<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/bilanzielle-risiken/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #bilanzielle Risiken</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #bilanzielle Risiken</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/bilanzielle-risiken</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:19:22 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Ansatzvoraussetzungen-für-eine-Pensionsrückstellung</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g23330c047af113ff5f4bd82e2eee4bb5cded48eaa691c947d8141f6a3d90eaed98449a12e40bdceaf38396b860ced0ee6bc80621e0e03897a77db7033fd746cf_1280.jpg"/>Ein Schuldbeitritt verschafft dem Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen – zweiten – Schuldner. Da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten wird, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich von § 4 BetrAVG.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_jdABodGYRriIBE4p6PFePA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_KBFz9jcvSf22B28mnSYG5Q" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_UYQgMprWT7y_zDl-Psujqg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_5HSPy8vrScq8SHXpY0Nb3A" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span>Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)<br/>- BFH-Urteil 28.02.2024 – I R 29/21 –</span></font></font></h2></div>
<div data-element-id="elm_NRsrqm_CTzWDLrenGGG91A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></font></font></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zulässig, „wenn und soweit“ die in § 6a Abs. 1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; Dazu muss die schriftlich übermittelte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, behindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist somit eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">(Leitsatz)</font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> .</font></font></font></font></div><p><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></p><div><div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH wurde 1984 gegründet. Die beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind 1951 und 1953 geboren. Mit Gesellschafterbeschluss vom November 1984 wurden beiden Geschäftsführern inhaltsgleiche Zusagen zum 01.11.1985 erteilt, und zwar gehaltsabhängige </font></font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Altersrenten bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze</font></font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> und Witwenrenten zugunsten des jeweiligen Ehepartners für den Todesfall.</font></font></font></font></font></div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zum 01.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst, unter Aufhebung der ursprünglichen Zusagen aus dem Jahr 1985. Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, festgelegt. Weiterhin wurde die Möglichkeit der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme der </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Altersrente bei Ausscheiden vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> mit Kürzungen bzw. Erhöhungen um 0,4 % pro Monat der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme geregelt. Der vorzeitige Bezug der Altersrente wurde zusätzlich entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das 62. Lebensjahr begrenzt. Außerdem wurden zwei Einschränkungen zur Rente ergänzt: Die Ehe musste mindestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen werden und zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Am 01.10.1994 wurden erneut im Wesentlichen inhaltsgleiche Zusagen als Ersatz für die bestehenden Pensionszusagen erteilt. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente wurde aber jetzt mit Bezug auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht. Am 30.09.1996 genehmigte die Gesellschafterverwaltung nochmals alle bisher erteilten Versorgungszusagen mit Nachträgen, „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen“.</font></font></font></div></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Januar 2010 übertrugen die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahr 2011 bzw. 2013 riefen die Alt-Gesellschafter ihre vorgezogenen Altersrenten ab. Die GmbH bilanzierte in den Steuerbilanzen vom 31.12.2009 bis 31.12.2012 die Pensionsrückstellungen zunächst für Aktive (2009), dann für Ausgeschiedene mit unverfallbaren Anwartschaften (ab 2010) bzw. ab 2011 für die älteren Versorgungsbegünstigten als Rentner.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung zu der Einschätzung, dass die beiden GGF im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen kompetente Gesellschafter waren, die nach Übertragung der Gesellschaftsanteile im Alter von 58 Jahren und 11 Monaten bzw. 56 Jahre und 4 Monate aus den Diensten der GmbH ausgeschieden sind. Für diesen Fall ließen die Zusagen keinen vorzeitigen Bezug der Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ (auch Rentenbeginn nur unmittelbar ab Ausscheiden) möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens (vor Vollendung des 60. Lebensjahres, auch des beantragten Rentenbeginns) war nur noch eine zulässige Zusage gemäß Altersrentenbezug erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die vorzeitigen Rentenzahlungen sind gesellschaftsrechtlich begründet, daher erfolgt der Handel mit den Rückstellungszuführungen ab dem Jahr 2009 und den monatlichen Rentenzahlungen um vGA.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Darüber hinaus war die Außenprüferin der Ansicht, dass ausweislich des vorgelegten Gesamtbeschlusses vom November 1984 keine Konkretisierung hinsichtlich der erteilten Pensionszusagen erfolgt sei, mit der Folge der Auflösung der (gesamten) Pensionsrückstellungen. Außerdem sieht die gesetzliche Rentenversicherung nicht die Möglichkeit eines Rentenbezugs ab Alter 60 vor.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage beim FG Düsseldorf gegen den Änderungsbescheid des FA blieben erfolglos.</font></font></font></font></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben und an das FG zurückverwiesen.</font></font></font></font></div><br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Anmerkung:</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> Soweit wir der Entscheidung des BFH zustimmen können, sind die nachfolgenden Ausführungen des BFH uE aber nicht nachvollziehbar.</font></font></font></div></div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Pensionszusagen sind nach der zu § 6a Abs.1 Nr. 3 EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu interpretieren, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Pensionszusage zweifelsfrei feststellen lässt, wobei allenfalls – wie nach allgemeinen Grundsätzen – bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist.<div><br/><div>Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (z.B. Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufs-vorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Vor-aussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch deren spätere Änderung.</div><br/><div><div>Die Feststellung, ob und in welcher Form und damit welchem Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, <strong>obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht</strong>. Dieses hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsabschlusses. Der <strong>BFH als Revisionsgericht</strong> kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG daraufhin überprüfen, ob das <strong>FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat</strong>. Entspricht die Auslegung des FG diesen Vorgaben, ist <strong>sie für den BFH bindend</strong>, auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist.</div></div><br/><div><div>Nach diesen Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusage hinsichtlich der Altersversorgung der Begünstigten bei vorzeitigem Bezug ausgegangen ist. Das <strong>FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage</strong>, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, <strong>nicht zweifelsfrei bestimmen</strong>.</div></div><br/><div>Der BFH kommt dann zu der Erkenntnis, dass sowohl die Interpretation des FG zum vorgezogenen Bezug der Altersrente (nur Rentenabruf unmittelbar mit dem Ausscheiden zulässig) als auch in einem anderen Sinne, nämlich dass die Rente vorgezogen vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgerufen werden kann, wenn der Versorgungsberechtigte – ggf. auch lange vor dem Renten-beginn – ausgeschieden ist, möglich sei.</div><br/><div><div><strong>Das FG</strong> hat also mit seiner Beurteilung <strong>weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt</strong> noch <strong>gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen</strong>. Es entspricht den anerkannten Rechtsgrundsätzen, bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empiri-schen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (<strong>Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont</strong>). Somit spricht nach Auffassung des BFH nichts für einen Auslegungsfehler des FG. Die tatsächliche Wertung des FG ist möglich und bindet somit den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO).</div></div><br/><div>Allerdings hat <strong>das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt</strong>. Rechtsfolge des § 6a EStG ist der zulässige Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ in § 6a Abs. 1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach (Umfang) angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es folglich auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, also insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist z.B. dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählten Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in&nbsp;<div><div><div>§ 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist folglich <strong>jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten</strong> (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen.</div></div><br/><div>Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. Sind z.B. die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist hierfür die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht klar und eindeutig bestimmt wurden. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall zu verfahren: Die Pensionsrückstellung ist für die Altersleistung auf Basis des Pensionsalters 65 zu bewerten, außerdem ist die Anwartschaft auf Witwenrente aufgrund der Anbindung an die Altersrente ebenfalls mit ihrer Pensionsrückstellung steuerlich zu erfassen. Lediglich die Leistungen der vorgezogenen Altersrente ab 2011 bzw. 2013 werden zu Recht als vGA qualifiziert.</div><br/><div>Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter waren im Zusagezeitpunkt beherrschend, da sie im Hinblick auf ihre bAV gleichgerichtete Interessen verfolgt hatten.</div><br/><div>Der BFH erklärt abschließend die Sache als nicht spruchreif und verweist sie zurück an das FG. Da das FG keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsrang nachzuholen.</div><br/><div>Im zweiten Rechtsrang hat das FG auch zu prüfen, ob für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur der Pensionsrückstellungen unter dem Gesichtspunkt der vGA vorzunehmen ist. Eine solche Korrektur kommt im Streitfall z.B. unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den GGF die Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit (zwei bis drei Jahre persönliche Bewährung bzw. fünf Jahre bei Neugründung der GmbH) gewährt wurde (hier Zusageerteilung am 01.11.1985 bei Eintritt nur ein Jahr davor, außerdem Neufassung der Zusagen 1992 und 1994). Hier ist zu beachten, dass der BFH in seinem Urteil vom 28.04.2010 (I R 78/08) entschieden hatte, dass durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis nicht allmählich erfüllt wird. Es müsste vielmehr nach Ablauf der Probezeit die Pensionszusage neu erteilt werden. Da zwischen den Beteiligten schon Streit über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es Sache des Tatsachengerichts, über diese Frage zu befinden und zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen.</div><br/><div><div><strong>Anmerkungen für die Praxis:</strong></div></div><br/><div><div>Die gewählte Formulierung in der Pensionszusage von 1992 „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Aus-scheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen“ ist u.E. nicht sehr glücklich gewählt. Wir halten aber die Interpretation des FG Düsseldorf, dass der Bezug der vorgezogenen Altersrente nur bei unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Firma zum Rentenbeginn vorgesehen sei, für <strong>völlig realitätsfern</strong>. Daran ändert auch die Begründung des BFH mit Bezug auf die gesetzlichen Auslegungsregeln und Denkgesetze oder Erfahrungssätze nichts. Begründung: Da die ursprüngliche Formulierung in der Zusage vom 01.11.1985 zur Altersrente auch schon die gleiche Wortwahl beinhaltete („Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67% des Aktivgehalts pro Monat“), hätte das FG (und letztlich auch der BFH) konsequenterweise auch die Zahlung der regulären Altersrente ab Erreichen des Pensionsalters 65 steuerrechtlich versagen müssen, da beide GGF im Jahr 2010, also nicht nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern damit natürlich auch erst recht vor dem 65. Lebensjahr ausgeschieden waren und somit Rentenbeginn und Ausscheiden nicht mehr zusammenfallen konnten. Das bedeutet, diese Pensionszusage konnte bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen <strong>nie</strong> zur Gewährung einer Versorgungsleistung führen! In der Praxis hat die Voraussetzung Aus-scheiden aus der Firma aber eine völlig andere Bedeutung: mit dem Ausscheiden als Voraussetzung für den Rentenbezug soll der (Doppel-)Bezug von Gehalt und Betriebsrente aus betrieblicher Sicht vermieden werden, zumal Gehalt und Betriebsrente parallel für beherrschende GGF von der Finanzverwaltung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das (vorzeitige) Ausscheiden aus dem Unter-nehmen wirkt sich in der bAV grundsätzlich nur auf den Verfall der Anwartschaft oder die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft aus, sowie auf die Höhe der (unverfallbaren) Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, und zwar in Form von Kürzungen der im Pensionsalter zugesagten Leistungen (z.B. ratierliche Kürzung nach Betriebszugehörigkeit oder Zusagedauer). Das gilt auch für GGF-Zusagen, GGF-Zusagen ohne Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden würden von der Finanzverwaltung – u.E. zurecht - nicht akzeptiert. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen wird somit in der Praxis grundsätzlich nicht unmittelbar mit dem Rentenbezug verknüpft.<div><br/><div><div>Das hier behandelte BFH-Urteil ist nun aber leider in der dargestellten Form in der Welt und wird mit Sicherheit von der Finanzverwaltung angewendet, oder anders ausgedrückt, genutzt, um bei entsprechenden nicht eindeutigen Formulierungen Pensionsrückstellungen streichen zu können, um Mehreinnahmen für den Fiskus zu generieren. Daher lautet unsere <strong>dringende Empfehlung: lassen Sie Ihre Pensionszusagen fachlich, insbesondere steuerrechtlich prüfen</strong> (Lutz Pension Consulting steht hierfür selbstverständlich gerne zur Verfügung!).</div></div><br/><div><div><div>Eine zweite wichtige Erkenntnis für die Praxis: Ein <strong>Verstoß gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zur Probezeit</strong> (also eine Zusageerteilung zugunsten von geschäftsführenden Gesellschaftern relativ kurz nach Dienstbeginn des Geschäftsführers bzw. Gründung der Kapitalgesellschaft) kann auch noch 30 oder 40 Jahre nach Erteilung der Pensionszusage von der Finanz-verwaltung aberkannt werden, mit der Folge der kompletten Nachversteuerung der vollen Pensionsrückstellungen und steuerlichen Nichtanerkennung der Rentenzahlungen (vGA). Der BFH verweist hier auch auf spätere Neuformulierungen der Pensionszusage (im Streitfall 1992 und 1994, also nach Ablauf der Probezeiten), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine <strong>echte Neu-Erteilung</strong> der Pensionszusage oder nur eine <span style="font-weight:bold;">redaktionelle Anpassun</span>g mit ggf. Änderung der Leistungshöhen der bestehenden Zusage handelt. Auch hier empfehlen wir dringend eine Prüfung Ihrer bestehenden GGF-Pensionszusagen, falls diese (zu) kurz nach Dienstbeginn oder Gründung der GmbH eingerichtet wurden (Lutz Pension Consulting steht hierfür selbstverständlich auch wieder zur Verfügung!).<br/></div></div></div></div></div></div></div></div></div></font></font></font></font></div></div><br/></font></font></font></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Fri, 28 Jun 2024 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Schuldbeitritt und schuldbefreiende Übernahme]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Schuldbeitritt-und-Schuldbefreiende-Übernahme-zu-unmittelbaren-Pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g71aa39cbab9329927fcd4fb36b412d4aa579e724c374e52a8dd87eb56463cd3bd08e239546f41eb691225f690b235b8e257ff4038868a7b32a9d02dc3e0ce1ed_1280.jpg"/>Ein Schuldbeitritt verschafft dem Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen – zweiten – Schuldner. Da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten wird, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich von § 4 BetrAVG.