<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/ggf-pensionszusage/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #GGf-Pensionszusage</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #GGf-Pensionszusage</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/ggf-pensionszusage</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:19:38 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Rentenpaket im Bundestag - Unser Optimierungsvorschlag]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/rentenpaket-im-bundestag-unser-optimierungsvorschlag</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Bundestag.png"/>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen. Hieraus ergibt sich eine win-win Situation...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_XgH9bVonT3qZXsc3QzIanQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RvQjNGp-TTeKZBpG6oM1Eg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_i7yrWVCzSUG3Lh2wFRx6Yw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1TrT0VgeSyWJXSKB6i54HQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Rentenpaket im Bundestag angenommen&nbsp;</span><br/>​<span>- Unser Optimierungsvorschlag zur Aktivrente -</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_coraXzTyR4yiZA7-EGDFrA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span><span>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen.</span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Betriebliche Altersversorgung</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div>Der Teil des Rentenpakets die betriebliche Altersversorgung (bAV) betreffend (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) wurde fast unverändert übernommen (s.a. LPQ 3-24 und 3-25). Kurzfristig aufgenommen wurde noch eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG: <strong>„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen&nbsp;</strong><strong>der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“</strong> Bislang gilt die Bagatellgrenze von 1% der Bezugsgrenze. Damit steigt das Abfindungsvolumen auf Basis der SV-Rechengrößen 2026 von derzeit € 39,55 (Monatsrente) auf € 59,33. Der Kapitalwert steigt von derzeit € 4.746 auf € 7.119. Diese Erhöhung hat für die Praxis Bedeutung, da jetzt zusätzliche niedrige Rentenansprüche mit hohem Verwaltungsaufwand einseitig abgefunden werden können.&nbsp;<br/></div><div><br/></div><h4><span>Aktivrente</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div><div><div>Die <strong>Aktivrente</strong> ist ein neues Konzept in Deutschland, das es Menschen ermöglicht, <strong>nach der Regelaltersgrenze (z.B. 67 Jahre) freiwillig weiterzuarbeiten</strong>. Hierbei bleiben die <strong>Bezüge bis € 2.000 monatlich</strong> ab 01.01.2026 steuerfrei. Das gilt zunächst nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hieraus ergibt sich eine <strong>win-win Situation</strong> für Arbeitgeber und -nehmer: Der Betrieb nutzt weiterhin das Know-how der älteren und erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ohne Mehrkosten) und die Mitarbeitenden erhalten die gesetzliche Rente (nur anteilig steuerpflichtig) plus Gehalt, und davon € 2.000 monatlich steuerfrei. In einzelnen Branchen starten schon Offensiven für die Aktivrente (z.B. Bäckereien und Handel).&nbsp;<br/></div></div></div></div></div><div><br/></div><h4><span>Unser Optimierungsvorschlag</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div>Übersteigt die Aktivrente den Monatsbetrag von € 2.000, bleibt der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Da aber gesetzliche Rente plus steuerfreie Aktivrente von € 2.000 in vielen Fällen schon die bisherigen Nettoeinkommen übersteigen werden, kann eine weitere <strong>steuerliche Optimierung</strong> erfolgen: der Aktivrentner macht von der <strong>Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)</strong> Gebrauch, d.h. der Differenzbetrag zwischen Aktivrente und steuerfreiem Anteil von € 2.000 wird in Versorgungslohn lohnsteuerfrei umgewandelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag bleiben 4% der BBG gesetzliche Rentenversicherung, also € 4.056 sozialabgabenfrei (Einsparung Arbeitergeber und –nehmer).&nbsp;<br/></div></div></div><div><br/></div><div><div>Aufgrund der kurzen Laufzeit der bAV-Verträge kommen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Kostenbelastung zu Beginn) sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht infrage. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse scheidet auch aus, da bei einer Laufzeit von z.B. 3 Jahren ein nur geringes Reservepolster steuerwirksam aufgebaut werden kann. Die optimale Lösung bietet die <strong>unmittelbare Pensionszusage als wertpapiergebundene Kapitalzusage ohne Bilanzberührung</strong> (s.a. unsere Veröffentlichungen in der SteuerBerater und GmbH-Chef).<br/></div></div><div><br/></div><div><div><strong>Beispiel:</strong> Beträgt z.B. die Aktivrente € 3.500 monatlich, können bis € 1.500 in bAV umgewandelt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren wird ein Versorgungskapital im Alter 70 in Höhe von € 54.000 plus Wertpapiererträge angespart, das i.d.R. unter Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auch noch steuerfrei bleibt, soweit kein weiterer steuerpflichtige bAVAnspruch besteht oder andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen etc.) bezogen werden.<br/></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Ruhestandskapital braucht einen klaren Kurs]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/ruhestandskapital-braucht-einen-klaren-kurs</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g624dd34da1a7a7e927b2ee848c2723e62dc6dc67928eb3c71f2956d5ef826ef234652df73ed47c4507ad8caf0748848ea251954352dd0418fa446f0570aab934_1280.jpg"/>Stellen Sie sich vor, Sie stehen an einem sonnigen Hafen. Vor Ihnen liegt ein Segelboot, frisch poliert, die Leinen ordentlich aufgeschossen. Die Ausrüstung ist komplett, die Vorräte verstaut und alles ist bereit für den Törn. Doch niemand sitzt am Steuer...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4x5puXl8R2eU2Qs0bi8WTw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RTF4-ZhiSgqzmpGTABwkiQ" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_cdJFZAa8QnqnAg_36S2WtQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_441Xk651R7yD20wLrSBtvQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Ruhestandskapital braucht einen klaren Kurs&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​</span><span style="font-size:28px;">- Ein Gastbeitrag von Gabriel Kolaczewitz (Flossbach von Storch SE) -</span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm_a8Gc2CmCS1uJitUecvWxfA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><span>Gastbeitrag: Gabriel Kolaczewitz von der Flossbach von Storch SE</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;">Stellen Sie sich vor, Sie stehen an einem sonnigen Hafen. Vor Ihnen liegt ein Segelboot, frisch poliert, die Leinen ordentlich aufgeschossen. Die Ausrüstung ist komplett, die Vorräte verstaut und alles ist bereit für den Törn. Doch niemand sitzt am Steuer und so dümpelt das Boot tagein, tagaus vor sich hin.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Genauso verhält es sich oft mit Kapital aus einer Pensionszusage, das in einer Rentner-GmbH geführt wird. Manchmal bleibt es ungenutzt im „Hafen“ Girokonto, sicher vertäut, aber ohne, dass es in Fahrt kommt. Während es stillliegt, nagt die Inflation leise an seiner Substanz. In anderen Fällen ist es bereits unterwegs, doch ohne verlässliche Kursführung treibt es ab, verpasst Chancen und läuft Gefahr, am Ziel vorbeizusegeln.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Viele Leser kennen die Rentner-GmbH vor allem aus der Beratung von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), wenn Pensionszusagen im Zuge eines Anteilsverkaufs oder bei der Stilllegung des Geschäftsbetriebs in dieser Form weitergeführt werden. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die operative Gesellschaft wird von den Verpflichtungen enthaftet, steuerliche Belastungen für den GGF werden gemildert, das Kapital ist in voller Verfügungsgewalt des Inhabers und ein verbleibendes Restvermögen kann vererbt werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Ob die Vorteile der Rentner-GmbH Bestand haben, bestimmt vor allem, wie das übertragene Rückdeckungsvermögen eingesetzt wird. Viel zu häufig wird die denkbar ungünstigste Variante gewählt: Das Pensionsvermögen bleibt unverzinst auf dem Bankkonto liegen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><div>Wie nachteilig diese Entscheidung sein kann, zeigt ein einfaches Beispiel: Nehmen wir an, ein Mandant verfügt zum Ruhestandseintritt über 500.000 € an Pensionskapital und möchte daraus eine monatliche Rente von 2.300 € bestreiten. Auf den ersten Blick wirkt dieser Kapitalstock komfortabel. Doch ohne Erträge aus einer sinnvollen Anlage wäre er bereits nach rund 18 Jahren voll-ständig aufgebraucht.</div><br/><div>Betrachten wir als Alternative ein ausgewogenes Investment, bei dem die gleiche monatliche Rente aus einem Depot gezahlt wird, das zu gleichen Teilen in Aktien und Anleihen investiert ist. Um die mögliche Kapitalmarktentwicklung realistisch abzubilden, simulieren wir 1.001 unterschiedliche Renditeverläufe über einen Zeitraum von 35 Jahren. Die Grundlage bilden zufällig ausgewählte historische Renditen eines diversifizierten Portfolios aus internationalen Aktien und Anleihen.</div><br/><div>Wie groß der Unterschied zum vermeintlich sicheren Girokonto sein kann, zeigt die dargestellte Grafik. Selbst im ungünstigsten Renditepfad könnten die monatlichen Renten definitiv 17 Jahre lang aus dem Depot bedient werden. In nur sieben Prozent aller Simulationen würde das Kapital keine 25 Jahre reichen. Im Medianpfad (50 % der übrigen Pfade haben die gleiche oder eine bessere Entwicklung) bleiben nach 25 Jahren trotz laufender Entnahmen noch rund 380.000 € im Depot. Die Rentner-GmbH bietet erhebliche Vorteile, aber nur die richtige Kapitalanlage verwandelt sie in eine tragfähige Altersversorgung. Kapital im „Hafen“ des Girokontos festzumachen, mag beruhigend wirken – doch erst auf See entfaltet es seine Wirkung und bringt den Mandanten ans Ziel.</div></div></div></div><p></p></div>
</div><div data-element-id="elm_thMY4NDznhpliaBhw_6OCw" data-element-type="image" class="zpelement zpelem-image "><style> @media (min-width: 992px) { [data-element-id="elm_thMY4NDznhpliaBhw_6OCw"] .zpimage-container figure img { width: 500px ; height: 330.00px ; } } </style><div data-caption-color="" data-size-tablet="" data-size-mobile="" data-align="center" data-tablet-image-separate="false" data-mobile-image-separate="false" class="zpimage-container zpimage-align-center zpimage-tablet-align-center zpimage-mobile-align-center zpimage-size-medium zpimage-tablet-fallback-fit zpimage-mobile-fallback-fit hb-lightbox " data-lightbox-options="
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                theme:dark"><figure role="none" class="zpimage-data-ref"><span class="zpimage-anchor" role="link" tabindex="0" aria-label="Open Lightbox" style="cursor:pointer;"><picture><img class="zpimage zpimage-style-none zpimage-space-none " src="/Block%20-%20bAV-Wissen/M%C3%B6gliche%20Kapitalmarktentwicklug%20-%20bAV-Wissen%20-%20Gabriel%20Kolaczewitz.jpg" size="medium" data-lightbox="true"/></picture></span></figure></div>
</div><div data-element-id="elm_8rHzsY7AdRIHj2WiCvnWGg" data-element-type="imageheadingtext" class="zpelement zpelem-imageheadingtext "><style> @media (min-width: 992px) { [data-element-id="elm_8rHzsY7AdRIHj2WiCvnWGg"] .zpimageheadingtext-container figure img { width: 200px ; height: 278.45px ; } } </style><div data-size-tablet="" data-size-mobile="" data-align="left" data-tablet-image-separate="false" data-mobile-image-separate="false" class="zpimageheadingtext-container zpimage-with-text-container zpimage-align-left zpimage-tablet-align-center zpimage-mobile-align-center zpimage-size-small zpimage-tablet-fallback-fit zpimage-mobile-fallback-fit hb-lightbox " data-lightbox-options="
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            theme:dark"><figure role="none" class="zpimage-data-ref"><span class="zpimage-anchor" role="link" tabindex="0" aria-label="Open Lightbox" style="cursor:pointer;"><picture><img class="zpimage zpimage-style-none zpimage-space-none " src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Gabriel%20Kolaczewitz%20Flossbach%20von%20Storch%20SE.jpg" data-src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Gabriel%20Kolaczewitz%20Flossbach%20von%20Storch%20SE.jpg" size="small" data-lightbox="true"/></picture></span></figure><div class="zpimage-headingtext-container"><h3 class="zpimage-heading zpimage-text-align-left zpimage-text-align-mobile-left zpimage-text-align-tablet-left" data-editor="true">Über de Autor:</h3><div class="zpimage-text zpimage-text-align-left zpimage-text-align-mobile-left zpimage-text-align-tablet-left " data-editor="true"><p></p><div><span style="font-size:16px;">Gabriel Kolaczewitz ist Spezialist für betriebliche Altersversorgung bei der Flossbach von Storch SE, einem der führenden bankenunabhängigen Vermögensverwalter in Deutschland.</span></div>
<div><span style="font-size:16px;"><br/></span></div><p></p><div><p></p><div style="line-height:1;"><p></p><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">Tel.:&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;<a href="" title="Call +49 221 33 88-321 via 3CX" target="_blank">+49&nbsp;221&nbsp;33&nbsp;</a><a href="" title="Call +49 221 33 88-321 via 3CX" target="_blank">88-321</a></span></p><p><span style="font-size:16px;"></span></p><div style="line-height:1;"><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">E-Mail:&nbsp; &nbsp; &nbsp;<a href="mailto:Gabriel.Kolaczewitz@fvsag.com">gabriel</a><a href="mailto:Gabriel.Kolaczewitz@fvsag.com">.kolaczewitz@fvsag.com</a></span></p><span style="font-size:16px;"></span><p style="margin-bottom:8pt;"><span style="font-size:16px;">Webseite:&nbsp;<a href="http://www.flossbachvonstorch.de/">www.flossbachvonstorch.de</a></span></p></div>
