<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/pensionsfonds/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Pensionsfonds</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Pensionsfonds</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/pensionsfonds</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:18:48 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Steuerliche Vorteile für betriebliche Versorgungzusagen an Personengesellschafter]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/steuerliche-vorteile-für-betriebliche-versorgungzusagen-an-personengesellschafter</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Stb 1-2 2023 - Bild bAV-Wissen - LPC.png"/>Wird von der seit diesem Jahr möglichen Option zur Körperschaftsteuer Gebrauch gemacht, findet ein Wechsel des Besteuerungsregimes statt. Es erfolgt eine vollständige Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft bezüglich aller Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer).]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_U2MQ4j54R9aTvktNVDLlNA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ofPP-1uFS4KhSDUT0fdXQg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q"].zpelem-col{ border-radius:1px; } </style><div data-element-id="elm_MlY7eIR5RN2T9BS7aL9KiA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><span><span>Steuerliche Vorteile für betriebliche&nbsp;Versorgungzusagen an Personengesellschafter bei Option zur Körperschaftsteuer</span></span><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div></div></h2></div>
<div data-element-id="elm_8GGXMgOUSJSkGEeQTLugfw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></font></font></font></font></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></font></font></span><span>Wird von der seit diesem Jahr möglichen Option zur Körperschaftsteuer Gebrauch gemacht, findet ein Wechsel des Besteuerungsregimes statt. Es erfolgt eine vollständige Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft bezüglich aller Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer). Keine Auswirkungen ergeben sich für die Erbschaftsteuer. Ein solcher Wechsel muss in der Praxis gut überlegt sein und vorausschauend geplant werden, außerdem müssen eine Vielzahl von Einzelpunkten geregelt werden. Für die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften ist ein Antrag erforderlich, dieser ist unwiderruflich (§ 1a Abs. 1 Satz 1 KStG). Dieser Antrag ist beim örtlichen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab welchem die Besteuerung nach dem KStG Anwendung finden soll.</span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></font></font></span><br/></div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><h4><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. </font></font></font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Körperschaftsteueroption</span></font></font></font></font></span></font></font></h4><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></div></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Ein Antrag auf Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz kann von allen Gesellschaften gestellt werden, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG in Frage kommen würden, also OHG, KG einschließlich GmbH &amp; Co.KG und PartG. Vom Optionsrecht ausgeschlossen bleiben Einzelunternehmen sowie GbR. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter von der steuerrechtlichen Option unberührt bleibt. Mit der Option wird auch eine Möglichkeit zur Rückoption geschaffen.(1) Diese Rückoption ist wiederum nur vor Beginn eines Wirtschaftsjahres ab Beginn des nächsten Jahres möglich. Zeitliche Bindungswirkungen der Steueroption (bis zu 10 Jahren) hatte der Gesetzgeber zunächst zwar geplant, dann aber wieder verworfen. Das Optionsmodell kann für viele Personenhandelsgesellschaften ein interessantes steuerliches Modell sein. Tendenziell werden eher die größeren Gesellschaften, aber insbesondere auch finanz- bzw. gewinnstarke Unternehmen aller Größenklassen die Optionsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Es gibt aber nicht nur Vorteile: so ist z.B. eine Einnahme-Überschussrechnung im Körperschaftsteuerrecht nicht möglich; durchweg negativ wäre die Option auch in Verlustphasen, da die Verluste nur im Rahmen des Verlustabzugs auf Unternehmensebene (Vortrag, ggf. auch Rücktrag) und nicht mehr in der Privatsphäre der Gesellschafter mit anderen positiven Einkünften dieser verrechnet werden können. In absehbaren längeren Verlustphasen wäre somit ein Antrag auf Rückoption überlegenswert.</span></font></font></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1. <span>Betriebliche Pensionszusage</span></font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><h6><br/></h6><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Die günstigere (niedrigere) Besteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter kann ein wesentliches Kriterium für die Option sein. Vorteilhaft ist insbesondere, dass nach der Option eine betriebliche Altersversorgung für die Gesellschafter auch mit steuerlicher Wirkung aufgebaut werden kann. Das gilt sowohl für unmittelbare Pensionszusagen und Unterstützungskassen als auch für die versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Direktversicherung, Pensionskasse sowie Pensionsfonds. Ein betriebliches Versorgungsversprechen wird ab der Option im Grundsatz wie die Versorgungszusage an einen normalen Arbeitnehmer behandelt. Bei einer unmittelbaren Pensionszusage(2) sagt das Unternehmen den Versorgungsberechtigten die direkte Zahlung der Versorgungsleistung als Rente oder Kapital ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (ggf. auch vorzeitig bei Invalidität oder Tod) zu. Hierfür bildet die Gesellschaft Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG in der Steuerbilanz, die gewinnmindernd wirken. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der Aktivitätsphase sind Aufwand. Nach Eintritt des Versorgungsfalls stellen die Versorgungszahlungen Aufwand dar, gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst (Ertrag). Bei den Versorgungsberechtigten (in diesem Fall den Gesellschaftern) sind die Zuführungen bzw. Auflösungen der Pensionsrückstellungen einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksich</span><span>tigen.</span></font></font></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Dagegen gehören die Versorgungszahlungen zu ihren steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Dieses Steuerregime gilt aber nur für Kapitalgesellschaften. Bei der Personengesellschaft wird dagegen der Zuführungsaufwand der unmittelbaren Pensionszusage unmittelbar der Sonderbilanz der Gesellschafter zugeführt und somit mit Einkommensteuer belastet. Die betriebliche Altersversorgung wird also im Falle der Personengesellschaft vorgelagert besteuert. Die Auflösung der Pensionsrückstellung nach Einsetzen der Versorgungszahlung ist dann bei den Personengesellschaftern Aufwand, der steuerlich mit den Versorgungszahlungen verrechnet wird. Durch die Körperschaftsteuer-Option können somit die steuerrechtlichen Vorteile der nachgelagerten Besteuerung betrieblicher Pensionszusagen von den Gesellschaftern der Personengesellschaft im vollen Umfang genutzt werden. Allerdings sind dann auch die für beherrschende Gesellschafter von Kapitalgesellschaftern aufgestellten Restriktionen der Finanzgerichte und der Finanzverwaltung zu beachten. Das Ableisten einer Probezeit von 2 bis 3 Jahren dürfte kein Problem darstellen, da die Gesellschafter schon vor der Option für die Gesellschaft tätig waren. Die anderen Besonderheiten sollten aber beachtet werden, hierzu zählen insbesondere die angemessene Höhe der Versorgungsleistung (keine Überversorgung, Einhaltung der 75%-Grenze), das Nachzahlungsverbot (Zusage darf nur für künftige Dienstjahre erfolgen) und das Einhalten der Mindest-Erdienbarkeitsfrist von 10 Jahren.(3) Werden diese Restriktionen nicht eingehalten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor: die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen werden außerbilanziell hinzugerechnet und die Versorgungszahlungen werden nicht als steuerwirksame Betriebsausgaben anerkannt.(4)</span></font></font></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><br/><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. <span>Vorteil Pensionsrückstellungen</span></font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></font></font></font></font></span></span></div><span>Für die Erteilung einer Pensionszusage nach der Option ist noch von besonderer Bedeutung, dass für die Bewertung der Pensionsrückstellung auf Basis des § 6a EStG eine Gleichverteilung des Aufwands auf die gesamte Aktivitätszeit erfolgt (steuerliches Teilwertverfahren), d.h. die Bemessung der „Jahresbeträge“ (sog. fiktive Nettoprämie) laut § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EStG wird auf das Jahr des Dienstbeginns des Gesellschafters abgestellt, also das Jahr des Dienstbeginns in der Personengesellschaft. Hieraus können sich im Einzelfall sehr hohe gewinnmindernde Erstrückstellungen ergeben.(5) Eine fiktive Verlegung des Beginns des Dienstverhältnisses auf das Wirtschaftsjahr nach Antragstellung der Option sieht das Gesetz nicht vor. Beispiel 1: Gesellschafter-Geschäftsführer, männlich, 50 Jahre alt, Eintrittsalter 25, Pensionsalter gleich gesetzliche Regelaltersgrenze 67, Alters- und Invalidenrente h 36 000 jährlich, 60% Witwenrentenanwartschaft, Rentendynamik 2% p.a.&nbsp;</span></div><div style="color:inherit;"><span><span>Erstrückstellung (Teilwert gem. § 6a EStG) zum 31.12.2022, Antrag Option Ende 2021) 187 028 EUR. Im Vergleich hierzu würde die Erstrückstellung für die gleiche Pensionszusage bei (fiktivem) Eintritt zum 1.1.2022 nur 18 107 EUR betragen. Beispiel 2:Gleicher versorgungsberechtigter Gesellschafter, Wertpapiergebundene Pensionszusage mit einem Jahresbeitrag von h 33 000 ohne Garantieverzinsung, Alters-, Invaliden- und Todesfallkapital (bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze) jeweils in Höhe der aufgelaufenen Beiträge. Hinweis: Die Höhe des Alterskapitals beträgt im Alter 67 h 561 000 (entspricht in etwa dem steuerrechtlichen Barwert der Rentenzusage im Pensionsalter 67 des Beispiels 1). Die Kapitalzusage wird um Auszahlungsoptionen wie z.B. Fälligkeit im Januar des Folgejahres nach Erreichen der Altersgrenze und optional Ratenzahlungen über 2 bis 20 Jahre ergänzt, um die Einkommen-Steuerbelastung abzumildern. Erstrückstellung (Teilwert gem. § 6a EStG) zum 31.12.2022, Antrag Option Ende 2021) 169 387 EUR. Im Vergleich hierzu würde die Erstrückstellung für die gleiche Pensionszusage bei (fiktivem) Eintritt zum 1.1.2022 nur 18 625 EUR betragen. Ein wesentlicher Vorteil der wertpapiergebundenen Pensionszusage besteht darin, dass der handelsrechtliche Erfüllungsbetrag nicht versicherungsmathematisch mit dem niedrigen BilMoG-Zins (1,87% z.B. zum 31.12.2021) berechnet wird, sondern zu jedem Bilanzstichtag mit dem Zeitwert des Wertpapiervermögens, also i.d.R. der Summe der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres geleisteten Beiträge angesetzt wird.(6)</span></span><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span><br/></span></font></font></font></font></span></span></div><div><br/></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">3. <span>Fall Bestandszusage</span></font></font></span></font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><span>Für den Fall, dass heute schon – also vor der Körperschaftsteuer-Option – eine betriebliche Pensionszusage besteht, wird diese nach der Option in zwei Bestandteile aufgeteilt: ratierlich erdienter Teil bis zur Option (past-service) und noch nicht erdienter Teil vom ersten Wirtschaftsjahr nach Option bis zum Pensionsalter (future-service). Dies entspricht der steuerrechtlichen Behandlung einer betrieblichen Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Rechtsformwechsel der Gesellschaft. Der past-service wird dann steuerrechtlich wie oben beschrieben in der Personengesellschaft behandelt, während der futureservice steuermindernde Zuführungen zur Pensionsrückstellung (Aufwand) und gewinnerhöhende Auflösungen&nbsp;<span>nach Eintritt des Versorgungsfalls generiert und die anteiligen Versorgungsleistungen steuerwirksame Betriebsausgaben der Gesellschaft sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Gesellschafter bzw. der Gesellschafterin auslösen.</span></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></span></font></font></span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">4. <span>Versicherungsförmige Gestaltung</span></font></font></span></font></font></span></h5></div><br/></font></font></span></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><span>Bei versicherungsförmigen Gestaltungswegen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) zu Gunsten der Gesellschafter stellen die (Versicherungs-)Beiträge bei der Personengesellschaft Betriebsausgaben dar. Die versorgungsbegünstigten Gesellschafter müssen diese aber unmittelbar in ihrer Sonderbilanz als Gewinn (§ 15 EStG) versteuern. Die fälligen Versorgungsleistungen werden dann bei Rentenzahlung nur mit ihrem Ertragsanteil(7) besteuert. Bei einer Kapitalzahlung wird nur die Differenz zwischen Versorgungskapital und Beitragssumme der Einkommensteuer unterworfen.(8)</span></font></font></span><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span>Nach der Option stellen die (Versicherungs-)Beiträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) für die Gesellschafter dar. Diese können aber im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei gestellt werden,(9) in diesem Fall ist dann die spätere Versorgungsleistung steuerpflichtig (§ 20 Nr. 5 Satz 1 EStG).</span><br/></span></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></div><div><br/></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><h6><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Hinweise</font></font></font></font></font></font></span></font></font></span></h6><div><ol><li><span style="color:inherit;">§ 1a Abs. 4 KStG-E.&nbsp;</span></li><li><span style="color:inherit;">Als klassische Leistungszusage oder heute eher als beitragsorientierte wertpapiergebundene Zusage</span></li><li><span>Die Altersleistung darf frühestens 10 Jahre nach Erteilung bzw. Erhöhung der Zusage in Anspruch genommen werden, wobei das 60. Lebensjahr bei Zusageerteilung noch nicht überschritten sein darf.&nbsp;</span></li><li><span>Bei den Gesellschaftern stellen sie dann Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.&nbsp;</span></li><li><span>Fiktion der Nachholung der § 6a Rückstellung für den Zeitraum Eintrittsjahr bis Zusagejahr.&nbsp;</span></li><li><span>Bei Verpfändung des Rückdeckungsvermögens bzw. Einschaltung einer Treuhand CTA wird somit die Bilanz überhaupt nicht tangiert; s hierzu auch Lutz, StB 2018, 99.</span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></font></font></li><li><span><span>§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG.&nbsp;</span></span></li><li><span><span>§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.&nbsp;</span></span></li><li><span><span>Bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, h 6 864,– p.a. im Jahr 2022.</span><br/></span></li></ol></div><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Veröffentlichung in der Zeitschrift, „StB Der SteuerBerater“ 1-2-2023.</font></font></font></font></font></font></font></font></span><font style="color:inherit;vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> &nbsp;Den gesamten Artikel finden Sie als PDF-Anhang.</font></font></font></font></font></font></font></font></div></div></div></div></div>