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_N-25V3bERYGih28JxX3Gmw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_B8XVQKizQKKvQE8q_fTvQA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_McGAsxonQ7uE3J1zELSiOQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_54oAIC7fQxayMVUSXUYoig" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Schuldbeitritt und Schuldbefreiende Übernahme zu unmittelbaren Pensionszusagen</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_y_NVYKmyQD-6t5e_HKvUAA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ein </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Schuldbeitritt</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> verschafft dem Versorgungsberechtigten einen zusätzlichen – zweiten – Schuldner. Da der zusätzliche Schuldner nicht Arbeitgeber des Versorgungsberechtigten fällt, fällt dieser nicht in den Anwendungsbereich des § 4 BetrAVG, sondern richtet sich ausschließlich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 414 ff. BGB.</font></font></font></div></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Soweit der Schuldbeitretende, der sinnvollerweise gleichzeitig auch die Verwaltung des Versorgungswerkes übernimmt, und in diesem Zusammenhang den Arbeitgeber gegen Zahlung eines entsprechenden Übernahmepreises oder Abtretung entsprechender Rückdeckungsvermögen im Innenverhältnis von den Leistungsansprüchen der Versorgungsberechtigten in vollem Umfang freistellt, führt dies zu einer bilanziellen Verlagerung der Rückstellungen aus der Handelsbilanz des Arbeitgebers in die Handelsbilanz des Schuldbeitretenden. Beim Arbeitgeber, der im Außenverhältnis nach wie vor haftet, kann auf die Bilanzierung der Versorgungsverpflichtung dann ver-zichtet werden, wenn seine Inanspruchnahme so gut wie ausgeschlossen ist.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Auch steuerrechtlich müsste dann die Rückstellung auf den Schuldbeitretenden übertragen werden. Dies wurde von der Finanzverwaltung zunächst abgelehnt (BMF-Schreiben vom 16.12.2005), der BFH hat diese Auffassung der Finanzverwaltung aber mit Urteil vom 26.04.2012 verworfen. Entscheidend ist auch hier, dass die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitgebers gegen Null geht, wenn das Rückdeckungsvermögen bzw. ein entsprechender Vermögenswert auf den Schuldbeitretenden übergegangen ist.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Schuldbeitritt ist eine unternehmerische Entscheidung, die keiner Zustimmung des Versorgungsberechtigten bedarf.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Steuerrechtlich problematisch könnte der Schuldbeitritt mit Vermögensübertrag und Übertragung der Rückstellung in der Steuerbilanz des Schuldbeitretenden im Hinblick auf die weiteren Zuwächse der Pensionszusagen aktiver Arbeitnehmer gesehen werden. Der Schuldbeitretende ist kein Arbeitgeber und die Zuwächse werden somit nicht bei ihm erdient. Hier sollte im Falle einer möglicherweise beabsichtigten Fortführung der bestehenden Pensionszusage eine Abstimmung mit dem Betriebsstätten-Finanzamt bezüglich der Behandlung der Rückstellungen erfolgen (zB Erstattung des Pensionsaufwandes im Rahmen des fortgeführten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber).</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Schuldbeitritt kann durch eine Rentnergesellschaft erfolgen. Eine Rentnergesellschaft ist eine Gesellschaft, zB eine GmbH, deren einziger Zweck darin besteht, auf Basis einer angemessenen Finanzausstattung die zugesagten Rentenanwartschaften bzw. -ansprüche bei Fälligkeit zu zahlen. Hierzu gelten die Pensionsverbindlichkeiten im Wege der Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 Abs. 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf eine neu zu begründende Gesellschaft oder eine bestehende Gesellschaft ohne operatives Geschäft ausgegliedert. Bei umwandlungsgerechten Vorgängen entsteht eine gesamtschuldnerische Nachhaftung des originär pensionsverpflichteten Unternehmens für die Zahlung der betrieblichen Renten in den folgenden zehn Jahren nach dem Umwandlungsgesetz (§ 133 UmwG). Die Nachhaftung endet nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder Abspaltung.</font></font></font></font></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Vermögensausstattung der Rentnergesellschaft ergibt sich im Rahmen der Betriebsabspaltung bzw. Ausgliederung mit den Aktiven und Passiven der Pensionsverpflichtungen aus dem zu übertragenden Rückdeckungsvermögen. Dieser Ablösebetrag entspricht in der Praxis dem handelsrechtlichen Barwert der erdienten Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen. Die Höhe des Barwerts hängt neben der Höhe der ratierlich erdienten Anwartschaften auch von den versicherungsmathematischen Parametern wie zB dem Rechnungszins und dem im Jahresabschluss gewählten Rententrend zur Anpassung an veränderte Kaufkraftverhältnisse ab.</font></font></font></font><div><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bestehende Rückdeckungsversicherungen werden im Rahmen des Schuldbeitritts durch Versicherungsnehmerwechsel und Wertpapierdepots durch Wechsel des Depotinhabers übertragen.</font></font></font></font></div>
<br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die umwandlungsrechtliche </font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nachhaftung</font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> lässt sich aus der Sicht des ursprünglich pensionsverpflichteten Unternehmens </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wirtschaftlich</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> aber </font></font><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ausschließen</font></font></span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> . Dies wird zunächst dadurch erreicht, dass in Bezug auf die in den ersten zehn Jahren fällig werdenden Versorgungsverpflichtungen eine Überdeckung der zu übertragenden Vermögensmittel besteht, da dieses Vermögen für alle Rentenverpflichtungen über die künftige statistische Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten kalkuliert wird. Die Überdeckung im Zehnjahreszeitraum wird in Abhängigkeit der Duration bei 150 bis 200 % liegen. Eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme kann darin bestehen, dass das Aktivvermögen in eine Treuhandgesellschaft (CTA – Contractual Trust Arrangement) eingebracht wird. Dabei handelt es sich um eine doppelstöckige Treuhand als Sicherungs- und Verwaltungstreuhand (sa LPQ 1/2021), die die zweckmäßige Verwendung der übertragenen Vermögensmittel ausschließlich für die Erfüllung der Pensionsverpflichtungen garantiert. Die Rückübertragung der Vermögensmittel ist vertraglich ausgeschlossen, solange noch Pensionsverpflichtungen bestehen.</font></font></font></font></div></div>
<br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die </font></font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">schuldbefreiende Übertragung</font></font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">&nbsp;von Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft (Pensionsverwaltungs-Gesellschaft) erfolgt auch im Wege der Schuldübernahme (§§ 414 ff BGB) ohne </font></font><strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Arbeitgeberwechsel</font></font></strong><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> . Der zu übertragende Vermögenswert darf den Barwert der Pensionsverpflichtung (zuzüglich Risiko- und Sicherheitszulage) nicht überschreiten (sonst verdeckte Gewinnausschüttung) bzw. nicht unterschreiten (zB bei GGF-Pensionszusagen, sonst Teilverzicht mit den steuerlichen Konsequenzen der verdeckten Einlage und der Lohnversteuerung).</font></font></font></font></div></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Übertragung von Pensionszusagen verwaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer stand lange im Fokus der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Zwei FG-Entscheidungen (Köln und Düsseldorf) aus den Jahren 2012 und 2013 kamen jeweils zum Ergebnis des lohnsteuerlichen Zuflusses bei Übertragung der Pensionszusage auf eine neue/andere Gesellschaft (zB Pensionsverwaltungsgesellschaft). Inzwischen hat der BFH mit Urteil vom 18.08.2016 aber das Urteil des FG Düsseldorf korrigiert.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">In dem zugrunde liegenden Fall war die Pensionszusage des GGF von der A-GmbH über eine Rückdeckungsversicherung ausfinanziert worden, die im Jahr 2006 fällig war (€ 476.000,-). Dieses Rückdeckungsvermögen wurde vom sonstigen Betriebsvermögen separiert. Es wurde eine Monatsrente in Höhe von € 3.500,- festgelegt, die solange ausgezahlt werden sollte, bis das Kapital in Höhe von € 476.000,- aufgezehrt wurde.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es wurde dann eine zweite B-GmbH gegründet, deren alleinige Aufgabe darin bestand, die Rentenzahlung zu übernehmen und das Rückdeckungskapital zu verwalten (Pensionsverwaltende Gesellschaft). Im Zuge der Veräußerung der ursprünglich verpflichteten GmbH wurde die Zahlung in Höhe von € 476.000,- auf die Pensions-GmbH vollzogen. Der Versorgungsberechtigte war beherrschender GGF (Allein-Gesellschafter) der ersten GmbH und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zweiten GmbH.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Das FA sah in der Übertragung der Pensionszuzahlung und der Zahlung des Ausgleichsbetrages einen Lohnzufluss in Höhe von € 476.000,- beim GGF. Das FG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an. Mit der unter der Zustimmung des GGF erfolgten Übertragung der Pensionszusage auf die von ihm gegründete Pensions-GmbH übte der GGF nach Ansicht des FG die alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus, da es ihm als alleiniger GGF beider Gesellschaften jederzeit zur Verfügung stand&nbsp; </font></font></font></font><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">möglich war, über das Kapital zu verfügen. Das sah das FG als ausreichend an, um einen Lohnzufluss zu begründen.</font></font></font></font></div>
<br/><div><div><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH begründete dies anders, da die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach st. Rspr. noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich hieran im Streitfall durch den im Rahmen der Schuldübernahme gezahlten Übertragungswert aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe <strong>(BFH-Urteil vom 18.08.2016 – VI R 18/13)</strong>.</font></div></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Durch die Zahlung des Ablösungsbetrages habe die A-GmbH nicht den Anspruch des Versorgungsberechtigten erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrages an den, die Versorgungsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es auch nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommen könnte.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Mit der Entscheidung grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 14.04.2007 (VI R 6/02) ab. Dort hatte er sich entschieden, dass die Übertragung der Pensionszusage beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn führte, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Verpflichtung an einen Dritten gezahlt wurde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der Gesellschafter-Geschäftsführer gründete im Vorgriff auf die geplante Veräußerung der A-GmbH eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile der A-GmbH die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, die bestehende Pensionszusage mit allen Aktiven und Passiven gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu, er hatte aber kein Wahlrecht, die Zahlung an sich selbst oder eine andere Gesellschaft gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nach dieser für die Praxis sehr wichtigen Entscheidung sind nun bei Veräußerung der Gesellschaften ohne Mitnahme der unmittelbaren Pensionsverpflichtungen durch den Erwerber steuerneutrale Übertragungen der GGF-Pensionszusagen auf andere Gesellschaften (zB Pensions-Verwaltungsgesellschaft) ohne unmittelbaren lohnsteuerpflichtigen Zufluss beim Versorgungsberechtigten wieder möglich (sa LPQ 4/2016).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der zu übertragende Vermögenswert muss nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung mindestens dem Barwert der erdienten Anwartschaften, berechnet nach handelsrechtlichen Grundsätzen zuzüglich eines Risiko- und Sicherheitszuschlags von 10 bis 20 %, entsprechen, um schuldbefreie Wirkung beim abgebenden Unternehmen zu entfalten. Die bestehende Pensionszusage darf kein zum Zeitpunkt der Übertragung ausübbares Wahlrecht des Versorgungsberechtigten zur Kapitalisierung der Altersrente vorsehen. Es können nur die zum Zeitpunkt der schuldbefreienden Übertragung zeitanteilig erdienten Anwartschaften (past-service) schuldbefreiend übertragen werden.</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Außerdem erhält die übernehmende Pensionsverwaltungs-Gesellschaft als Teil des Entgeltes für die Schuldübernahme der Pensionszusage für deren zukünftige Verwaltung (versicherungsmathematische Gutachten und Leistungsauszahlungen) eine weitere Geldzahlung als Verwaltungsaufwand (sog. Wegschaffkosten).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen der Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus dem Übertragungsvorgang (Übertragungswert / Rückstellung) ist nicht auf unterjährigen Stichtagen (zB Übernahmezeitpunkt), sondern beim&nbsp; </font></font></font></font><div><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">abgebenden Unternehmen auf die letztmalige und beiübernehmende Unternehmen auf die erst-malige Bilanzierung in der Steuerbilanz abzustellen (BMF-Schreiben vom 30.11.2017 – IV C6 – S 2133/14/10001 –, sa LPQ 1/2018).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt ist der Aufwand, der sich aus dem Übertragungsvorgang ergibt (Gewinnminderung gleich Vermögenswert ./. gewinnerhöhende Auflösung der steuerlichen Rückstellung), in dem Wirtschaftsjahr der Übertragung nur bis zur Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der übersteigende Aufwand ist auf das Jahr der Schuldübernahme und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen (§ 4f Abs. 1 EStG).</font></font></font></font></div>
<br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Das aufnehmende Unternehmen kann den Erwerbsgewinn in Höhe der Differenz des übertragenen Vermögens und dem in der Schlussbilanz zu bilanzierenden niedrigeren Teilwert der übernommenen Pensionsverpflichtung gem. § 6a EStG über 15 Jahre verteilen. Hierzu wird im Wirtschaftsjahr der Übernahme eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Erwerbsgewinns gebildet. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren wird jeweils mindestens 1/14 der Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst (§ 5 Abs. 7 EStG).</font></font></font></font></div>
</div></div></div></div></div></div></div><p></p></div></div></div></div></div></div>
</div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 27 Mar 2024 12:01:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Due Diligence und die bAV]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Betriebliche-Altersversorgung-bAV-im-Rahmen-einer-Due-Diligence</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/11-2023 Der SteuerBerater.jpg"/>Due Diligence ist das zentrale Instrument, um Risiken bei Unternehmensakquisitionen frühzeitig zu erkennen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_U2MQ4j54R9aTvktNVDLlNA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ofPP-1uFS4KhSDUT0fdXQg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q"].zpelem-col{ border-radius:1px; } </style><div data-element-id="elm_MlY7eIR5RN2T9BS7aL9KiA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div>Betriebliche Altersversorgung (bAV) im&nbsp;<span style="color:inherit;">Rahmen einer Due Diligence</span></div></div></h2></div>
<div data-element-id="elm_8GGXMgOUSJSkGEeQTLugfw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><div style="color:inherit;"><div> Due Diligence ist das zentrale Instrument, um Risiken bei Unternehmensakquisitionen frühzeitig zu&nbsp; <span style="color:inherit;">erkennen. Hiermit werden Planungsrechnungen plausibilisiert, um so das Kaufobjekt adäquat zu&nbsp;</span><span style="color:inherit;">bewerten. Besteht ein betriebliches Versorgungswerk, insbesondere in Form unmittelbarer Pensionszusagen oder einer pauschal dotierten Unterstützungskasse (also eine interne Finanzierungsform und&nbsp;</span><span style="color:inherit;">kein externer versicherungsförmiger Durchführungsweg), kann der Wert dieser Versorgungsverpflichtungen einen nicht unwesentlichen Einfluss auf den Kaufpreis der geplanten Transaktion haben.</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"></span></div>
<div><h4>I. Beispiel Unmittelbare Pensionszusagen</h4><br/><div> Es besteht eine betriebliche Versorgungsordnung in&nbsp; <span style="color:inherit;">Form unmittelbarer Pensionszusagen, die Anwartschaften&nbsp;</span><span style="color:inherit;">sehen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten vor. Es&nbsp;</span><span style="color:inherit;">handelt sich dabei um feste Euro-Beträge, die für fünf Versorgungsgruppen pro Dienstjahr zugesagt wurden. Feste Altersgrenze war ursprünglich das 65. Lebensjahr, die Witwenrente&nbsp;</span><span style="color:inherit;">beträgt 60% der Berechtigtenrente. Vorgezogene Altersrenten (heute ab Alter 63) werden in Höhe der erdienten Anwartschaft gewährt (also ohne prozentuale Kürzungen).</span></div>