</div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 29 Sep 2025 12:32:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abwahl von einzelnen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bei Organmitgliedern]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Abwahl-von-einzelnen-Bestimmungen-des-Betriebsrentengesetzes-bei-Organmitgliedern</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/bible-1508567_1280.jpg"/>BAG-Urteil vom 21.04.2009 nicht bekannt und die möglichen Anwendungsvorteile nicht ausreichend. Obwohl das Urteil im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Z.B. Bei Abfindung der Altersrente eines Organmitglieds, dass einen Verstoß gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG bedeuten würde.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span></span><span><span>BAG-Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07): Option zur Abwahl von einzelnen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bei Organmitgliedern (§ 19 Abs. 1 BetrAVG)</span></span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span></span></p></div>
<div><p style="text-align:justify;"><span>In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass das </span><span style="font-weight:bold;">BAG-Urteil vom 21.04.2009</span><span> und die möglichen Anwendungsvorteile nicht ausreichend bekannt sind. Das Urteil kann nämlich im Einzelfall sehr hilfreich sein, wenn z.B. eine Abfindung der Altersrente des Organmitglieds geplant ist, aber einen Verstoß gegen das </span><span style="font-weight:bold;">Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG </span><span>bedeuten würde. Gleiches gilt für eine Übertragung der Pensionszusage z.B. auf eine Pensionsverwaltungs-Gesellschaft, wenn kein neuer Arbeitgeber i.S. d. § 4 Abs. 1 BetrAVG vorhanden ist (</span><span style="font-weight:bold;">Übertragungsverbot </span><span>bei Anwendung des persönlichen Geltungsbereichs gem. § 17 Abs. 1 BetrAVG).</span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Ob die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (z.B. §§ 3 und 4) überhaupt zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG. Dieser umfasst Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 Satz 1) sowie sonstige Personen, denen eine Versorgung aus Anlass ihrer Tätig</span>keit für ein Unternehmen zugesagt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Nicht vom Schutzbereich umfasst sind nach ständiger Rechtsprechung dagegen Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer - also Allein-, Mehrheits- oder exakt hälftig beteiligte Gesellschafter. Diese gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne des BetrAVG, da sie für ihr eigenes Unternehmen tätig werden. In diesen Fällen besteht daher volle Vertragsfreiheit, eine Kapitalabfindung wäre unabhängig von § 3 BetrAVG oder die Übertragung der Versorgungsverpflichtung wäre - abweichend von 4 Abs. 1 BetrAVG - zulässig, sofern die Voraussetzungen der §§ 414 ff. BGB erfüllt sind.<span><br/><br/></span></p></div><span><div style="text-align:justify;">Für Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % wird demgegenüber eine vermit-telnde Lösung vertreten: Sie unterfallen zwar formal dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG als arbeitnehmerähnliche Personen. Die&nbsp;Rechtsprechung betrachtet die Vorschriften des BetrAVG in Bezug auf Organmitglieder jedoch weitgehend als dispositiv. Dies wird unter Rückgriff auf <span style="font-weight:bold;">§ 19 Abs. 1 BetrAVG </span>begründet, der tarifvertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Rege-lungen zulässt. <span style="font-weight:bold;">Da auch Geschäftsführer - ähnlich wie Tarif-vertragsparteien - über eine gleichwertige Verhandlungs-position verfügen, bestehe ebenfalls kein Bedürfnis für zwingenden gesetzlichen Schutz</span>. Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrAVG erlaubt es daher, auch gegenüber diesen Organpersonen von den Vorgaben des § 3 oder § 4 BetrAVG abzuweichen.</div></span><p></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Abfindung oder der Übertragung nach § 4 Abs. 1 BetrAVG für den insoweit erdienten Teil zwingend. In diesen Fällen ist eine Aufteilung der Pensionsverpflichtung pro rata temporis erforderlich. Wird diese Differenzierung unterlassen und die gesamte Pensionsverpflichtung auf eine andere Gesell-schaft übertragen, besteht das Risiko der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB. Eine vollständige und rechtssichere Übertragung ist in solchen Fällen nur im Rahmen einer Ausgliederung nach dem UmwG möglich. Gleiches gilt für eine Abfindung der gesamten Pensionszusage.</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem </span><span style="font-weight:bold;">Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07)</span><span> aus, dass </span><span style="font-weight:bold;">Organmitglieder</span><span> im selben Maße von den Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes abweichen können, wie dies für Arbeitnehmer die Tarifparteien dürfen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG - heute: </span><span style="font-weight:bold;">§ 19 Abs. 1 BetrAVG</span><span>). Dies gilt somit auch für reine Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung. Die Tariföffnungsklausel in § 19 Abs. 1 BetrAVG gilt für folgende Bestimmungen des Betriebsrenten-gesetzes: §§ 1a (Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung), 2 (Höhe der unverfallbaren Anwart-schaft), 2a Abs. 1, 3 und 4 (Berechnung und Wahrung des unverfallbaren Teilanspruchs), 3 (Abfin-dungsverbot, mit Ausnahme Abs. 2 Satz 3), 4 (Übertragung), 5 (Auszehrung und Anrechnung), <br/> 16 (Anpassung), 18a Satz 1 (Verjährung), 27 und 28 (Übergangsvorschriften). </span></p><p style="text-align:justify;"><span>Praktische Bedeutung von diesen dispositiven Regelungen für Geschäftsführer-Pensionszusagen können im Einzelfall insbesondere die Verbote zur Abfindung und Übertragung (§§ 3 und 4 BetrAVG) erlangen. Dies gilt z.B. bei geplanten Veräußerungen, Übertragung der Gesellschafts-anteile oder Liquidation der Gesellschaft. </span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:justify;"><span>Zwei Praxisbeispiele:</span></h4><h6 style="text-align:justify;">Fremdgeschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft eines japanischen Konzerns</h6><h6 style="text-align:justify;"><span style="font-weight:bold;"><br/></span></h6><p style="text-align:justify;"><span>Der angestellte GF, geboren 1963, hat 1995 eine Pensionszusage über Alters-, Invaliden- und Witwenrente erhalten. Zur Finanzierung der Pensionszusage bestehen mehrere Rückdeckungsversicherungen. Die feste Altersgrenze 62 Jahre wird dieses Jahr (2025) erreicht. Der Mutter-Kon-zern möchte, dass der GF weiterarbeitet, z.B. bis zum 67. Lebensjahr. Der GF ist hierzu bereit, wenn seine bestehende Zusage auf eine Pensions-Verwaltungsgesellschaft (die der GF selbst gründen wird) mit dem BilMoG-Barwert als Vermögenswert übertragen wird und für die künftigen Dienstjahre eine beitragsorientierte Leistungszusage (z.B. in Form einer rückgedeckten Pensions-zusage oder einer wertpapiergebundenen Pensionszusage) gewährt wird. Die Höhe der Versorgungsbausteine (Alter und Tod) orientieren sich an der Leistungssystematik der bestehenden Zusage (Leistungsbaustein je Dienstjahr).</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Das Unternehmen ist bereit, diese Forderungen zu erfüllen, Problem ist aber das Übertragungsverbot des § 4 Abs. 1 BetrAVG, da kein neuer Arbeitgeber existiert. Die Pensions-Verwaltungsgesellschaft wird nicht operativ tätig sein und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den in § 4 geforderten neuen Arbeitgeber. Daher vereinbaren das Unternehmen und der GF, dass mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 21.04.2009 für das Organmitglied § 4 BetrAVG abbedungen werden soll. Somit kann jetzt die schuldbefreiende Übertragung der Pensionsverpflichtung – abweichend von&nbsp;§ 4 Abs. 1 BetrAVG – vorgenommen werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 414 BGB erfüllt sind.</span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><h6 style="text-align:justify;">Minderbeteiligter GF, dessen Altersrente abgefunden werden soll</h6></div>
<br/><div><p style="text-align:justify;"><span>Ein mit 20% beteiligter geschäftsführender Gesellschafter steht kurz vor der Altersgrenze und beabsichtigte, die Altersrente abzurufen. Im Todesfall während der Rentenbezugszeit würde noch eine Witwenrente gewährt. Die GmbH soll in den nächsten 2 - 3 Jahren veräußert oder - falls das nicht zu einem angemessenen Preis gelingt - liquidiert werden. Die Liquidation kann aber erst abge</span>schlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Dazu zählt auch die Pensionsverpflichtung des ehemaligen GGF. Konkret heißt das, dass die Liquidation erst abgeschlossen werden kann, wenn die letzte Rentenrate gezahlt wurde (also nach dem Tod des Versorgungsberechtigten bzw. seiner Ehefrau). Auch die Veräußerung kann an der Pensionsverpflichtung scheitern, da der Käufer wahrscheinlich die Auslagerung dieser als Bedingung fordert.<span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Die Abfindung der Pensionszusage würde einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG darstellen: laufende Leistungen dürfen nur abgefunden werden, wenn die Bagatellgrenze von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten wird. Der aktuelle Wert der Bezugsgröße beträgt EUR 3.395 monatlich, also 1% davon EUR 33,95. Da die laufende Altersrente deutlich darüber liegt, greift das gesetzliche Abfindungsverbot. Der minderbeteiligte GGF unterliegt dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 2).</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Unternehmen und GGF vereinbaren daher unmittelbar vor Beendigung der GF-Tätigkeit, dass mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 21.04.2009 für das Organmitglied § 3 BetrAVG abbedungen werden soll (z.B. für den Fall einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder Liquidation der Gesellschaft).&nbsp;</span></p></div>
<p></p></div><p></p></div><div><div><div><p style="text-align:justify;"><span></span></p></div>
<p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 02 Jul 2025 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung – teilweise willkürlich]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Aktuelle-Praxis-der-Finanzverwaltung-–-teilweise-willkürlichen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g4149d8a7ffaba604d72e59c5aead6f1fc487a1b0a2d840e1b250872f368a32feed451007fd33efe8c6f849acb43b464f_1280.jpg"/>Häufung bei Bp-Berichten (Stellungnahmen der bAV-Fachprüfer) von Fällen von hohen Steuernachforderungen aufgrund festgestellter vGA nach Fremdvergleich.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span></span><span>Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung zur – teilweise willkürlichen - Anwendung des Fremdvergleichs und der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Rahmen von Betriebsprüfungen (Bp) zu Pensionszusagen beherrschender GGF</span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span>In der letzten Zeit häufen sich in den uns vorgelegten Bp-Berichten (Stellungnahmen der bAV-Fachprüfer) die Fälle von hohen Steuernachforderungen aufgrund festgestellter vGA nach Fremdvergleich. Dabei wird im Einzelfall weder der Fremdvergleich faktisch durchgeführt (das Stichwort Fremdvergleich wird vielmehr einfach pauschal in den Raum gestellt), noch wird die vGA gem.&nbsp;§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG rechnerisch und faktisch nachgewiesen.</span></p></div>
<p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;">Wir stellen hier einen besonders krassen Einzelfall aus der jüngeren Vergangenheit vor. Die GmbH wurde im Jahr 2000 gegründet, die Gesellschaftsanteile wurden zu 100% von dem geschäftsführenden Gesellschafter gehalten. 2003 wurde eine unmittelbare Pensionszusage über Alters- und Invalidenrente eingerichtet. Als Altersgrenze wurde das 65. Lebensjahr festgelegt, die Versorgungsleistungen im Alter und bei Invalidität sollten einheitlich jährlich € 60.000 betragen. Laufende Ren-ten sollten mit 1% p.a. dynamisiert werden.&nbsp; Die Invalidenrente wurde bei einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft als Berufsunfähigkeitsrente rückgedeckt. Die Pensionszusage forderte u.a. als Leistungsvoraussetzungen das Ausscheiden aus dem Unternehmen (bei Alter und Invalidität) und die Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurden die Versorgungsleistungen zu Beginn der 2010-Jahre zweimal gekürzt (ohne Eingriff in den past-service), sodass die Alters- bzw. Invalidenrente nur noch € 25.000 Jahresrente betrugen (die versicherte Berufsunfähigkeitsrente blieb mit € 60.000 unangetastet).</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Die GmbH stellte 2018 einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit beim Rückdeckungsversicherer. Dieser wurde nach längerer außergerichtlicher Auseinandersetzung im Jahr 2021 vom Lebensversicherer anerkannt. Mit einem anschließenden Gesellschafterbeschluss wurde die Ausscheidensklausel bei Invalidität in der bestehenden Pensionszusage ersatzlos gestrichen (mit Ver-weis auf das BMF-Schreiben vom 18.09.2017). Da nur eine Teil-Erwerbsminderung vorlag und der GGF schon vor 2018 aufgrund der gesundheitlichen Situation die Arbeitszeit und auch das Gehalt reduziert hatte, wurde weiterhin vereinbart, dass Teilzeitgehalt und Invalidenrente ab 2021 unter Anrechnung der Vergütung auf die betriebliche Rente gewährt werden.