</div><div data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style> [data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA"].zpelem-button{ border-radius:1px; } </style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb1-2.2023.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Stb 1-2/2023 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 01 Feb 2023 12:31:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-kapitalabfindung-einer-betrieblichen-pensionszusage-für-einen-gmbh-gesellschafter-geschäftsführe</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbh_steuerpraxis-Logo.png"/>Ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko? Wenn sich GGF mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_3FHCLkBRQvO3OTIT4inxHA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_f9xtHSrNQmOniYRWKVSjBA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_62ZeF-45Q0KwbwOG0ix3YQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_A-QqpkkMT1qI6rtixCr-DA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko?&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​Anforderungen an eine steuerlich optimierte Kapitalabfindung</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_K8QAaQpfROOQFNzjxxg0zA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Wenn sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist. Verzichtet der GGF in diesem Fall auf die Pensionszusage gegen Zahlung einer Kapitalabfindung, wird er seitens der BFH-Rechtsprechung mit katastrophalen steuerlichen Konsequenzen bedacht. Wie man für diesen Fall vorbeugen kann, erläutert der Beitrag. <br/></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Überblick:&nbsp;</span></h4><h6><ol><li style="text-align:left;"><a href="#1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" rel="">Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</a>&nbsp;</li><li style="text-align:left;"><a href="#2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" rel="">Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#3-W%C3%BCrdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsver%C3%A4u%C3%9Ferung_Liquidation" rel="">Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" rel="">Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</a></li></ol></h6><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>In der jüngeren Vergangenheit werden Kapitalabfindungen betrieblicher Pensionszusagen zugunsten geschäftsführender Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) immer häufiger von der Finanzverwaltung als Verzicht des GGF auf die Pensionszusage und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Gesellschaft eingeordnet. Dies betrifft insbesondere Kapitalisierungen ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung im Falle der Liquidation, der Veräußerung der Geschäftsanteile oder Inanspruchnahme einer vorgezogenen Versorgungsleistung. Hierbei beruft sich die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13; GmbH-Stpr 2014, S. 142, und 14.3.2006, Az. I R 38/05; GmbH-Stpr 2006, S. 339), wonach die Abfindung einer Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls gemäß der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise in zwei Vorgänge (Buchungssätze) aufzuteilen ist:– den Verzicht auf die Pensionszusage (Pensionsrückstellung an Ertrag) und– die Zahlung der Abfindung (Aufwand an Bank). Ein Verzicht oder Teil-Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem <span>Jahr 1997 dazu, dass bei Gesellschaftern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist. Der BFH geht davon aus, dass</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.&nbsp;</li></ul></div>
<div style="text-align:left;"><span><span>Der Wertzufluss führt beim GGF zu Einkünften nach § 19 EStG.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst. Die Höhe des zu versteuernden Teilverzichts wird mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft bemessen, also nicht mit dem steuerrechtlichen Teilwert gemäß § 6a EStG (steuerliche Pensionsrückstellung), sondern den Wiederbeschaffungskosten, also dem Betrag, den ein anderer Versorgungsträger (z.B. Versicherungsunternehmen) zur Übernahme der Pensionsverpflichtung verlangt (sogenannter Versicherungsbarwert, der deutlich über dem steuerrechtlichen Barwert liegt).</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Zahlung des Abfindungsbetrags wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich als eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung auf GmbH-Ebene eingeordnet. Der entsprechende Aufwand wird außerbilanziell als vGA wieder hinzugerechnet. Auf Ebene des Gesellschafters sind in Höhe der Abfindungszahlung Kapitalerträge nach § 20 EStG zu versteuern.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Zusammengefasst ergeben sich für den Gesellschafter Steuerbelastungen nach § 19 EStG auf Basis des betriebswirtschaftlichen Teilwerts (Verzicht) und nach § 20 EStG für die Kapitalzahlung sowie für die GmbH die&nbsp;<span>Nachversteuerung der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung und die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs der Abfindungszahlung. Also eine Gesamtsteuerlast von im Einzelfall deutlich mehr als 100% der Alterskapitalzahlung und somit ein steuerlicher worst case. Die verdeckte Einlage auf GmbH-Ebene, also Erhöhung der Anschaffungskosten, kann dagegen nicht als Ausgleich gewertet werden, da sie dem Gesellschafter – zumindest kurzfristig – keine messbare Wertsteigerung verschafft.</span></span></span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Bei dem vom BFH mit Urteil vom 11.3.2013 (am angegebenen Ort) entschiedenen Fall erfolgte die Abfindung der Pensionszusage bei einem 52-jährigen beherrschenden GGF. Da dies in der ursprünglichen Zusage nicht vorgesehen war, genüge die kurz zuvor getroffene Abfindungsvereinbarung nicht den Anforderungen an eine vorherige eindeutige und klare Vereinbarung. Diese „Spontanabfindung“ sei vielmehr gesellschaftsrechtlich bedingt. Daher liege eine vGA vor. Diese sei geschäftsvorfallbezogen zu beurteilen und somit sei das Urteil vom 14.3.2006 (am angegebenen Ort) anzuwenden.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Als problematisch werden hier also vom obersten Finanzgericht zwei Tatbestände herangezogen: die fehlende vorherige eindeutige und klare Vereinbarung und die vorzeitige Geltendmachung der Versorgungsanwartschaft vor Eintritt eines Versorgungsfalls. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Vereinbarung einige Zeit (z.B. zwei bis drei Jahre) vor der Vereinbarung zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen werden, um nicht mehr als „Spontanabfindung“ eingestuft zu werden. Diese Argumentation des Finanzgerichts ist nur schwer nachvollziehbar, da ja eine klare und eindeutige Vereinbarung zur Kapitalabfindung mit Gesellschafterbeschluss und arbeitsrechtlich wirksamem Vertrag zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen wurde. Diese Vereinbarung wurde nur nicht schon längere Zeit vor der Realisierung getroffen. Das konnte sie auch gar nicht, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, dass die Pensionszusage kapitalisiert werden sollte, geschweige denn zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;">​<span id="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" title="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" class="zpItemAnchor"></span>​1.&nbsp; Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</h4><div><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<h6 style="text-align:left;"><span><span>Ausgangsfall:&nbsp;</span></span></h6><div style="text-align:left;"><span><span>Es wird beabsichtigt, die Pensionszusage im Alter von 54 des GGF zu kapitalisieren, da die GmbH veräußert werden soll. Der mögliche Investor fordert nach einer ersten betriebswirtschaftlichen Prüfung des Unternehmens (Due Diligence) die Auslagerung der betrieblichen unmittelbaren Pensionszusage. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Investor bereit, in die Verkaufsverhandlungen einzusteigen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft und ihr steuerlicher Berater fragen daher den versicherungsmathematischen Gut<span>achter und bAV-Berater, welche Möglichkeiten zur Auslagerung der Pensionszusage bestehen.&nbsp;</span></span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div><div><div><div> Es werden dann die Optionen <strong>Auslagerung auf einen Pensionsfond</strong><strong>s</strong> (hier kommt nur die versicherungsförmige Variante mit Bezug auf die endgültige und abschließende Enthaftung der Gesellschaft infrage), <strong>schuldbefreiende Übertragung auf eine Pensionsverwaltungsgesellschaft</strong> (mit einem Vermögenswert in Höhe des BilMoG-Barwerts zuzüglich Risiko- und Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 bis 20% des Barwerts nach der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2016) und die <strong>Kapitalabfindung</strong> mit dem steuerlichen Barwert diskutiert. Die ersten beiden Optionen führen zu Liquiditätsbelastungen in Höhe von ca. dem Dreifachen (Pensionsfonds) bzw. dem Zweifachen (Pensionsgesellschaft) des steuerlichen Barwerts der erdienten Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Da aber Liquidität in diesem Umfang nicht vorhanden ist, scheiden diese beiden Varianten aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Es bleibt also nur die Möglichkeit der Kapitalabfindung, um die geforderte Auslagerung der Pensionszusage umzusetzen und die Verkaufsverhandlungen fortführen zu können. <br/></div>
</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div><div> Nach der BFH-Rechtsprechung führt diese Kapitalabfindung <strong>bei dem versorgungsberechtigten GGF zu folgenden Steuerzahlungen</strong>: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von – angenommen – <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6% gemäß § 6a EStG) werden 25% Abgeltungsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG), also 125.000 € fällig. Zusätzlich ist der „Verzicht“ mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert (also Wiederbeschaffungswert gleich Versicherungsbarwert) nach § 19 EStG zu versteuern: Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000.000 € (Annahme), Einkommensteuersatz 45%, also 450.000 € Einkommensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung des GGF beträgt also 575.000 € bei einer Abfindung von 500.000 € (!), hierbei sind noch nicht die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berücksichtigt. <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div> Hinzu kommen noch die <strong>steuerlichen Belastungen für die Gesellschaft</strong> aus der vGA (kein Betriebsausgabenabzug für die Kapitalzahlung) und die steuerpflichtige gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellung in Höhe von ca. 30% (Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf 450.000 € (bilanzierter steuerlicher Teilwert in der Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres), also 135.000 €. Auch hier wäre noch der Solidaritätszuschlag auf den Körperschaftsteueranteil zu ergänzen. <br/></div>
<div><br/></div><h4>​<span id="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" title="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" class="zpItemAnchor"></span>​2.&nbsp; Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div> Die Finanzverwaltung geht in der Praxis auch im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellgesellschaft von der <strong>ge</strong><strong>sellschaftsrechtlichen Veranlassung</strong> der Kapitalabfindung der Pensionszusage mit den negativen steuerrechtlichen Folgen des Verzichts und der vGA aus. Dies gilt insbesondere, wenn für diesen Fall keine Option zur Kapitalisierung in der Pensionszusage vorgesehen ist (Stichwort Spontanabfindung), beispielhaft in einem Alter kurz vor Erreichen des Pensionsalters 67 oder während der Rentenbezugszeit im fortgeschrittenen Alter und einer bestehenden Kapitalisierungsoption nur bei Eintritt des Versorgungsfalls zur festen Altersgrenze 67. <br/></div>
</div><div><br/></div><div><div><div> Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist hier aber gar nicht gegeben, es ergibt sich faktisch eine andere Sachlage. Die operative Tätigkeit des Unternehmens wird eingestellt, und die GmbH soll im Handelsregister gelöscht werden. Eine solche Entscheidung zur Liquidation der Gesellschaft ist ausschließlich <strong>betriebswirtschaftlich begründet</strong>, da z.B. bei Fortführung des Unternehmens eine mögliche Insolvenz droht bzw. die Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen nicht realisierbar ist. Somit besteht ausschließlich eine betriebliche – und eben keine gesellschaftsrechtliche – Motivation für die Liquidation des Unternehmens. Die Liquidation kann aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten des Unternehmens erfüllt bzw. vertraglich abschließend geregelt wurden. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch betriebliche Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Versorgungszusagen, zu deren Erfüllung sich das Unternehmen verpflichtet hat. Somit zählt hierzu auch die Pensionszusage des früheren, inzwischen ausgeschiedenen, geschäftsführenden Gesellschafters. Jedes Hinauszögern des Abschlusses der Liquidation des Unternehmens führt dann zu zusätzlichen, also erhöhten Kosten und somit zu einer weiteren Entwertung des Unternehmens, also auch mittelbar zu weiteren Wertverlusten des Rückdeckungsvermögens der bestehenden unverfallbaren Pensionszusage. Hieraus ergibt sich eine hohe betriebliche Motivation zur abschließenden und endgültigen Regelung der Pensionsverpflichtung. Wenn sich dann Versorgungsberechtigter und Unternehmen einvernehmlich auf eine Kapitalisierung der zugesagten Altersrente verständigen, kann die betriebswirtschaftlich gewünschte Liquidation abgeschlossen werden. Somit liegt <strong>für die Kapitalisierung der Altersrente ausschließlich eine betriebliche Veranlassung</strong> und nicht die von der Finanzverwaltung unterstellte gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Die <strong>Alternative zur Kapitalabfindung</strong> wäre die Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung. Die betriebliche Veranlassung einer solchen Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung ist meines Erachtens unstrittig. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung scheitert aber in der Regel an der sehr hohen liquiden Belastung der Gesellschaft: Die Prämie beträgt ca. das Zweieinhalb- bis Dreifache der steuerlichen Pensionsrück<span>stellung für die Pensionsverpflichtung, da der Versicherer aktuell nur einen Minimalzins von 0,25% garantiert, andere Sterbetafeln mit höherer Lebenserwartung verwendet und zusätzliche Kosten in Form von Abschluss-/Einrichtungs- sowie Verwaltungskosten belastet.</span><br/></div>