</div><div><span style="color:inherit;"><span>Das Versorgungswerk wurde 2005 für neu eintretende Mitarbeitende geschlossen, außerdem wurden die Anwartschaften im Rahmen einer einschränkenden Neuordnung auf die zeitanteilig erdienten Anwartschaften eingefroren (Besitzstand gem. BAG-Rechtsprechung). Zusätzlich wurde im Rahmen der Neuordnung eine Anpassungsregelung für die laufenden Rentenmit 1% pro Jahr des Rentenbezugs analog § 16 Abs. 3 Nr. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vereinbart. Es bestehen aktuell (31.12.2022) insgesamt 402 Pensionsverpflichtungen, davon 61 Aktive, 89 Ausgeschiedene mit unverfallbaren Anwartschaften und 252 Rentenbezieher.</span><br/></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><span>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2015 wurde die Altersgrenze 65 auf die gesetzliche Regelaltersgrenze66fürGeburtsjahrgänge1953 bis1961 bzw. 67 für Geburtsjahrgänge ab 1962 angepasst (die gesetzliche Regelaltersgrenze 65 galt weiterhin für Geburtsjahrgänge bis 1952, dieser Personenkreis hat das Pensionsalter aber längt überschritten und befindet sich somit im Ruhestand). Die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz (BilMoG und IFRS) werden mit dem Barwert auf das Finanzierungsendalter Regelaltersgrenze (66 bzw. 67 in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang) bewertet. Ehemalige Mitarbeiter, die vor 2007 mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind, werden auf die ursprüngliche feste Altersgrenze 65 bewertet. Eine Fluktuation wurde nicht berücksichtigt, da die Anwartschaften schon in voller Höhe (Stand 2005) erdient sind und weitere Steigerungen nicht mehr möglich sind (entsprechend einschränkender Neuordnung im Jahr 2005). Der Rechnungszins für die Handelsbilanz (BilMoG) betrug zum 31.12.2022 1,78% (von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung mit 10-Jahresdurchschnitt ermittelter Zins, Stand Dezember 2022). Außerdem wird die fest vereinbarte Rentendynamik von 1% p.a. bei der Bewertung berücksichtigt. Für die Steuerbilanz beträgt der gesetzliche Rechnungszins 6% gem. § 6a EStG. Biometrische Wahrscheinlichkeiten (wie z.B. für Sterblichkeit und Invalidisierung) ergeben sich aus den „Richttafeln 2018 G“ von (Heubeck-Richttafeln-GmbH, Köln). Zum Ende des Geschäftsjahres 2022 (Bilanztermin 31.12.2022) wurden folgende Pensionsrückstellungen bilanziert (in TEuro) (eigene Bewertungen):&nbsp;</span></span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><span>Aktive</span></span></span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp; &nbsp; </span><span style="color:inherit;">2400 (HB) und 1100 (StB)&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><span>Ausgeschiedene</span></span></span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">3300 (HB) und 1700 (StB)&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><span>Rentner</span></span></span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp;</span><span style="color:inherit;">18600 (HB) und 13600 (StB)&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><span>Gesamt&nbsp;</span></span></span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">24300 (HB) und 16400 (StB).</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h5><span style="color:inherit;"><span>1. Versteckte bilanzielle Risiken&nbsp;</span></span></h5><h6><span style="color:inherit;"><span>a) Vorgezogene Altersrenten&nbsp;</span></span></h6><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Die Versorgungsordnung sieht keine Kürzungen bei vorgezogener Inanspruchnahme der Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze 66 bzw. 67 vor, d.h. die erdiente Altersrente (Wert, der 2005 im Rahmen der einschränkenden Neuordnung festgeschrieben wurde) wird in gleicher Höhe bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder auch vorgezogen z.B. im Alter 63 fällig. Bei vorgezogenen Altersrenten sieht die Versorgungsordnung zurzeit keine prozentuale Kürzung vor (z.B. 0,3% je Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme analog der gesetzlichen Rentenversicherung oder 0,5% je Monat bei versicherungsmathematischer Äquivalenz). Solche prozentualen Kürzungen sind nach der BAG-Rechtsprechung ausdrücklich als Ausgleich für die längere Rentenlaufzeit zulässig, sie müssen aber rechtswirksam vereinbart werden, um sie anwenden zu können. Eine solche Kürzungsregelung sieht die Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung im Beispielfall nicht vor. Die feste Altersgrenze in der bestehenden Versorgungsordnung war das 65. Lebensjahr. Das BAG hatte mit Urteil vom 15.5.2012 (3 AZR 11/10, BB 2012, 2630 m. BB-Komm. Reichenbach) entschieden, dass die feste Altersgrenze von65 Jahren in Versorgungsordnungen, die vor Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 eingerichtet wurden, regelmäßig dahingehend auszulegen sind, dass damit auf die gesetzliche Regelaltersgrenze (65–67) Bezug genommen werden soll. Die Anwendung der Regelaltersgrenze wurde von dem Unternehmen nach dem BAG-Urteil schriftlich dokumentiert. Da viele Arbeitnehmer die Altersrente vorgezogen abrufen (Rechtsgrundlage § 6 BetrAVG) und aufgrund des Verzichts auf Kürzungen zum Ausgleich einer längeren Rentenlaufzeit ein zusätzlicher Anreiz hierzu besteht, wird die Pensionsverpflichtung der Anwärter (Aktive und Ausgeschiedene mit unverfallbarer Anwartschaft) bislang zu niedrig bilanziert. Das gewählte Finanzierungsendalter 67 unterstellt, dass die zugesagte Altersrente in diesem Alter abgerufen wird, d.h. der handelsrechtliche Barwert der Anwartschaft auf Altersrente sieht eine Diskontierung vom Bewertungsstichtag (Bilanztermin 31.12.2022) bis zum 67. Lebensjahr vor. Wenn dann der Versorgungsberechtigte die (ungekürzte) Altersrente mit Erreichen des 63. Lebensjahres abruft, springt die Pensionsrückstellung zum Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Rentenbeginn liegt, auf den Barwert der laufenden Altersrente. Die versicherungsmathematische Äquivalenz für eine längere Rentenlaufzeit von einem Jahr wird durch eine Kürzung der zugesagten Altersrente um ca. 6% erreicht. Bei einem Vorziehen der Altersrente um z.B. 4 Jahre (Alter 63 bei fester Altersgrenze 67) müsste also eine Kürzung der vorgezogenen Altersrente um 24% erfolgen, um eine höhere Pensionsverpflichtung zu vermeiden bzw. einen versicherungsmathematisch äquivalenten Ausgleich zu schaffen. Oder anders ausgedrückt, der Barwert steigt um ca. 24% bei Inanspruchnahme der Rente ab Alter 63 gegenüber der bilanzierten Rückstellung auf Endalter 67. Da die Versorgungsordnung keine Kürzungen bei vorgezogenen Altersrenten vorsieht, hätte die handelsbilanzielle Bewertung der Pensionsrückstellungen für Anwärter auf das Finanzierungsendalter 63 erfolgen müssen, um die Verpflichtungen korrekt abzubilden. Zum Ende des Geschäftsjahres 2022 (Bilanztermin 31.12.2022) würden sich dann folgende Pensionsrückstellungen für die Handelsbilanz ergeben (in TEuro):&nbsp;</span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Aktive&nbsp;</span></span><span style="color:inherit;">(61 Personen)</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">3000&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Ausgeschiedene&nbsp;</span></span><span style="color:inherit;">(89)</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">3800&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Rentner&nbsp;</span></span><span style="color:inherit;">(252)&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;</span><span style="color:inherit;">18600 (unverändert)&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Gesamt&nbsp;</span></span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;</span><span style="color:inherit;">25400,</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><span>also insgesamt TEuro 1100 mehr (plus 4,5%). Außerdem würden auch die steuerwirksamen Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) mit dem Finanzierungsendalter 63 steigen, also ein zusätzlicher positiver Effekt.&nbsp;</span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><h6><span style="color:inherit;"><span>b) Rententrend 1% p. a. (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG)&nbsp;</span></span></h6><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Die Möglichkeit zur Anpassung laufender Renten mit 1% pro Jahr bei gleichzeitigem Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht alle 3 Jahre (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) wurde erst im Jahr 1998 in das Betriebsrentengesetz aufgenommen. Die Übergangsregelung des § 30b BetrAVG beschränkt diese Möglichkeit der festen Anpassungsdynamik von mindestens 1% p. a. aber auf Zusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden, also im Ergebnis auf Mitarbeiter, die ab dem 1.1.1999 in das Unternehmen eingetreten sind. Diese Übergangsregelung wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.6.2011 (3 AZR 282/09, DB 2011, 2923) ausdrücklich bestätigt. Wesentliches Argument für das BAG war die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Übergangsregelung, dass hiermit nämlich hohe Steuerausfälle für Bestandszusagen verhindert werden sollten (die feste Rentendynamik ist steuerrechtlich rückstellungsfähig!). Die Regelung zur festen Rentendynamik von 1% p.a. wurde im Jahre 2005 im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung beschlossen (also 6 Jahre vor der BAG-Entscheidung). Bislang hat zwar noch kein Rentner des Unternehmens gegen diese Regelung geklagt, was wahrscheinlich auch auf die niedrigen Teuerungsraten seit 2005 bis 2021 zurückzuführen ist. Bei der aktuellen Inflationsentwicklung seit 2022 kann sich diese Situation aber schnell ändern. Wenn der erste Rentner mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 28.6.2011 eine höhere Rentenanpassung auf Basis Inflationsausgleich (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) fordert, wird sich das unter den ehemaligen Kollegen schnell herumsprechen. Daher sollte im Rahmen der Due Diligence eine alternative Bewertung der Pensionsverpflichtungen mit einem Rententrend von z.B. 2% (Zielgröße der EZB) oder auch höher (2,5 bis 3%) vorgenommen werden. Bei einem Rententrend von z.B. 2% würden sich zum Ende des Geschäftsjahres 2022 (Bilanztermin 31.12.2022) folgende Pensionsrückstellungen für die Handelsbilanz ergeben (in TEuro):&nbsp;</span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Aktive (61 Personen)</span></span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; </span><span style="color:inherit;">2800&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;">Ausgeschiedene (89)&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">3800&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;">Rentner (252)&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp; &nbsp;</span><span style="color:inherit;">21000&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;">Gesamt&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span><span style="color:inherit;">&nbsp; &nbsp;</span><span style="color:inherit;">27600,&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;">also insgesamt TEuro 3 300 mehr (plus 13,6%).&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span>Beide Variationen zur handelsrechtlichen Bewertung der Pensionsverpflichtungen (Finanzierungsendalter 63 für Anwartschaften und Rententrend 2% für alle Versorgungsverpflichtungen) würden zu einer Mehrrückstellung von TEuro 4700 oder 19% führen. Zusätzliche Steigerungen der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen würden sich bei einem angenommenen Rententrend von 2,5 oder 3% ergeben.&nbsp;</span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><h5><span style="color:inherit;"><span>2. Weitere rechtliche Risiken&nbsp;</span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Die Kürzung der Steigerungsbeträge auf Null für alle ausstehenden Dienstjahre ab 1.1.2006 wurde nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht hätte dieser Sachverhalt aber in einer ablösenden Betriebsvereinbarung dokumentiert werden müssen (die Versorgungsordnung basiert auf einer Gesamt-Betriebsvereinbarung). Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung führt nicht automatisch dazu, dass die Inhalte der bestehenden Betriebsvereinbarung keine Wirksamkeit mehr für künftige Dienstjahre entfalten. Die Kündigung führt zunächst lediglich dazu, dass neue Mitarbeiter, die nach Ende der Kündigungsfrist in das Unternehmen eintreten, keine Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auf Basis dieser Versorgungsordnung erdienen können. Das Einfrieren auf den Besitzstand zum 31.12.2005 ohne weiteres Anwachsen der Anwartschaften in künftigen Dienstjahren könnte lediglich aus den Schreiben an die Mitarbeiter vom Januar 2006 abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter diesem Schreiben nicht widersprochen haben. Ein solches Schreiben mit der Dokumentation der Höhe der erdienten Rentenanwartschaft wurde von dem Unternehmen jedem aktiven Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt. Trotzdem ergibt sich noch ein latentes Risiko, da die Kürzung formalrechtlich nicht korrekt umgesetzt wurde.&nbsp;</span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><h4><span style="color:inherit;"><span>II. Externer Versorgungsträger&nbsp;</span></span></h4><h5><span style="color:inherit;"><span>1. Beispiel Unterstützungskasse&nbsp;</span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div>
<div><span style="color:inherit;"><span>Das Modell der pauschal- oder reservepolsterdotierten Unterstützungskasse bietet im Rahmen der – allerdings engen – steuerlichen Grenzen einen hohen Grad der Flexibilität und unternehmerischen Steuerungsmöglichkeiten in der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Es besteht kein Zwang zur Dotierung der Unterstützungskasse (abweichend zur Passivierungspflicht bei Pensionsrückstellungen unmittelbarer Pensionszusagen), die Zuwendungen können ertragsabhängig vorgenommen werden. Es besteht auch kein steuerliches Nachholverbot, die nicht vorgenommenen Zuwendungen können in späteren Wirtschaftsperioden nachgeholt werden. Die Deckungsmittel der Unterstützungskasse können ohne großen Verwaltungsaufwand dem Trägerunternehmen wieder als Liquidität im Wege der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden. Die Darlehenszinsen sind i.d.R. steuerwirksame Betriebsausgaben. Die Darlehensgewährung der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen führt wie die Bildung von Pensions</span></span><span style="color:inherit;">rückstellungen zu positiven betriebswirtschaftlichen Auswirkungen auf die Liquidität, die Rentabilität und die Kapitalausstattung des Unternehmens. Die Effekte sind jedoch bei der Unterstützungskasse geringer anzusetzen als bei der Bildung von Pensionsrückstellungen, da der steuerlich begünstigte Dotierungsrahmen für die Unterstützungskassen nach § 4d EStG bei einem leistungsorientierten Versorgungswerk nur ca. 30–50% der steuerlich zulässigen Pensionsrückstellungen beträgt, so dass in diesen Fällen ein Unternehmen durch Einrichtung einer Unterstützungskasse auf ca. 15 bis 20% der mit der Bildung von Pensionsrückstellungen zu erzielenden Steuereffekte verzichtet.&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h6><span style="color:inherit;">a) Handelsbilanziellen Verpflichtungen&nbsp;</span></h6><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div>
<div><span style="color:inherit;">Für mittelbare Pensionsverpflichtungen wie z.B. die Unterstützungskasse besteht zwar keine Passivierungspflicht. Trägerunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft müssen aber eine eventuelle Unterdeckung im Anhang zur Bilanz ausweisen. Hierzu müssen die Pensionsverpflichtungen der Unterstützungskasse nach § 253 HGB (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) bewertet werden. Die Differenz dieses Wertes zum jeweiligen Kassenvermögen ist im Anhang zur Bilanz darzustellen. Da für die Unterstützungskasse nur ein Reservepolster in Höhe von zwei Jahresrenten oder 20% des zugesagten Alterskapitals dotiert werden kann und der handelsrechtliche Barwertfaktor in der Größenordnung 15 bis 20 liegt (abhängig insbesondere vom Rechnungszins, Rententrend und Rentenbeginnalter), ergibt sich systembedingt eine hohe Unterdeckung, die für die Due Diligence relevant ist. Diese liegt i.d.R. auch deutlich über den Werten für unmittelbare Pensionszusagen.&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;"><span style="color:inherit;">III. Einbindung eines bAV-Beraters&nbsp;</span></h4><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div>
<div><span style="color:inherit;">Die beiden Praxisbeispiele zur betrieblichen Altersversorgung machen deutlich, dass betriebliche Versorgungswerke insbesondere in den Gestaltungsformen unmittelbare Pensionszusagen und pauschaldotierte Unterstützungskassen hohe Risiken sowohl in den bilanziellen Ausweisen als auch in den rechtlichen Ausgestaltungen enthalten können, die für die Kaufpreisfindung des Unternehmens nicht unterschätzt werden dürfen. Daher sollte im Rahmen der Due Diligence einer Unternehmensakquisition ein Gutachter und Berater für betriebliche Altersversorgung zur Analyse und Aufdeckung der versteckten Risiken der bestehenden betrieblichen Versorgungsverpflichtungen hinzugezogen werden.&nbsp;</span></div>
<div><span style="color:inherit;"><br/></span></div></div></div></div><div style="color:inherit;"><div style="text-align:left;"><div style="color:inherit;"><div><span style="color:inherit;"><span><span>Veröffentlichung in der Zeitschrift, &quot;StB Der SteuerBerater&quot; 11-2023.</span></span>&nbsp;Den gesamten Artikel finden Sie als PDF-Anhang.</span></div>