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Im Rahmen einer Bp wurde dieses Vertragskonstrukt nicht anerkannt: das Streichen der Ausscheidensklausel sei gesellschaftsrechtlich veranlasst (mit einem pauschalen Hinweis auf den Fremdvergleich) und die Gewährung der Invalidenrente stelle somit eine vGA dar. Die Nachversteuerung der gewährten Invalidenrenten und die Auflösung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen (ausstehende Laufzeit der Invalidenrente noch ca. 15 Jahre) würde zu einer Nachzahlung von Körperschaft- und Gewerbesteuer im sechsstelligen Bereich führen. Diese Wertung ist nach u.E. völlig realitätsfern und willkürlich.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">1. Streichen der Klausel Ausscheiden als Voraussetzung für den Bezug der Invalidenrente </h6><p style="text-align:justify;">Nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung lag keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn Leistungen zugesagt wurden, die schon vor dem Ende des Dienstverhältnisses gezahlt wurden (BMF-Schreiben vom 11.11.1999, IV C2 – S 2176 – 102/99, Rn 2). Diese Rechtsauffassung wurde mit dem <span style="font-weight:bold;">BMF-Schreiben vom 18.09.2017 </span>(IV C 6 – S 2176/07/10006) mit Bezug auf zwei bereits länger zurückliegende BFH-Urteile (05.03.2008 – IR 12/07 – und 23.10.2013 – IR 60/12) geändert. In diesem Schreiben wird in Rn 3 wörtlich ausgeführt:</p><p style="text-align:justify;"><br/></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;">„Werden bei Eintritt der Invalidität oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gewährt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsrückstell-ung nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EStG zu berechnen.“</span></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><p style="text-align:justify;">Entscheidend ist somit, dass der Versorgungsfall nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann als eingetreten gilt, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Zusätzlich zu dieser veränderten Bewertung der Finanzverwaltung wurde dann auch noch nach Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer die Ausscheidensklausel im Jahr 2021 formal gestrichen. </p><p style="text-align:justify;">Da die Invalidität keine volle Erwerbsminderung als Folge hatte und die Höhe der zu gewährenden Invalidenrente bei weitem nicht zur Abdeckung des Lebensunterhalts des geschäftsführenden Gesellschafters ausreichend war und ist, hat dieser weiter für die GmbH auf Teilzeitbasis gearbei-tet. Das Gehalt wurde dann auf Basis der aktuellen BFH-Rechtsprechung auf die betriebliche Pen-sion angerechnet. </p><p style="text-align:justify;">Die GmbH hat sich also insgesamt gesetzeskonform und entsprechend der Verwaltungsanweisungen verhalten.&nbsp;</p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">2. Streichen der Klausel zum Ausscheiden unter dem Ansatz des Fremdvergleichs </h6><p style="text-align:justify;">Das Streichen der Ausscheidensklausel im Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2021 will die Finanzverwaltung aber nicht anerkennen, und zwar mit dem Verweis auf den Fremdvergleich. Der Fremdvergleich wird hier pauschal in den Raum gestellt, ohne diesen aber auch nur ansatzweise zu führen, und es wird einfach behauptet, hiermit sei die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Streichens der Klausel zum Ausscheiden nachgewiesen.</p><p style="text-align:justify;">Tatsächlich führt der Fremdvergleich zu einem völlig anderen – gegenteiligen – Ergebnis: Ein Fremdgeschäftsführer, der die Geschäfte der GmbH alleinverantwortlich führt, soll neben seinem Gehalt eine Pensionszusage erhalten, die u.a. eine Invalidenrente vorsieht. Die Invalidenrente wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt, Voraussetzung für die Gewährung der Invalidenrente ist zwingend die Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer und das Ausscheiden aus dem Unternehmen (letzteres, weil die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusageertei-lung im Jahre 2003 eine solche Klausel zumindest für Organmitglieder noch gefordert hat).</p><p style="text-align:justify;">Der Fremdgeschäftsführer wird nach fünfzehnjähriger Tätigkeit Invalide, die Anerkennung der Inva-lidität durch den Versicherer zieht sich mehrere Jahre hin. Der Geschäftsführer leitet weiter die GmbH, dies ist auch möglich, da keine volle Erwerbsminderung vorliegt. Er bezieht ein Teilzeit-gehalt. Nach Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer, möchte der Nur-Gesellschafter der GmbH den Fremdgeschäftsführer weiter beschäftigen, da er das Unternehmen von Anbeginn bis jetzt erfolgreich geführt hat (Umsatz- und Ertragsentwicklung, Marketing und Kundenbetreuung etc.). Der Fremdgeschäftsführer ist dazu auch bereit, kann aber von der Invalidenrente allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und verlangt daher neben der zugesagten Invalidenrente ein ange-messenes Gehalt für die weitere GF-Tätigkeit. Der Gesellschafter trifft eine entsprechende neue vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer und streicht daher die Ausscheidensklausel aus der Pensionszusage, zumal die BFH-Rechtsprechung eine solche Klausel inzwischen nicht mehr fordert (s.o.). </p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Warum sollte jetzt ein Nur-Gesellschafter diese Entscheidung zu Gunsten des Fremd-Geschäfts-führers in dieser Form nicht treffen, zumal er am Markt kurzfristig keinen gleichwertigen Ersatz für die Geschäftsführung findet. Die einzige Alternative wäre die Liquidation der GmbH - oder schlim-mer noch - die Insolvenz. Selbstverständlich entscheidet der Nur-Gesellschafter sich für die erste Variante, und zwar aus <span style="font-weight:bold;">betrieblicher Veranlassung </span>und <span style="font-weight:bold;">betriebswirtschaftlichen Gründen</span> wie z.B. Möglichkeit zur Fortführung der operativen Tätigkeit der GmbH, Erhaltung von Arbeitsplätzen, Erzielung steuerpflichtiger Gewinne etc. Eine <span style="font-weight:bold;">gesellschaftsrechtliche Veranlassung </span>zur Streichung der Ausscheidensklausel liegt somit eindeutig und klar <span style="font-weight:bold;">nicht</span> vor! </p><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">3. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)</h6><p style="text-align:justify;">Die Bp unterstellt der GmbH, dass mit Streichen der Ausscheidensklausel eine vGA eingetreten sei. Auch das ist eine pauschale Behauptung, die durch nichts belegt wird. Von einer vGA ist regelmä-ßig auszugehen, wenn eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person für die GmbH überlassene Wirtschaftsgüter, ihr gewährte Darlehen oder für die Übernahme der Geschäftsführung überhöhte Vergütungen in Form von Miete, Zins oder Gehalt zahlt – Beträge, die sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Demzufolge ist eine vGA eine bei der GmbH eintre-tende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschafts-verhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><p style="text-align:justify;">Ein solcher Sachverhalt ist in diesem Fall durch die Gewährung der Invalidenrente (ohne die GmbH zu verlassen) und der Zahlung des GF-Teilzeitgehalts mit Anrechnung auf die Betriebsrente gerade nicht eingetreten. Es liegt keine vGA vor, da an den GGF kein Cent mehr als sein Teilzeitgehalt ausgezahlt wurde (aufgrund der Anrechnung Gehalt auf Pension). Im Gegenteil, durch die deutlich höhere versicherte Invalidenrente im Vergleich zur arbeitsrechtlich gewährten Rente entsteht eine Vermögensmehrung bei der GmbH (mit der Folge steuerpflichtiger Erträge). Der Fremdgeschäfts-führer hätte dagegen selbstverständlich der arbeitsrechtlichen Kürzung der Invalidenrente Anfang der 2010-Jahre gar nicht zugestimmt und würde jetzt nach Eintritt der Invalidität die volle Betriebs-rente plus GF-Teilzeitgehalt verlangen und erhalten, also insgesamt eine höhere Vergütung als der geschäftsführende Gesellschafter.</p></div>
<p></p></div><p></p></div></div><div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 02 Jul 2025 12:00:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Gewinnrücklage-bei-Übernahme-von-Pensionsverpflichtungen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g06c455203bf1a93d54045d61dc42c0d23ed7dff599c12a6df1540f724c92b5273e9bdd0cb35f51e14b5e457ebbd690d5f2478b91bbb7a31e9987c95556bf5ef3_1280.jpg"/>Schuldbefreiende Übernahmen von unmittelbaren Pensionszusagen – insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) – haben in den Fällen Veräußerung von Geschäftsanteilen, Übertragung der Anteile auf die nächste Generation bei familiengeführten Kapitalgesellschaften.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen<span style="font-weight:bold;">&nbsp;</span></span><br/><span style="font-weight:bold;">​</span><span><span>– BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 24/21 –</span></span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Schuldbefreiende Übernahmen von unmittelbaren Pensionszusagen – insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) – haben in den Fällen Veräußerung von Geschäftsanteilen, Übertragung der Anteile auf die nächste Generation bei familiengeführten Kapitalgesellschaften oder auch bei Stilllegungen/Liquidationen der operativen Gesellschaft in den letzten Jahren nach der für die Praxis wichtigen Entscheidung des BFH vom 18.08.2016 – VI R 18/13 (s.a. LPQ 4/2016) große Bedeutung erlangt, da bei entsprechender Gestaltung des Vertragswerks die steuerneutrale Übertragung von GGF-Zusagen ohne unmittelbaren lohnsteuerpflichtigen Zufluss beim Versorgungs-berechtigten möglich ist. Entsprechend haben wir seit 2016 eine mittlere zweistellige Anzahl von schuldbefreienden Übertragungen von GGF-Pensionszusagen beratend begleitet mit entsprechen-den Gutachterlichen Stellungnahmen zu den arbeits- und - insbesondere – steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Bewertungen der erdienten Anwartschaften und den zu übertragenden Vermögenswerten der betroffenen Pensionszusagen. Außerdem haben wir die vertraglichen Regelungen zur Übertragung ausgearbeitet, einschließlich Begleitschreiben an Banken und/oder Versicherungen zum Transfer der Rückdeckungsvermögen (z.B. Versicherungsnehmerwechsel und Depot-Begünstigter).&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Mit dem BMF-Schreiben vom 30.11.2017 – IV C6 – S 2133/14/100001 – wurde die steuerrechtliche Bewertung der Pensionsverpflichtung nach Übertragung beim abgebenden und aufnehmenden Unternehmen geregelt (s.a. LPQ 1/2018).</span></p></div>
<p><br/></p><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die gegen Entgelt (Ablösungsbetrag) von einem Dritten übernommen werden, sind die Fallgestaltungen „Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber“ und „ohne Arbeitgeberwechsel“ zu unterscheiden.</span></p></div>
<p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><u>Arbeitgeberwechsels</u> unter gleichzeitiger Übernahme eines Vermögenswerts (§ 4 BetrAVG), gilt für die Bewertung die <span style="font-weight:bold;">Sonderregelung </span>des<span style="font-weight:bold;"> § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG</span>: die Pensionsverpflichtung wird mit dem Anwartschaftsbarwert bis zur Höhe des übernommenen Vermögenswertes bilanziert, lediglich die Restanwartschaft wird mit nur dem Teilwert angesetzt. Dabei darf sich kein negativer Jahresbeitrag (fiktive Nettoprämie) ergeben (würde&nbsp; bei einem Vermögenswert, der höher als der steuerliche Barwert ist, eintreten, also grundsätzlich, wenn der Vermögenswert nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewertet wurde).&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><br/></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Diese Sonderregelung kommt aber nicht bei (Teil-) Betriebsübergängen oder der Schuldübernahme nach § 613a BGB zur Anwendung.&nbsp;</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Im Falle des Schuldbeitritts <u>ohne</u> Arbeitgeberwechsel nach §§ 414 ff. BGB gilt dagegen:</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Der Übernehmer hat die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten, die auch für den ursprünglich Verpflichteten am Bilanzstichtag gegolten hätten, wenn er die Verpflichtung nicht über-tragen hätte <span style="font-weight:bold;">(§ 5 Abs. 7 Satz 1 EStG)</span>.Allerdings können bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte (z.B. das Pensionsalter nach R 6a Abs. 11 EStR) unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Auch das Nachholverbot für steuerrechtliche Fehlbeträge, die beim Rechtsvorgänger entstanden sind, gilt in der ersten Bilanz nach der Übernahme nicht.</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Das aufnehmende Unternehmen kann den Erwerbsgewinn in Höhe der Differenz des übertragen-den Vermögenswertes und dem in der folgenden Schlussbilanz zu bilanzierenden niedrigeren Teil-wert gem. § 6a EStG der übernommenen Pensionsverpflichtung über 15 Jahre verteilen. Hierzu wird im Wirtschaftsjahr der Übernahme eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Erwerbsgewinns gebildet. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren wird jeweils mindestens 1/14 der Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst <span style="font-weight:bold;">(§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG)</span>.</p></div>
<p></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">In der Fachliteratur war umstritten, ob die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 (Bilanzierung mit dem Anwartschaftsbarwert anstelle des Teilwerts bis zur Höhe des Vermögenswertes) die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 (Gewinnrücklage) ausschließt.</p></div>