</div><div><span><br/></span></div><h4>​<span title="3-Würdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsveräußerung_Liquidation" class="zpItemAnchor"></span>​3.&nbsp; Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation</h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Unter Berücksichtigung der extrem hohen steuerlichen Belastung einer Kapitalisierung der GGF-Pensionszusage als Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung (deutlich über 100% im obigen Beispiel) sind sowohl der Verkauf oder Teilverkauf einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) als auch die Liquidation der Gesellschaft wirtschaftlich nicht tragbar und somit nicht mehr umsetzbar. Somit führt die höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Verkauf einer GmbH erst und eigentlich nur mit Erreichen des Pensionsalters des GGF möglich ist (unter der Annahme, dass die Zusage die übliche Kapitalisierungsoption bei Rentenbeginn vorsieht). Falls aber die GmbH mehr als nur einen geschäftsführenden Gesellschafter mit Pensionszusage hat, scheitert auch dieser Ansatz, da beide GGF nicht gleichzeitig das Pensionsalter erreichen werden. Auch die Liquidation, also die Einstellung der operativen Tätigkeit einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister können nicht abgeschlossen werden, solange noch Rentenverpflichtungen bestehen. Im Ergebnis muss also die Gesellschaft bis zum Tod des GGF bzw. dem Tod der in der Zusage begünstigten Hinterbliebenen fortbestehen, wenn die hohen Steuerlasten als Folge der aktuellen BFH Rechtsprechung vermieden werden sollen.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Die Situation, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen den Verkauf oder die Liquidation eines Unternehmens praktisch ausschließen, kann aber nicht akzeptiert werden. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, diese höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu überdenken und zu korrigieren.</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><div><div> Unter der Annahme, dass die Kapitalabfindung steuerlich anerkannt wird, führt die steuerliche Belastung in dem obigen Beispiel zu deutlich günstigeren und damit vertretbaren Ergebnissen: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6%, gemäß § 6a EStG) werden bis zu 45% Einkommensteuer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 EStG), also maximal <strong>225.000 €</strong> fällig. Unter Berücksichtigung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann diese Steuerlast auch noch deutlich niedriger ausfallen. Gegebenenfalls sind noch die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Auf der Ebene der Gesellschaft stellt dann die Abfindungszahlung (500.000 €) eine steuerwirksame Betriebsausgabe dar, gleichzeitig wird die bilanzierte Pensionsrückstellung zum Ende des Vorjahres (450.000 €) gewinnerhöhend aufgelöst. Es entsteht also in dem Beispiel ein Aufwand in Höhe von 50.000 €, der die Steuerlast des operativen Gewinns der GmbH mindert (ca. 30% von 50.000 €, also <strong>15.000 €</strong> Steuervorteil). <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><div><div> Die Gesamt-Steuerbelastung von GGF und GmbH beträgt also bis zu <strong>210.000 €</strong> im Vergleich zu <strong>710.000 €</strong> in der aktuellen steuerrechtlichen Situation bzw. Praxis der Finanzverwaltung. <br/></div>
</div><div><br/></div><h4>​<span id="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" title="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" class="zpItemAnchor"></span>​4.&nbsp; Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><div> Solange die BFH-Rechtsprechung nicht korrigiert wird, sollten <strong>die bestehenden Pensionszusagen</strong> zur Minimierung der steuerlichen Risiken <strong>wie folgt angepasst werden</strong>: <br/></div>
</div></div><div><ul><li>Vereinbarung einer Option zur Kapitalisierung der Altersrente bei Rentenbeginn sowohl bei Erreichen der festen Altersgrenze (65 bzw. 67 Jahre) als auch bei vorgezogenem/aufgeschobenem Abruf der Altersrente. Diese Option sollte zwingend die <strong>Anforderungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung</strong> (BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17 und Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17; GmbH-Stpr 2019, S. 372) erfüllen: Angabe von Rechnungsgrundlagen, Sterbetafeln, Rechnungszins und weiterer Parameter wie z.B. Rentendynamik sowie Bewertungsansatz als Bar- bzw. Anwartschaftsbarwert <span>der erdienten Ansprüche bzw. Anwartschaften. Diese Regelung ist in vielen GGF-Pensionszusagen in der Praxis schon vorhanden.</span></li><li><span>Mehrwertklausel für den Fall, dass das Rückdeckungsvermögen den steuerrechtlichen Ansatz des Barwerts überschreitet (unter Berücksichtigung der Obergrenze Versicherungsbarwert).</span><br/></li><li><span><span>&nbsp;Erweiterung der Kapitalisierungsoption auf die Fälle:</span><br/></span></li><ol><li>Veräußerung von Kapitalanteilen in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Veränderung/Anpassung der Gesellschafterstruktur in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Schenkung von Kapitalanteilen z.B. an Kinder,&nbsp;</li><li>Kapitalisierung während des Bezugs der Altersrente (mit Definition eines Höchstalters zur Vermeidung der negativen Risikoselektion),&nbsp;</li><li>Liquidation des Unternehmens.</li></ol></ul><div><br/></div>
</div><div><div><div><div> Die Ergänzung der Pensionszusage um diese Kapitalisierungsoption bzw. die Erweiterung der bestehenden Kapitalisierungsoption muss zusätzlich <strong>mit einem Gesellschafterbeschluss</strong> zivilrechtlich abgesichert werden. Wenn dann die <strong>Kapitalisierung</strong> der GGF-Pensionszusage <strong>frühestens zwei bis drei Jahre nach Ergänzung/Anpassung</strong> der Pensionszusage konkret bei Vorliegen von einem der in der Zusage aufgeführten Tatbestände wie Veräußerung der Kapitalanteile oder Liquidation beschlossen und umgesetzt wird, liegt keine Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung vor und die steuerlich negativen Sachverhalte Verzicht, verdeckte Einlage und vGA können vermieden werden. <br/></div>
</div></div></div><div><br/></div><h6><span>Weiterführende Quellen:</span></h6><p><span>Kunisch, Übertragung der Altersversorgung des GmbH-Geschäftsführers bei Verkauf der GmbH, GmbH-Stpr 2022, S. 105 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Ott, Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH, GmbH-Stpr 2017, S. 129 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Lammel/Bieniek, Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung von GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführern, GmbH-Stpr 2020, S. 230 ff.</span></p></div>
</div></div><div data-element-id="elm_NaBzhl6YQLKmCR9rrbaL7A" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/kapitalabfindung_einer_pz_eines_ggf_-_nicht_kalkulierbares_steuerl._risiko.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Kapitalabfindung einer Pensionszusage eines GGF PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Thu, 01 Dec 2022 12:01:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge neu denken  ​„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersvorsorge-neu-denken-​„etf-pensionszusage-–-modern-und-flexibel</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der bAV im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_n6JwoGPJQPuljFB2sfWhfg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ledShkCQSPG_vZ4KKsvZSg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_fO1gMWakT_eG5RFo1pS7xA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VbiyuWcURzCJhegY0LNO0g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersvorsorge neu denken&nbsp;</span><br/>​<span>„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_GgdnRyJSTD-k7mDRbbgt6w" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><p></p><div style="text-align:left;"><span>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten. Welche das konkret sind und wie die „ETF-Pensionszusage“ (eine wertpapiergebundene beitragsorientierte Pensionszusage) dabei helfen kann, diesen Herausforderungen zu begegnen, soll dieser Artikel aufzeigen.</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die bAV, allgemein als Betriebsrente bekannt, nimmt u.a. aufgrund der bekannten Entwicklung des demographischen Wandels und den damit verbundenen Einschnitten bei der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr an Bedeutung zu. Auch die vom Gesetzgeber zum Ausgleich geschaffenen zusätzlichen Angebote (Basis-Rente, bekannt als Rürup-Rente und die Ergänzungsvorsorge, bekannt als Riester-Rente) führen aus verschiedenen Gründen selten zu einer ausreichenden Ergänzung der Altersversorgung. Somit ist eine weitere Versorgung in Form einer Betriebsrente bei den Mitarbeitern in der Regel ein willkommener Bestandteil der Gesamt-Vergütung und bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (SV) und des höheren Versorgungsbedarfs häufig ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung im Alter. Zudem kann der Arbeitgeber mit einer attraktiven bAV Anreize bei qualifiziertem Personal schaffen bzw. wichtige Fachkräfte ans Unternehmen binden.</span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Niedrigzinsphase erfordert Umdenken</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Im Wesentlichen haben die heutigen Schwierigkeiten mit der bAV die gleiche Ursache, nämlich die anhaltende Niedrigzinsphase. Die niedrigen bzw. weiter sinkenden Zinsen führen zu immer schlechteren Renditen bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Rückgedeckte Unterstützungskasse). Auch bei den klassischen Pensionszusagen, die in der Vergangenheit in der Regel mit Lebensversicherungen rückgedeckt wurden, entstehen aufgrund der schlechten Entwicklung der Zinserträge immer öfter Deckungslücken.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Subsidiärhaftung der Unternehmen kann zu hohen Zusatzbelastungen führen</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Da es sich bei der bAV grundsätzlich um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten handelt, muss die Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz) die volle Verpflichtung erfüllen. Somit trägt das Unternehmen das Risiko, für den Teil der Leistung einzustehen, den der externe Leistungsträger (z.B. Versicherer) nicht erfüllt. Verständlich, dass dies viele Unternehmer abschreckt.</span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span>In jüngster Zeit kam es bei einigen Pensionskassen zu Problemen, die garantierten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen von Sanierungsplänen müssen dann die Unternehmen entweder der Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen bzw. die Unterdeckung bei der Auszahlung der Versorgungsleistung an die Versorgungsberechtigten im Versorgungsfall aus eigenen Mitteln ausgleichen.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Pensionszusagen gibt es aktuell neben der schlechten Entwicklung der häufig vorhandenen Rückdeckungsversicherungen zusätzlich noch bilanzielle Probleme. In der Handelsbilanz übersteigen die Pensionsrückstellungen aufgrund der Diskontierung mit einem weiter sinkenden Rechnungszins (zum 30.6.2021 2,09% bzw. 1,45% HGBZins gemäß 10- bzw. 7-Jahres-Durchschnittsbildung)&nbsp; die entsprechenden Ansätze in der Steuerbilanz deutlich, für die der Gesetzgeber einen Rechnungszins von 6% seit 1982 vorschreibt. Das bedeutet, dass aktuell häufig nicht einmal die Hälfte (oft nur ein Drittel) der gebildeten Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz steuerlich geltend gemacht werden können. Diese weiter steigende Diskrepanz führt zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote der Firma und damit zu einer schlechteren Bonität sowie zur Reduzierung des ausschüttungsfähigen GmbH-Gewinns. Der nach Meinung des Gesetzgebers „richtige“ Rückstellungswert mit 7-Jahresdurchschnittszins muss parallel zum Bilanzausweis im Anhang zur Bilanz angegeben werden und führt zu einer zusätzlichen Ausschüttungssperre der Gewinne.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Vom Wertpapier-Boom langfristig mit betrieblicher „ETF-Pensionszusage“ profitieren</span></span></span></span></span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versicherungsprodukte sind aufgrund der niedrigen Zinsen und der häufig hohen Kosten in den letzten Jahren auch zum privaten Vermögensaufbau immer unattraktiver geworden.&nbsp;<span>Aufgrund der niedrigen Zinsen und hohen Immobilienpreise erlebt der Wertpapiermarkt dagegen gegenwärtig bei Privatanlegern einen regelrechten Boom.&nbsp;</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Mit der ETF-Pensionszusage (Wertpapiergebundene Beitragsorientierte Pensionszusage) lässt sich die, insbesondere langfristig zu erwartende, bessere Wertentwicklung an der Börse mit den Vorteilen einer bAV verknüpfen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Es handelt sich bei der bAV, anders als bei dem privaten Vermögensaufbau, um unversteuertes und SV-freies angespartes (Brutto-)Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitgeber- oder um Arbeitnehmer-Beiträge handelt (SVBefreiung der Arbeitnehmerbeiträge aber auf 4% Beitragsbemessungsgrenze – BBG gedeckelt). Dadurch können die Beiträge zum Besparen des Wertpapierdepots, je nach Abgabenlast des Arbeitnehmers, die doppelte Höhe im Vergleich zum Besparen des privaten Wertpapierdepots erreichen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Dieser „Hebel“ führt zu einer besseren Wertentwicklung. Selbstverständlich muss Vorteile der ETF-Pensionszusage GGF, männlich, geboren am 10.9.1977 Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH) Pensionsalter auch diese Form der bAV (wie jede Form der Betriebsrente) im Versorgungsfall individuell lohnversteuert und ggf. verbeitragt werden (KV und PV-Beiträge – wenn gesetzlich versichert).</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die unten stehende Tabelle soll die Vorteile der ETF-Pensionszusage gegenüber einer klassischen Leistungszusage verdeutlichen. Für eine ganzheitliche Betrachtung wird die klassische Pensionszusage in der Variante Altersrente sowie als Alterskapital dargestellt.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die zuvor beschriebenen bilanziellen Probleme bei Pensionszusagen werden bei der Ausgestaltung als Wertpapiergebundene Pensionszusage (ETF-Pensionszusage) komplett eliminiert: Die Pensionsverpflichtung wird nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet, sondern der handelsbilanzielle Wert richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der Bilanzansatz ist somit unabhängig vom Rechnungszins und führt nicht zu einer Ausschüttungssperre der Gewinne der GmbH. Bei Saldierung des Rückdeckungsvermögens (Pfandrecht oder Treuhand) besteht sogar keine Bilanzberührung für die Pensionszusage mehr. Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung d<span>er Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8% BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen,§ 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die SV-Befreiung aber, wie bereits erwähnt, die Begrenzung auf 4% BBG.</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: Laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanziert), Einmalzahlungen, Tantiemen, Aufstockungen, Bonuszahlungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. Außerdem können Erträge und Kursgewinne, die bei ETF-Sparplänen im Vergleich zu Lebensversicherungen realistischer sind (insbesondere bei langen Finanzierungszeiträumen), zu einer deutlichen Verbesserung des Versorgungskapitals führen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Ratenzahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge könnten auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung des Fonds (in Abhängigkeit von der Höhe der Aktienquote) bleibt ein Teil der erwirtschafteten Erträge, Kursgewinne (bis 80% nach Investmentsteuergesetz) steuerfrei. Und obwohl die GmbH diese Erträge nicht versteuert, ist der volle Wert des Versorgungskapitals (einschließlich Kursgewinnen) beim Unternehmen als steuerwirksame Betriebsausgabe abziehbar.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei diesem Modell der ETF-Pensionszusage beschränkt sich zudem die oben beschriebene Subsidiärhaftung maximal auf die Beitragsgarantie (zulässig zwischen 80 und 100%).&nbsp;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