</div></div></div></div></div><div data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style> [data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA"].zpelem-button{ border-radius:1px; } </style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb_11.2023.pdf" download><span class="zpbutton-content">Stb 11/2023 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 13 Nov 2023 15:03:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-kapitalabfindung-einer-betrieblichen-pensionszusage-für-einen-gmbh-gesellschafter-geschäftsführe</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbh_steuerpraxis-Logo.png"/>Ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko? Wenn sich GGF mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_3FHCLkBRQvO3OTIT4inxHA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_f9xtHSrNQmOniYRWKVSjBA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_62ZeF-45Q0KwbwOG0ix3YQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_A-QqpkkMT1qI6rtixCr-DA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko?&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​Anforderungen an eine steuerlich optimierte Kapitalabfindung</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_K8QAaQpfROOQFNzjxxg0zA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Wenn sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist. Verzichtet der GGF in diesem Fall auf die Pensionszusage gegen Zahlung einer Kapitalabfindung, wird er seitens der BFH-Rechtsprechung mit katastrophalen steuerlichen Konsequenzen bedacht. Wie man für diesen Fall vorbeugen kann, erläutert der Beitrag. <br/></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Überblick:&nbsp;</span></h4><h6><ol><li style="text-align:left;"><a href="#1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" rel="">Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</a>&nbsp;</li><li style="text-align:left;"><a href="#2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" rel="">Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#3-W%C3%BCrdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsver%C3%A4u%C3%9Ferung_Liquidation" rel="">Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" rel="">Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</a></li></ol></h6><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>In der jüngeren Vergangenheit werden Kapitalabfindungen betrieblicher Pensionszusagen zugunsten geschäftsführender Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) immer häufiger von der Finanzverwaltung als Verzicht des GGF auf die Pensionszusage und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Gesellschaft eingeordnet. Dies betrifft insbesondere Kapitalisierungen ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung im Falle der Liquidation, der Veräußerung der Geschäftsanteile oder Inanspruchnahme einer vorgezogenen Versorgungsleistung. Hierbei beruft sich die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13; GmbH-Stpr 2014, S. 142, und 14.3.2006, Az. I R 38/05; GmbH-Stpr 2006, S. 339), wonach die Abfindung einer Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls gemäß der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise in zwei Vorgänge (Buchungssätze) aufzuteilen ist:– den Verzicht auf die Pensionszusage (Pensionsrückstellung an Ertrag) und– die Zahlung der Abfindung (Aufwand an Bank). Ein Verzicht oder Teil-Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem <span>Jahr 1997 dazu, dass bei Gesellschaftern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist. Der BFH geht davon aus, dass</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.&nbsp;</li></ul></div>
<div style="text-align:left;"><span><span>Der Wertzufluss führt beim GGF zu Einkünften nach § 19 EStG.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst. Die Höhe des zu versteuernden Teilverzichts wird mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft bemessen, also nicht mit dem steuerrechtlichen Teilwert gemäß § 6a EStG (steuerliche Pensionsrückstellung), sondern den Wiederbeschaffungskosten, also dem Betrag, den ein anderer Versorgungsträger (z.B. Versicherungsunternehmen) zur Übernahme der Pensionsverpflichtung verlangt (sogenannter Versicherungsbarwert, der deutlich über dem steuerrechtlichen Barwert liegt).</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Zahlung des Abfindungsbetrags wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich als eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung auf GmbH-Ebene eingeordnet. Der entsprechende Aufwand wird außerbilanziell als vGA wieder hinzugerechnet. Auf Ebene des Gesellschafters sind in Höhe der Abfindungszahlung Kapitalerträge nach § 20 EStG zu versteuern.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Zusammengefasst ergeben sich für den Gesellschafter Steuerbelastungen nach § 19 EStG auf Basis des betriebswirtschaftlichen Teilwerts (Verzicht) und nach § 20 EStG für die Kapitalzahlung sowie für die GmbH die&nbsp;<span>Nachversteuerung der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung und die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs der Abfindungszahlung. Also eine Gesamtsteuerlast von im Einzelfall deutlich mehr als 100% der Alterskapitalzahlung und somit ein steuerlicher worst case. Die verdeckte Einlage auf GmbH-Ebene, also Erhöhung der Anschaffungskosten, kann dagegen nicht als Ausgleich gewertet werden, da sie dem Gesellschafter – zumindest kurzfristig – keine messbare Wertsteigerung verschafft.</span></span></span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Bei dem vom BFH mit Urteil vom 11.3.2013 (am angegebenen Ort) entschiedenen Fall erfolgte die Abfindung der Pensionszusage bei einem 52-jährigen beherrschenden GGF. Da dies in der ursprünglichen Zusage nicht vorgesehen war, genüge die kurz zuvor getroffene Abfindungsvereinbarung nicht den Anforderungen an eine vorherige eindeutige und klare Vereinbarung. Diese „Spontanabfindung“ sei vielmehr gesellschaftsrechtlich bedingt. Daher liege eine vGA vor. Diese sei geschäftsvorfallbezogen zu beurteilen und somit sei das Urteil vom 14.3.2006 (am angegebenen Ort) anzuwenden.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Als problematisch werden hier also vom obersten Finanzgericht zwei Tatbestände herangezogen: die fehlende vorherige eindeutige und klare Vereinbarung und die vorzeitige Geltendmachung der Versorgungsanwartschaft vor Eintritt eines Versorgungsfalls. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Vereinbarung einige Zeit (z.B. zwei bis drei Jahre) vor der Vereinbarung zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen werden, um nicht mehr als „Spontanabfindung“ eingestuft zu werden. Diese Argumentation des Finanzgerichts ist nur schwer nachvollziehbar, da ja eine klare und eindeutige Vereinbarung zur Kapitalabfindung mit Gesellschafterbeschluss und arbeitsrechtlich wirksamem Vertrag zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen wurde. Diese Vereinbarung wurde nur nicht schon längere Zeit vor der Realisierung getroffen. Das konnte sie auch gar nicht, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, dass die Pensionszusage kapitalisiert werden sollte, geschweige denn zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;">​<span id="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" title="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" class="zpItemAnchor"></span>​1.&nbsp; Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</h4><div><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<h6 style="text-align:left;"><span><span>Ausgangsfall:&nbsp;</span></span></h6><div style="text-align:left;"><span><span>Es wird beabsichtigt, die Pensionszusage im Alter von 54 des GGF zu kapitalisieren, da die GmbH veräußert werden soll. Der mögliche Investor fordert nach einer ersten betriebswirtschaftlichen Prüfung des Unternehmens (Due Diligence) die Auslagerung der betrieblichen unmittelbaren Pensionszusage. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Investor bereit, in die Verkaufsverhandlungen einzusteigen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft und ihr steuerlicher Berater fragen daher den versicherungsmathematischen Gut<span>achter und bAV-Berater, welche Möglichkeiten zur Auslagerung der Pensionszusage bestehen.&nbsp;</span></span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div><div><div><div> Es werden dann die Optionen <strong>Auslagerung auf einen Pensionsfond</strong><strong>s</strong> (hier kommt nur die versicherungsförmige Variante mit Bezug auf die endgültige und abschließende Enthaftung der Gesellschaft infrage), <strong>schuldbefreiende Übertragung auf eine Pensionsverwaltungsgesellschaft</strong> (mit einem Vermögenswert in Höhe des BilMoG-Barwerts zuzüglich Risiko- und Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 bis 20% des Barwerts nach der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2016) und die <strong>Kapitalabfindung</strong> mit dem steuerlichen Barwert diskutiert. Die ersten beiden Optionen führen zu Liquiditätsbelastungen in Höhe von ca. dem Dreifachen (Pensionsfonds) bzw. dem Zweifachen (Pensionsgesellschaft) des steuerlichen Barwerts der erdienten Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Da aber Liquidität in diesem Umfang nicht vorhanden ist, scheiden diese beiden Varianten aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Es bleibt also nur die Möglichkeit der Kapitalabfindung, um die geforderte Auslagerung der Pensionszusage umzusetzen und die Verkaufsverhandlungen fortführen zu können. <br/></div>
</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div><div> Nach der BFH-Rechtsprechung führt diese Kapitalabfindung <strong>bei dem versorgungsberechtigten GGF zu folgenden Steuerzahlungen</strong>: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von – angenommen – <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6% gemäß § 6a EStG) werden 25% Abgeltungsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG), also 125.000 € fällig. Zusätzlich ist der „Verzicht“ mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert (also Wiederbeschaffungswert gleich Versicherungsbarwert) nach § 19 EStG zu versteuern: Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000.000 € (Annahme), Einkommensteuersatz 45%, also 450.000 € Einkommensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung des GGF beträgt also 575.000 € bei einer Abfindung von 500.000 € (!), hierbei sind noch nicht die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berücksichtigt. <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div> Hinzu kommen noch die <strong>steuerlichen Belastungen für die Gesellschaft</strong> aus der vGA (kein Betriebsausgabenabzug für die Kapitalzahlung) und die steuerpflichtige gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellung in Höhe von ca. 30% (Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf 450.000 € (bilanzierter steuerlicher Teilwert in der Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres), also 135.000 €. Auch hier wäre noch der Solidaritätszuschlag auf den Körperschaftsteueranteil zu ergänzen. <br/></div>
<div><br/></div><h4>​<span id="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" title="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" class="zpItemAnchor"></span>​2.&nbsp; Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div> Die Finanzverwaltung geht in der Praxis auch im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellgesellschaft von der <strong>ge</strong><strong>sellschaftsrechtlichen Veranlassung</strong> der Kapitalabfindung der Pensionszusage mit den negativen steuerrechtlichen Folgen des Verzichts und der vGA aus. Dies gilt insbesondere, wenn für diesen Fall keine Option zur Kapitalisierung in der Pensionszusage vorgesehen ist (Stichwort Spontanabfindung), beispielhaft in einem Alter kurz vor Erreichen des Pensionsalters 67 oder während der Rentenbezugszeit im fortgeschrittenen Alter und einer bestehenden Kapitalisierungsoption nur bei Eintritt des Versorgungsfalls zur festen Altersgrenze 67. <br/></div>
</div><div><br/></div><div><div><div> Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist hier aber gar nicht gegeben, es ergibt sich faktisch eine andere Sachlage. Die operative Tätigkeit des Unternehmens wird eingestellt, und die GmbH soll im Handelsregister gelöscht werden. Eine solche Entscheidung zur Liquidation der Gesellschaft ist ausschließlich <strong>betriebswirtschaftlich begründet</strong>, da z.B. bei Fortführung des Unternehmens eine mögliche Insolvenz droht bzw. die Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen nicht realisierbar ist. Somit besteht ausschließlich eine betriebliche – und eben keine gesellschaftsrechtliche – Motivation für die Liquidation des Unternehmens. Die Liquidation kann aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten des Unternehmens erfüllt bzw. vertraglich abschließend geregelt wurden. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch betriebliche Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Versorgungszusagen, zu deren Erfüllung sich das Unternehmen verpflichtet hat. Somit zählt hierzu auch die Pensionszusage des früheren, inzwischen ausgeschiedenen, geschäftsführenden Gesellschafters. Jedes Hinauszögern des Abschlusses der Liquidation des Unternehmens führt dann zu zusätzlichen, also erhöhten Kosten und somit zu einer weiteren Entwertung des Unternehmens, also auch mittelbar zu weiteren Wertverlusten des Rückdeckungsvermögens der bestehenden unverfallbaren Pensionszusage. Hieraus ergibt sich eine hohe betriebliche Motivation zur abschließenden und endgültigen Regelung der Pensionsverpflichtung. Wenn sich dann Versorgungsberechtigter und Unternehmen einvernehmlich auf eine Kapitalisierung der zugesagten Altersrente verständigen, kann die betriebswirtschaftlich gewünschte Liquidation abgeschlossen werden. Somit liegt <strong>für die Kapitalisierung der Altersrente ausschließlich eine betriebliche Veranlassung</strong> und nicht die von der Finanzverwaltung unterstellte gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Die <strong>Alternative zur Kapitalabfindung</strong> wäre die Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung. Die betriebliche Veranlassung einer solchen Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung ist meines Erachtens unstrittig. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung scheitert aber in der Regel an der sehr hohen liquiden Belastung der Gesellschaft: Die Prämie beträgt ca. das Zweieinhalb- bis Dreifache der steuerlichen Pensionsrück<span>stellung für die Pensionsverpflichtung, da der Versicherer aktuell nur einen Minimalzins von 0,25% garantiert, andere Sterbetafeln mit höherer Lebenserwartung verwendet und zusätzliche Kosten in Form von Abschluss-/Einrichtungs- sowie Verwaltungskosten belastet.</span><br/></div>
</div><div><span><br/></span></div><h4>​<span title="3-Würdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsveräußerung_Liquidation" class="zpItemAnchor"></span>​3.&nbsp; Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation</h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Unter Berücksichtigung der extrem hohen steuerlichen Belastung einer Kapitalisierung der GGF-Pensionszusage als Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung (deutlich über 100% im obigen Beispiel) sind sowohl der Verkauf oder Teilverkauf einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) als auch die Liquidation der Gesellschaft wirtschaftlich nicht tragbar und somit nicht mehr umsetzbar. Somit führt die höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Verkauf einer GmbH erst und eigentlich nur mit Erreichen des Pensionsalters des GGF möglich ist (unter der Annahme, dass die Zusage die übliche Kapitalisierungsoption bei Rentenbeginn vorsieht). Falls aber die GmbH mehr als nur einen geschäftsführenden Gesellschafter mit Pensionszusage hat, scheitert auch dieser Ansatz, da beide GGF nicht gleichzeitig das Pensionsalter erreichen werden. Auch die Liquidation, also die Einstellung der operativen Tätigkeit einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister können nicht abgeschlossen werden, solange noch Rentenverpflichtungen bestehen. Im Ergebnis muss also die Gesellschaft bis zum Tod des GGF bzw. dem Tod der in der Zusage begünstigten Hinterbliebenen fortbestehen, wenn die hohen Steuerlasten als Folge der aktuellen BFH Rechtsprechung vermieden werden sollen.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Die Situation, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen den Verkauf oder die Liquidation eines Unternehmens praktisch ausschließen, kann aber nicht akzeptiert werden. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, diese höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu überdenken und zu korrigieren.</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><div><div> Unter der Annahme, dass die Kapitalabfindung steuerlich anerkannt wird, führt die steuerliche Belastung in dem obigen Beispiel zu deutlich günstigeren und damit vertretbaren Ergebnissen: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6%, gemäß § 6a EStG) werden bis zu 45% Einkommensteuer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 EStG), also maximal <strong>225.000 €</strong> fällig. Unter Berücksichtigung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann diese Steuerlast auch noch deutlich niedriger ausfallen. Gegebenenfalls sind noch die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Auf der Ebene der Gesellschaft stellt dann die Abfindungszahlung (500.000 €) eine steuerwirksame Betriebsausgabe dar, gleichzeitig wird die bilanzierte Pensionsrückstellung zum Ende des Vorjahres (450.000 €) gewinnerhöhend aufgelöst. Es entsteht also in dem Beispiel ein Aufwand in Höhe von 50.000 €, der die Steuerlast des operativen Gewinns der GmbH mindert (ca. 30% von 50.000 €, also <strong>15.000 €</strong> Steuervorteil). <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><div><div> Die Gesamt-Steuerbelastung von GGF und GmbH beträgt also bis zu <strong>210.000 €</strong> im Vergleich zu <strong>710.000 €</strong> in der aktuellen steuerrechtlichen Situation bzw. Praxis der Finanzverwaltung. <br/></div>
</div><div><br/></div><h4>​<span id="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" title="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" class="zpItemAnchor"></span>​4.&nbsp; Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><div> Solange die BFH-Rechtsprechung nicht korrigiert wird, sollten <strong>die bestehenden Pensionszusagen</strong> zur Minimierung der steuerlichen Risiken <strong>wie folgt angepasst werden</strong>: <br/></div>