<p></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Der BFH hält die Rücklagenbildung für zulässig, auch eine Bewertung der übernommenen Ver-pflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 schließt die Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 5 nicht aus. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Rücklagenbildung. Im Verhältnis zu § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG ist die Vorschrift des Satz 4 zwar im Hinblick auf die Bewertung eine Spezial-vorschrift. Sie regelt eine abweichende Rechtsfolge, erschöpft sich aber darin und sie enthält gerade keinen eigenen Tatbestand, ohne den § 5 Abs. 7 Satz 5 nicht anwendbar wäre. Diese Aus-legung erscheint auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da andernfalls Pensions-zusagen gegenüber andersartigen Verpflichtungen sittenwidrig benachteiligt würden.</p></div>
<p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 31 Mar 2025 12:00:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Hürden für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Hürden-für-die-Anerkennung-von-Pensionsrückstellungen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/11-2024 Der SteuerBerater.jpg"/>Die steuerrechtlichen Hürden an die Formulierung und Ausgestaltung von Pensionszusagen– und hier insbesondere GGF-Zusagen– werden immer restriktiver.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_U2MQ4j54R9aTvktNVDLlNA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ofPP-1uFS4KhSDUT0fdXQg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q"].zpelem-col{ border-radius:1px; } </style><div data-element-id="elm_MlY7eIR5RN2T9BS7aL9KiA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><span>Verschärfte steuerrechtliche Hürden für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen</span><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div></div></h2></div>
<div data-element-id="elm_8GGXMgOUSJSkGEeQTLugfw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></font></font></font></font></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die steuerrechtlichen Hürden an die Formulierung und Ausgestaltung von Pensionszusagen– und hier insbesondere GGF-Zusagen– werden immer restriktiver. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">(28.2.2024</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">– IR 29/21) wird die Eindeutigkeit und Klarheit auf einzelne Leistungsarten mit Bezug auf die allgemeinen Auslegungsregeln bzw. bezogen. Denkgesetze oder Erfahrungssätze analysiert und bei fehlender Eindeutigkeit die Anerkennung der Pensionsrückstellungen versagt. Auch mögliche Verstöße bei der Einrichtung der Pensionszusage, zB bei der Neugründung einer GmbH (Stichworte:&nbsp;</font></font></font></font></font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Probezeit und Finanzierbarkeit), können noch 40 Jahre später (!) zur Aberkennung der Rückstellungen führen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf zur Analyse, Überarbeitung und Anpassung bestehender Pensionszusagen, insbesondere bei GGF.</font></font></font></font></font></font></span><br/></div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><h4><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. </font></font></font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) BFH, 28.2.2024 – IR 29/21</font></font></font></font></span></font></font></h4><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></div></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) BFH, 28.2.2024 – IR 29/21 Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zulässig, „wenn und soweit“ die in §6a Abs.1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; Dazu muss die schriftlich übermittelte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, behindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist somit eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält (Leitsatz).</font></font></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1. Der Sachverhalt</font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><h6><br/></h6><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH wurde 1984 gegründet. Die beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind 1951 und 1953 geboren. Mit Gesellschafterbeschluss vom November 1984 wurden beiden Geschäftsführern inhaltsgleiche Zusagen zum 1.11.1985 erteilt, und zwar gehaltsabhängige Altersrenten bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze in Höhe von 66,67 % des Aktivgehalts und von der Altersrente abgeleitete Witwenrenten zugunsten des jeweiligen Ehepartners für den Todesfall. Zum 1.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst, unter Aufhebung der ursprünglichen Zusagen aus dem Jahr 1985. Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, festgelegt. Weiterhin wurde die Möglichkeit der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente bei Ausscheiden vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit Kürzungen bzw. Erhöhungen um 0,4 % pro Monat der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme geregelt. Der vorzeitige Bezug der Altersrente wurde zusätzlich entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das62.Lebensjahr begrenzt. Außerdem wurden zwei Einschränkungen zur Witwenrente ergänzt: Die Ehe muss mindestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen werden und zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Am 1.10.1994 wurden erneut im Wesentlichen inhaltsgleiche Zusagen als Ersatz für die bestehenden Pensionszusagen erteilt. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente wurde aber jetzt mit Bezug auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht. Am 30.9.1996 genehmigte die Gesellschafterversammlung nochmals alle bisher erteilten Versorgungszusagen mit Nachträgen, „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen“. Im Januar 2010 übertrugen die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahr 2011 bzw. 2013 riefen die Alt-Gesellschafter ihre vorgezogenen Altersrenten ab. Die GmbH bilanzierte in den Steuerbilanzen vom 31.12.2009 bis 31.12.2012 die Pensionsrückstellungen zunächst für Aktive (2009), dann für Ausgeschiedene mit unverfallbaren Anwartschaften (ab 2010) bzw. ab 2011 für den älteren Versorgungsbegünstigten als Rentner.&nbsp;</font></font></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><br/><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. Entscheidungen Betriebsprüfung Betriebsstätten-FA und FG Düsseldorf</font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung zu der Einschätzung, dass die beiden GGF im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen kompetente Gesellschafter waren, die nach Übertragung der Gesellschaftsanteile im Alter von 58 Jahren und elf Monaten bzw. 56 Jahre und vier Monate aus den Diensten der GmbH ausgeschieden sind. Für diesen Fall ließen die Zusagen keinen vorzeitigen Bezug der Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ (auch Rentenbeginn nur unmittelbar ab Ausscheiden) möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens (vor Vollendung des 60. Lebensjahres, also des beantragten Rentenbeginns) wäre nur noch eine Zusage gemäß Altersrentenbezug erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die vorzeitigen Rentenzahlungen sind gesellschaftsrechtlich begründet, daher handelt es sich bei den Rückstellungszuführungen ab dem Jahr 2009 und den monatlichen Rentenzahlungen um vGA. Darüber hinaus war die Außenprüferin der Ansicht, dass ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom November 1984 keine Konkretisierung hinsichtlich der erteilten Pensionszusagen erfolgt sei, mit der Folge der Auflösung der (gesamten) Pensionsrückstellungen. Außerdem sieht die gesetzliche Rentenversicherung nicht die Möglichkeit eines Rentenbezugs ab Alter 60 vor. Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage beim FG Düsseldorf gegen den Änderungsbescheid des FA blieben erfolglos.</font></font></span></font></font></font></font></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat aber mit seiner Entscheidung vom 28.2.2024 das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Anmerkung: Soweit kann man der Entscheidung zustimmen, die nachfolgenden Ausführungen des BFH sind aber nicht nachvollziehbar.</font></font></font></font></span><br/></span></font></font></font></font></span></span></div><div><br/></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">3. Die Argumentation des BFH</font></font></span></font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Pensionszusagen sind nach der zu §6a Abs.1 Nr.3 EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu interpretieren, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Pensionszusage zweifelsfrei feststellen lässt, wobei allenfalls– wie nach allgemeinen Grundsätzen– bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist. Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (zB Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Verwendung, sondern auch deren spätere Änderungen. Die Feststellung, ob und in welcher Form und damit welcher Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht. Dies hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsabschlusses. Der BFH als Revisionsgericht kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG anschließend überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Entspricht die Auslegung des FG diesen Vorgaben, ist sie für den BFH bindend, auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Nach diesen Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusagen hinsichtlich der Altersversorgung der Begünstigten bei vorzeitigem Bezug ausgegangen ist. Das FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, nicht zweifelsfrei zu bestimmen. Der BFH kommt dann zu der Erkenntnis, dass sowohl die Interpretation des FG zum vorgezogenen Bezug der Altersrente (nur Rentenabruf unmittelbar mit dem Ausscheiden zulässig) als auch in einem anderen Sinne, nämlich dass die Rente vorgezogen vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgerufen werden kann, wenn der Versorgungsberechtigte ggf. auch lange vor dem Rentenbeginn– ausgeschieden ist, möglich sei. Das FG hat auch mit seiner Beurteilung weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Es entspricht den anerkannten Rechtsgrundsätzen,bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empirischen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). Somit spricht nach der Auffassung des BFH nichts für einen Auslegungsfehler des FG. Die tatsächliche Wertung des FG ist möglich und bindet somit den BFH (§118 Abs. 2 FGO). Allerdings hat das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt. Rechtsfolge des § 6a EStG ist zulässig der Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtMit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtMit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtAuch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereins. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtAuch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereins. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht&nbsp;</font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">klar und eindeutig bestimmt wurden. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall zu verfahren: Die Pensionsrückstellung ist für die Altersleistung auf Basis des Pensionsalters 65 zu bewerten, außerdem ist die Anwartschaft auf Witwenrente aufgrund der Anbindung an die Altersrente ebenfalls mit ihrer Pensionsrückstellung steuerlich zu erfassen. Lediglich die Leistungen der vorgezogenen Altersrente ab 2011 bzw. 2013 werden zu Recht als vGA qualifiziert. Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter waren im Zusagezeitpunkt beherrscht, da sie im Hinblick auf ihre bAV gleichgerichtete Interessen verfolgt hatten. Ertragsteuerrecht Der BFH erklärt abschließend die Sache als nicht spruchreif und verweist sie zurück an das FG. Da das FG keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsrang nachzuholen</font></font></span></span></font></font></span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">4. Weiterer Prüfauftrag an das FG zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen der Zusageerteilung vor 40 Jahren</font></font></span></font></font></span></h5></div><br/></font></font></span></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im zweiten Rechtsrang hat das FG auch zu prüfen, ob für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur der Pensionsrückstellungen unter dem Gesichtspunkt der vGA vorgenommen wird. Eine solche Korrektur kommt im Streitfall zB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den beiden GGF die Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit gewährt wurde.2 Hier ist zu beachten, dass der BFH in seinem Urteil vom</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">28.4.20103</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es war entschieden worden, dass durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis nicht nach und nach erfüllt wird. Da zwischen den bereits bestehenden Streitigkeiten über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es Sache des Tatsachengerichts, über diese Frage zu befinden und zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen.</font></font></font></font></span><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><div><div><span style="vertical-align:inherit;"><div><h4><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">II. Anmerkungen für die Praxis</font></font></font></font></span></font></font></span></h4></div><br/></span></div><div><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die gewählte Formulierung in der Pensionszusage Zeitpunkt von 1992 „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen“ ist zwar nach Meinung des Autors nicht sehr glücklich gewählt. Die Interpretation des FG Düsseldorf, dass der Bezug der vorgezogenen Altersrente nur bei unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Firma zum Rentenbeginn vorgesehen sei, ist aber völlig realitätsfern. Daran ändert auch die Begründung des BFH mit Bezug auf die gesetzlichen Auslegungsregeln und Denkgesetze oder Erfahrungssätze nichts. Begründung: Da die ursprüngliche Formulierung in der Zusage vom 1.11.1985 zur Altersrente auch schon die gleiche Wortwahl 330 beinhaltete („Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67 % des Aktivgehalts pro Monat“), hätte das FG (und letztlich auch der BFH) grundsätzlich auch die Zahlung der regulären Altersrente ab Erreichen des Pensionsalters 65 steuerrechtlich versagen müssen, DabeideGGFimJahr2010, also nicht nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern damit natürlich auch erst recht vor dem 65. Lebensjahr ausgeschieden waren und damit Rentenbeginn und Ausscheiden nicht mehr zusammenfallen konnten. Das bedeutet, diese Pensionszusage hätte nach der Interpretation des FG Düsseldorf bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls nie zur Gewährung einer Versorgungsleistung führen können! In der Praxis hat die Voraussetzung Ausscheiden aus der Firma aber eine völlig andere Bedeutung: Mit dem Ausscheiden als Voraussetzung für den Rentenbezug soll der (Doppel-)Bezug von Gehalt und Betriebsrente aus betrieblicher Sicht vermieden werden, zumal Gehalt und Betriebsrente parallel für kompetente GGF von der Finanzverwaltung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Das (vorzeitige) Ausscheiden aus dem Unternehmen wirkt sich in der bAV grundsätzlich nur auf den Verfall der Anwartschaft oder die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft aus, sowie auf die Höhe der (unverfallbaren) Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, und zwar in Form von Kürzungen der im Pensionsalter zugesagten Leistungen.4 Das gilt auch für GGF-Zusagen, GGF-Zusagen ohne Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden würden von der Finanzverwaltung– nach Meinung des Autors zurecht– nicht akzeptiert. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen wird somit in der Praxis grundsätzlich nicht unmittelbar mit dem Rentenbezug verknüpft. Das hier behandelte BFH-Urteil ist nun aber leider in der dargestellten Form in der Welt und wird mit Sicherheit von der Finanzverwaltung, oder anders formuliert, genutzt, um bei entsprechenden nicht eindeutigen Formulierungen in den Pensionszusagen Pensionsrückstellungen streichen zu können, um Mehreinnahmen für den Fiskus zu generieren. Daher lautet die dringende Empfehlung, hier durch fachliche,insbesondere steuerrechtliche Prüfungen bestehender Pensionszusagen gegenzusteuern. Auch eine zweite wichtige Erkenntnis für die Praxis ergibt sich aus dem BFH-Urteil: Ein Verstoß gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zur Probezeit5 kann auch trotz zwischenzeitlicher Finanzamtsprüfungen noch30oder40Jahre nach Erteilung der Pensionszusage von der Finanzverwaltung&nbsp;</font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">aberkannt werden, mit der Folge der vollständigen Nachversteuerung der vollen Pensionsrückstellungen und der steuerlichen Nichtanerkennung der Rentenzahlungen (vGA). Der BFH verweist hier auch auf spätere Neuformulierungen der Pensionszusage,6 wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine echte Neu-Erteilung der Pensionszusage oder nur eine redaktionelle Anpassung mit ggf. Änderung der Leistungshöhen der bestehenden Zusage handelt. Auch hier besteht dringender Handlungsbedarf, bestehende GGF-Pensionszusagen, fällt diese (zu) kurz nach Dienstbeginn oder Gründung der GmbH eingerichtet wurden, analysieren zu lassen.&nbsp;</font></font></span></span></font></font></span></div></div><br/></span></div><h4 style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">III. </font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Aktuelle Entscheidungen bzw. Verwaltungsanweisungen zum Ausscheiden bei Bezug der Betriebsrente und Versorgungszahlung bei gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit</font></font></span></font></font></font></font></span></h4><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1.&nbsp; </font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ausscheiden keine zwingende Voraussetzung mehr für den Bezug einer Betriebsrente</font></font></span></font></font></h5></div></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Zusammenhang mit GGF-Zusagen werden immer wieder die Problemstellungen Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für den Bezug der Altersversorgung und Gewährung der betrieblichen Altersrente parallel zum Gehalt bei Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus kontrovers diskutiert. Unstrittig ist mittlerweile, dass das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für die Gewährung der Altersleistung nicht erforderlich ist.7 Dies gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, aber auch angestellte Geschäftsführer bzw. geschäftsführende Gesellschafter. Fällt die Zusage aber noch das Ausscheiden aus dem Unternehmen in der GF Pensionszusage geregelt (Schriftform), muss die Pensionszusage entsprechend durch einen Gesellschafterbeschluss angepasst werden.</font></font></span></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><div><span><span style="vertical-align:inherit;"><h5><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></h5></span></span></div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. Versorgungs- und Vermögenszahlung</font></font></font></font></font></font></span></h5><div><br/></div><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es ist auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen nicht von der endgültigen Entscheidung des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der vorgezogenen oder regulären Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Altersversorgung aufzuschieben, bis der Versorgungsberechtigte seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet. Im Fall des aufgeschobenen Bezugs der Altersrente kann nach Ansicht des BFH ein nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneter Barwertausgleich erfolgen. Eine versicherungsmathematisch äquivalente Erhöhung der Altersrente für die kürzere Rentenlaufzeit beträgt ca. 0,5 bis 0,6 % der zugesagten Rente bei Erreichen der festen Altersgrenze je Monat des aufgeschobenen Bezugs. Wird allerdings nach Erreichen der Altersgrenze/Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gewährt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht unterschreitet. Oder anders ausgedrückt, die Summe aus betrieblicher Altersrente plus Aktivvergütung darf die frühere Geschäftsführervergütung nicht überschreiten. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der Versorgung, die nur für die angemessene und in der Aktivitätszeit erdiente betriebliche Altersversorgung gewährt wird, für die zusätzlichen Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Der Versorgungscharakter der Versorgungsleistungen bleibt unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich erhalten.8 Allerdings kann eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinn-Ausschüttung auszulösen. Vielmehr ist in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses „unschädlichen“ Betrags erforderlich.</font></font></span></font></font></span></div></div><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></span></div><h6><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Hinweise</font></font></font></font></font></font></span></font></font></span></h6><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></span></div><div><ol><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zwei bis drei Jahre persönliche Bewährung bzw. fünf Jahre bei Neugründung der GmbH.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Streitfall Zusagen am 1.11.1985 bei Eintritt nur ein Jahr davor, außerdem Neufassung der Zusagen 1992 und 1994.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">BFH,28.4.2010– IR78/08, BB2010, 2167m. BB-Komm. Teckentrup.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ZB ratierliche Kürzung nach Betriebszugehörigkeit oder Zusagedauer.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Auch eine Zuteilung zugunsten von geschäftsführenden Gesellschaftern relativ kurz nach Dienstbeginn des Geschäftsführers bzw. Gründung der Kapitalgesellschaft.</font></font></font></font></font></font><br/></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Streitfall 1992 und 1994, auch nach Ablauf der Probezeit.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">BMF,18.9.2017–IVC6-S2176/07/10006, BStBl. I 2017, 1293. 8 BFH,15.3.2023– IR41/19, BFHE280, 131.</font></font></font></font></font></font></li></ol></div><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Veröffentlichung in der Zeitschrift, „StB Der SteuerBerater“ 11-2024.</font></font></font></font></font></font></font></font></span><font style="color:inherit;vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> &nbsp;Den gesamten Artikel finden Sie als PDF-Anhang.</font></font></font></font></font></font></font></font></div></div></div></div></div>
</div><div data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style> [data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA"].zpelem-button{ border-radius:1px; } </style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/Lutz_StB_11.2024.pdf" download><span class="zpbutton-content">Stb 11/2024 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 18 Nov 2024 14:08:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension ]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Gleichzeitige-Zahlung-von-Geschäftsführergehalt-und-Pension</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g498ce3909dfc9c08746a1642b6d4b96cfd66382578996c633b66be9f4c9965715451587025beab6775665d28b886d15e3edd1be209a24cfd7e1c75b0f3efb888_1280.jpg"/>Mit dem BFH-Urteil vom 15.03.2023 hatte die Finanzrechtsprechung zu dem immer wieder von der Finanzverwaltung in den Fokus gerückten Thema Gehalt und Pension klar und für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_zwfUvhmBReGhM472dFs8eQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ZrZorE8DTaqrGFs0QbWH5w" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_qAqZQ5oJSbWa2FZbjjxqWg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_l7HcSlf4QHCkqPZ9JWkNGA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension&nbsp;</span><br/><font style="vertical-align:inherit;">​</font><span><span>- BMF-Schreiben vom 30.08.2024 - IV C 2 - S 2742/22/10003:009 -</span></span><br/><font style="vertical-align:inherit;">​</font><span><span>- Änderung des BMF-Schreibens vom 18.09.2017 -</span></span></font></font></h2></div>
<div data-element-id="elm_0aWpTJPgSkaYaDEoZCyqDw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></font></font></font></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Mit dem BFH-Urteil vom 15.03.2023 hatte die </font></font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Finanzrechtsprechung</font></font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> zu dem immer wieder von der </font></font></font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Finanzverwaltung</font></font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> in den Fokus gerückten Thema </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Gehalt und Pension </font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">klar und für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt. Wir haben hierzu ausführlich im LPQ 2/2023 berichtet: Aus steuerlicher Sicht ist hiernach nicht zu beanstanden, wenn das Geschäftsführer-Gehalt für die fortgesetzte Tätigkeit und die betriebliche Altersversorgung in Summe nicht die letzten Aktivbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalls/Abruf der Betriebsrente übersteigt.</font></font></font></font></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zu dem Fall einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen führt der BFH in seinem Urteil vom letzten Jahr aus, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auszulösen. Vielmehr sei in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses „unschädlichen“ Betrags erforderlich. Hierzu ein </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Beispiel:</font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> Setzt man den letzten Aktivgehalt in Höhe von € x vor Eintritt des Versorgungsfalls mit 100 % an und die Betriebsrente betrage 30 %, bleibt für die Vergütung der fortgesetzten GF-Tätigkeit Raum bis zu 70 %. Wird jetzt die fortgesetzte GF-Tätigkeit auf Basis einer Teilzeit von 50 % ausgeübt, darf das Gehalt hierfür maximal 35 % betragen (50 % Teilzeitquote bezogen auf 70 %).</font></font></font></font></font><br/></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Das Bundesfinanzministerium bestätigte in seinem Schreiben vom 30.08.2024 zwar die Möglichkeit der parallelen Gewährung von Gehalt und Betriebsrente, soweit in Summe das letzte Aktivgehalt vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht überschritten wird, allerdings nur im Falle einer </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Vollzeitbeschäftigung</font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> der fortgesetzten GF-Tätigkeit. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei aber in dem Fall zu bejahen, wenn der Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach dem Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></p><p style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></p><span><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Das Bundesfinanzministerium widerspricht somit ausdrücklich dem BFH, der in seinem Urteil vom 15.03.2023 in Rn. 28 Die Zulässigkeit von Gehalt und Pension unter den oben genannten Rahmenbedingungen auch bei Teilzeittätigkeit steuerrechtlich bestätigt hatte. Vielmehr wird an der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung festgehalten, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist – so das BMF. Es handelt sich somit um einen Nichtanwendungserlass zu diesem Teil des BFH-Urteils (rechtlich wird das damit begründet, dass dieser Sachverhalt in Rn. 28 des Urteils nicht entscheidungserheblich war).