</div></div><div data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag" data-element-type="table" class="zpelement zpelem-table "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag"] .zptable{ width:100% !important; } </style><div class="zptable zptable-align-left zptable-align-mobile-left zptable-align-tablet-left zptable-header-light zptable-header-top zptable-cell-outline-off zptable-outline-off zptable-header-sticky-tablet zptable-header-sticky-mobile zptable-zebra-style-row zptable-style-none " data-width="100" data-editor="true"><table style="width:100%;"><tbody><tr><th scope="col" style="width:50%;" class="zp-selected-cell"><h4> <span>Vorteile der ETF-Pensionszusage</span></h4></th><th scope="col" style="width:50%;"> </th></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>GGF, männlich, geboren am 10.9.1977</span></h6></td><td style="width:50%;"></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH)</span></td><td style="width:50%;"> <span><span>02.01.2014</span></span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Pensionsalter</span></td><td style="width:50%;"> 67</td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Zusageerteilung</span></td><td style="width:50%;"> 01.09.2021</td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 zugesagte Altersrente (AR)</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>mtl. 3.000 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 Wertgleiches Alterskapital (AK)&nbsp;</span></h6><p><span><span>(versicherungsmathematisch gemäß steuerlich zulässigen Parametern berechnet)</span><br/></span></p></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 ETF-Pensionszusage</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Monatlicher Beitrag zur Finanzierung des wertgleichen AK in einem Bausteinsystem</span></td><td style="width:50%;"> <span>1.517 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Vergleich Bilanzwerte zum 31.12.2021</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 (Altersrente)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>140.006 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre (Differenz 10- und 7-Jahreszins)</span></td><td style="width:50%;"> <span>19.833 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 (Alterskapital)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>78.374 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> <span>5.553 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 (ETF-Pensionszusage)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.038 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>6.068 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> keine</td></tr></tbody></table></div>
</div><div data-element-id="elm_B_JAvtwKQlmbxdnIF1y8cw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_3-2021_etf-zusage.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 3-2021 ETF-Zusage</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 01 Aug 2021 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Chancen und Risiken - Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/chancen-und-risiken-unmittelbare-betriebliche-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern. Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Aber auch bei Neuzusagen sollte einiges beachtet werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_G-a4OuKxTxKSCLzQvV6EDA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_S_XYfxkhTIKi0vruqk-66A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_D71pP6HeQuat5QU3toJaUg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_v1oHY9BPQhGPMNk1J_WY9w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen -&nbsp;</span><br/>​<span>Chancen und Risiken<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DdqT8w_DQD2f-7Sxkw1N-g" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div style="text-align:left;"> Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern.<font color="#ffffff" face="Arial"></font>Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Hier gibt es aber Lösungsansätze, die mit entsprechender Expertise umgesetzt werden können. Für Neuzusagen sollten von vornherein einfachere, transparentere und flexiblere Lösungen ohne Bilanzberührung gewählt werden. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>I. Sanierung der Bestandszusagen</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span>Unmittelbare Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit fast ausschließlich als sog. Leistungszusagen eingerichtet.&nbsp;</span>Üblicherweise wurden Renten ab Erreichen der Altersgrenze und ggf. zusätzlich im Fall der Invalidität und/oder des Todes zugesagt. Die Rentenhöhe wurde als fester Euro-Betrag, ggf. als dienstzeitabhängiger Steigerungsbetrag vereinbart. In vielen Fällen der Geschäftsführerversorgung sind die Rentenbeträge auch gehaltsabhängig gestaltet (abhängig vom letzten Einkommen oder dem Durchschnitt der Einkommen in den letzten zwei bis fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls). Zur (Innen-)Finanzierung haben die Unternehmen in der Vergangenheit oft Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, meistens in Zeiten, als die Verzinsung der Versicherer noch bei 5 bis 8 % p. a. lag. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Häufig war der Steuervorteil in der Vergangenheit Hauptmotivation für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) zur Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz müssen danach mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6 % seit 1982 festgeschrieben ist. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50–70 %, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100 % über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><h4>II. Lösungsansätze zum Gegensteuern</h4><p><br/><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt müssen die Zusagen im Hinblick auf arbeits- und insbesondere steuerrechtliche Schwachstellen und Änderungserfordernisse analysiert werden. Ziel ist, die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusagen und der bilanzierten Rückstellungen nicht zu gefährden.</span></p><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></p><h4>1. Schwachstellenanalyse der Bestands-Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></div>
<div><div> Analysiert werden die Vertragsdokumente Pensionszusage, Gesellschafterversammlungsbeschluss, Rückdeckungsverträge, Verpfändungsvereinbarungen und Entgeltverzichtsverträge (bei Finanzierung über Entgeltumwandlung).&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Steuerrechtliche Kriterien für GGF-Zusagen können die Erdienbarkeit, das Nachzahlungsverbot, Warte- und Probezeit, Überversorgung, Angemessenheit der Pensionszusage, Schriftform und Klarheit der Pensionszusage und die Bewertungsparameter für die Bewertung der Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG betreffen. Arbeitsrechtliche Fragestellungen beziehen sich z. B. auf Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, vorgezogene/aufgeschobene Altersrenten, Anpassung laufender Renten, Kapitalisierungsoptionen etc. </div>
<div><br/></div><div> Die zivilrechtliche Anerkennung – und als Folge hiervon – auch die steuerrechtliche Anerkennung setzen Gesellschafterbeschlüsse zur Einrichtung, Anpassung (Erhöhung, Erweiterung) und Kürzung (Beendigung) der Zusage voraus. Auch die Einräumung eines Pfandrechts an dem aufgebauten Rückdeckungsvermögen zur Innenfinanzierung der Pensionszusage muss von einem (weiteren) Gesellschafterbeschluss begleitet sein.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Beispielhaft werden hier einige in der Praxis häufig anzutreffende Schwachstellen kurz erläutert:&nbsp; </div>
<ul><li><span style="font-weight:700;">Aufgeschobene Altersrente:</span>&nbsp;Es existiert i. d. R. eine Kürzungsvorschrift für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, z. B. ab Alter 60 oder 63. Es fehlt aber eine Regelung zur Erhöhung der Zusage bei Fortbestehen der Geschäftsführertätigkeit über die Altersgrenze hinaus (in diesem Fall kann die Altersrente noch nicht bei Erreichen des Pensionsalters in Anspruch genommen werden; als Ausgleich für die längere Dienstzeit/kürzere Rentenbezugsphase sollte eine Erhöhung der Altersrente vereinbart werden).</li><li><strong>Anpassung laufender Renten:</strong>&nbsp;Wenn die Zusage keine Regelung zur Anpassung der Renten in der Rentenbezugszeit vorsieht, kann später kein Inflationsausgleich gewährt werden bzw. die Anpassungen würden verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Daher sollte eine Anpassungsklausel i. S. d. § 16 BetrAVG aufgenommen werden (Überprüfung der Renten in bestimmten Zeitabständen und Gewährung eines Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens). Alternativ kann auch eine feste Rentendynamik zugesagt werden (z. B. 1,5 % p. a.); der Vorteil wäre die sofortige steuerwirksame Rückstellungsfähigkeit einer solchen Festdynamik.</li><li><span style="font-weight:700;">Unverfallbarkeit:</span>&nbsp;Die Leistungszusagen sehen häufig die Kürzung nach Betriebszugehörigkeit vor. Für beherrschende GGF muss die ratierliche Kürzung aber auf das Zusagedatum abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 09.12.2002). Dies führt i. d. R. zu niedrigeren unverfallbaren Anwartschaften.</li><li><span style="font-weight:700;">Kapitalisierungsoption:</span>&nbsp;Altersrenten oder Teile hiervon können auch versicherungsmathematisch wertgleich als Alterskapital gewährt werden. Die Kapitalisierungsoption muss die zu erfüllenden Voraussetzungen, mögliche Zeitpunkte und versicherungsmathematische Grundlagen (biometrische Wahrscheinlichkeiten, Rechnungszins, steuer- oder handelsbilanzielle Bewertungsansätze) beschreiben. Sinnvoll kann auch eine sog. Mehrwertklausel sein, die den versicherungsmathematischen Barwert auf ein mögliches höheres Niveau des Rückdeckungsvermögens aufstockt.</li><li><span style="font-weight:700;">Widerrufsvorbehalte:&nbsp;</span>Ein Widerrufsvorbehalt hat nach der BGH-Rechtsprechung einen rein deklaratorischen Charakter. Bei Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage könnte somit unabhängig von der Existenz einer Widerrufsklausel in der Pensionszusage eine Kürzung der Ansprüche erfolgen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz könnte also der Insolvenzverwalter die Zusage selbst dann widerrufen, wenn kein entsprechender Vorbehalt in der Zusage geregelt ist. Hier sollte durch eine entsprechende Klausel bei verpfändetem Rückdeckungsvermögen eine höhere Hürde für den möglichen Widerruf aufgebaut werden.</li></ul><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Finanzierungslücken</h4><div><br/></div>
<p>Weitere Ansätze der Schwachstellenanalyse analysieren die Deckungslücken der zugesagten Leistungsarten Alter, Invalidität und/oder Tod. Hier wird das vorhandene und hochgerechnete Rückdeckungsvermögen (Versicherung, Investmentfonds, Immobilien und andere Vermögensanlagen zur Finanzierung der Zusage) mit den versicherungsmathematischen Barwerten zum aktuellen Zeitpunkt und zum Versorgungszeitpunkt verglichen. Die Barwerte werden nach steuerrechtlichen und handelsbilanziellen Grundsätzen bewertet (ggf. noch ergänzt um die Versicherungsbarwerte).</p><p><br/></p><p>Abschließend erfolgt noch eine Vorausberechnung der Pensionsrückstellungen für die Handels- und Steuerbilanz über die nächsten fünf Jahre. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen der zu erwartenden weiteren Zinssenkungen in der Handelsbilanz transparent, d. h. die Schere zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz wird aufgezeigt.</p><p><br/></p><p>Eine regelmäßige Betreuung unmittelbarer Pensionszusagen ist unabdingbar und eine wertvolle Investition für das Unternehmen. In den letzten 20 Jahren hat es mehr als 100 Urteile der Finanzgerichte und Rundschreiben der Finanzverwaltung gegeben, die Auswirkungen auf GGF-Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung dieser Zusagen und insbesondere auf die bilanzierten Pensionsrückstellungen haben. Der hier drohende Schaden übersteigt die Gebühren für die laufende Betreuung der Zusagen (Schwachstellenanalyse, versicherungsmathematische Testate) um ein Vielfaches.</p><p><br/></p><h4>III. Gestaltungsalternativen betrieblicher Pensionszusagen</h4><p><br/></p><p>Es wird folgende Musterzusage betrachtet:</p><p><br/></p><p>Männlicher Versorgungsberechtigter (GGF), geboren am 01.09.1969, eingetreten in die GmbH (Gründungsdatum) 01.03.2004, Zusagedatum 01.10.2010.</p><p><br/></p><p>Altersrente € 5.000,– monatlich ab Alter 65, Witwenrente 60 % der Altersrente.</p><p><br/></p><p>Die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (Teilwertverfahren gem. § 6a EStG) und Handelsbilanz (PUC-Methode gewählt) jeweils in EUR für die nächsten 5 Jahre sind in dem folgenden Tableau dargestellt. Für den Rechnungszins in der Handelsbilanz (BilMoG) wurden folgende Werte prognostiziert: 2,72 % (2019), 2,31 % (2020), 1,88 % (2021), 1,60 % (2022) und 1,35 % (2023).&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Richttafeln%20Dr.%20Klaus%20Heubeck%202018%20G.png" style="width:566.67px !important;height:320px !important;max-width:100% !important;"/></p><p>(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 % für die Steuerbilanz, Rechnungszins BilMoG s. o., Hinterbliebenenrente kollektiv, Finanzierungsendalter 65, Rententrend BilMoG 1,5 %, keine Fluktuation angenommen).