im Versorgungsfall jeweils dem Wert des Rückdeckungsvermögens). Da einerseits ein großer Teil der Kursgewinne steuerfrei bleibt, andererseits aber die Auszahlung der Versorgungsleistung an den Versorgungsberechtigten in voller Höhe, also zu 100 %, eine steuerwirksame Betriebsausgabe darstellt, ergibt sich hieraus ein weiterer betriebswirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen.&nbsp; </div>
<div> &nbsp;&nbsp; &nbsp; </div></div><div><div><h4>V. Exkurs: Pfandrecht und Treuhandlösung</h4></div>
<div><br/></div><div> Der gesetzliche Insolvenzschutz (§§ 7–15 BetrAVG) bietet umfassenden Schutz für Versorgungsansprüche und -anwartschaften vor dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Der gesetzliche Insolvenzschutz hat aber Grenzen; dies gilt insbesondere für Pensionszusagen an Arbeitnehmer, die nicht dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes unterliegen. Dies trifft z. B. für beherrschende geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu. </div>
<div><br/></div><div> Darüber hinaus unterliegen Versorgungsanwartschaften, für die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt sind (5 Jahre Zusagedauer und Alter 25 bzw. für Zusagetermine ab 2018 3 Jahre Zusagedauer, Alter 21) und insbesondere Ansprüche oberhalb der Leistungsgrenzen (Dreifache Bezugsgröße § 18 SGB IV, € 9.345,– West bzw. € 8.610,– Ost monatliche Rentenwerte im Jahre 2019) nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. </div>
<div><br/></div><div> In diesen Fällen kann die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur privatrechtlich, also durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen erfolgen. Insbesondere für unmittelbare Pensionszusagen zugunsten von beherrschenden GGF stellt sich die Problematik der privatrechtlichen Insolvenzsicherung. Häufig schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten ab. Mit dem Abschluss der Versicherung wird aber noch keine Insolvenzsicherung der Pensionszusage erreicht, da die Rückdeckungsversicherung in das Vermögen des Unternehmens fällt (die Bezugsberechtigung liegt beim Arbeitgeber). </div>
<div><br/></div><div> In der Praxis erfolgt die Insolvenzsicherung in der Form, dass das Unternehmen den Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer und Begünstigte im Todesfall) ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung einräumt. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (nachrangiges Recht, das Hauptrecht stellt die Pensionszusage dar) besteht maximal ein Recht an der Rückdeckungsversicherung in Höhe der arbeitsrechtlichen Verpflichtung (z. B. ratierlich erdiente Anwartschaft in der Aktivitätsphase). </div>
<div><br/></div><div> Wird nun der Pensionsverpflichtete (Unternehmen) insolvent, so hat der Gläubiger (Versorgungsberechtigter) dank des Pfandrechts ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO. Der Insolvenzverwalter darf die Rückdeckungsversicherung also nicht zur Insolvenzmasse heranziehen, sondern er muss diese zugunsten der Pfandgläubiger absondern. Die Forderung aus der Pensionszusage ist aber erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Vor Eintritt des Versorgungsfalls ist somit noch keine Pfandreife gegeben. Der Insolvenzverwalter darf im Insolvenzfall aber – trotz fehlender Pfandreife – über das verpfändete Recht nicht frei verfügen und die Versicherung zur Masse heranziehen. </div>
<div><br/></div><div> Nach dem BGH-Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04 – darf der Insolvenzverwalter die verpfändete Rückdeckungsversicherung zwar kündigen, den Erlös aus der Veräußerung muss er aber aufgrund des bestehenden Pfandrechts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hinterlegen (maximal bis zur Höhe der zu sichernden Forderung). Von diesem Erlös aus dem Rückkauf der Versicherung könnte der Insolvenzverwalter 9 % als Kostenpauschale abziehen, sodass nur 91 % des eingezogenen Rückkaufwertes für die betriebliche Pensionszusage verbleiben. Außerdem besteht nach Rückkauf der Versicherung auch kein Risikoschutz (Berufsunfähigkeit, Tod) mehr; hieraus könnte sich auch eine Haftungsproblematik für den Insolvenzverwalter ergeben. Analog könnte auch bei Liquidation eines Wertpapiervermögens die Gebühr in Höhe von 9 % vom Insolvenzverwalter einbehalten werden. </div>
<div><br/></div><div> Die Qualität der Absicherung kann aber deutlich durch die Auslagerung auf eine Treuhand erhöht werden. Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz&nbsp;<span style="font-weight:700;">CTA</span>&nbsp;(Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand). </div>
<div><br/></div><div> Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt. </div>
<div><br/></div><div> Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll. D. h. auch der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich keinen Zugriff auf das Rückdeckungsvermögen. </div>
<div><br/></div><div> Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhandmodelle am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität. </div>