</font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Damit wird in der Praxis die Handhabung der GGF-Versorgung ab Erreichen der Altersgrenze (oder auch bei vorzeitigem Leistungsfall Invalidität) wieder deutlich erschwert, die Klarheit und Vereinfachung in der praktischen Umsetzung durch die BFH-Entscheidung wird von der Finanzverwaltung einfach ausgehebelt. Auch hier zeigt sich die Finanzverwaltung einmal wieder </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">völlig realitätsfern</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> – s. auch LPQ 2/2024 zum BFH-Urteil vom 28.02.2024 zur Auslegung einer nicht eindeutigen und klaren Formulierung der Regelungsinhalte einer Pensionszusage.&nbsp;</font></font></font><br/></font></div></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></span></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">In der Praxis kann eine fortgesetzte Teilzeittätigkeit oder Einschränkung der Aufgabengebiete nach Erreichen der Altersgrenze sehr sinnvoll und geboten sein, zB bei der Übertragung der Geschäftsführung auf die nächste Generation oder allgemein den Übernehmer/Käufer des Unternehmens. In diesen Fällen wird häufig vereinbart und auch ausdrücklich von dem neuen Verantwortlichen gewünscht, dass der „alte“ GGF seine Tätigkeit zur Unterstützung für eine Übergangsphase anbietet (Kundenbindung, fachliches Know-how etc.). Für diese Aufgaben reicht aber eine reduzierte Tätigkeit hinsichtlich Zeitumfang und Aufgaben. Warum sollte dann in diesem Fall die Gewährung von – reduziertem - Gehalt und Betriebsrente als vGA erklärt (eigentlich besser: diffamiert) werden(!)? In der Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung bei solchen Fallgestaltungen sehen wir aber große Chancen des Obsiegens im Rechtsweg mit Bezug auf das BFH-Urteil vom 15.03.2023 Rn. 28. Auf unsere Unterstützung können Sie auf jeden Fall bauen.</font></font></span><br/></font></font></span></font></font></div></span></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 30 Sep 2024 13:10:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Ansatzvoraussetzungen-für-eine-Pensionsrückstellung</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g23330c047af113ff5f4bd82e2eee4bb5cded48eaa691c947d8141f6a3d90eaed98449a12e40bdceaf38396b860ced0ee6bc80621e0e03897a77db7033fd746cf_1280.jpg"/>Ein Schuldbeitritt verschafft dem Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen – zweiten – Schuldner. Da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten wird, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich von § 4 BetrAVG.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_jdABodGYRriIBE4p6PFePA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_KBFz9jcvSf22B28mnSYG5Q" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_UYQgMprWT7y_zDl-Psujqg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_5HSPy8vrScq8SHXpY0Nb3A" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)<br/>- BFH-Urteil 28.02.2024 – I R 29/21 –</span></font></font></h2></div>
<div data-element-id="elm_NRsrqm_CTzWDLrenGGG91A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></font></font></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zulässig, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; Dazu muss die schriftlich übermittelte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, behindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist somit eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">(Leitsatz)</font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> .</font></font></font></font></div><p><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></p><div><div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH wurde 1984 gegründet. Die beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind 1951 und 1953 geboren. Mit Gesellschafterbeschluss vom November 1984 wurden beiden Geschäftsführern inhaltsgleiche Zusagen zum 01.11.1985 erteilt, und zwar gehaltsabhängige </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Altersrenten bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze</font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> und Witwenrenten zugunsten des jeweiligen Ehepartners für den Todesfall.</font></font></font></font></font></div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zum 01.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst, unter Aufhebung der ursprünglichen Zusagen aus dem Jahr 1985. Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, festgelegt. Weiterhin wurde die Möglichkeit der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme der </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Altersrente bei Ausscheiden vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> mit Kürzungen bzw. Erhöhungen um 0,4 % pro Monat der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme geregelt. Der vorzeitige Bezug der Altersrente wurde zusätzlich entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 62. Lebensjahr begrenzt. Außerdem wurden zwei Einschränkungen zur Rente ergänzt: Die Ehe musste mindestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen werden und zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Am 01.10.1994 wurden erneut im Wesentlichen inhaltsgleiche Zusagen als Ersatz für die bestehenden Pensionszusagen erteilt. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente wurde aber jetzt mit Bezug auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht. Am 30.09.1996 genehmigte die Gesellschafterverwaltung nochmals alle bisher erteilten Versorgungszusagen mit Nachträgen, „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen“.</font></font></font></div></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Januar 2010 übertrugen die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahr 2011 bzw. 2013 riefen die Alt-Gesellschafter ihre vorgezogenen Altersrenten ab. Die GmbH bilanzierte in den Steuerbilanzen vom 31.12.2009 bis 31.12.2012 die Pensionsrückstellungen zunächst für Aktive (2009), dann für Ausgeschiedene mit unverfallbaren Anwartschaften (ab 2010) bzw. ab 2011 für die älteren Versorgungsbegünstigten als Rentner.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung zu der Einschätzung, dass die beiden GGF im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen kompetente Gesellschafter waren, die nach Übertragung der Gesellschaftsanteile im Alter von 58 Jahren und 11 Monaten bzw. 56 Jahre und 4 Monate aus den Diensten der GmbH ausgeschieden sind. Für diesen Fall ließen die Zusagen keinen vorzeitigen Bezug der Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ (auch Rentenbeginn nur unmittelbar ab Ausscheiden) möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens (vor Vollendung des 60. Lebensjahres, auch des beantragten Rentenbeginns) war nur noch eine zulässige Zusage gemäß Altersrentenbezug erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die vorzeitigen Rentenzahlungen sind gesellschaftsrechtlich begründet, daher erfolgt der Handel mit den Rückstellungszuführungen ab dem Jahr 2009 und den monatlichen Rentenzahlungen um vGA.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Darüber hinaus war die Außenprüferin der Ansicht, dass ausweislich des vorgelegten Gesamtbeschlusses vom November 1984 keine Konkretisierung hinsichtlich der erteilten Pensionszusagen erfolgt sei, mit der Folge der Auflösung der (gesamten) Pensionsrückstellungen. Außerdem sieht die gesetzliche Rentenversicherung nicht die Möglichkeit eines Rentenbezugs ab Alter 60 vor.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage beim FG Düsseldorf gegen den Änderungsbescheid des FA blieben erfolglos.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.</font></font></font></font></div><br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Anmerkung:</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> Soweit wir der Entscheidung des BFH zustimmen können, sind die nachfolgenden Ausführungen des BFH uE aber nicht nachvollziehbar.</font></font></font></div></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Pensionszusagen sind nach der zu § 6a Abs.1 Nr. 3 EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu interpretieren, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Pensionszusage zweifelsfrei feststellen lässt, wobei allenfalls – wie nach allgemeinen Grundsätzen – bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist.<div><br/><div>Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (z.B. Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufs-vorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Vor-aussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung.</div><br/><div><div>Die Feststellung, ob und in welcher Form und damit welchem Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, <strong>obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht</strong>. Dieses hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsabschlusses. Der <strong>BFH als Revisionsgericht</strong> kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG daraufhin überprüfen, ob das <strong>FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat</strong>. Entspricht die Auslegung des FG diesen Vorgaben, ist <strong>sie für den BFH bindend</strong>, auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist.</div></div><br/><div><div>Nach diesen Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusage hinsichtlich der Altersversorgung der Begünstigten bei vorzeitigem Bezug ausgegangen ist. Das <strong>FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage</strong>, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, <strong>nicht zweifelsfrei bestimmen</strong>.</div></div><br/><div>Der BFH kommt dann zu der Erkenntnis, dass sowohl die Interpretation des FG zum vorgezogenen Bezug der Altersrente (nur Rentenabruf unmittelbar mit dem Ausscheiden zulässig) als auch in einem anderen Sinne, nämlich dass die Rente vorgezogen vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgerufen werden kann, wenn der Versorgungsberechtigte – ggf. auch lange vor dem Renten-beginn – ausgeschieden ist, möglich sei.</div><br/><div><div><strong>Das FG</strong> hat also mit seiner Beurteilung <strong>weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt</strong> noch <strong>gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen</strong>. Es entspricht den anerkannten Rechtsgrundsätzen, bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empiri-schen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (<strong>Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont</strong>). Somit spricht nach Auffassung des BFH nichts für einen Auslegungsfehler des FG. Die tatsächliche Wertung des FG ist möglich und bindet somit den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO).</div></div><br/><div>Allerdings hat <strong>das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt</strong>. Rechtsfolge des § 6a EStG ist der zulässige Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach (Umfang) angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es folglich auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, also insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist z.B. dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in&nbsp;<div><div><div>§ 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist folglich <strong>jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten</strong> (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen.</div></div><br/><div>Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. Sind z.B. die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist hierfür die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht klar und eindeutig bestimmt wurden. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall zu verfahren: Die Pensionsrückstellung ist für die Altersleistung auf Basis des Pensionsalters 65 zu bewerten, außerdem ist die Anwartschaft auf Witwenrente aufgrund der Anbindung an die Altersrente ebenfalls mit ihrer Pensionsrückstellung steuerlich zu erfassen. Lediglich die Leistungen der vorgezogenen Altersrente ab 2011 bzw. 2013 werden zu Recht als vGA qualifiziert.</div><br/><div>Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter waren im Zusagezeitpunkt beherrschend, da sie im Hinblick auf ihre bAV gleichgerichtete Interessen verfolgt hatten.</div><br/><div>Der BFH erklärt abschließend die Sache als nicht spruchreif und verweist sie zurück an das FG. Da das FG keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsrang nachzuholen.</div><br/><div>Im zweiten Rechtsrang hat das FG auch zu prüfen, ob für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur der Pensionsrückstellungen unter dem Gesichtspunkt der vGA vorzunehmen ist. Eine solche Korrektur kommt im Streitfall z.B. unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den GGF die Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit (zwei bis drei Jahre persönliche Bewährung bzw. fünf Jahre bei Neugründung der GmbH) gewährt wurde (hier Zusageerteilung am 01.11.1985 bei Eintritt nur ein Jahr davor, außerdem Neufassung der Zusagen 1992 und 1994). Hier ist zu beachten, dass der BFH in seinem Urteil vom 28.04.2010 (I R 78/08) entschieden hatte, dass durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis nicht allmählich erfüllt wird. Es müsste vielmehr nach Ablauf der Probezeit die Pensionszusage neu erteilt werden. Da zwischen den Beteiligten schon Streit über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es Sache des Tatsachengerichts, über diese Frage zu befinden und zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen.</div><br/><div><div><strong>Anmerkungen für die Praxis:</strong></div></div><br/><div><div>Die gewählte Formulierung in der Pensionszusage von 1992 „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Aus-scheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen“ ist u.E. nicht sehr glücklich gewählt. Wir halten aber die Interpretation des FG Düsseldorf, dass der Bezug der vorgezogenen Altersrente nur bei unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Firma zum Rentenbeginn vorgesehen sei, für <strong>völlig realitätsfern</strong>. Daran ändert auch die Begründung des BFH mit Bezug auf die gesetzlichen Auslegungsregeln und Denkgesetze oder Erfahrungssätze nichts. Begründung: Da die ursprüngliche Formulierung in der Zusage vom 01.11.1985 zur Altersrente auch schon die gleiche Wortwahl beinhaltete („Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67% des Aktivgehalts pro Monat“), hätte das FG (und letztlich auch der BFH) konsequenterweise auch die Zahlung der regulären Altersrente ab Erreichen des Pensionsalters 65 steuerrechtlich versagen müssen, da beide GGF im Jahr 2010, also nicht nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern damit natürlich auch erst recht vor dem 65. Lebensjahr ausgeschieden waren und somit Rentenbeginn und Ausscheiden nicht mehr zusammenfallen konnten. Das bedeutet, diese Pensionszusage konnte bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen <strong>nie</strong> zur Gewährung einer Versorgungsleistung führen! In der Praxis hat die Voraussetzung Aus-scheiden aus der Firma aber eine völlig andere Bedeutung: mit dem Ausscheiden als Voraussetzung für den Rentenbezug soll der (Doppel-)Bezug von Gehalt und Betriebsrente aus betrieblicher Sicht vermieden werden, zumal Gehalt und Betriebsrente parallel für beherrschende GGF von der Finanzverwaltung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das (vorzeitige) Ausscheiden aus dem Unter-nehmen wirkt sich in der bAV grundsätzlich nur auf den Verfall der Anwartschaft oder die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft aus, sowie auf die Höhe der (unverfallbaren) Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, und zwar in Form von Kürzungen der im Pensionsalter zugesagten Leistungen (z.B. ratierliche Kürzung nach Betriebszugehörigkeit oder Zusagedauer). Das gilt auch für GGF-Zusagen, GGF-Zusagen ohne Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden würden von der Finanzverwaltung – u.E. zurecht - nicht akzeptiert. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen wird somit in der Praxis grundsätzlich nicht unmittelbar mit dem Rentenbezug verknüpft.<div><br/><div><div>Das hier behandelte BFH-Urteil ist nun aber leider in der dargestellten Form in der Welt und wird mit Sicherheit von der Finanzverwaltung angewendet, oder anders ausgedrückt, genutzt, um bei entsprechenden nicht eindeutigen Formulierungen Pensionsrückstellungen streichen zu können, um Mehreinnahmen für den Fiskus zu generieren. Daher lautet unsere <strong>dringende Empfehlung: lassen Sie Ihre Pensionszusagen fachlich, insbesondere steuerrechtlich prüfen</strong> (Lutz Pension Consulting steht hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung!).</div></div><br/><div><div><div>Eine zweite wichtige Erkenntnis für die Praxis: Ein <strong>Verstoß gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zur Probezeit</strong> (also eine Zusageerteilung zugunsten von geschäftsführenden Gesellschaftern relativ kurz nach Dienstbeginn des Geschäftsführers bzw. Gründung der Kapitalgesellschaft) kann auch noch 30 oder 40 Jahre nach Erteilung der Pensionszusage von der Finanz-verwaltung aberkannt werden, mit der Folge der kompletten Nachversteuerung der vollen Pensionsrückstellungen und steuerlichen Nichtanerkennung der Rentenzahlungen (vGA). Der BFH verweist hier auch auf spätere Neuformulierungen der Pensionszusage (im Streitfall 1992 und 1994, also nach Ablauf der Probezeiten), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine <strong>echte Neu-Erteilung</strong> der Pensionszusage oder nur eine <span style="font-weight:bold;">redaktionelle Anpassun</span>g mit ggf. Änderung der Leistungshöhen der bestehenden Zusage handelt. Auch hier empfehlen wir dringend eine Prüfung Ihrer bestehenden GGF-Pensionszusagen, falls diese (zu) kurz nach Dienstbeginn oder Gründung der GmbH eingerichtet wurden (Lutz Pension Consulting steht hierfür selbstverständlich auch wieder zur Verfügung!).<br/></div></div></div></div></div></div></div></div></div></font></font></font></font></div></div><br/></font></font></font></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Fri, 28 Jun 2024 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Schuldbeitritt und schuldbefreiende Übernahme]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Schuldbeitritt-und-Schuldbefreiende-Übernahme-zu-unmittelbaren-Pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g71aa39cbab9329927fcd4fb36b412d4aa579e724c374e52a8dd87eb56463cd3bd08e239546f41eb691225f690b235b8e257ff4038868a7b32a9d02dc3e0ce1ed_1280.jpg"/>Ein Schuldbeitritt verschafft dem Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen – zweiten – Schuldner. Da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten wird, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich von § 4 BetrAVG.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_N-25V3bERYGih28JxX3Gmw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_B8XVQKizQKKvQE8q_fTvQA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_McGAsxonQ7uE3J1zELSiOQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_54oAIC7fQxayMVUSXUYoig" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Schuldbeitritt und Schuldbefreiende Übernahme zu unmittelbaren Pensionszusagen</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_y_NVYKmyQD-6t5e_HKvUAA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ein </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Schuldbeitritt</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> verschafft dem Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen – zweiten – Schuldner. Da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten fällt, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich des § 4 BetrAVG, sondern richtet sich ausschließlich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 414 ff. BGB.</font></font></font></div></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Soweit der Schuldbeitretende, der sinnvollerweise gleichzeitig auch die Verwaltung des Versorgungswerkes übernimmt, und in diesem Zusammenhang den Arbeitgeber gegen Zahlung eines entsprechenden Übernahmepreises oder Abtretung entsprechender Rückdeckungsvermögen im Innenverhältnis von den Leistungsansprüchen der Versorgungsberechtigten in vollem Umfang freistellt, führt dies zu einer bilanziellen Verlagerung der Rückstellungen aus der Handelsbilanz des Arbeitgebers in die Handelsbilanz des Schuldbeitretenden. Beim Arbeitgeber, der im Außenverhältnis nach wie vor haftet, kann auf die Bilanzierung der Versorgungsverpflichtung dann ver-zichtet werden, wenn seine Inanspruchnahme so gut wie ausgeschlossen ist.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Auch steuerrechtlich müsste dann die Rückstellung auf den Schuldbeitretenden übertragen werden. Dies wurde von der Finanzverwaltung zunächst abgelehnt (BMF-Schreiben vom 16.12.2005), der BFH hat diese Auffassung der Finanzverwaltung aber mit Urteil vom 26.04.2012 verworfen. Entscheidend ist auch hier, dass die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers gegen Null geht, wenn das Rückdeckungsvermögen bzw. ein entsprechender Vermögenswert auf den Schuldbeitretenden übergegangen ist.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Schuldbeitritt ist eine unternehmerische Entscheidung, die keiner Zustimmung des Versorgungsberechtigten bedarf.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Steuerrechtlich problematisch könnte der Schuldbeitritt mit Vermögensübertrag und Übertragung der Rückstellung in der Steuerbilanz des Schuldbeitretenden im Hinblick auf die weiteren Zuwächse der Pensionszusagen aktiver Arbeitnehmer gesehen werden. Der Schuldbeitretende ist kein Arbeitgeber und die Zuwächse werden somit nicht bei ihm erdient. Hier sollte im Falle einer möglicherweise beabsichtigten Fortführung der bestehenden Pensionszusage eine Abstimmung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt bezüglich der Behandlung der Rückstellungen erfolgen (zB Erstattung des Pensionsaufwandes im Rahmen des fortgeführten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber).</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Schuldbeitritt kann durch eine Rentnergesellschaft erfolgen. Eine Rentnergesellschaft ist eine Gesellschaft, zB eine GmbH, deren einziger Zweck darin besteht, auf Basis einer angemessenen Finanzausstattung die zugesagten Rentenanwartschaften bzw. -ansprüche bei Fälligkeit zu zahlen. Hierzu gelten die Pensionsverbindlichkeiten im Wege der Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf eine neu zu begründende Gesellschaft oder eine bestehende Gesellschaft ohne operatives Geschäft ausgegliedert. Bei umwandlungsgerechten Vorgängen entsteht eine gesamtschuldnerische Nachhaftung des originär pensionsverpflichteten Unternehmens für die Zahlung der betrieblichen Renten in den folgenden zehn Jahren nach dem Umwandlungsgesetz (§ 133 UmwG). Die Nachhaftung endet nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder Abspaltung.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Vermögensausstattung der Rentnergesellschaft ergibt sich im Rahmen der Betriebsabspaltung bzw. Ausgliederung mit den Aktiven und Passiven der Pensionsverpflichtungen aus dem zu übertragenden Rückdeckungsvermögen. Dieser Ablösebetrag entspricht in der Praxis dem handelsrechtlichen Barwert der erdienten Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen. Die Höhe des Barwerts hängt neben der Höhe der ratierlich erdienten Anwartschaften auch von den versicherungsmathematischen Parametern wie zB dem Rechnungszins und dem im Jahresabschluss gewählten Rententrend zur Anpassung an veränderte Kaufkraftverhältnisse ab.</font></font></font></font><div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bestehende Rückdeckungsversicherungen werden im Rahmen des Schuldbeitritts durch Versicherungsnehmerwechsel und Wertpapierdepots durch Wechsel des Depotinhabers übertragen.</font></font></font></font></div>
<br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die umwandlungsrechtliche </font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nachhaftung</font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> lässt sich aus der Sicht des ursprünglich pensionsverpflichteten Unternehmens </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wirtschaftlich</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> aber </font></font><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ausschließen</font></font></span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> . Dies wird zunächst dadurch erreicht, dass in Bezug auf die in den ersten zehn Jahren fällig werdenden Versorgungsverpflichtungen eine Überdeckung der zu übertragenden Vermögensmittel besteht, da dieses Vermögen für alle Rentenverpflichtungen über die künftige statistische Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten kalkuliert wird. Die Überdeckung im Zehnjahreszeitraum wird in Abhängigkeit der Duration bei 150 bis 200 % liegen. Eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme kann darin bestehen, dass das Aktivvermögen in eine Treuhandgesellschaft (CTA – Contractual Trust Arrangement) eingebracht wird. Dabei handelt es sich um eine doppelstöckige Treuhand als Sicherungs- und Verwaltungstreuhand (sa LPQ 1/2021), die die zweckmäßige Verwendung der übertragenen Vermögensmittel ausschließlich für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen garantiert. Die Rückübertragung der Vermögensmittel ist vertraglich ausgeschlossen, solange noch Pensionsverpflichtungen bestehen.</font></font></font></font></div></div>
<br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die </font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">schuldbefreiende Übertragung</font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">&nbsp;von Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft (Pensionsverwaltungs-Gesellschaft) erfolgt auch im Wege der Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) ohne </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Arbeitgeberwechsel</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> . Der zu übertragende Vermögenswert darf den Barwert der Pensionsverpflichtung (zuzüglich Risiko- und Sicherheitszulage) nicht überschreiten (sonst verdeckte Gewinnausschüttung) bzw. nicht unterschreiten (zB bei GGF-Pensionszusagen, sonst Teilverzicht mit den steuerlichen Konsequenzen der verdeckten Einlage und der Lohnversteuerung).</font></font></font></font></div></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Übertragung von Pensionszusagen verwaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer stand lange im Fokus der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Zwei FG-Entscheidungen (Köln und Düsseldorf) aus den Jahren 2012 und 2013 kamen jeweils zum Ergebnis des lohnsteuerlichen Zuflusses bei Übertragung der Pensionszusage auf eine neue/andere Gesellschaft (zB Pensionsverwaltungsgesellschaft). Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 18.08.2016 aber das Urteil des FG Düsseldorf korrigiert.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">In dem zugrunde liegenden Fall war die Pensionszusage des GGF von der A-GmbH über eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert worden, die im Jahr 2006 fällig war (€ 476.000,-). Dieses Rückdeckungsvermögen wurde vom sonstigen Betriebsvermögen separiert. Es wurde eine Monatsrente in Höhe von € 3.500,- festgelegt, die solange ausgezahlt werden sollte, bis das Kapital in Höhe von € 476.000,- aufgezehrt wurde.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es wurde dann eine zweite B-GmbH gegründet, deren alleinige Aufgabe darin bestand, die Rentenzahlung zu übernehmen und das Rückdeckungskapital zu verwalten (Pensionsverwaltende Gesellschaft). Im Zuge der Veräußerung der ursprünglich verpflichteten GmbH wurde die Zahlung in Höhe von € 476.000,- auf die Pensions-GmbH vollzogen. Der Versorgungsberechtigte war beherrschender GGF (Allein-Gesellschafter) der ersten GmbH und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zweiten GmbH.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Das FA sah in der Übertragung der Pensionszuzahlung und der Zahlung des Ausgleichsbetrages einen Lohnzufluss in Höhe von € 476.000,- beim GGF. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an. Mit der unter der Zustimmung des GGF erfolgten Übertragung der Pensionszusage auf die von ihm gegründete Pensions-GmbH übte der GGF nach Ansicht des FG die alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus, da es ihm als alleiniger GGF beider Gesellschaften jederzeit zur Verfügung stand&nbsp; </font></font></font></font><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">möglich war, über das Kapital zu verfügen. Das sah das FG als ausreichend an, um einen Lohnzufluss zu begründen.</font></font></font></font></div>