</p><p><br/></p><p>Die steuerlichen Teilwerte steigen von 2018 bis 2023 um € 122.220,–, dagegen wachsen die handelsbilanziellen Erfüllungsbeträge von € 249.338,– auf € 754.744,–, also um € 505.406,–. Während der BilMoG-Wert sich verdreifacht, steigt der steuerliche Teilwert nur um 60 %. Die GmbH muss also in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Zinsschmelze ca. € 500.000,– Gewinnminderung verkraften, wovon nur € 122.220,– steuerwirksam sind, also steuerlich anerkannt werden. Die schon in den letzten Jahren dramatische Entwicklung der Pensionsrückstellungen wird sich also in den nächsten Jahren noch drastisch verschärfen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Optionen zur Abflachung der Zuführungen in der Handelsbilanz<br/> 1. Kürzung der Pensionszusage auf den past-service</h4><h4><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></h4><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt wird die Pensionszusage auf den erdienten Teilanspruch, den sog. past-service gekürzt. Diese Handlungsvariante bietet sich insbesondere dann an, wenn in der Finanzierung der Pensionszusage große Deckungslücken bestehen. Diesen Fall trifft man in der Praxis häufig dann an, wenn bei Einrichtung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, die auf Basis der damaligen Gewinndeklaration (Zinserwartung) den Kapitalwert der Zusage (i. d. R. auf steuerrechtlicher Basis kalkuliert) abdecken sollte.&nbsp;</span>Die Zusage des Musterfalls wurde 2010 eingerichtet. Der Garantiezins der deutschen Lebensversicherer betrug damals 4 % (heute 0,9 %) und es wurden Gesamtverzinsungen von 6–7 % erzielt (heute 2–2,5 %). Entsprechend niedriger fallen die Versicherungswerte heute bzw. in Zukunft aus. Gleichzeitig sind aber die Kapitalwerte der Pensionszusagen seit dem Zeitpunkt der Zusageerteilung gestiegen: Abschmelzen des Rechnungszinssatzes durch BilMoG, neue biometrische Wahrscheinlichkeiten mit der Folge steigender Lebenserwartung (Richttafeln 2018 G).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><p>Einfrieren auf den past-service zum 31.08.2019</p><p><br/></p><p>Ein Verzicht oder Teilverzicht des GGF auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr&nbsp;1997¹&nbsp;dazu, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</p><p><br/></p><p>Der BFH geht davon aus, dass:</p><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (<span style="font-weight:700;">past-service</span>) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Musterfall</h4><p><br/></p><p>Zum 31.08.2019 sind 37,15 % der Zusage erdient (107 abgeleistete Monate Zusagedauer im Verhältnis zu 288 Monaten möglicher Zusagedauer bis zur Altersgrenze 65 Jahre). Von der zugesagten Altersrente in Höhe von € 5.000,– sind somit € 1.857,50 zum 31.08.2019 erdient. Auch die Anwartschaft auf Witwenrente wird entsprechend gekürzt.</p><p><br/></p><p>Die bilanziellen Auswirkungen der Kürzung auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;sind nachfolgend dargestellt:</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/K%C3%BCrzung%20auf%20den%20pastservice.png" style="width:577.06px !important;height:326px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p><p>Die steuerliche Rückstellung geht im Jahr der Neuordnung der Zusage deutlich zurück, da nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Hannover) der Teilwert auf Basis der gekürzten Versorgungsleistungen zu bewerten ist (Fiktion der gekürzten Zusage von Anbeginn). Handelsbilanziell wird dagegen jeweils der Barwert der erdienten Anwartschaft bewertet, also der gleiche Bewertungsansatz im Jahr der Neuordnung im Vergleich zur Bestandszusage. Erst in den Folgejahren flachen die Zuführungen deutlich ab, mit dem Ergebnis, dass die Zuwächse auf dem Niveau der steuerlichen Teilwerte liegen.</p><p><br/></p><p>Im Jahr der Neuordnung muss also bei Einfrieren auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;eine gewinnerhöhende Auflösung von € 116.159,– nachversteuert werden. Im Falle von bestehenden Verlustvorträgen wird das häufig hingenommen, da ja gleichzeitig die Finanzierungslücke gegenüber dem vorhandenen Rückdeckungsvermögen verkürzt oder vielleicht auch geschlossen wird.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>3. Umstellung des future-service auf Kapitalzusage</h4><p><br/></p><p>In der folgenden Variante wird kein Verzicht auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;ausgeübt, es wird also angenommen, dass die Zusage finanzierbar ist und bleibt. Denkbar wäre auch nur ein Teilverzicht des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Teils der künftigen Anwartschaften.</p><p><br/></p><p>Der&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;(bzw. der gekürzte Anteil) wird jetzt aber als Kapitalzusage mit Auszahlungsoptionen Ratenzahlung und/oder Verrentung gestaltet. (Die Verrentung erfolgt dann aber mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos, also versicherungsförmig, z. B. über eine rückgedeckte Unterstützungskasse). Das Alterskapital wird als Barwert der zugesagten Altersrente nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Pensionsalter 65 ermittelt. Steuerrechtliche Grundsätze bedeutet Barwert gem. § 6a EStG, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %. Das Hinterbliebenenkapital beträgt 60 % des Alterskapitals (fällig bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze).</p><p><br/></p><p>Die monatliche Altersrente des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;beträgt für die Musterzusage € 3.142,50 (5.000,– minus 1.857,50). Der steuerrechtliche Barwert ergibt sich dann zu € 489.672,– (AR * ((12)äx r65 + 0,6 * äx rw65) = 12 * 3.142,50 * (11,766 + 0,6 * 2,032)).</p><p><br/></p><p>Für diese Kapitalzusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) werden die Rückstellungen im folgenden Tableau dargestellt (2. Zeile jeweils Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>):</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Kapitalzusage%20-%20future-service%20-%20R%C3%BCckstellungen.png" style="width:553.28px !important;height:495px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Summe aus Teil-Rentenzusage (</span><span style="font-weight:700;">past-service</span><span>) und Kapitalzusage (</span><span style="font-weight:700;">future-service</span><span>) führt in den nächsten 5 Jahren zu fast gleich hohen steuerwirksamen Pensionsrückstellungen&nbsp;<span>gem. § 6a EStG im Vergleich zur Bestandszusage auf Rentenbasis. Gleichzeitig sinken die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz bis 2023 von € 754.744,– auf € 479.233,– im Vergleich zur unveränderten Bestandszusage (also um € 275.511,– oder 36,5 %).</span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><div><div> Im Ergebnis wird die Schere zwischen Steuer- und Handelsbilanz deutlich geschlossen. Zinssenkungen wirken umso stärker, je länger der Diskontierungszeitraum ist. Bei Rentenzusagen verlängert sich dieser Zeitraum gegenüber der Kapitalzusage um die voraussichtliche Rentenbezugsdauer, also die Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich Übergang auf die Hinterbliebenenrente. Dies ist der Grund für die teilweise Angleichung der handelsbilanziellen Rückstellungen an die steuerwirksamen Werte. Wenn gleichzeitig auch noch der&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;auf Kapitalzusage umgestellt wird (wiederum versicherungsmathematisch wertgleich), ließe sich das bilanzielle Ergebnis weiter verbessern. </div>
<div><br/></div><div><span>1 BFH, 9.6.1997 – GrS 1/94, BB 1998, 924.</span></div>
<div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>4. Neuordnung des future-service als beitragsorientierte Zusage</h4><div><br/></div>
<div> Im nächsten Schritt wird die Kapitalzusage des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;nicht mehr als Leistungszusage (€ 489.672,– Alterskapital), sondern als beitragsorientierte Leistungszusage i. S. von § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG gestaltet. Hierdurch nähern sich die Steuerbilanzwerte und die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz noch mehr an. </div>
<div><br/></div><div> Das Alterskapital wird jetzt mit jährlichen Beiträgen in Höhe von € 32.645,– aufgebaut. Nach 15 Jahren ergibt sich im Alter 65 wiederum ein Kapitalbetrag von € 489.675,– (Abweichung um € 3,– durch Rundungen). Im Todesfall vor Erreichen der Altersgrenze wird dann jeweils die aufgelaufene Beitragssumme als Hinterbliebenenleistung gewährt. </div>
<div><br/></div><div> Wird nun die Zusage als wertpapiergebundene Pensionszusage gestaltet, d. h. der arbeitsrechtliche Verpflichtungsumfang wird zu jedem Zeitpunkt auf den Wert des Planvermögens/Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherung) abgestellt, ergibt sich der handelsbilanzielle Wertansatz grundsätzlich mit dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens und somit unabhängig von der Entwicklung des Rechnungszinses. </div>
<div><br/></div><div> Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Betrages) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet. </div>
<div><br/></div><div> Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd. Die Ergebnisse für die Rückstellungsverläufe werden in dem folgenden Tableau dargestellt (1. Zeile&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>, 2. Zeile wiederum Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>). </div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/R%C3%BCckstellungsverl%C3%A4ufe.png" style="width:505.68px !important;height:442px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div> Wertpapiergebundene Pensionszusagen können sowohl als Arbeitgeber-Zusagen als auch im Wege der Entgeltumwandlung eingerichtet werden.² Bei einer Wertpapieranlage (Investmentfonds) ergeben sich zusätzliche Steuervorteile nach dem Investmentsteuerreformgesetz. Die Kursgewinne werden bei einer wertpapiergebundenen Zusage zur Leistungserhöhung verwendet (der Verpflichtungsumfang entspricht im Versorgungsfall jeweils dem Wert des Rückdeckungsvermögens). Da einerseits ein großer Teil der Kursgewinne steuerfrei bleibt, andererseits aber die Auszahlung der Versorgungsleistung an den Versorgungsberechtigten in voller Höhe, also zu 100 %, eine steuerwirksame Betriebsausgabe darstellt, ergibt sich hieraus ein weiterer betriebswirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen.&nbsp; </div>
<div> &nbsp;&nbsp; &nbsp; </div></div><div><div><h4>V. Exkurs: Pfandrecht und Treuhandlösung</h4></div>
<div><br/></div><div> Der gesetzliche Insolvenzschutz (§§ 7–15 BetrAVG) bietet umfassenden Schutz für Versorgungsansprüche und -anwartschaften vor dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Der gesetzliche Insolvenzschutz hat aber Grenzen; dies gilt insbesondere für Pensionszusagen an Arbeitnehmer, die nicht dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes unterliegen. Dies trifft z. B. für beherrschende geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu. </div>
<div><br/></div><div> Darüber hinaus unterliegen Versorgungsanwartschaften, für die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt sind (5 Jahre Zusagedauer und Alter 25 bzw. für Zusagetermine ab 2018 3 Jahre Zusagedauer, Alter 21) und insbesondere Ansprüche oberhalb der Leistungsgrenzen (Dreifache Bezugsgröße § 18 SGB IV, € 9.345,– West bzw. € 8.610,– Ost monatliche Rentenwerte im Jahre 2019) nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. </div>
<div><br/></div><div> In diesen Fällen kann die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur privatrechtlich, also durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen erfolgen. Insbesondere für unmittelbare Pensionszusagen zugunsten von beherrschenden GGF stellt sich die Problematik der privatrechtlichen Insolvenzsicherung. Häufig schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten ab. Mit dem Abschluss der Versicherung wird aber noch keine Insolvenzsicherung der Pensionszusage erreicht, da die Rückdeckungsversicherung in das Vermögen des Unternehmens fällt (die Bezugsberechtigung liegt beim Arbeitgeber). </div>
<div><br/></div><div> In der Praxis erfolgt die Insolvenzsicherung in der Form, dass das Unternehmen den Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer und Begünstigte im Todesfall) ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung einräumt. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (nachrangiges Recht, das Hauptrecht stellt die Pensionszusage dar) besteht maximal ein Recht an der Rückdeckungsversicherung in Höhe der arbeitsrechtlichen Verpflichtung (z. B. ratierlich erdiente Anwartschaft in der Aktivitätsphase). </div>
<div><br/></div><div> Wird nun der Pensionsverpflichtete (Unternehmen) insolvent, so hat der Gläubiger (Versorgungsberechtigter) dank des Pfandrechts ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO. Der Insolvenzverwalter darf die Rückdeckungsversicherung also nicht zur Insolvenzmasse heranziehen, sondern er muss diese zugunsten der Pfandgläubiger absondern. Die Forderung aus der Pensionszusage ist aber erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Vor Eintritt des Versorgungsfalls ist somit noch keine Pfandreife gegeben. Der Insolvenzverwalter darf im Insolvenzfall aber – trotz fehlender Pfandreife – über das verpfändete Recht nicht frei verfügen und die Versicherung zur Masse heranziehen. </div>
<div><br/></div><div> Nach dem BGH-Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04 – darf der Insolvenzverwalter die verpfändete Rückdeckungsversicherung zwar kündigen, den Erlös aus der Veräußerung muss er aber aufgrund des bestehenden Pfandrechts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hinterlegen (maximal bis zur Höhe der zu sichernden Forderung). Von diesem Erlös aus dem Rückkauf der Versicherung könnte der Insolvenzverwalter 9 % als Kostenpauschale abziehen, sodass nur 91 % des eingezogenen Rückkaufwertes für die betriebliche Pensionszusage verbleiben. Außerdem besteht nach Rückkauf der Versicherung auch kein Risikoschutz (Berufsunfähigkeit, Tod) mehr; hieraus könnte sich auch eine Haftungsproblematik für den Insolvenzverwalter ergeben. Analog könnte auch bei Liquidation eines Wertpapiervermögens die Gebühr in Höhe von 9 % vom Insolvenzverwalter einbehalten werden. </div>
<div><br/></div><div> Die Qualität der Absicherung kann aber deutlich durch die Auslagerung auf eine Treuhand erhöht werden. Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz&nbsp;<span style="font-weight:700;">CTA</span>&nbsp;(Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand). </div>
<div><br/></div><div> Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt. </div>
<div><br/></div><div> Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll. D. h. auch der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich keinen Zugriff auf das Rückdeckungsvermögen. </div>
<div><br/></div><div> Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhandmodelle am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität. </div>
<div><br/></div><div> Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein. Die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten. </div>