</div></div><div><ul><li>Vereinbarung einer Option zur Kapitalisierung der Altersrente bei Rentenbeginn sowohl bei Erreichen der festen Altersgrenze (65 bzw. 67 Jahre) als auch bei vorgezogenem/aufgeschobenem Abruf der Altersrente. Diese Option sollte zwingend die <strong>Anforderungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung</strong> (BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17 und Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17; GmbH-Stpr 2019, S. 372) erfüllen: Angabe von Rechnungsgrundlagen, Sterbetafeln, Rechnungszins und weiterer Parameter wie z.B. Rentendynamik sowie Bewertungsansatz als Bar- bzw. Anwartschaftsbarwert <span>der erdienten Ansprüche bzw. Anwartschaften. Diese Regelung ist in vielen GGF-Pensionszusagen in der Praxis schon vorhanden.</span></li><li><span>Mehrwertklausel für den Fall, dass das Rückdeckungsvermögen den steuerrechtlichen Ansatz des Barwerts überschreitet (unter Berücksichtigung der Obergrenze Versicherungsbarwert).</span><br/></li><li><span><span>&nbsp;Erweiterung der Kapitalisierungsoption auf die Fälle:</span><br/></span></li><ol><li>Veräußerung von Kapitalanteilen in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Veränderung/Anpassung der Gesellschafterstruktur in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Schenkung von Kapitalanteilen z.B. an Kinder,&nbsp;</li><li>Kapitalisierung während des Bezugs der Altersrente (mit Definition eines Höchstalters zur Vermeidung der negativen Risikoselektion),&nbsp;</li><li>Liquidation des Unternehmens.</li></ol></ul><div><br/></div>
</div><div><div><div><div> Die Ergänzung der Pensionszusage um diese Kapitalisierungsoption bzw. die Erweiterung der bestehenden Kapitalisierungsoption muss zusätzlich <strong>mit einem Gesellschafterbeschluss</strong> zivilrechtlich abgesichert werden. Wenn dann die <strong>Kapitalisierung</strong> der GGF-Pensionszusage <strong>frühestens zwei bis drei Jahre nach Ergänzung/Anpassung</strong> der Pensionszusage konkret bei Vorliegen von einem der in der Zusage aufgeführten Tatbestände wie Veräußerung der Kapitalanteile oder Liquidation beschlossen und umgesetzt wird, liegt keine Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung vor und die steuerlich negativen Sachverhalte Verzicht, verdeckte Einlage und vGA können vermieden werden. <br/></div>
</div></div></div><div><br/></div><h6><span>Weiterführende Quellen:</span></h6><p><span>Kunisch, Übertragung der Altersversorgung des GmbH-Geschäftsführers bei Verkauf der GmbH, GmbH-Stpr 2022, S. 105 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Ott, Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH, GmbH-Stpr 2017, S. 129 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Lammel/Bieniek, Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung von GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführern, GmbH-Stpr 2020, S. 230 ff.</span></p></div>
</div></div><div data-element-id="elm_NaBzhl6YQLKmCR9rrbaL7A" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/kapitalabfindung_einer_pz_eines_ggf_-_nicht_kalkulierbares_steuerl._risiko.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Kapitalabfindung einer Pensionszusage eines GGF PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Thu, 01 Dec 2022 12:01:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersvorsorge neu denken  ​„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersvorsorge-neu-denken-​„etf-pensionszusage-–-modern-und-flexibel</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der bAV im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_n6JwoGPJQPuljFB2sfWhfg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ledShkCQSPG_vZ4KKsvZSg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_fO1gMWakT_eG5RFo1pS7xA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VbiyuWcURzCJhegY0LNO0g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersvorsorge neu denken&nbsp;</span><br/>​<span>„ETF-Pensionszusage“ – modern und flexibel</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_GgdnRyJSTD-k7mDRbbgt6w" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p></p><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><p></p><div style="text-align:left;"><span>Viele GmbH-Chefs stehen vor den gleichen Problemstellungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im eigenen Unternehmen. Unabhängig davon, ob es sich um die eigene GGF-Versorgung oder um die betriebliche Versorgung der Angestellten handelt, stehen die Unternehmen häufig vor scheinbar unlösbaren Schwierigkeiten. Welche das konkret sind und wie die „ETF-Pensionszusage“ (eine wertpapiergebundene beitragsorientierte Pensionszusage) dabei helfen kann, diesen Herausforderungen zu begegnen, soll dieser Artikel aufzeigen.</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die bAV, allgemein als Betriebsrente bekannt, nimmt u.a. aufgrund der bekannten Entwicklung des demographischen Wandels und den damit verbundenen Einschnitten bei der gesetzlichen Rentenversicherung immer mehr an Bedeutung zu. Auch die vom Gesetzgeber zum Ausgleich geschaffenen zusätzlichen Angebote (Basis-Rente, bekannt als Rürup-Rente und die Ergänzungsvorsorge, bekannt als Riester-Rente) führen aus verschiedenen Gründen selten zu einer ausreichenden Ergänzung der Altersversorgung. Somit ist eine weitere Versorgung in Form einer Betriebsrente bei den Mitarbeitern in der Regel ein willkommener Bestandteil der Gesamt-Vergütung und bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) aufgrund der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht (SV) und des höheren Versorgungsbedarfs häufig ein wesentlicher Bestandteil der Versorgung im Alter. Zudem kann der Arbeitgeber mit einer attraktiven bAV Anreize bei qualifiziertem Personal schaffen bzw. wichtige Fachkräfte ans Unternehmen binden.</span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Niedrigzinsphase erfordert Umdenken</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Im Wesentlichen haben die heutigen Schwierigkeiten mit der bAV die gleiche Ursache, nämlich die anhaltende Niedrigzinsphase. Die niedrigen bzw. weiter sinkenden Zinsen führen zu immer schlechteren Renditen bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der bAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Rückgedeckte Unterstützungskasse). Auch bei den klassischen Pensionszusagen, die in der Vergangenheit in der Regel mit Lebensversicherungen rückgedeckt wurden, entstehen aufgrund der schlechten Entwicklung der Zinserträge immer öfter Deckungslücken.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Subsidiärhaftung der Unternehmen kann zu hohen Zusatzbelastungen führen</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Da es sich bei der bAV grundsätzlich um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten handelt, muss die Gesellschaft im Rahmen der sogenannten Subsidiärhaftung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz) die volle Verpflichtung erfüllen. Somit trägt das Unternehmen das Risiko, für den Teil der Leistung einzustehen, den der externe Leistungsträger (z.B. Versicherer) nicht erfüllt. Verständlich, dass dies viele Unternehmer abschreckt.</span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span>In jüngster Zeit kam es bei einigen Pensionskassen zu Problemen, die garantierten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen von Sanierungsplänen müssen dann die Unternehmen entweder der Pensionskasse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen bzw. die Unterdeckung bei der Auszahlung der Versorgungsleistung an die Versorgungsberechtigten im Versorgungsfall aus eigenen Mitteln ausgleichen.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Pensionszusagen gibt es aktuell neben der schlechten Entwicklung der häufig vorhandenen Rückdeckungsversicherungen zusätzlich noch bilanzielle Probleme. In der Handelsbilanz übersteigen die Pensionsrückstellungen aufgrund der Diskontierung mit einem weiter sinkenden Rechnungszins (zum 30.6.2021 2,09% bzw. 1,45% HGBZins gemäß 10- bzw. 7-Jahres-Durchschnittsbildung)&nbsp; die entsprechenden Ansätze in der Steuerbilanz deutlich, für die der Gesetzgeber einen Rechnungszins von 6% seit 1982 vorschreibt. Das bedeutet, dass aktuell häufig nicht einmal die Hälfte (oft nur ein Drittel) der gebildeten Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz steuerlich geltend gemacht werden können. Diese weiter steigende Diskrepanz führt zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote der Firma und damit zu einer schlechteren Bonität sowie zur Reduzierung des ausschüttungsfähigen GmbH-Gewinns. Der nach Meinung des Gesetzgebers „richtige“ Rückstellungswert mit 7-Jahresdurchschnittszins muss parallel zum Bilanzausweis im Anhang zur Bilanz angegeben werden und führt zu einer zusätzlichen Ausschüttungssperre der Gewinne.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Vom Wertpapier-Boom langfristig mit betrieblicher „ETF-Pensionszusage“ profitieren</span></span></span></span></span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versicherungsprodukte sind aufgrund der niedrigen Zinsen und der häufig hohen Kosten in den letzten Jahren auch zum privaten Vermögensaufbau immer unattraktiver geworden.&nbsp;<span>Aufgrund der niedrigen Zinsen und hohen Immobilienpreise erlebt der Wertpapiermarkt dagegen gegenwärtig bei Privatanlegern einen regelrechten Boom.&nbsp;</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Mit der ETF-Pensionszusage (Wertpapiergebundene Beitragsorientierte Pensionszusage) lässt sich die, insbesondere langfristig zu erwartende, bessere Wertentwicklung an der Börse mit den Vorteilen einer bAV verknüpfen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Es handelt sich bei der bAV, anders als bei dem privaten Vermögensaufbau, um unversteuertes und SV-freies angespartes (Brutto-)Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitgeber- oder um Arbeitnehmer-Beiträge handelt (SVBefreiung der Arbeitnehmerbeiträge aber auf 4% Beitragsbemessungsgrenze – BBG gedeckelt). Dadurch können die Beiträge zum Besparen des Wertpapierdepots, je nach Abgabenlast des Arbeitnehmers, die doppelte Höhe im Vergleich zum Besparen des privaten Wertpapierdepots erreichen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Dieser „Hebel“ führt zu einer besseren Wertentwicklung. Selbstverständlich muss Vorteile der ETF-Pensionszusage GGF, männlich, geboren am 10.9.1977 Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH) Pensionsalter auch diese Form der bAV (wie jede Form der Betriebsrente) im Versorgungsfall individuell lohnversteuert und ggf. verbeitragt werden (KV und PV-Beiträge – wenn gesetzlich versichert).</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die unten stehende Tabelle soll die Vorteile der ETF-Pensionszusage gegenüber einer klassischen Leistungszusage verdeutlichen. Für eine ganzheitliche Betrachtung wird die klassische Pensionszusage in der Variante Altersrente sowie als Alterskapital dargestellt.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die zuvor beschriebenen bilanziellen Probleme bei Pensionszusagen werden bei der Ausgestaltung als Wertpapiergebundene Pensionszusage (ETF-Pensionszusage) komplett eliminiert: Die Pensionsverpflichtung wird nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet, sondern der handelsbilanzielle Wert richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB). Der Bilanzansatz ist somit unabhängig vom Rechnungszins und führt nicht zu einer Ausschüttungssperre der Gewinne der GmbH. Bei Saldierung des Rückdeckungsvermögens (Pfandrecht oder Treuhand) besteht sogar keine Bilanzberührung für die Pensionszusage mehr. Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung d<span>er Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8% BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen,§ 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die SV-Befreiung aber, wie bereits erwähnt, die Begrenzung auf 4% BBG.</span></span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: Laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanziert), Einmalzahlungen, Tantiemen, Aufstockungen, Bonuszahlungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. Außerdem können Erträge und Kursgewinne, die bei ETF-Sparplänen im Vergleich zu Lebensversicherungen realistischer sind (insbesondere bei langen Finanzierungszeiträumen), zu einer deutlichen Verbesserung des Versorgungskapitals führen.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Ratenzahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge könnten auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung des Fonds (in Abhängigkeit von der Höhe der Aktienquote) bleibt ein Teil der erwirtschafteten Erträge, Kursgewinne (bis 80% nach Investmentsteuergesetz) steuerfrei. Und obwohl die GmbH diese Erträge nicht versteuert, ist der volle Wert des Versorgungskapitals (einschließlich Kursgewinnen) beim Unternehmen als steuerwirksame Betriebsausgabe abziehbar.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span><span>Bei diesem Modell der ETF-Pensionszusage beschränkt sich zudem die oben beschriebene Subsidiärhaftung maximal auf die Beitragsgarantie (zulässig zwischen 80 und 100%).&nbsp;</span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></span></div>
</div></div><div data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag" data-element-type="table" class="zpelement zpelem-table "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_sHfA6UmXYU_sy1-5ZqLQag"] .zptable{ width:100% !important; } </style><div class="zptable zptable-align-left zptable-align-mobile-left zptable-align-tablet-left zptable-header-light zptable-header-top zptable-cell-outline-off zptable-outline-off zptable-header-sticky-tablet zptable-header-sticky-mobile zptable-zebra-style-row zptable-style-none " data-width="100" data-editor="true"><table style="width:100%;"><tbody><tr><th scope="col" style="width:50%;" class="zp-selected-cell"><h4> <span>Vorteile der ETF-Pensionszusage</span></h4></th><th scope="col" style="width:50%;"> </th></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>GGF, männlich, geboren am 10.9.1977</span></h6></td><td style="width:50%;"></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Eintrittsdatum (bzw. Gründung GmbH)</span></td><td style="width:50%;"> <span><span>02.01.2014</span></span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Pensionsalter</span></td><td style="width:50%;"> 67</td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Zusageerteilung</span></td><td style="width:50%;"> 01.09.2021</td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 zugesagte Altersrente (AR)</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>mtl. 3.000 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 Wertgleiches Alterskapital (AK)&nbsp;</span></h6><p><span><span>(versicherungsmathematisch gemäß steuerlich zulässigen Parametern berechnet)</span><br/></span></p></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 ETF-Pensionszusage</span></h6></td><td style="width:50%;"><h6> <span>420.120 €</span></h6></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Monatlicher Beitrag zur Finanzierung des wertgleichen AK in einem Bausteinsystem</span></td><td style="width:50%;"> <span>1.517 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Vergleich Bilanzwerte zum 31.12.2021</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 1 (Altersrente)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>140.006 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre (Differenz 10- und 7-Jahreszins)</span></td><td style="width:50%;"> <span>19.833 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 2 (Alterskapital)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.432 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>78.374 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> <span>5.553 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"><h6> <span>Variante 3 (ETF-Pensionszusage)</span></h6></td><td style="width:50%;"> </td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Steuerlicher Wert (§ 6a EStG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>43.038 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Handelsbilanzieller Wert (BilMoG)</span></td><td style="width:50%;"> <span>6.068 €</span></td></tr><tr><td style="width:50%;"> <span>Ausschüttungssperre</span></td><td style="width:50%;"> keine</td></tr></tbody></table></div>
</div><div data-element-id="elm_B_JAvtwKQlmbxdnIF1y8cw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_3-2021_etf-zusage.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 3-2021 ETF-Zusage</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 01 Aug 2021 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Chancen und Risiken - Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/chancen-und-risiken-unmittelbare-betriebliche-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern. Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Aber auch bei Neuzusagen sollte einiges beachtet werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_G-a4OuKxTxKSCLzQvV6EDA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_S_XYfxkhTIKi0vruqk-66A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_D71pP6HeQuat5QU3toJaUg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_v1oHY9BPQhGPMNk1J_WY9w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen -&nbsp;</span><br/>​<span>Chancen und Risiken<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DdqT8w_DQD2f-7Sxkw1N-g" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div style="text-align:left;"> Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern.<font color="#ffffff" face="Arial"></font>Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Hier gibt es aber Lösungsansätze, die mit entsprechender Expertise umgesetzt werden können. Für Neuzusagen sollten von vornherein einfachere, transparentere und flexiblere Lösungen ohne Bilanzberührung gewählt werden. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>I. Sanierung der Bestandszusagen</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span>Unmittelbare Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit fast ausschließlich als sog. Leistungszusagen eingerichtet.&nbsp;</span>Üblicherweise wurden Renten ab Erreichen der Altersgrenze und ggf. zusätzlich im Fall der Invalidität und/oder des Todes zugesagt. Die Rentenhöhe wurde als fester Euro-Betrag, ggf. als dienstzeitabhängiger Steigerungsbetrag vereinbart. In vielen Fällen der Geschäftsführerversorgung sind die Rentenbeträge auch gehaltsabhängig gestaltet (abhängig vom letzten Einkommen oder dem Durchschnitt der Einkommen in den letzten zwei bis fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls). Zur (Innen-)Finanzierung haben die Unternehmen in der Vergangenheit oft Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, meistens in Zeiten, als die Verzinsung der Versicherer noch bei 5 bis 8 % p. a. lag. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Häufig war der Steuervorteil in der Vergangenheit Hauptmotivation für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) zur Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz müssen danach mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6 % seit 1982 festgeschrieben ist. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50–70 %, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100 % über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><h4>II. Lösungsansätze zum Gegensteuern</h4><p><br/><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt müssen die Zusagen im Hinblick auf arbeits- und insbesondere steuerrechtliche Schwachstellen und Änderungserfordernisse analysiert werden. Ziel ist, die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusagen und der bilanzierten Rückstellungen nicht zu gefährden.</span></p><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></p><h4>1. Schwachstellenanalyse der Bestands-Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></div>