<div><br/></div><div> Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein. Die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten. </div>
</div></span></span></span></div></div></div><div data-element-id="elm_i9UglAzgQpmPKgiFrPyjCg" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb_10_2019.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2019 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 01 Oct 2019 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die wertpapiergebundene beitragsorientierte betriebliche Pensionszusage]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-wertpapiergebundene-beitragsorientierte-betriebliche-pensionszusage</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht leider keine Förderung der unmittelbaren Pensionszusage vor. Moderne betriebliche Pensionszusagen, die häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden werden, können aber der Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage einen neuen Schub verleihen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_PY5FHHC4RXKuJO9CryltXg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_y1dzjfHNTmC5hHyJd2Ovrg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pDgzsFgYT0GLZ9MbmZtM6A" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_kqXMP4sbTUmPDwA3PQzG6A" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Die wertpapiergebundene beitragsorientierte<br/>betriebliche Pensionszusage<br/>– Eine moderne, flexible, transparente, kalkulierbare Form der unmittelbaren&nbsp;Pensionszusage ohne Bilanzberührung –</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_Zmd4Qb_hT82Sy-Y6AKck9A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;"><div><div><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></div><div><br/></div><div>Das zu Beginn 2018 in Kraft getretene&nbsp;Betriebsrentenstärkungsgesetz&nbsp;sieht leider keine Förderung der unmittelbaren Pensionszusage mit&nbsp;Rückstellungsbildung&nbsp;vor. Moderne betriebliche Pensionszusagen, die häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden werden, können aber der Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage – auch Direktzusage genannt – einen neuen Schub verleihen, da sie bei entsprechender Gestaltung bilanzneutral sind, also bilanziell nicht ausgewiesen werden müssen. Gleichzeitig ergeben sich aber steuerliche Vorteile durch Gewinnminderungen (§ 6a EStG) in der Finanzierungsphase.&nbsp;</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>I. Bilanzielle Zusatzbelastungen bei Leistungszusagen durch Zinsschmelze</h4><div><br/></div><div>Pensionsrückstellungen werden seit 2010 nach Inkrafttreten des&nbsp;Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes&nbsp;(BilMoG) mit dem von der Bundesbank festgelegten Rechnungszins diskontiert. Hierbei wird seit 2016 der&nbsp;10-jährige&nbsp;Durchschnitt der Zinssätze für&nbsp;15-jährige&nbsp;Laufzeiten angesetzt (einheitlich für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichsweise langfristig fällige Verpflichtungen im Kollektiv unabhängig von der individuellen&nbsp;Restlaufzeit/Lebenserwartung).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Angesichts des gegenwärtig extrem niedrigen und voraussichtlich auch anhaltend moderaten Zinsniveaus steigen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in diesem und den nächsten Jahren weiter überproportional an. Sie mindern damit das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und beeinflussen den an die Gesellschafter&nbsp;ausschüttungsfähigen&nbsp;Bilanzgewinn. Dieser Mehraufwand belastet die betroffenen Unternehmen, vermindert das Eigenkapital und die Kreditwürdigkeit und bringt den Arbeitnehmern keinesfalls mehr Sicherheit für ihre Betriebsrenten (s. hierzu auch Lutz/Lutz „Hohe Belastungen durch Anstieg der Pensionsrückstellungen aufgrund der Zinsschmelze“ in Der Steuerberater 11/2015).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Steuerwirksam ist diese „Mehrzuführung“ nicht, da der steuerliche Teilwert gem. § 6a EStG immer noch mit einem gesetzlich fixierten Zinssatz von 6 % diskontiert wird (am 12.10.2017 hat aber das&nbsp;FG Köln&nbsp;ein Klageverfahren zum Rechnungszins nach § 6a EStG ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Und die Zinsschmelze geht weiter: Die Prognosen gehen in fünf Jahren (2023) schon von einem Rechnungszins deutlich unter 2 % aus (Erhöhung&nbsp;der Rückstellungen um 70–100 % im Vergleich zum aktuellen Rechnungszins).</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">II. Arbeitsrechtliche Verpflichtung in Höhe des Wertguthabens</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung ergibt sich aber bei der „wertpapiergebundenen Altersversorgung“. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB:</div><div style="text-align:left;">„Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapiers bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Wertes) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">III. Unmittelbare Pensionszusage als Beitragszusage mit Mindestleistung</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Mit einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage werden in der Praxis die Bedingungen der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) durch unmittelbare Pensionszusagen erfüllt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber hat zwar bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ausdrücklich nur den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung – also die versicherungsförmigen Durchführungswege – angesprochen. Das heißt aber nicht, dass die Beitragszusage mit Mindestleistung nicht auch als unmittelbare Pensionszusage oder Unterstützungskassenzusage durchgeführt werden kann bzw. darf.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Von der Zulässigkeit dieser Gestaltung unmittelbarer Pensionszusagen geht auch das BMF aus, denn es gestattet die Bildung einer Pensionsrückstellung für die Mindestleistung aus einer Pensionszusage, die mit einer Wertpapieranlage bezüglich der arbeitsrechtlichen Verpflichtung verknüpft wird.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber hat auch in § 253 HGB bewusst einen „garantierten Mindestbetrag“ (Satz 3 der gesetzlichen Vorschrift) angesprochen, d. h., die Versorgungsleistung in Höhe des Mindestbetrages muss auch dann gewährt werden, wenn der Wert des Rückdeckungsvermögens nicht zur Deckung der garantierten Leistung ausreicht.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Mindestleistung bezieht sich in der Praxis auf die Summe der bis zum Versorgungsfall (bzw. Ausscheiden) zugesagten Beiträge. Es kann auch eine höhere Mindestleistung vereinbart werden, z. B. in Höhe einer Mindestverzinsung der Beiträge (z. B. in Höhe des Garantiezinses bei Rückdeckungsversicherungen).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Insbesondere bei Entgeltumwandlungsversorgungen wird i. d. R. neben der Garantie der Werterhaltung (Summe der geleisteten Beiträge) auch die Verwendung der Kapitalerträge zur Erhöhung der Versorgungsleistungen vereinbart.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der handelsbilanziellen Bewertung einer wertpapiergebundenen Pensionszusage, die die Mindestleistung durch eine garantierte Verzinsung aufbessert, muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Zeitwert am Bilanztermin den versicherungsmathematischen Wert der Mindestleistung übertrifft. In diesem Falle stellt sich die versicherungsmathematische Bewertung doch als wieder aufwendiger dar. Daher wäre eine Zusage, die nur die Beitragssumme als garantierte Mindestleistung definiert und daneben die realisierten Kapitalerträge zur Leistungsverbesserung vorsieht – ohne die Erträge der Höhe nach zu garantieren – vorzuziehen.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>IV. Zusammenfassung</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen bilanzneutral nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><h4 style="text-align:left;">V. Praxisbeispiele</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h6 style="text-align:left;">Beispiel 1:</h6><h6></h6></div></div><p></p><p style="text-align:left;">Geschlecht:&nbsp;Mann</p><p style="text-align:left;">Geburtsdatum:&nbsp;25.09.1968</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Eintrittsdatum: 01.10.1999</p><p style="text-align:left;">Zusagedatum: 01.03.2018</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Versorgung:&nbsp;Alters- und Hinterbliebenenkapital, aufgebaut mit jährlichen Beiträgen in Höhe von 18.000,– Euro</p><p style="text-align:left;">Altersgrenze:&nbsp;67 Jahre</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018:&nbsp;78.541,– Euro</p><p style="text-align:left;">Handelsbilanzielle Rückstellungen:&nbsp;0,– Euro (bzw. falls keine zugriffsfreie Auslagerung erfolgt: Passivwert 18.000,– Euro / Aktivwert 18.000,– Euro)</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><h6 style="text-align:left;">Beispiel 2:</h6><div style="text-align:left;">Geschlecht: Frau</div><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 01.03.1974</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Eintrittsdatum: 01.10.2008</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 01.03.2018</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Versorgung: Entgeltumwandlung 30.000,– Euro einmalig; Alters- und Hinterbliebenenkapital 30.000,– Euro zuzüglich Kapitalerträge</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 67 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018: 8.266,– Euro</div><div style="text-align:left;">Handelsbilanzielle Rückstellungen: 0,– Euro</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Entgeltverzichtsbetrag bleibt lohnsteuerfrei und bis 3.120,– Euro sozialabgabenfrei (4 % der BBG von 78.000 Euro) bzw. in voller Höhe auch sozialabgabenfrei, falls der Entgeltumwandlungsbetrag oberhalb der BBG liegt.</div></div><p></p></div>
</div><div data-element-id="elm_l2aT2UWrQZuV-mVWoZ8g4Q" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/stb-04-2018-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 04.2018 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 15 Apr 2018 12:12:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>