</div></span></span></span></div></div></div><div data-element-id="elm_i9UglAzgQpmPKgiFrPyjCg" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb_10_2019.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2019 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 01 Oct 2019 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 21.12.2016]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/regierungsentwurf-zum-betriebsrentenstärkungsgesetz-vom-21.12.2016</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz fördert die bAV in KMU & bei Geringverdienern. Wichtigste Neuerung: Bei der reinen Beitragszusage zahlt der Arbeitgeber tariflich fixierte Beiträge an Pensionsfonds, -kassen oder Direktversicherungen (versicherungsförmige Durchführungswege).]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_xLisIb0QRtSkevm6uBw8Lw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_pv4sYBz6T_6uWWgCaHCc5Q" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_KHFi_60KRpORnC5SchW7ug" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_zfy-65IvQEaHs8-LtLpzQQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 21.12.2016</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_OxAiany_SJqwTWPf5RYKdw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div><div style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><br/></span></span></div>
<div style="text-align:left;"> Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern fördern. Die wesentlichen Änderungen: Bei der reinen Beitragszusage (neue Art der bAV-Zusage) wird der Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (versicherungsförmige Durchführungswege) zu zahlen. Grundlage für die Höhe der Versorgungsleistung bilden alleine die Beiträge zzgl. der Kapitalerträge. Reine Beitragszusagen sind von Anbeginn an gesetzlich unverfallbar. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Tarifvertragsparteien können betriebliche Versorgungssysteme mit automatischer Entgeltumwandlung (Opting Out) einführen – auch im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und -nehmer dürfen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Bei reiner Beitragszusage muss im Tarifvertrag geregelt werden, dass der Arbeitgeber mindestens 15 % des aufgrund der Entgeltumwandlung sozialversicherungsfreien Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zahlt. Mit der reinen Beitragszusage wird der Arbeitgeber als Ausgleich für den Wegfall der Subsidiarhaftung verpflichtet, einen Sicherungsbeitrag zusätzlich zu dem Versorgungsbeitrag aufzubringen. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Übertragungswert aus der Versorgungszusage des alten Arbeitgebers (mit Einstandspflicht) auf eine neue Versorgungseinrichtung mit reiner Beitragszusage übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der (neue) Arbeitgeber. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung privat fortsetzen (beitragsfrei oder -pflichtig). Der PSVaG wird in diesem Fall von seiner Einstandspflicht befreit. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Änderungen im Betriebsrentengesetz werden durch folgende steuerliche Maßnahmen flankiert: </div>
<div style="text-align:left;"><ul><li>Der steuerfreie Höchstbetrag zur Finanzierung versicherungsförmiger Gestaltungen wird von 4 % auf 8 % der RV-BBG (West) angehoben (§ 3 Nr. 63 EStG). Gleichzeitig wird der zusätzliche Pauschalbetrag von 1.800 Euro aufgehoben. Der SV-beitragsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 % der RV-BBG. Bei einer BBG von 76.200 Euro (Wert 2017) bleiben also ab 2018 Beiträge bis 6.096 Euro steuerfrei. Nach geltendem Recht blieben 4.848 Euro (4 % BBG plus 1.800) steuerfrei.</li><li>Soweit noch Beiträge pauschal versteuert werden (Altverträge nach § 40b EStG a.F.), werden diese auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet (soweit die Gesamtbeiträge 4 % der BBG übersteigen).</li><li>Der steuerfreie Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers wird nicht dem § 3 Nr. 63 EStG zugeordnet und mindert diesen daher nicht. Der Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % der Entgeltverzichtsbeträge wird dagegen auf § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.</li><li>Übertragungen von bAV-Anwartschaften von einem auf einen anderen Träger sind steuerneutral, soweit kein Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt.</li><li>Für Kalenderjahre, in denen bei ruhendem Dienstverhältnis (im Inland) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (gilt auch für Zeiten einer Entsendung ins Ausland oder Elternzeit), können Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden, und zwar jeweils bis 8 % der RV-BBG im Jahr der Nachzahlung für maximal 10 Jahre.</li><li>Ab 2018 wird ein bAV-Förderbetrag für Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichem Entgelt eingeführt (2.000 Euro monatlich). Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt und zusätzlich zu schon bislang gewährten Arbeitgeber-Beiträgen mindestens 240 Euro im Jahr an eine versicherungsförmige Gestaltungsform, so kann er hiervon 30 % (höchstens 144 Euro, ergibt sich bei einem zusätzlichen AG-Beitrag von 480 Euro) von der Lohnsteuer des AN einbehalten (bzw. bei niedrigerer Lohnsteuer vom FA erstattet bekommen).</li><li>Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass Vertriebskosten beim Abschluss des bAV-Vertrages nicht zu Lasten der ersten Beiträge einbehalten werden (sog. Zillmerung). Vertriebskosten dürfen nur als fester Prozentsatz der Beiträge festgelegt werden.</li><li>Die Grundzulage der Riester-Förderung wird ab 2018 von 154 Euro auf 165 Euro angehoben.</li><li>Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (gilt aber nicht für sonstige Betriebsrenten, für die die Doppelverbeitragung bestehen bleiben soll!).</li><li>Zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge nicht angerechnet. Dieser anrechnungsfreie Betrag wird aber auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (im Jahre 2017 wären dies 204,50 Euro) gedeckelt.</li></ul></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die betriebliche Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in der jetzt vorliegenden Form leider noch komplexer, intransparenter und komplizierter wird. In vielen Punkten kann sich der Gesetzgeber bislang auch nicht zu konsequenten Lösungen entscheiden, Beispiel Doppelverbeitragung bei nicht Riester-geförderter bAV. Außerdem wird mit der Anbindung der wesentlichen Änderungen an tarifvertragliche Regelungen die Flexibilität der bAV keinesfalls gefördert. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Änderungen beziehen sich fast ausschließlich auf die Entgeltumwandlung, d. h. die arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke und somit der größte Teil der bestehenden und seit Jahren stagnierenden bAV erfährt gar keine Verbesserung oder Anreize zur Ausweitung oder Erhöhung der zugesagten Versorgungsleistungen. Insbesondere diese Sozialleistungen der Arbeitgeber, die ja schließlich den Arbeitnehmern zugutekommen, Rentenlücken schließen und der Altersarmut entgegenwirken, hätten gesetzliche Unterstützung gut gebrauchen können (Stichwort: Niedrigzins).</div>
</div></div></div></div><div data-element-id="elm_CX8h-uk0Gx-lNStm-G1JCA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_03-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 03.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 07 Mar 2017 12:03:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Exit-Strategien für betriebliche Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/exit-strategien-für-betriebliche-pensionszusagen-beherrschender-gesellschafter-geschäftsführer</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_DiPb6iYdSWSeXtx7JNNKVA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TsPJo6ouTRKq5ntzDrB2LA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_BoFYaSfTTeOX1Dml-b_B_Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_wjvIH26pQz6QzDtCgD60Qw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Exit-Strategien für betriebliche Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_rlfkxPy9SyCYFLi3NrqSkw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><div><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz und&nbsp;Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)&nbsp;</span><br/></div>
<div><br/></div><div> Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) selbst hat ein hohes Interesse, nach Abgabe der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung für das Unternehmen seine Versorgung unabhängig vom wirtschaftlichen Schicksal der GmbH zu gestalten.</div><div><br/></div><div>Anhand einer Muster-GmbH mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern GGF A und GGF B (beide männlich) werden nachfolgend mögliche Exit-Strategien von Pensionszusagen für beherrschende GGF anhand eines Praxisbeispiels aufgezeigt.</div><div><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4>I. Sachverhalt und Ausgangssituation</h4><div><br/></div><div>Die Firma hat den Gesellschafter-Geschäftsführern am 25.03.2003 inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt. Die wesentlichen Eckdaten dieser Versorgungszusagen sind nachfolgend aufgeführt:</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h6>GGF A</h6><h6><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Geburtsdatum: 16.12.1964</span></h6><div><div>Zugesagte Altersrente: 36.000 Euro p. a.</div><div>Rentendynamik: 2 % p. a.</div><div>Altersgrenze: 65 Jahre</div><br/><h6>GGF B</h6><div>Geburtsdatum: 13.11.1958</div><div>Zugesagte Altersrente: 36.000 Euro p. a.</div><div>Rentendynamik: 2 % p. a.</div><div>Altersgrenze: 65 Jahre</div><div><br/></div><div>Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2015 betragen ca. 550.000 Euro (Handelsbilanz) und ca. 340.000 Euro (Steuerbilanz).</div><div><br/></div><div>Zur Finanzierung der Pensionszusagen bestehen Lebensversicherungen (Aktivwerte Stand 31.12.2015: 213.680 Euro), ein Wertpapierdepot (Ansatz in der Steuerbilanz 2015 mit 67.411 Euro) sowie Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Der Gesamtwert der Finanzanlagen in der Steuerbilanz zum 31.12.2015 betrug 351.091 Euro. Bezogen auf den handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag besteht also eine&nbsp;<span style="font-weight:700;">deutliche Unterdeckung von ca. 200.000 Euro</span>.</div><div><br/></div><div>Im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung oder Übertragung der Gesellschaft sollen die Pensionszusagen abgewickelt werden. Für die Behandlung der Pensionszusagen im Rahmen einer möglichen Unternehmensveräußerung bieten sich folgende Alternativen an:</div><div><ul><li>Ein (Teil-)Verzicht auf die Pensionszusagen zur Minderung der Deckungslücken.</li><li>Vereinbarung eines Rangrücktritts.</li><li>Die Abfindung der Versorgungsanwartschaften.</li><li>Die Auslagerung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds.</li><li>Die bilanzielle Auslagerung und flexible Ausfinanzierung über eine Treuhandkonstruktion (CTA – Contractual Trust Arrangement).</li><li>Die Übertragung der Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft.</li></ul></div><div><br/></div><div>Falls anstelle der Veräußerung der Gesellschaft eine Liquidation geplant ist, können die Pensionszusagen auf eine&nbsp;<span style="font-weight:700;">Liquidations-Direktversicherung</span>&nbsp;oder&nbsp;<span style="font-weight:700;">-Pensionskasse</span>&nbsp;übertragen werden.</div></div></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die geschäftsführenden Gesellschafter sind im steuerrechtlichen Sinne&nbsp;<span style="font-weight:700;">beherrschend</span>, da ihre Kapitalbeteiligung an der GmbH zusammen 100 % beträgt.</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;">II. Ermittlung der Höhe der zum 30.06.2016 erdienten Ansprüche</span></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Da die Versorgungsberechtigten das Pensionsalter noch nicht erreicht haben, muss zunächst der zeitanteilig erdiente Anspruch zum heutigen Zeitpunkt ermittelt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der zeitratierlichen Berechnung des&nbsp;<span style="font-weight:700;">Past Service</span>&nbsp;wird für beherrschende GGF auf die Dienstzeiten ab Zusagedatum (also nicht ab Diensteintritt) abgestellt (BMF-Schreiben vom 09.12.2002 und BFH-Urteil vom 05.03.2008 – IR 12/07). Dies gilt unabhängig von der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Pensionszusage zum vorzeitigen Ausscheiden und zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (in den vorliegenden Zusagen vom 25.03.2003 wurde noch fälschlicherweise auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt).</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div></div></div><div><div><h6 style="text-align:left;">GGF A</h6><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 16. 12. 1964</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 25. 3. 2003</div><div style="text-align:left;">Stichtag: 30. 6. 2016</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 65 Jahre</div><div style="text-align:left;">Altersrente p.a.: 36 000 Euro</div><div style="text-align:left;">Effektive Zusagedauer zum 30. 6. 2016: 159 Monate</div><div style="text-align:left;">Theoretisch mögliche Zusagedauer bis zum 31. 12. 2029: 321 Monate</div><div style="text-align:left;">Kürzungsfaktor: 159/321 = 0,4953</div><div style="text-align:left;">m/n-tel gekürzte Altersrente zum 30. 6. 2016: 17 830,80 Euro</div><div style="text-align:left;">Versicherungsmathematisches Alter zum 30. 6. 2016: 52 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft zum 30. 6. 2016:</div><div style="text-align:left;">17 830,80 * ((12)AIA(52) – (12)AIZ(52)) = 106 771 Euro</div><div style="text-align:left;">(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Rechnungszins 6%, Rentendynamik 2%, Pensionsalter 65).</div><div style="text-align:left;"><span style="color:rgb(0, 49, 105);font-family:&quot;Averia Serif Libre&quot;, serif;font-size:18px;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span style="color:rgb(0, 49, 105);font-family:&quot;Averia Serif Libre&quot;, serif;font-size:18px;">GGF B</span></div></div><div><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 13. 11. 1958</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 25. 3. 2003</div><div style="text-align:left;">Stichtag: 30. 6. 2016</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 65 Jahre</div><div style="text-align:left;">Altersrente p. a.: 36 000 Euro</div><div style="text-align:left;">Effektive Zusagedauer zum 30. 6. 2016: 159 Monate</div><div style="text-align:left;">Theoretisch mögliche Zusagedauer bis zum 30. 11. 2023: 248 Monate</div><div style="text-align:left;">Kürzungsfaktor: 159/248 = 0,6411</div><div style="text-align:left;">m/n-tel gekürzte Altersrente zum 30. 6. 2016: 23 079,60 Euro</div><div style="text-align:left;">Versicherungsmathematisches Alter zum 30. 6. 2016: 58 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Anwartschaftsbarwert der erdienten Anwartschaft zum 30. 6. 2016:</div><div style="text-align:left;">23 079,60 * ((12)AIA(58) – (12)AIZ(58)) = 193 753 Euro</div><div style="text-align:left;">(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Rechnungszins 6%, Rentendynamik 2%, Pensionsalter 65).