<div><div> Analysiert werden die Vertragsdokumente Pensionszusage, Gesellschafterversammlungsbeschluss, Rückdeckungsverträge, Verpfändungsvereinbarungen und Entgeltverzichtsverträge (bei Finanzierung über Entgeltumwandlung).&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Steuerrechtliche Kriterien für GGF-Zusagen können die Erdienbarkeit, das Nachzahlungsverbot, Warte- und Probezeit, Überversorgung, Angemessenheit der Pensionszusage, Schriftform und Klarheit der Pensionszusage und die Bewertungsparameter für die Bewertung der Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG betreffen. Arbeitsrechtliche Fragestellungen beziehen sich z. B. auf Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, vorgezogene/aufgeschobene Altersrenten, Anpassung laufender Renten, Kapitalisierungsoptionen etc. </div>
<div><br/></div><div> Die zivilrechtliche Anerkennung – und als Folge hiervon – auch die steuerrechtliche Anerkennung setzen Gesellschafterbeschlüsse zur Einrichtung, Anpassung (Erhöhung, Erweiterung) und Kürzung (Beendigung) der Zusage voraus. Auch die Einräumung eines Pfandrechts an dem aufgebauten Rückdeckungsvermögen zur Innenfinanzierung der Pensionszusage muss von einem (weiteren) Gesellschafterbeschluss begleitet sein.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Beispielhaft werden hier einige in der Praxis häufig anzutreffende Schwachstellen kurz erläutert:&nbsp; </div>
<ul><li><span style="font-weight:700;">Aufgeschobene Altersrente:</span>&nbsp;Es existiert i. d. R. eine Kürzungsvorschrift für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, z. B. ab Alter 60 oder 63. Es fehlt aber eine Regelung zur Erhöhung der Zusage bei Fortbestehen der Geschäftsführertätigkeit über die Altersgrenze hinaus (in diesem Fall kann die Altersrente noch nicht bei Erreichen des Pensionsalters in Anspruch genommen werden; als Ausgleich für die längere Dienstzeit/kürzere Rentenbezugsphase sollte eine Erhöhung der Altersrente vereinbart werden).</li><li><strong>Anpassung laufender Renten:</strong>&nbsp;Wenn die Zusage keine Regelung zur Anpassung der Renten in der Rentenbezugszeit vorsieht, kann später kein Inflationsausgleich gewährt werden bzw. die Anpassungen würden verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Daher sollte eine Anpassungsklausel i. S. d. § 16 BetrAVG aufgenommen werden (Überprüfung der Renten in bestimmten Zeitabständen und Gewährung eines Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens). Alternativ kann auch eine feste Rentendynamik zugesagt werden (z. B. 1,5 % p. a.); der Vorteil wäre die sofortige steuerwirksame Rückstellungsfähigkeit einer solchen Festdynamik.</li><li><span style="font-weight:700;">Unverfallbarkeit:</span>&nbsp;Die Leistungszusagen sehen häufig die Kürzung nach Betriebszugehörigkeit vor. Für beherrschende GGF muss die ratierliche Kürzung aber auf das Zusagedatum abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 09.12.2002). Dies führt i. d. R. zu niedrigeren unverfallbaren Anwartschaften.</li><li><span style="font-weight:700;">Kapitalisierungsoption:</span>&nbsp;Altersrenten oder Teile hiervon können auch versicherungsmathematisch wertgleich als Alterskapital gewährt werden. Die Kapitalisierungsoption muss die zu erfüllenden Voraussetzungen, mögliche Zeitpunkte und versicherungsmathematische Grundlagen (biometrische Wahrscheinlichkeiten, Rechnungszins, steuer- oder handelsbilanzielle Bewertungsansätze) beschreiben. Sinnvoll kann auch eine sog. Mehrwertklausel sein, die den versicherungsmathematischen Barwert auf ein mögliches höheres Niveau des Rückdeckungsvermögens aufstockt.</li><li><span style="font-weight:700;">Widerrufsvorbehalte:&nbsp;</span>Ein Widerrufsvorbehalt hat nach der BGH-Rechtsprechung einen rein deklaratorischen Charakter. Bei Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage könnte somit unabhängig von der Existenz einer Widerrufsklausel in der Pensionszusage eine Kürzung der Ansprüche erfolgen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz könnte also der Insolvenzverwalter die Zusage selbst dann widerrufen, wenn kein entsprechender Vorbehalt in der Zusage geregelt ist. Hier sollte durch eine entsprechende Klausel bei verpfändetem Rückdeckungsvermögen eine höhere Hürde für den möglichen Widerruf aufgebaut werden.</li></ul><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Finanzierungslücken</h4><div><br/></div>
<p>Weitere Ansätze der Schwachstellenanalyse analysieren die Deckungslücken der zugesagten Leistungsarten Alter, Invalidität und/oder Tod. Hier wird das vorhandene und hochgerechnete Rückdeckungsvermögen (Versicherung, Investmentfonds, Immobilien und andere Vermögensanlagen zur Finanzierung der Zusage) mit den versicherungsmathematischen Barwerten zum aktuellen Zeitpunkt und zum Versorgungszeitpunkt verglichen. Die Barwerte werden nach steuerrechtlichen und handelsbilanziellen Grundsätzen bewertet (ggf. noch ergänzt um die Versicherungsbarwerte).</p><p><br/></p><p>Abschließend erfolgt noch eine Vorausberechnung der Pensionsrückstellungen für die Handels- und Steuerbilanz über die nächsten fünf Jahre. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen der zu erwartenden weiteren Zinssenkungen in der Handelsbilanz transparent, d. h. die Schere zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz wird aufgezeigt.</p><p><br/></p><p>Eine regelmäßige Betreuung unmittelbarer Pensionszusagen ist unabdingbar und eine wertvolle Investition für das Unternehmen. In den letzten 20 Jahren hat es mehr als 100 Urteile der Finanzgerichte und Rundschreiben der Finanzverwaltung gegeben, die Auswirkungen auf GGF-Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung dieser Zusagen und insbesondere auf die bilanzierten Pensionsrückstellungen haben. Der hier drohende Schaden übersteigt die Gebühren für die laufende Betreuung der Zusagen (Schwachstellenanalyse, versicherungsmathematische Testate) um ein Vielfaches.</p><p><br/></p><h4>III. Gestaltungsalternativen betrieblicher Pensionszusagen</h4><p><br/></p><p>Es wird folgende Musterzusage betrachtet:</p><p><br/></p><p>Männlicher Versorgungsberechtigter (GGF), geboren am 01.09.1969, eingetreten in die GmbH (Gründungsdatum) 01.03.2004, Zusagedatum 01.10.2010.</p><p><br/></p><p>Altersrente € 5.000,– monatlich ab Alter 65, Witwenrente 60 % der Altersrente.</p><p><br/></p><p>Die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (Teilwertverfahren gem. § 6a EStG) und Handelsbilanz (PUC-Methode gewählt) jeweils in EUR für die nächsten 5 Jahre sind in dem folgenden Tableau dargestellt. Für den Rechnungszins in der Handelsbilanz (BilMoG) wurden folgende Werte prognostiziert: 2,72 % (2019), 2,31 % (2020), 1,88 % (2021), 1,60 % (2022) und 1,35 % (2023).&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Richttafeln%20Dr.%20Klaus%20Heubeck%202018%20G.png" style="width:566.67px !important;height:320px !important;max-width:100% !important;"/></p><p>(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 % für die Steuerbilanz, Rechnungszins BilMoG s. o., Hinterbliebenenrente kollektiv, Finanzierungsendalter 65, Rententrend BilMoG 1,5 %, keine Fluktuation angenommen).</p><p><br/></p><p>Die steuerlichen Teilwerte steigen von 2018 bis 2023 um € 122.220,–, dagegen wachsen die handelsbilanziellen Erfüllungsbeträge von € 249.338,– auf € 754.744,–, also um € 505.406,–. Während der BilMoG-Wert sich verdreifacht, steigt der steuerliche Teilwert nur um 60 %. Die GmbH muss also in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Zinsschmelze ca. € 500.000,– Gewinnminderung verkraften, wovon nur € 122.220,– steuerwirksam sind, also steuerlich anerkannt werden. Die schon in den letzten Jahren dramatische Entwicklung der Pensionsrückstellungen wird sich also in den nächsten Jahren noch drastisch verschärfen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Optionen zur Abflachung der Zuführungen in der Handelsbilanz<br/> 1. Kürzung der Pensionszusage auf den past-service</h4><h4><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></h4><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt wird die Pensionszusage auf den erdienten Teilanspruch, den sog. past-service gekürzt. Diese Handlungsvariante bietet sich insbesondere dann an, wenn in der Finanzierung der Pensionszusage große Deckungslücken bestehen. Diesen Fall trifft man in der Praxis häufig dann an, wenn bei Einrichtung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, die auf Basis der damaligen Gewinndeklaration (Zinserwartung) den Kapitalwert der Zusage (i. d. R. auf steuerrechtlicher Basis kalkuliert) abdecken sollte.&nbsp;</span>Die Zusage des Musterfalls wurde 2010 eingerichtet. Der Garantiezins der deutschen Lebensversicherer betrug damals 4 % (heute 0,9 %) und es wurden Gesamtverzinsungen von 6–7 % erzielt (heute 2–2,5 %). Entsprechend niedriger fallen die Versicherungswerte heute bzw. in Zukunft aus. Gleichzeitig sind aber die Kapitalwerte der Pensionszusagen seit dem Zeitpunkt der Zusageerteilung gestiegen: Abschmelzen des Rechnungszinssatzes durch BilMoG, neue biometrische Wahrscheinlichkeiten mit der Folge steigender Lebenserwartung (Richttafeln 2018 G).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><p>Einfrieren auf den past-service zum 31.08.2019</p><p><br/></p><p>Ein Verzicht oder Teilverzicht des GGF auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr&nbsp;1997¹&nbsp;dazu, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</p><p><br/></p><p>Der BFH geht davon aus, dass:</p><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (<span style="font-weight:700;">past-service</span>) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Musterfall</h4><p><br/></p><p>Zum 31.08.2019 sind 37,15 % der Zusage erdient (107 abgeleistete Monate Zusagedauer im Verhältnis zu 288 Monaten möglicher Zusagedauer bis zur Altersgrenze 65 Jahre). Von der zugesagten Altersrente in Höhe von € 5.000,– sind somit € 1.857,50 zum 31.08.2019 erdient. Auch die Anwartschaft auf Witwenrente wird entsprechend gekürzt.</p><p><br/></p><p>Die bilanziellen Auswirkungen der Kürzung auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;sind nachfolgend dargestellt:</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/K%C3%BCrzung%20auf%20den%20pastservice.png" style="width:577.06px !important;height:326px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p><p>Die steuerliche Rückstellung geht im Jahr der Neuordnung der Zusage deutlich zurück, da nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Hannover) der Teilwert auf Basis der gekürzten Versorgungsleistungen zu bewerten ist (Fiktion der gekürzten Zusage von Anbeginn). Handelsbilanziell wird dagegen jeweils der Barwert der erdienten Anwartschaft bewertet, also der gleiche Bewertungsansatz im Jahr der Neuordnung im Vergleich zur Bestandszusage. Erst in den Folgejahren flachen die Zuführungen deutlich ab, mit dem Ergebnis, dass die Zuwächse auf dem Niveau der steuerlichen Teilwerte liegen.</p><p><br/></p><p>Im Jahr der Neuordnung muss also bei Einfrieren auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;eine gewinnerhöhende Auflösung von € 116.159,– nachversteuert werden. Im Falle von bestehenden Verlustvorträgen wird das häufig hingenommen, da ja gleichzeitig die Finanzierungslücke gegenüber dem vorhandenen Rückdeckungsvermögen verkürzt oder vielleicht auch geschlossen wird.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>3. Umstellung des future-service auf Kapitalzusage</h4><p><br/></p><p>In der folgenden Variante wird kein Verzicht auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;ausgeübt, es wird also angenommen, dass die Zusage finanzierbar ist und bleibt. Denkbar wäre auch nur ein Teilverzicht des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Teils der künftigen Anwartschaften.</p><p><br/></p><p>Der&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;(bzw. der gekürzte Anteil) wird jetzt aber als Kapitalzusage mit Auszahlungsoptionen Ratenzahlung und/oder Verrentung gestaltet. (Die Verrentung erfolgt dann aber mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos, also versicherungsförmig, z. B. über eine rückgedeckte Unterstützungskasse). Das Alterskapital wird als Barwert der zugesagten Altersrente nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Pensionsalter 65 ermittelt. Steuerrechtliche Grundsätze bedeutet Barwert gem. § 6a EStG, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %. Das Hinterbliebenenkapital beträgt 60 % des Alterskapitals (fällig bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze).</p><p><br/></p><p>Die monatliche Altersrente des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;beträgt für die Musterzusage € 3.142,50 (5.000,– minus 1.857,50). Der steuerrechtliche Barwert ergibt sich dann zu € 489.672,– (AR * ((12)äx r65 + 0,6 * äx rw65) = 12 * 3.142,50 * (11,766 + 0,6 * 2,032)).</p><p><br/></p><p>Für diese Kapitalzusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) werden die Rückstellungen im folgenden Tableau dargestellt (2. Zeile jeweils Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>):</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Kapitalzusage%20-%20future-service%20-%20R%C3%BCckstellungen.png" style="width:553.28px !important;height:495px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Summe aus Teil-Rentenzusage (</span><span style="font-weight:700;">past-service</span><span>) und Kapitalzusage (</span><span style="font-weight:700;">future-service</span><span>) führt in den nächsten 5 Jahren zu fast gleich hohen steuerwirksamen Pensionsrückstellungen&nbsp;<span>gem. § 6a EStG im Vergleich zur Bestandszusage auf Rentenbasis. Gleichzeitig sinken die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz bis 2023 von € 754.744,– auf € 479.233,– im Vergleich zur unveränderten Bestandszusage (also um € 275.511,– oder 36,5 %).</span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><div><div> Im Ergebnis wird die Schere zwischen Steuer- und Handelsbilanz deutlich geschlossen. Zinssenkungen wirken umso stärker, je länger der Diskontierungszeitraum ist. Bei Rentenzusagen verlängert sich dieser Zeitraum gegenüber der Kapitalzusage um die voraussichtliche Rentenbezugsdauer, also die Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich Übergang auf die Hinterbliebenenrente. Dies ist der Grund für die teilweise Angleichung der handelsbilanziellen Rückstellungen an die steuerwirksamen Werte. Wenn gleichzeitig auch noch der&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;auf Kapitalzusage umgestellt wird (wiederum versicherungsmathematisch wertgleich), ließe sich das bilanzielle Ergebnis weiter verbessern. </div>
<div><br/></div><div><span>1 BFH, 9.6.1997 – GrS 1/94, BB 1998, 924.</span></div>
<div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>4. Neuordnung des future-service als beitragsorientierte Zusage</h4><div><br/></div>
<div> Im nächsten Schritt wird die Kapitalzusage des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;nicht mehr als Leistungszusage (€ 489.672,– Alterskapital), sondern als beitragsorientierte Leistungszusage i. S. von § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG gestaltet. Hierdurch nähern sich die Steuerbilanzwerte und die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz noch mehr an. </div>
<div><br/></div><div> Das Alterskapital wird jetzt mit jährlichen Beiträgen in Höhe von € 32.645,– aufgebaut. Nach 15 Jahren ergibt sich im Alter 65 wiederum ein Kapitalbetrag von € 489.675,– (Abweichung um € 3,– durch Rundungen). Im Todesfall vor Erreichen der Altersgrenze wird dann jeweils die aufgelaufene Beitragssumme als Hinterbliebenenleistung gewährt. </div>
<div><br/></div><div> Wird nun die Zusage als wertpapiergebundene Pensionszusage gestaltet, d. h. der arbeitsrechtliche Verpflichtungsumfang wird zu jedem Zeitpunkt auf den Wert des Planvermögens/Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherung) abgestellt, ergibt sich der handelsbilanzielle Wertansatz grundsätzlich mit dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens und somit unabhängig von der Entwicklung des Rechnungszinses. </div>
<div><br/></div><div> Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Betrages) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet. </div>