<br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH begründete dies anders, da die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach st. Rspr. noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich hieran im Streitfall durch den im Rahmen der Schuldübernahme gezahlten Übertragungswert aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe <strong>(BFH-Urteil vom 18.08.2016 – VI R 18/13)</strong>.</font></div></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages habe die A-GmbH nicht den Anspruch des Versorgungsberechtigten erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrages an den, die Versorgungsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es auch nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommen könnte.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Mit der Entscheidung grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 14.04.2007 (VI R 6/02) ab. Dort hatte er sich entschieden, dass die Übertragung der Pensionszusage beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn führte, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Verpflichtung an einen Dritten gezahlt wurde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Gesellschafter-Geschäftsführer gründete im Vorgriff auf die geplante Veräußerung der A-GmbH eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile der A-GmbH die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, die bestehende Pensionszusage mit allen Aktiven und Passiven gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu, er hatte aber kein Wahlrecht, die Zahlung an sich selbst oder eine andere Gesellschaft gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nach dieser für die Praxis sehr wichtigen Entscheidung sind nun bei Veräußerung der Gesellschaften ohne Mitnahme der unmittelbaren Pensionsverpflichtungen durch den Erwerber steuerneutrale Übertragungen der GGF-Pensionszusagen auf andere Gesellschaften (zB Pensions-Verwaltungsgesellschaft) ohne unmittelbaren lohnsteuerpflichtigen Zufluss beim Versorgungsberechtigten wieder möglich (sa LPQ 4/2016).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der zu übertragende Vermögenswert muss nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung mindestens dem Barwert der erdienten Anwartschaften, berechnet nach handelsrechtlichen Grundsätzen zuzüglich eines Risiko- und Sicherheitszuschlags von 10 bis 20 %, entsprechen, um schuldbefreie Wirkung beim abgebenden Unternehmen zu entfalten. Die bestehende Pensionszusage darf kein zum Zeitpunkt der Übertragung ausübbares Wahlrecht des Versorgungsberechtigten zur Kapitalisierung der Altersrente vorsehen. Es können nur die zum Zeitpunkt der schuldbefreienden Übertragung zeitanteilig erdienten Anwartschaften (past-service) schuldbefreiend übertragen werden.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Außerdem erhält die übernehmende Pensionsverwaltungs-Gesellschaft als Teil des Entgeltes für die Schuldübernahme der Pensionszusage für deren zukünftige Verwaltung (versicherungsmathematische Gutachten und Leistungsauszahlungen) eine weitere Geldzahlung als Verwaltungsaufwand (sog. Wegschaffkosten).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen der Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus dem Übertragungsvorgang (Übertragungswert / Rückstellung) ist nicht auf unterjährigen Stichtagen (zB Übernahmezeitpunkt), sondern beim&nbsp; </font></font></font></font><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">abgebenden Unternehmen auf die letztmalige und beiübernehmende Unternehmen auf die erst-malige Bilanzierung in der Steuerbilanz abzustellen (BMF-Schreiben vom 30.11.2017 – IV C6 – S 2133/14/10001 –, sa LPQ 1/2018).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt ist der Aufwand, der sich aus dem Übertragungsvorgang ergibt (Gewinnminderung gleich Vermögenswert ./. gewinnerhöhende Auflösung der steuerlichen Rückstellung), in dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nur bis zur Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der übersteigende Aufwand ist auf das Jahr der Schuldübernahme und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen (§ 4f Abs. 1 EStG).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Das aufnehmende Unternehmen kann den Erwerbsgewinn in Höhe der Differenz des übertragenen Vermögens und dem in der Schlussbilanz zu bilanzierenden niedrigeren Teilwert der übernommenen Pensionsverpflichtung gem. § 6a EStG über 15 Jahre verteilen. Hierzu wird im Wirtschaftsjahr der Übernahme eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Erwerbsgewinns gebildet. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren wird jeweils mindestens 1/14 der Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst (§ 5 Abs. 7 EStG).</font></font></font></font></div>
</div></div></div></div></div></div></div><p></p></div></div></div></div></div></div>
</div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 27 Mar 2024 12:01:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abfindung GGF-Pensionszusage zur Abwendung einer Insolvenz]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/abfindung-ggf-pensionszusage-zur-abwendung-einer-insolvenz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g8090f643f14626f6d5fac44cd40faaefcd75773e646cdb12359ee65d1ce7b7021d5af80c6995b5e1a491cbb5d7a26c73369497a53ed117afb1ca087194237cc3_1280.jpg"/>Die Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GGF, der die in der Pensionszusage vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht hat, wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft. Dies trifft für Fälle der Liquidation der Gesellschaft zu.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_aOIi3E-NRNK6thXrFTM8vA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_VYN_XvtUSJ2jeVC0icyBjg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Wg2HPd8LS2qephUtDWUEtA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_ImMmtz9XQImaCiNPLOfcPg" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span><b><span>Abfindung GGF-Pensionszusage zur Abwendung einer Insolvenz keine vGA – FG Münster, Urteil vom 26.05.2023 – 4 K 36/18/18E –</span></b></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_V7JhBpYJRWaqtf9MJm6LXw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-left zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><p style="text-indent:0cm;"><span><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></span></p><p style="text-indent:0cm;"><span><br/></span></p><p style="text-indent:0cm;">Die Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden geschäftsführenden Gesellschafters (GGF), der die in der Pensionszusage vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht hat, wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft. Dies trifft in unserer Praxis auch für Fälle der Liquidation der Gesellschaft zu, die Finanzverwaltung argumentiert hier mit der gesellschaftlichen Veranlassung.&nbsp; In einem konkreten Praxisfall sah die Pensionszusage eine Kapitalisierungsoption für die zugesagte Altersrente vor. Von dieser Option wurde im Rahmen der Liquidation der Firma Gebrauch gemacht. Der GGF war zum Zeitpunkt der Kapitalisierung der Altersrente knapp 64 Jahre alt, eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente war aber in der Zusage nicht vorgesehen. Da die feste Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht ganz erreicht war, unterstellte das Betriebsstätten-Finanzamt eine <strong>gesellschaftsrechtliche Veranlassung</strong> für die Kapitali­sierung 14 Monate vor Erreichen der festen Altersgrenze. Dabei übersieht aber das FA, dass es sich in dem zu beurteilenden Fall um eine Liquidation des pensionsverpflichteten Unter­nehmens handelt, also nicht um den üblichen Fall einer Abfindung einer betrieblichen GGF-Pensionszusage bei Veräußerung des Unternehmens oder Anteilsübertragung von Gesell­schaftsanteilen. Im letzteren Fall geht der BFH davon aus, dass die Abfindung der bestehen­den Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.&nbsp;</p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;">Bei einer Liquidation ergibt sich aber eine abweichende Sachlage. Die operative Tätigkeit des Unternehmens wird eingestellt und die GmbH wird im Handelsregister gelöscht. Eine solche Entscheidung zur Liquidation der Gesellschaft ist ausschließlich <strong>betriebswirtschaft­lich</strong> begründet, da z.B. bei Fortführung des Unternehmens eine mögliche Insolvenz droht bzw. die Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen nicht realisierbar ist. Somit besteht ausschließlich eine betriebliche – und eben keine gesellschaftsrechtliche - Motivation für die Liquidation der Unternehmung. Die Liquidation kann aber erst abgeschlossen wer­den, wenn alle Verbindlichkeiten des Unternehmens erfüllt bzw. vertraglich abschließend geregelt wurden. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch betriebliche Pensionsverpflich­tungen in Form unmittelbarer Versorgungszusagen, zu deren Erfüllung sich das Unternehmen verpflichtet hat. Somit zählt hierzu auch die Pensionszusage des früheren, inzwischen ausgeschiedenen geschäftsführenden Gesellschafters. Jedes Hinauszögern des Abschlusses der Liquidation des Unternehmens führt zu zusätzlichen, also erhöhten Kosten und somit zu einer weiteren Entwertung des Unternehmens, also auch mittelbar zu weiteren Wertverlusten des Rückdeckungsvermögens der bestehenden unverfallbaren Pensionszusage. Hieraus ergibt sich eine hohe betriebliche Motivation zur abschließenden und endgültigen Regelung der Pensionsverpflichtung. Wenn sich dann Versorgungsberechtigter und Unternehmen einvernehmlich auf eine Kapitalisie­rung der zugesagten Altersrente verständigen, kann die betriebswirtschaftlich gewünschte Liquidation abgeschlossen werden. Somit liegt für die Kapitalisierung der Altersrente aus­schließlich eine <strong>betriebliche Veranlassung</strong> und nicht die von der Finanzverwaltung behauptete gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor. An dieser Tatsache ändert auch der Sachverhalt, dass die formale Umsetzung der Kapitalisierung, also die Änderung der bestehenden Pensionszusage durch einen Gesellschafterbeschluss zivilrechtlich umgesetzt wurde, nichts. Gesellschaftsrechtlich war dieser Beschluss auch zwingend notwendig.</p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Eine </span><span style="font-weight:bold;">positive</span><span> Entscheidung zur Abfindung der GGF-Pensionszusage vor Erreichen der Altersgrenze zur Abwendung einer Insolvenz hat nun auch das </span><span style="font-weight:bold;">FG Münster</span><span> (Urteil vom 26.05.2023) getroffen. </span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Die GmbH erteilte dem beherrschenden GGF im Jahre 2002 eine Pensionszusage, die eine Altersrente im Pensionsalter 65 nach Ausscheiden aus dem Unternehmen vorsah. Die Altersrente konnte auch vorgezogen ab Alter 60 in Anspruch genommen werden, wenn die Zusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre bestanden hat. </span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Die Pensionszusage sah steuerrechtlich zulässige Vorbehalte vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der GmbH nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Die Geschäfte der GmbH verschlechterten sich ab 2009 massiv, die Umsätze sanken von € 112.000 (2009) auf € 36.000 (2012) und dies führte zu entsprechenden Verlusten in der Bilanz. Im Jahr 2012 wurde dann mit einem Gesellschafterbeschluss die Pensionszusage zum 01.12.2012 mit € 66.000 kapitalisiert und abgefunden. Mit dieser Kapitalabfindung der zeitanteilig erdienten Anwartschaft auf Altersrente und einem Darlehen des GGF in Höhe von € 13.000 konnte die Insolvenz abgewendet werden. Der GGF war zum Zeitpunkt der Abfindung 55 Jahre alt und die Zusage bestand seit 10 Jahren.</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2017 wurde die Abfindungszahlung in Höhe von € 66.000 als vGA qualifiziert. Hiergegen legte die GmbH Einspruch ein und klagte nach Abweisung des Einspruchs vor dem FG Münster. Das FG gab dem GGF Recht und verneinte die vGA. Mit dem Widerrufsvorbehalt, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage wesentlich verschlechtert, erkannte das FG eine klare im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung an. Somit lag keine vGA auslösende sog. ad hoc Abfindung i.S.d. BFH-Entscheidung vom 11.09.203 (IR 28/13) vor.</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Die Abfindung hielt nach Meinung des FG auch dem sog. Doppelten Fremdvergleich stand, da sie zur Abwendung einer drohenden Insolvenz vereinbart wurde und ein fiktiver ordentlicher Geschäftsführer der Abfindung auch zugestimmt hätte. Auch ein fremder Dritter hätte nicht bis zum Eintritt der Insolvenz gewartet, sondern hätte auch entsprechend vorher reagiert.</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>&nbsp;&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0cm;"><span>Die Revision zu diesem FG-Urteil ist inzwischen anhängig beim BFH (Az. VIII 17/23.</span></p></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 27 Mar 2024 00:01:00 +0100</pubDate></item></channel></rss>