</div></div></div><div><div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><span style="font-weight:normal;"><br/></span></div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><span style="font-weight:normal;">Die ratierlich erdiente Anwartschaft stellt den sogenannten&nbsp;</span>Past Service<span style="font-weight:normal;">&nbsp;dar. Der&nbsp;</span>Future Service<span style="font-weight:normal;">&nbsp;ist der Teil der Zusage, der zwar vertraglich fixiert ist, aber erst in der Zukunft erdient werden muss:</span></div><div style="text-align:left;font-weight:600;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><div>Die ratierlich erdiente Anwartschaft zum 30. 6. 2016 stellt jeweils den sog. Past Service dar. Der Future Service ist der Teil der Pensionszusage, der zwar schon zugesagt ist, aber erst in Zukunft erdient werden muss. Der Future Service beträgt 18 169,20 Euro Altersrente p.a. bei GGF A bzw. 12 920,40 Euro bei GGF B (jeweils Differenz aus zugesagter Versorgungsleistung und Past Service).</div><div><br/></div><div>Die Kürzung der Pensionszusage auf den Past Service und gleichzeitiger Verzicht auf den Future Service sind arbeits- und steuerrechtlich zulässig (s. hierzu nachfolgenden Punkt III. Teilverzicht). Hiermit kann die Finanzierungslücke der Pensionszusagen verringert oder geschlossen werden.</div><div><br/></div><div>Falls auf den Future Service nicht verzichtet werden soll, kann dieser auch in eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) auf Kapitalbasis wertgleich umgewandelt werden. Dies hätte zur Folge, dass der Abstand zwischen steuerrechtlichem Teilwert gem. § 6a EStG und handelsbilanziellem Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB) deutlich verringert würde.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div></div><div><h4 style="text-align:left;">III. Teilverzicht</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ein Verzicht oder Teilverzicht des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94) dazu, dass bei dem Gesellschafter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der BFH geht davon aus, dass</div><div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Der Wertzufluss führt beim Gesellschafter zu Einkünften nach § 19 EStG. Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst.</p><p><br/></p><p>Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionszusage oder Teile hiervon (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrags) ist regelmäßig als im Gesellschafterverhältnis veranlasst anzusehen. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Zeitpunkt des Verzichts nach der Rechtsprechung des BFH nicht finanzierbar ist.</p><p><br/></p><p>Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinn und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (wie insbesondere Absenkung des Gehalts), ist er entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur dann betrieblich veranlasst, wenn sich auch ein Fremdgeschäftsführer zu einem Verzicht bereit erklärt hätte.</p><p><br/></p><p>Falls das vorhandene Rückdeckungsvermögen nicht ausreicht, um die Pensionszusagen in vollem Umfang zu finanzieren und die Gesellschafter-Geschäftsführer den darüber hinausgehenden Teil der Pensionszusagen ohne weitere Gegenleistung aufgeben, stellt sich die Frage, ob dieser Verzicht zu einer verdeckten Einlage und somit zu einer Versteuerung des Teilwertes (Wiederbeschaffungswertes) in der Privatsphäre der Gesellschafter-Geschäftsführer führt.</p><p><br/></p><p>Mit dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 wird nun klar geregelt, wie der (Teil-)Verzicht eines GGF auf seine Pensionsanwartschaften ertragsteuerlich zu behandeln ist. Zunächst bestätigt das BMF-Schreiben, dass der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines GGF auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG in die Kapitalgesellschaft und zu einem Zufluss von lohnsteuerpflichtigen Einnahmen beim GGF führt. Für die Bewertung der verdeckten Einlage und damit auch der Höhe des Zuflusses wird dabei auf den betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) abgestellt. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze, im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Es ist also der Betrag zu ermitteln, der zum Zeitpunkt des Verzichts aufgewendet werden müsste, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben (z.B. Einmalprämie zur Versicherung der Versorgungsverpflichtung).</p><p><br/></p><p>Verzichtet der GGF nun vor Erreichen der Altersgrenze auf die komplette Pensionszusage, so liegt eine verdeckte Einlage in Höhe der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits zeitanteilig erdienten Anwartschaft vor. Das bedeutet nun – abweichend zu der früheren Meinung des FinMin NRW –, dass nur der Verzicht auf den Past Service zu einer verdeckten Einlage und dem steuerlichen Zufluss führt.</p><p><br/></p><p>Bei einem Teilverzicht entsteht entsprechend nur eine verdeckte Einlage, insoweit der Barwert der bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anwartschaft den Barwert der gekürzten Versorgungsleistungen übersteigt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Verzicht auf den künftig noch zu erdienenden Teil der Pensionszusage (Future Service) oder Teile hiervon ohne die negativen steuerlichen Konsequenzen der BFH-Rechtsprechung zum Verzicht möglich ist.</p><p><br/></p><p>Die maximal mögliche Kürzung der Pensionszusagen ohne steuerliche Konsequenzen beträgt somit 18.169,20 Euro (GGF A) bzw. 12.920,40 Euro (GGF B), jeweils bezogen auf die jährliche Altersrente (s. Punkt II.).</p><p><br/></p><p>Das Einfrieren der Pensionszusage auf die ratierlich erdiente Anwartschaft führt aber zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz im Jahr der Neuordnung der Zusage, da nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Berechnung des Teilwertes gem. § 6a EStG zu unterstellen ist, dass die gekürzte Zusage von Anbeginn bestanden hat. In den Folgejahren ergeben sich dann wieder Zuführungen, die aber im Vergleich zur ungekürzten Zusage geringer ausfallen.</p><p><br/></p><p>Der Verzicht auf den Future Service, also Einfrieren der Zusagen auf den Past Service, würde zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) von ca. 110.000 Euro führen (bezogen auf beide Pensionsverpflichtungen).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Vereinbarung eines Rangrücktritts</h4><p><br/></p><p>Im Regelfall sind die Verbindlichkeiten eines Unternehmens in der Reihenfolge nach deren zeitlicher Fälligkeit zu begleichen. Die Rangrücktrittsvereinbarung greift in diese ursprüngliche Tilgungsreihenfolge ein, indem sie diese nachträglich ändert. Damit wird die Tilgungskonkurrenz mit anderen Gläubigern vermieden. Es wird eine Rangordnung für den Fall festgelegt, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen.</p><p><br/></p><p>Der Gläubiger (GGF A bzw. GGF B) hat aufgrund der Pensionszusage Ansprüche auf zukünftige Altersversorgungszahlungen gegen die Gesellschaft als Schuldner. Schon in der Zusage ist vereinbart, dass die Leistungen bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekürzt oder eingestellt werden können (bis auf das verpfändete Rückdeckungsvermögen, das aber nur etwas mehr als 350 000 Euro ausmacht).</p><p><br/></p><p>Über diese Regelung hinaus kann zur Vermeidung einer Überschuldung der Gesellschaft ein Rangrücktritt für die Pensionszusage vereinbart werden. Der Rangrücktritt kann auch nur für einen festen Betrag (z.B. 100 000 Euro) als Teilanspruch aus der Pensionszusage vereinbart werden.</p><p><br/></p><p>Der Gläubiger tritt gem. § 19 Abs. 2, § 39 Abs. 2 InsO mit seinen gesamten Ansprüchen oder den dokumentierten Teilansprüchen aus der Pensionszusage hinter alle Forderungen aller gegenwärtigen oder zukünftigen Gläubiger (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO) des Schuldners zurück.</p><p><br/></p><p>Die Auszahlung der im Rang zurückgetretener Ansprüche wird der Gläubiger nur dann verlangen, soweit der Schuldner diese aus künftigen Jahresüberschüssen, aus weiterem, die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden freien Vermögen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss leisten kann.</p><p><br/></p><p>Der Rangrücktritt kann z.B. zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Schieflage vor Eingreifen in die Zusage (z.B. Verzicht auf Future Service) eingesetzt werden.</p><p><br/></p></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>V. Abfindung der Versorgungsanwartschaft durch das Unternehmen</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Rentenanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers kann im gegenseitigen Einvernehmen durch eine einmalige Kapitalleistung abgefunden werden (der Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes findet keine Anwendung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, BGH-Urteil vom 09.06.1980 – II 275/78).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes gelten zwar auch für Nicht-Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG), wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Ausgeschlossen von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes bleiben aber Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Vermögenseinsatzes und/oder unternehmerischen Einflusses nicht für ein fremdes Unternehmen, sondern für ihr eigenes Unternehmen tätig werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Somit greift § 3 BetrAVG nicht; sowohl Anwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses als auch laufende Renten (Abfindungsverbot neu ab 01.01.2005 im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes) dürfen in diesem Fall abgefunden werden. Unabhängig davon sieht das Betriebsrentengesetz grundsätzlich kein Abfindungsverbot im aktiven Dienstverhältnis vor.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Grundlage für eine Abfindung der Pensionszusage ist der Kapitalwert der Rentenanwartschaft aus der Pensionszusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens/Rentenbeginns des Gesellschafters. Der Kapitalwert (Barwert) wird auf Basis der Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck 2005 G, Zins 6 %, ermittelt. Die Abfindung kann bar oder unbar (z.B. durch Übertragung einer Finanzanlage wie Rückdeckungsversicherung, Investment- oder Immobilienfonds) ausgeglichen werden. Hierbei erfolgt ein Wechsel der Versicherungsnehmer-Stellung (Rückdeckungsversicherung), die Übertragung eines Wertpapierdepots, die Übertragung des Gesellschaftsanteils (z.B. KG-Anteil bei Immobilienfonds).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Wertansatz im Rahmen der Kapitalabfindung erfolgt jeweils mit dem Verkehrswert (Deckungskapital, Kurswert, frei verhandelbarer Kaufpreis für Gesellschaftsanteile). Der Kapitalabfindungsbetrag ergibt sich aus der Höhe des Barwertes bzw. Anwartschaftsbarwertes. Der Abfindungsbetrag stellt für das Unternehmen eine Betriebsausgabe dar, soweit er den Barwert nicht überschreitet. Vom Versorgungsberechtigten ist der Abfindungsbetrag wie Einkommen zu versteuern (§ 19 EStG, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit). Die Steuerlast kann gegebenenfalls durch die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG (1/5-Regelung) gemindert werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindungsbeträge würden zum 30.06.2016 106.771 Euro (GGF A) und 193.753 Euro (GGF B) betragen (s. Punkt II.). Die für die Pensionszusagen gebildeten Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG sind im Zuge der Abfindung gewinnerhöhend aufzulösen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung/Kapitalisierung der Pensionsanwartschaften kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, z.B. bei Ausscheiden aus der Gesellschaft oder Übertragung der Gesellschaft (Basis kann auch hier die gekürzte Anwartschaft zum 30.06.2016 sein, wenn zum jetzigen Zeitpunkt ein Teilverzicht vereinbart wird). Die Kapitalwerte im Pensionsalter 65 betragen für diese gekürzten Zusagen 240.716 Euro (GGF A) bzw. 303.058 Euro (GGF B).</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><h4 style="text-align:left;">VI. Auslagerung bestehender Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Neben der Kapitalisierung und Abfindung der Pensionsansprüche ist auch eine lohnsteuerfreie Auslagerung unmittelbarer Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds möglich, und zwar der Höhe nach auf die erdiente Anwartschaft (Past Service) begrenzt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Seit dem Jahr 2002 ist es möglich, die Verpflichtungen aus einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Einmalbetrages auf einen sogenannten Pensionsfonds zu übertragen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen vom abgebenden Unternehmen zu zahlende Einmalbetrag kann auf Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG in den nächsten 10 Wirtschaftsjahren, die auf das Jahr der Übernahme der Pensionszusage durch den Pensionsfonds folgen, gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ist im Zusammenhang mit der Ablösung der Pensionszusage eine Pensionsrückstellung aufzulösen, so kann der oben genannte Einmalbetrag bis zu dieser Höhe bereits im Wirtschaftsjahr der Ablösung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Anteil des Einmalbetrages, der die Pensionsrückstellung ggf. übersteigt, ist wie oben beschrieben zu verteilen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Übernahme der Pensionsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds löst beim Versorgungsberechtigten gem. § 3 Nr. 66 EStG keinen steuerlichen Zufluss aus. Die fälligen Rentenleistungen sind – abweichend von der Besteuerung von Rentenleistungen aus Pensionszusagen, die nach § 19 Abs. 2 EStG zu versteuern sind – gemäß § 22 Nr. 5 EStG voll zu versteuern. Macht der Arbeitgeber die Beiträge an den Pensionsfonds hingegen im Übergangsjahr auch für den Teil oberhalb der bilanzierten Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben geltend, so führt dies beim Arbeitnehmer zu einem lohnsteuerlichen Zufluss in Höhe der geleisteten Beiträge.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden. Zahlungen an den Pensionsfonds zu zukünftigen noch zu erdienenden Anwartschaften sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der Bemessung des Einmalbetrages ist also von der zeitanteilig erdienten Anwartschaft zum Übertragungszeitpunkt (Past Service) auszugehen. Dabei wird man feststellen, dass ein Pensionsfonds für deren Ablösung einen Betrag fordern wird, der den Erfüllungsbetrag nach § 253 HGB deutlich (Faktor 1,5 – 2), sowie die entsprechende Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG u.U. erheblich (Faktor 2,5 – 3,5) übersteigt mit der Folge, dass der übersteigende Betragsanteil über 10 Wirtschaftsjahre als Betriebsausgabe in der Unternehmensbilanz verteilt werden muss.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Grund für den höheren Ablösungsbetrag ist u.a. darin zu suchen, dass Pensionsfonds derzeit i. d. R. wie Versicherungsgesellschaften kalkulieren, d. h. sie kalkulieren mit anderen biometrischen Grundlagen und einem niedrigeren Rechnungszins als sie für die Berechnung von Pensionsrückstellungen vorgeschrieben sind. Allerdings wird der höhere Kapitaleinsatz zu Beginn sowohl während der Anwartschaftszeit als auch in der Rentenphase teilweise dadurch ausgeglichen, dass die Rentenleistungen aus dem Pensionsfonds durch die Überschussbeteiligung sukzessive ansteigen. Der Einmalbetrag würde also ca. 380 000 Euro (GGF A) bzw. 630 000 Euro (GGF B) betragen (auf Basis der steuerlichen Teilwerte zum 31. 12. 2015 in Höhe 128 000 Euro (GGF A) bzw. 212 000 Euro (GGF B), in der Summe also ca. 1 000 000 Euro).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Inzwischen bieten die Pensionsfonds auch Lösungen ohne versicherungsförmige Garantien an. Hierbei kommt auch ein höherer Rechnungszins im Vergleich zu dem Garantiezins der Lebensversicherer (aktuell 1,25 %) zur Anwendung. Der Vorteil besteht dann darin, dass der Einmalbeitrag zur Ablösung des Past Service deutlich näher an der bilanzierten Pensionsrückstellung liegt. Bei diesem Lösungsansatz besteht aber der Nachteil des Risikos zur Nachschusspflicht. Der Einmalbeitrag zur Auslagerung auf den Pensionsfonds bei einem angenommenen Rechnungszins von 3 % beträgt z.B. 620 000 Euro für beide Pensionsverpflichtungen (im Vergleich zur handelsrechtlichen Rückstellung von 550 000 Euro zum 31. 12. 2015).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Außerdem ist zu beachten, dass Pensionsfonds grundsätzlich nur Rentenleistungen zusagen dürfen (also keine Kapitalleistungen). Bei Rentenbeginn besteht aber ein Wahlrecht, bis zu 30 % des Deckungskapitals des Pensionsfonds zu kapitalisieren und den Rest als lebenslängliche Rente zu gewähren. Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen sind ebenfalls als Rentenzahlung zulässig.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Falls auf den Future Service nicht verzichtet werden soll, können diese Teilrenten (18 169,20 Euro bei GGF A und 12 920,40 Euro GGF B) auch über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse – ohne Bilanzberührung – ausfinanziert werden. Die Dotierung der Rückdeckungsprämien stellt steuerwirksame Betriebsausgaben dar. Die Rentenzahlungen der Unterstützungskasse werden wie Pensionszusagen lohnsteuerlich behandelt (§ 19 EStG).</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div>