<div><br/></div><div> Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd. Die Ergebnisse für die Rückstellungsverläufe werden in dem folgenden Tableau dargestellt (1. Zeile&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>, 2. Zeile wiederum Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>). </div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/R%C3%BCckstellungsverl%C3%A4ufe.png" style="width:505.68px !important;height:442px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div> Wertpapiergebundene Pensionszusagen können sowohl als Arbeitgeber-Zusagen als auch im Wege der Entgeltumwandlung eingerichtet werden.² Bei einer Wertpapieranlage (Investmentfonds) ergeben sich zusätzliche Steuervorteile nach dem Investmentsteuerreformgesetz. Die Kursgewinne werden bei einer wertpapiergebundenen Zusage zur Leistungserhöhung verwendet (der Verpflichtungsumfang entspricht im Versorgungsfall jeweils dem Wert des Rückdeckungsvermögens). Da einerseits ein großer Teil der Kursgewinne steuerfrei bleibt, andererseits aber die Auszahlung der Versorgungsleistung an den Versorgungsberechtigten in voller Höhe, also zu 100 %, eine steuerwirksame Betriebsausgabe darstellt, ergibt sich hieraus ein weiterer betriebswirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen.&nbsp; </div>
<div> &nbsp;&nbsp; &nbsp; </div></div><div><div><h4>V. Exkurs: Pfandrecht und Treuhandlösung</h4></div>
<div><br/></div><div> Der gesetzliche Insolvenzschutz (§§ 7–15 BetrAVG) bietet umfassenden Schutz für Versorgungsansprüche und -anwartschaften vor dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Der gesetzliche Insolvenzschutz hat aber Grenzen; dies gilt insbesondere für Pensionszusagen an Arbeitnehmer, die nicht dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes unterliegen. Dies trifft z. B. für beherrschende geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu. </div>
<div><br/></div><div> Darüber hinaus unterliegen Versorgungsanwartschaften, für die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt sind (5 Jahre Zusagedauer und Alter 25 bzw. für Zusagetermine ab 2018 3 Jahre Zusagedauer, Alter 21) und insbesondere Ansprüche oberhalb der Leistungsgrenzen (Dreifache Bezugsgröße § 18 SGB IV, € 9.345,– West bzw. € 8.610,– Ost monatliche Rentenwerte im Jahre 2019) nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. </div>
<div><br/></div><div> In diesen Fällen kann die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur privatrechtlich, also durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen erfolgen. Insbesondere für unmittelbare Pensionszusagen zugunsten von beherrschenden GGF stellt sich die Problematik der privatrechtlichen Insolvenzsicherung. Häufig schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten ab. Mit dem Abschluss der Versicherung wird aber noch keine Insolvenzsicherung der Pensionszusage erreicht, da die Rückdeckungsversicherung in das Vermögen des Unternehmens fällt (die Bezugsberechtigung liegt beim Arbeitgeber). </div>
<div><br/></div><div> In der Praxis erfolgt die Insolvenzsicherung in der Form, dass das Unternehmen den Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer und Begünstigte im Todesfall) ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung einräumt. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (nachrangiges Recht, das Hauptrecht stellt die Pensionszusage dar) besteht maximal ein Recht an der Rückdeckungsversicherung in Höhe der arbeitsrechtlichen Verpflichtung (z. B. ratierlich erdiente Anwartschaft in der Aktivitätsphase). </div>
<div><br/></div><div> Wird nun der Pensionsverpflichtete (Unternehmen) insolvent, so hat der Gläubiger (Versorgungsberechtigter) dank des Pfandrechts ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO. Der Insolvenzverwalter darf die Rückdeckungsversicherung also nicht zur Insolvenzmasse heranziehen, sondern er muss diese zugunsten der Pfandgläubiger absondern. Die Forderung aus der Pensionszusage ist aber erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Vor Eintritt des Versorgungsfalls ist somit noch keine Pfandreife gegeben. Der Insolvenzverwalter darf im Insolvenzfall aber – trotz fehlender Pfandreife – über das verpfändete Recht nicht frei verfügen und die Versicherung zur Masse heranziehen. </div>
<div><br/></div><div> Nach dem BGH-Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04 – darf der Insolvenzverwalter die verpfändete Rückdeckungsversicherung zwar kündigen, den Erlös aus der Veräußerung muss er aber aufgrund des bestehenden Pfandrechts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hinterlegen (maximal bis zur Höhe der zu sichernden Forderung). Von diesem Erlös aus dem Rückkauf der Versicherung könnte der Insolvenzverwalter 9 % als Kostenpauschale abziehen, sodass nur 91 % des eingezogenen Rückkaufwertes für die betriebliche Pensionszusage verbleiben. Außerdem besteht nach Rückkauf der Versicherung auch kein Risikoschutz (Berufsunfähigkeit, Tod) mehr; hieraus könnte sich auch eine Haftungsproblematik für den Insolvenzverwalter ergeben. Analog könnte auch bei Liquidation eines Wertpapiervermögens die Gebühr in Höhe von 9 % vom Insolvenzverwalter einbehalten werden. </div>
<div><br/></div><div> Die Qualität der Absicherung kann aber deutlich durch die Auslagerung auf eine Treuhand erhöht werden. Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz&nbsp;<span style="font-weight:700;">CTA</span>&nbsp;(Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand). </div>
<div><br/></div><div> Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt. </div>
<div><br/></div><div> Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll. D. h. auch der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich keinen Zugriff auf das Rückdeckungsvermögen. </div>
<div><br/></div><div> Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhandmodelle am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität. </div>
<div><br/></div><div> Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein. Die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten. </div>
</div></span></span></span></div></div></div><div data-element-id="elm_i9UglAzgQpmPKgiFrPyjCg" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb_10_2019.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2019 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 01 Oct 2019 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die wertpapiergebundene beitragsorientierte betriebliche Pensionszusage]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-wertpapiergebundene-beitragsorientierte-betriebliche-pensionszusage</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht leider keine Förderung der unmittelbaren Pensionszusage vor. Moderne betriebliche Pensionszusagen, die häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden werden, können aber der Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage einen neuen Schub verleihen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_PY5FHHC4RXKuJO9CryltXg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_y1dzjfHNTmC5hHyJd2Ovrg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pDgzsFgYT0GLZ9MbmZtM6A" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_kqXMP4sbTUmPDwA3PQzG6A" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Die wertpapiergebundene beitragsorientierte<br/>betriebliche Pensionszusage<br/>– Eine moderne, flexible, transparente, kalkulierbare Form der unmittelbaren&nbsp;Pensionszusage ohne Bilanzberührung –</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_Zmd4Qb_hT82Sy-Y6AKck9A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;"><div><div><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></div><div><br/></div><div>Das zu Beginn 2018 in Kraft getretene&nbsp;Betriebsrentenstärkungsgesetz&nbsp;sieht leider keine Förderung der unmittelbaren Pensionszusage mit&nbsp;Rückstellungsbildung&nbsp;vor. Moderne betriebliche Pensionszusagen, die häufig an die Entwicklung von Wertpapieren gebunden werden, können aber der Gestaltungsform unmittelbare Pensionszusage – auch Direktzusage genannt – einen neuen Schub verleihen, da sie bei entsprechender Gestaltung bilanzneutral sind, also bilanziell nicht ausgewiesen werden müssen. Gleichzeitig ergeben sich aber steuerliche Vorteile durch Gewinnminderungen (§ 6a EStG) in der Finanzierungsphase.&nbsp;</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>I. Bilanzielle Zusatzbelastungen bei Leistungszusagen durch Zinsschmelze</h4><div><br/></div><div>Pensionsrückstellungen werden seit 2010 nach Inkrafttreten des&nbsp;Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes&nbsp;(BilMoG) mit dem von der Bundesbank festgelegten Rechnungszins diskontiert. Hierbei wird seit 2016 der&nbsp;10-jährige&nbsp;Durchschnitt der Zinssätze für&nbsp;15-jährige&nbsp;Laufzeiten angesetzt (einheitlich für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichsweise langfristig fällige Verpflichtungen im Kollektiv unabhängig von der individuellen&nbsp;Restlaufzeit/Lebenserwartung).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Angesichts des gegenwärtig extrem niedrigen und voraussichtlich auch anhaltend moderaten Zinsniveaus steigen die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in diesem und den nächsten Jahren weiter überproportional an. Sie mindern damit das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und beeinflussen den an die Gesellschafter&nbsp;ausschüttungsfähigen&nbsp;Bilanzgewinn. Dieser Mehraufwand belastet die betroffenen Unternehmen, vermindert das Eigenkapital und die Kreditwürdigkeit und bringt den Arbeitnehmern keinesfalls mehr Sicherheit für ihre Betriebsrenten (s. hierzu auch Lutz/Lutz „Hohe Belastungen durch Anstieg der Pensionsrückstellungen aufgrund der Zinsschmelze“ in Der Steuerberater 11/2015).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Steuerwirksam ist diese „Mehrzuführung“ nicht, da der steuerliche Teilwert gem. § 6a EStG immer noch mit einem gesetzlich fixierten Zinssatz von 6 % diskontiert wird (am 12.10.2017 hat aber das&nbsp;FG Köln&nbsp;ein Klageverfahren zum Rechnungszins nach § 6a EStG ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt).&nbsp;</div><div><br/></div><div>Und die Zinsschmelze geht weiter: Die Prognosen gehen in fünf Jahren (2023) schon von einem Rechnungszins deutlich unter 2 % aus (Erhöhung&nbsp;der Rückstellungen um 70–100 % im Vergleich zum aktuellen Rechnungszins).</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">II. Arbeitsrechtliche Verpflichtung in Höhe des Wertguthabens</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung ergibt sich aber bei der „wertpapiergebundenen Altersversorgung“. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB:</div><div style="text-align:left;">„Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapiers bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Wertes) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">III. Unmittelbare Pensionszusage als Beitragszusage mit Mindestleistung</h4><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Mit einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage werden in der Praxis die Bedingungen der Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) durch unmittelbare Pensionszusagen erfüllt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber hat zwar bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ausdrücklich nur den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung – also die versicherungsförmigen Durchführungswege – angesprochen. Das heißt aber nicht, dass die Beitragszusage mit Mindestleistung nicht auch als unmittelbare Pensionszusage oder Unterstützungskassenzusage durchgeführt werden kann bzw. darf.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Von der Zulässigkeit dieser Gestaltung unmittelbarer Pensionszusagen geht auch das BMF aus, denn es gestattet die Bildung einer Pensionsrückstellung für die Mindestleistung aus einer Pensionszusage, die mit einer Wertpapieranlage bezüglich der arbeitsrechtlichen Verpflichtung verknüpft wird.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Gesetzgeber hat auch in § 253 HGB bewusst einen „garantierten Mindestbetrag“ (Satz 3 der gesetzlichen Vorschrift) angesprochen, d. h., die Versorgungsleistung in Höhe des Mindestbetrages muss auch dann gewährt werden, wenn der Wert des Rückdeckungsvermögens nicht zur Deckung der garantierten Leistung ausreicht.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Mindestleistung bezieht sich in der Praxis auf die Summe der bis zum Versorgungsfall (bzw. Ausscheiden) zugesagten Beiträge. Es kann auch eine höhere Mindestleistung vereinbart werden, z. B. in Höhe einer Mindestverzinsung der Beiträge (z. B. in Höhe des Garantiezinses bei Rückdeckungsversicherungen).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Insbesondere bei Entgeltumwandlungsversorgungen wird i. d. R. neben der Garantie der Werterhaltung (Summe der geleisteten Beiträge) auch die Verwendung der Kapitalerträge zur Erhöhung der Versorgungsleistungen vereinbart.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei der handelsbilanziellen Bewertung einer wertpapiergebundenen Pensionszusage, die die Mindestleistung durch eine garantierte Verzinsung aufbessert, muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Zeitwert am Bilanztermin den versicherungsmathematischen Wert der Mindestleistung übertrifft. In diesem Falle stellt sich die versicherungsmathematische Bewertung doch als wieder aufwendiger dar. Daher wäre eine Zusage, die nur die Beitragssumme als garantierte Mindestleistung definiert und daneben die realisierten Kapitalerträge zur Leistungsverbesserung vorsieht – ohne die Erträge der Höhe nach zu garantieren – vorzuziehen.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><div style="text-align:left;"><h4>IV. Zusammenfassung</h4></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen bilanzneutral nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung der Zusage über mehrere Jahre möglich.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><h4 style="text-align:left;">V. Praxisbeispiele</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h6 style="text-align:left;">Beispiel 1:</h6><h6></h6></div></div><p></p><p style="text-align:left;">Geschlecht:&nbsp;Mann</p><p style="text-align:left;">Geburtsdatum:&nbsp;25.09.1968</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Eintrittsdatum: 01.10.1999</p><p style="text-align:left;">Zusagedatum: 01.03.2018</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Versorgung:&nbsp;Alters- und Hinterbliebenenkapital, aufgebaut mit jährlichen Beiträgen in Höhe von 18.000,– Euro</p><p style="text-align:left;">Altersgrenze:&nbsp;67 Jahre</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018:&nbsp;78.541,– Euro</p><p style="text-align:left;">Handelsbilanzielle Rückstellungen:&nbsp;0,– Euro (bzw. falls keine zugriffsfreie Auslagerung erfolgt: Passivwert 18.000,– Euro / Aktivwert 18.000,– Euro)</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><h6 style="text-align:left;">Beispiel 2:</h6><div style="text-align:left;">Geschlecht: Frau</div><div style="text-align:left;">Geburtsdatum: 01.03.1974</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Eintrittsdatum: 01.10.2008</div><div style="text-align:left;">Zusagedatum: 01.03.2018</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Versorgung: Entgeltumwandlung 30.000,– Euro einmalig; Alters- und Hinterbliebenenkapital 30.000,– Euro zuzüglich Kapitalerträge</div><div style="text-align:left;">Altersgrenze: 67 Jahre</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Steuerwirksame Pensionsrückstellung zum 31.12.2018: 8.266,– Euro</div><div style="text-align:left;">Handelsbilanzielle Rückstellungen: 0,– Euro</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Der Entgeltverzichtsbetrag bleibt lohnsteuerfrei und bis 3.120,– Euro sozialabgabenfrei (4 % der BBG von 78.000 Euro) bzw. in voller Höhe auch sozialabgabenfrei, falls der Entgeltumwandlungsbetrag oberhalb der BBG liegt.</div></div><p></p></div>