</div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>VII. Bilanzielle Auslagerung auf ein Treuhandmodell</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz CTA (Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhänder am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein (die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten).</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><h4 style="text-align:left;">VIII. Übertragung der Pensionszusage auf eine neu zu gründende Gesellschaft</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die gesetzlichen Vorschriften zur Übertragung einer Pensionszusage auf einen neuen Arbeitgeber ergeben sich aus § 4 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Danach kann nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Pensionszusage mit ihrem Übertragungswert (Kapitalwert des Versorgungsanspruchs) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Der Übertragungswert entspricht dem Barwert des Pensionsanspruchs, bewertet nach den steuerrechtlich anerkannten Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins gem. § 6a EStG.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Voraussetzungen sind also, dass ein neues Anstellungsverhältnis mit dem übernehmenden Arbeitgeber abgeschlossen wird und dass der zu übertragende Vermögenswert den Barwert der Pensionsverpflichtung nicht übersteigt (sonst verdeckte Gewinnausschüttung) bzw. unterschreitet (Teilverzicht mit steuerlichen Konsequenzen der verdeckten Einlage und der Lohnversteuerung bei beherrschenden geschäftsführenden Gesellschaftern, s. Punkt III. Teilverzicht).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Übertragung von Pensionszusagen beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer steht aber zurzeit im Fokus der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Aus zwei aktuellen Entscheidungen der FG Düsseldorf und Köln ergeben sich steuerrechtliche Risiken, die heute noch nicht abschließend beurteilt werden können, da beide Fälle im Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Im Falle des FG Köln wurde eine GGF-Pensionszusage auf eine weitere Gesellschaft, in der der Versorgungsberechtigte ebenfalls GGF war, übertragen. Mit dieser Übertragung sollte die Bilanz der abgebenden Gesellschaft verbessert werden, da für diese ein Käufer gesucht wurde. Die Pensionszusage wurde auf den erdienten Anspruch eingefroren und ein Vermögenswert in Höhe des Barwertes der erdienten Anwartschaft (ca. 761 500 Euro) an die übernehmende Gesellschaft überwiesen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Finanzverwaltung sah in diesem Vorgang – mit Verweis auf die BFH-Entscheidung vom 12. 4. 2007 – einen lohnsteuerlichen Zufluss von Arbeitslohn beim GGF in Höhe von 761 500 Euro. Ein Arbeitgeberwechsel habe nicht vorgelegen, somit könne die Übertragung auch nicht lohnsteuerfrei gem. § 3 Nr. 55 EStG gestellt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FG Köln hat die Einschätzung der Finanzverwaltung bestätigt. Es kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die Zahlung des Ablösungsbetrages keine vGA darstellt, die Ursache also nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern im schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis liegt. Ein Zufluss gem. § 11 EStG liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige über die Einnahmen wirtschaftlich verfügen kann und somit bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Bei der Übertragung der Pensionszusage fließt ihm dann zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn die Übertragung und damit die Zahlung des Ablösungsbetrages auf sein Verlangen hin geschehen. Diese Voraussetzung sah das FG Köln als erfüllt an.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">In der aufnehmenden Gesellschaft war der Versorgungsberechtigte nur zum Geschäftsführer bestellt, er hatte keinen Anstellungsvertrag. Auch hierin sah das FG einen Beleg, dass kein Arbeitgeberwechsel vorlag. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH (VI R 46/13) eingelegt worden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FG Düsseldorf hatte sich mit einem ähnlichen Fall am 24. 10. 2012 beschäftigt. Die Pensionszusage des GGF war über eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert worden, die im Jahre 2006 fällig war (476 000 Euro). Dieses Rückdeckungskapital wurde vom sonstigen Betriebsvermögen separiert. Es wurde eine Monatsrente in Höhe von 3500 Euro festgelegt, die solange gezahlt werden sollte, bis das Kapital in Höhe von 476 000 Euro aufgezehrt war.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Es wurde dann eine zweite GmbH gegründet, deren alleinige Aufgabe darin bestand, die Rentenzahlung zu übernehmen und das Rückdeckungskapital zu verwalten (Pensionsverwaltende Gesellschaft). Im Zuge der Veräußerung der ursprünglich verpflichteten GmbH wurde die Zahlung in Höhe von 476 000 Euro auf die Pensions-GmbH vollzogen. Der Versorgungsberechtigte war beherrschender GGF (Allein-Gesellschafter) der ersten GmbH und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zweiten GmbH.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das FA sah in der Übertragung der Pensionszusage und der Zahlung des Ausgleichsbetrages einen Lohnzufluss in Höhe von 476 000 Euro beim GGF. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an. Mit der unter der Zustimmung des GGF erfolgten Übertragung der Pensionszusage auf die von ihm gegründete Pensions-GmbH übte der GGF nach Ansicht des FG die alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus, da es ihm als alleiniger GGF beider Gesellschaften jederzeit möglich war, über das Kapital zu verfügen. Das sah das FG als ausreichend an, um einen Lohnzufluss zu begründen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Auch gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH (VI R 18/13) eingelegt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Wertung: Beide Revisionsverfahren haben große Bedeutung für die Praxis. Bei vielen „rentennahen“ GGF wird die Übertragung/Auslagerung der bestehenden/ausfinanzierten Pensionszusage auf eine pensionsverwaltende Gesellschaft im Zuge der Unternehmensübergabe oder des Verkaufs der Gesellschaft als Exit-Strategie überdacht.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das Motiv, mit der Übertragung einer Pensionszusage die Verkaufschancen einer Gesellschaft zu erhöhen bzw. überhaupt erst die Realisierung des Verkaufs zu ermöglichen, ist legitim und keineswegs gesellschaftsrechtlich begründet. Bei dem Verkauf und der Fortführung der Gesellschaft geht es nicht vordergründig um die Realisierung eines hohen Verkaufserlöses sondern um die Fortführung des Unternehmens, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Kontinuität der Kundenbeziehungen (Auftraggebend und -nehmend). Die Motivation für den Verkauf ist also betrieblich begründet. Auch das FG ist der Meinung, dass die Übertragung der Pensionszusage keine vGA darstellt und somit nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>IX. Liquidations-Direktversicherung</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt in § 4 (Übernahme) Abs. 4 (Liquidation) für Unternehmensliquidationen: „Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder von einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden.“</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die unmittelbare Pensionszusage bzw. unverfallbare Anwartschaft kann also von einer Pensionskasse oder Direktversicherung übernommen werden. Durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22. 12. 1999 ist die Lohnsteuerbarriere für den Sonderfall der Liquidation gemäß der neuen Vorschrift des § 3 Nr. 65 S. 2 und 3 EStG beseitigt worden. Die Beiträge des Arbeitgebers (Einmalbeitrag zur Ausfinanzierung der Pensionszusage) an die Pensionskasse oder Direktversicherung lösen dann keine Lohnsteuer (auch keine Pauschalsteuer gemäß § 40b EStG) aus, wenn sie anlässlich der Firmenliquidation zwecks Übertragung der Versorgungsverpflichtung entrichtet werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Versorgungsleistungen werden nach der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch die Pensionskasse oder den Lebensversicherer weiterhin wie unmittelbare Versorgungszusagen nach § 19 EStG versteuert, d. h. sie sind in vollem Umfang als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerpflichtig.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Für die Firma stellen die zu zahlenden Einmalbeiträge für den Abschluss der Liquidationsdirektversicherung steuerwirksame Betriebsausgaben dar.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die für die entsprechende Pensionsverpflichtung gebildete Pensionsrückstellung ist in der Liquidationsbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Gleichzeitig wird die bestehende Rückdeckungsversicherung der abzulösenden Rückdeckungsversicherung rückgekauft (Betriebseinnahme) und der bilanzierte Aktivwert der Rückdeckungsversicherung aufgelöst (Gewinnminderung).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die zugesagten Versorgungsleistungen sind – ohne Einrechnung der vor Erreichen der Altersgrenze anfallenden Gewinnüberschüsse – kongruent abzudecken. Das bedeutet, dass eine zugesagte Altersrente als garantierte Altersrente, eine zugesagte Kapitalleistung als garantierte Versicherungssumme versichert wird. Sämtliche Überschüsse ab Rentenbeginn sind kraft Gesetzes zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden und stehen somit dem Versorgungsberechtigten zu.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Nach den gesetzlichen Vorschriften wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die wirtschaftliche Nutzung des Wertes seiner Versorgungszusage vor Eintritt eines Versorgungsfalls auch im Liquidationsfall verwehrt, obwohl ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt bzw. die Versicherungsnehmerstellung übertragen wird. Die zum Zwecke der Verpflichtungsübernahme abgeschlossene Versicherung darf vom Versorgungsberechtigten nicht beliehen oder abgetreten werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls auch tatsächlich zur Verfügung stehen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Einmalprämien zur Liquidations-Direktversicherung liegen aber analog Pensionsfonds beim 1,5- bis 2-fachen der handelsbilanziellen Rückstellungen, da der Versicherer mit einem abweichenden Zins, anderen Sterbewahrscheinlichkeiten und Administrationskosten kalkuliert.</div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>X. Ergebnis</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Verzicht auf die kompletten Pensionszusagen ist nicht sinnvoll, da in diesem Fall der betriebswirtschaftliche Teilwert (Mindestwert 106 771 Euro GGF A bzw. 193 753 Euro GGF B) lohnversteuert werden muss (die Gegenleistung besteht in einer Kapitalerhöhung an der GmbH durch verdeckte Einlagen).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Teilverzicht durch Einfrieren der Pensionszusagen auf den Past Service (ratierlich erdiente Anwartschaften auf Altersrenten zum 30. 6. 2016) löst zwar keine Lohnsteuerbelastung bei den Versorgungsberechtigten (Gesellschaftern) aus, die GmbH muss aber zum 31. 12. 2016 die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz um ca. 110 000 Euro gewinnerhöhend auflösen und nachversteuern. Falls Verlustvorträge bestehen, können diese hiermit verrechnet werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Denkbare Lösungsansätze ergeben sich durch die Option der Kapitalisierung der Altersrente bei Ausscheiden bzw. Eintritt des Versorgungsfalls (nachteilig ist hier die sofortige und ggf. hohe Steuerbelastung des Gesamtwertes der Altersversorgung), die Möglichkeit zur Auslagerung des Past Service auf einen Pensionsfonds – ggf. mit gleichzeitigem Verzicht auf den Future Service – (Nachteil wäre hier der hohe Liquiditätsabfluss zur Auslagerung auf den Pensionsfonds) oder die Übertragung auf eine neu zu gründende Gesellschaft mit dem Eintritt der Gesellschafter als Geschäftsführer in diese Gesellschaft und gleichzeitigem Ausscheiden aus der bisherigen Arbeitgeber GmbH (aufgrund der steuerlichen Risiken der aktuellen Rechtslage sollte hierzu eine verbindliche Auskunft bei dem zuständigen Betriebsstätten-FA eingeholt werden, zumindest solange noch keine positive Entscheidung des BFH zur Übertragung einer GGF-Versorgung auf eine neue Gesellschaft ergangen ist).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Mit dem Rangrücktritt kann zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Schieflage zunächst ein Teilverzicht vermieden bzw. verschoben werden. Die bilanzielle Auslagerung und Sicherung über eine doppelstöckige Treuhand kann eine attraktive Alternative zur Auslagerung auf den Pensionsfonds sein.<br/></div>
</div></div></div></div></div><div data-element-id="elm_TZF_hT6c7LZuqbcYTazU6g" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_03-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 03.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 04 Jul 2016 12:07:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>