</div><div data-element-id="elm_l2aT2UWrQZuV-mVWoZ8g4Q" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/stb-04-2018-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 04.2018 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Sun, 15 Apr 2018 12:12:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Sanierung betrieblicher GGF-Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/sanierung-betrieblicher-ggf-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbhchef._Logo.png"/>Die steuerlichen Verbesserungen der Versicherungslösungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018 bringen keine Entlastung für die Geschäftsführerversorgung, da hiermit keine ausreichende Versorgung finanzierbar ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_ylGiBXtyS7GWRLKcupxFCA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_pk0zQWSoTfetlCsmtdKAag" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_iLtwWb_XQhap-7xQcMUzUA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_0jwpHp43Tm2-ap0a-HKN6g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Sanierung betrieblicher GGF-Pensionszusagen<br/>Lösungsvorschläge für GmbH-Chefs</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_t4t_1FFwRzeEN_qVAbghFw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Die steuerlichen Verbesserungen der Versicherungslösungen in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018 bringen keine Entlastung für die Geschäftsführerversorgung, da hiermit keine ausreichende Versorgung finanzierbar ist. Es bleiben daher auch weiterhin nur die Pensionszusage und Unterstützungskasse als Gestaltungsformen, über die eine ausreichende GGF-Versorgung finanzierbar ist. Dabei bietet die Pensionszusage deutliche Vorteile bei Flexibilität und Finanzierungsgrad gegenüber der Unterstützungskasse.</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>In der Vergangenheit war häufig der Steuervorteil Hauptmotivation von geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften (GGF) für die Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt aber in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Danach müssen die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6% seit 1982 festgeschrieben ist. Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50 bis 70%, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100% über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. Lösungsansätze können u.a. ein Teilverzicht und/oder die Umstellung der Zusage von Rente auf Kapital sein.&nbsp; 2009/2010 gilt aber in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Danach müssen die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6% seit 1982 festgeschrieben ist. Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50 bis 70%, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100% über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. Lösungsansätze können u.a. ein Teilverzicht und/oder die Umstellung der Zusage von Rente auf Kapital sein. </span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Beispiel für eine GGF-Zusage</span></span></span></h4><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span>Gesellschafter-Geschäftsführer, geboren am 18.6.1962, seit 1992 für die GmbH tätig. Pensionszusage 1997 erteilt, 60.000&nbsp;€ Alters- und Invalidenrente und 60% Witwenrente, Pensionsalter 65. Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2016 betragen 587.000&nbsp;€ (Handelsbilanz) und 391.000&nbsp;€ (Steuerbilanz). Zum 31.12.2017 ergeben sich dann folgende&nbsp;<span>Pensionsrückstellungen und gewinnmindernde Zuführungen:</span> seit 1992 für die GmbH tätig. Pensionszusage 1997 erteilt, 60.000 € Alters- und Invalidenrente und 60% Witwenrente, Pensionsalter 65. Die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2016 betragen 587.000 € (Handelsbilanz) und 391.000 € (Steuerbilanz). Zum 31.12.2017 ergeben sich dann folgende <span>Pensionsrückstellungen und gewinnmindernde Zuführungen:</span></span></span></span></p><p style="text-align:left;">Handelsbilanz (HB)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;671.000&nbsp;€&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>Zuführung</span></span></span></span><span style="text-align:center;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span>84.000 €&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>Steuerbilanz (StB)</span></span></span></span><span style="text-align:center;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span>418.000&nbsp;€&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>Zuführung</span></span></span></span><span style="text-align:center;">&nbsp; &nbsp;&nbsp;</span>27.000&nbsp;€&nbsp;</p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span>(erwarteter Rechnungszins BilMoG 3,66%) Bis 2027 (Erreichen der Altersgrenze) steigen die Werte auf 1.467.000&nbsp;€ (HB) und 758.000 € (StB) an (Annahme Rechnungszins BilMoG 1,8% im Jahre 2027).&nbsp; 1.467.000 € (HB) und 758.000 € (StB) an (Annahme Rechnungszins BilMoG 1,8% im Jahre 2027). </span></span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Einfrieren auf past-service zum 31.12.2017</span></span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Ein Verzicht oder Teilverzicht des geschäftsführenden Gesellschafters auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BFH, Urteil vom 9.6.1997, Az.&nbsp;GrS 1/94) dazu, dass bei dem Gesellschafter Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist. Der BFH geht davon aus, dass&nbsp;</span></span></span></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und&nbsp;</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.8.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (future-service) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (past-service) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Grafik%201%20-%20Pensionsr%C3%BCckstellungen%20BilMoG.png"/></p><p><span>Grafik 1: Pensionsrückstellungen BilMoG</span><br/></p><p><span><br/></span></p><h6><span><span>Beispiel:&nbsp;</span></span></h6><p><span><span>Zum 31.12.2017 sind zwei Drittel der Zusage erdient (20&nbsp;Jahre von 1997 bis 2017 im Verhältnis zu 30&nbsp;Jahren von 1997 bis 2027). Es ergeben sich folgende bilanzielle Auswirkungen zum 31.12.2017:&nbsp;</span></span></p><p><span><span>Handelsbilanz</span></span>&nbsp; &nbsp; 575.000&nbsp;€&nbsp;</p><p>Auflösung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;12.000&nbsp;€&nbsp;</p><p>Steuerbilanz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;279.000&nbsp;€&nbsp;</p><p>Auflösung &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;112.000&nbsp;€&nbsp;</p><p><span style="font-style:italic;">In den Folgejahren bis 2027 ergeben sich wieder Zuführungen, die aber flacher verlaufen im Vergleich zur unveränderten Zusage.</span></p><p><span style="font-style:italic;"><br/></span></p><h4><span>Umstellung auf eine Kapitalzusage</span></h4><div><span><br/></span></div><div><span><span>Wird eine Zusage auf lebenslängliche Rentenzahlung in eine versicherungsmathematisch äquivalente Kapitalzahlung umgewandelt, so erfolgt die Abzinsung der künftigen Versorgungleistungen nur für den Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65&nbsp; Jahren. Im Falle der vorgesehenen Rentenzahlung werden zusätzlich sämtliche künftigen Rentenraten über die statistisch erwartete Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich der Lebenserwartung der im Todesfall begünstigten Ehefrau diskontiert, also über einen weiteren Zeitraum von bis zu 30&nbsp;Jahren nach Vollendung des 65.&nbsp;Lebensjahres. Die zugesagte Altersrente von jährlich 60.000&nbsp; € entspricht einem wertgleichen Alterskapital in Höhe von 758.000&nbsp; € (inkl. Anwartschaft auf Hinterbliebenenleistung). Die Zusage wird daher auf ein Alterskapital in Höhe von 758.000&nbsp;€ im Pensionsalter umgestellt. Im Invaliditätsfall wird ein Kapital in Höhe der bis dahin erdienten Anwartschaft auf Alterskapital fällig. Im Todesfall vor Erreichen des Pensionsalters würde eine lebenslängliche Witwenrente in Höhe von 36.000&nbsp;€ (entspricht 60% der <span>ursprünglich zugesagten Altersrente) gezahlt.</span></span><br/></span></div><div>Es ergeben sich folgende bilanzielle Auswirkungen zum 31.12.2017:&nbsp;</div><div>Handelsbilanz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;422.000&nbsp;€&nbsp;</div><div>Auflösung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;165.000&nbsp;€&nbsp;</div><div>Steuerbilanz&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;407.000&nbsp;€&nbsp;</div><div>Zuführung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;16.000&nbsp;€</div><div><span>Die bilanzielle Entlastung wird hier sofort deutlich: Handelsbilanziell erfolgt eine Auflösung des Erfüllungsbetrags zum 31.12.2017 um 165.000&nbsp;€, während sich steuerlich eine gewinnmindernde Zuführung von 16.000 € ergibt.</span><br/></div><div><span><br/></span></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Grafik%202%20-%20Vergleich%20Pensionsr%C3%BCckstellungen%20Kapitalzusage.png" style="width:698.64px !important;height:284px !important;max-width:100% !important;"/></div><div><span>Grafik 2: Vergleich Pensionsrückstellungen Kapitalzusage EStG/BilMoG zur unveränderten Zusage BilMoG</span><br/></div><div><span><br/></span></div><div><span><span>In den Folgejahren bis 2027 (Vollendung des 65.&nbsp; Lebensjahres des Versorgungsberechtigten) werden sich die Zuführungen zum handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag trotz weiter sinkender Zinsen im Gleichklang zu den steuerlichen Zuführungen bzw. sogar darunter bewegen, da beide Rückstellungen (Barwerte) im 65.&nbsp;Lebensjahr den gleichen Zielwert (758.000&nbsp; € gleich zugesagtes Alterskapital) erreichen. Der Nachteil der Umstellung der Pensionszusage auf Kapitalleistung wäre die hohe Steuerbelastung bei Fälligkeit des Alterskapitals. Daher sollte die Kapitalzusage um Auszahlungsoptionen in Form von Ratenzahlungen (bis zehn&nbsp;Jahre) und einer (Teil-)Verrentung (optional mit oder ohne Witwenrente) ergänzt werden. Damit wird zusätzlich eine hohe Flexibilität für den Versorgungsberechtigten erreicht. Selbstverständlich können die Neuordnungsüberlegungen zum Teilverzicht und Umstellung auf Kapitalzusage auch kombiniert werden.</span><br/></span></div><div><span><span><br/></span></span></div><h4><span><span><span>Exit-Strategien</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Pensionszusagen erschweren oder verhindern in vielen Fällen den Verkauf der Gesellschaft bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch bei Familien-Gesellschaften können die bestehenden Pensionszusagen bei der Familiennachfolge Generationskonflikte auslösen.</span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><span><span><span><span><span>Der GGF selbst hat auch ein hohes Interesse daran, nach Abgabe der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung für das Unternehmen seine Versorgung unabhängig vom wirtschaftlichen Schicksal der GmbH zu gestalten.</span><br/></span></span></span></span></div><div><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div><div><span><span><span><span><span><span>Für die Behandlung der Pensionszusagen im Rahmen einer möglichen Unternehmensveräußerung bieten sich folgende Alternativen an:&nbsp;</span></span></span></span></span></span></div><div><ul><li>ein (Teil-)Verzicht auf die Pensionszusagen zur Minderung der Deckungslücken (wie oben dargestellt)&nbsp;</li><li>Vereinbarung eines Rangrücktritts&nbsp;</li><li>die Abfindung (Kapitalisierung) der Versorgungsanwartschaften&nbsp;</li><li>die Auslagerung der erdienten Anwartschaften auf einen Pensionsfonds&nbsp;</li><li>die bilanzielle Auslagerung und flexible Ausfinanzierung über eine Treuhandkonstruktion (CTA – Contractual Trust Arrangement) oder&nbsp;</li><li>die Übertragung der Pensionszusagen auf eine neue Gesellschaft (z.B. Pensionsverwaltungsgesellschaft).</li></ul></div><div><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div><div><span>Falls anstelle der Veräußerung der Gesellschaft eine Liquidation geplant ist, können die Pensionszusagen auch auf eine Liquidations-Direktversicherung oder -Pensionskasse übertragen werden.</span><br/></div><div><span><br/></span></div><div><span><span>Die insbesondere steuerrechtlich abgesicherte Umsetzung der aufgeführten Optionen erfordert hohe Beratungskompetenz im Betriebsrenten- und Steuerrecht sowie der Finanzmathematik, Betriebswirtschaft und im Bilanzrecht.</span></span></div></div></div>
</div><div data-element-id="elm_qN5rfVweSAOJWiostMLucw" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/gmbhchef_sanieruung_betrieblicher_pensionszusagen_11.2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">gmbhchef. 11-2017 Sanierung</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 01 Nov 2017 12:11:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Aufbruch in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/aufbruch-in-der-betrieblichen-altersversorgung-durch-das-betriebsrentenstärkungsgesetz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) stellt nach dem Altersvermögensgesetz (2002) und dem Alterseinkünftegesetz (2005) eine weitere umfassende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 2018 in Aussicht.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_eLWo9FNdSMShwqxQkutpuw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_nePbz_7ZSlO5vsE9NMvqHw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_NDxWyaHiQcS7bzn5IvJeyw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_P6ue0p1tQISRFobuW1Ii7w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Aufbruch in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_hYWuJJF2RZSOQdMitR2U1A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div></div><p></p><div><div style="text-align:left;">Das&nbsp;Betriebsrentenstärkungsgesetz&nbsp;(BRSG) stellt nach dem Altersvermögensgesetz (2002) und dem&nbsp;Alterseinkünftegesetz&nbsp;(2005) eine weitere umfassende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 2018 in Aussicht. Ob die anspruchsvollen Ziele des Gesetzgebers erreichbar sind,&nbsp;nämlich&nbsp;die Ausbreitung der bAV bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) deutlich zu verbessern, wird man erst in einigen Jahren&nbsp;beurteilen&nbsp;können.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Schwerpunkte der Änderungen und Neuerungen liegen im Bereich der Entgeltumwandlung. Die zwei wesentlichen betriebsrentenrechtlichen Änderungen betreffen die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell) ohne Haftung der Arbeitgeber für die Leistungserfüllung und die erweiterten bzw. teilweise ganz neuen steuerlichen&nbsp;Förderungen&nbsp;der&nbsp;versicherungsförmigen&nbsp;bAV-Durchführungswege.&nbsp;</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">Reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell)</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Nach bisherigem Recht trifft den Arbeitgeber – unabhängig von der gewählten Gestaltungsform – eine Einstandspflicht für die Erbringung der Versorgungsleistung (§ 1&nbsp;Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), also auch für mittelbare Versorgungszusagen über externe Versorgungsträger. Zum 1. 1. 2018 wird nun die reine Beitragszusage ohne Garantien eingeführt, bei welcher der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an eine Versorgungseinrichtung, nicht aber für die Leistungserbringung haftet („pay and forget“).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die neue Zusageform kann als Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds umgesetzt werden. Die Leistungsart muss zwingend eine Rente sein, eine Kapitalleistung ist ausgeschlossen. Die Anwartschaft einer reinen Beitragszusage ist sofort gesetzlich unverfallbar.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Kritisch wird die Beschränkung der Beitragszusage als Sozialpartnermodell auf die tarifliche Ebene gesehen; dies könnte als Hemmnis für die Verbreitung der bAV bei den KMU wirken. Entweder entwickeln die Tarifpartner Lösungen für betriebsindividuelle Umsetzungen der Beitragszusage oder der Gesetzgeber müsste durch Aufhebung der tariflichen Beschränkung nachbessern.&nbsp;</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Tarifpartner geben sich bislang sehr&nbsp;zurückhaltend, da insbesondere die Gewerkschaften die Ablehnung der Arbeitnehmer (Opting-out) in Tarifgebieten mit niedrigem Gehaltsniveau befürchten, wenn zusätzlich noch Teile der Gehälter in bAV umgewandelt werden sollen. Die Arbeitgeber sehen zudem keine Wettbewerbsvorteile, wenn die Konkurrenz die gleichen Branchenlösungen bietet.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><h4>Ausbau der steuerlichen Förderung</h4><div><span style="font-weight:700;"><br/></span>Positiv sind die steuerlichen Änderungen wie die Anhebung der Lohnsteuerbefreiung auf 8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) und die Förderung der Arbeitgeber-Zusagen für Niedrigverdiener mit Monatsgehältern bis 2.200 Euro durch Lohnsteuererstattung an den Arbeitgeber (30 % der Arbeitgeberbeiträge bis maximal 480 Euro) zu bewerten. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Anrechnung niedriger Renten auf die Grundsicherung und die Abschaffung der Doppelverbeitragung von Riester-Verträgen.</div><div><br/></div><div>Die Aufstockung von Altverträgen auf höhere Beiträge (z. B. von 4 auf 8 % BBG) wird in vielen Fällen aber versicherungstechnisch Probleme bereiten, da die Versicherer die zugrunde liegenden Tarife für Neuabschlüsse inzwischen geschlossen haben.</div><div><br/></div><div>Die Förderung für niedrige Einkommen kann insbesondere in Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten zum Tragen kommen und den Mitarbeitern einen echten Mehrwert bieten. Es können dann aber auch Begehrlichkeiten bei Höherverdienenden entstehen bzw. Gleichbehandlungsfragen aufgeworfen werden. Hier sind die Personalverantwortlichen gefordert.</div><div><br/></div><div>Bei der Entgeltumwandlung sind in Zukunft Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von 15 % der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlungsbeträge gesetzlich vorgeschrieben, und zwar in Abhängigkeit von der Gestaltungsform und dem Zeitpunkt der Entgeltumwandlungsvereinbarung ab 2018 (Beitragszusage) bzw. 2019 (versicherungsförmige Durchführung mit Garantien bei neuen Vereinbarungen) oder erst 2022 (Bestandsverträge). Ausgenommen von der Zuschusspflicht bleiben aber die Durchführungswege unmittelbare Pensionszusage und Unterstützungskasse.</div><div><br/></div><div>Mit der Zuschussverpflichtung wird leider die Komplexität der bAV weiter erhöht. In der Praxis werden heute in vielen Fällen schon Arbeitgeberzuschüsse zum Ausgleich der eingesparten Arbeitgeber-Sozialbeiträge gewährt, sodass die neue gesetzliche Regelung hier überflüssig ist. Außerdem wird den Betriebspartnern die Vertragsfreiheit, die eingesparten Mittel individuell auch anders zu verwenden, genommen.</div><div><br/></div><div>Werden heute schon Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gewährt, so sollten die bestehenden Regelungen überprüft und ggf. Anrechnungsklauseln für künftige Pflichtzuschüsse in den bestehenden Vereinbarungen ergänzt werden. Auch hier sind die Personalabteilungen und die bAV-Berater gefordert.</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>Keine Verbesserung für Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div>Die unmittelbare Pensionszusage als am weitesten verbreitete Form insbesondere der arbeitgeberfinanzierten Versorgung bleibt bei der Reform leider ganz außen vor. Die nachteilige steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen (Rechnungszins 6 % seit 1982 unverändert!), die zur Besteuerung von Scheingewinnen führt, sollte dringend angepackt werden. Außerdem ist nicht verständlich, warum nur Versicherungslösungen mit heute sehr magerer Rendite steuerlich gefördert werden (Niedrigverdiener); auch hier könnte die Pensionszusage mit interner Investition der Beiträge im Unternehmen höhere Erträge und damit Vorteile für alle Beteiligten liefern.</div></div></div>
</div></div><div data-element-id="elm_E7S8Q3sNSq-Z0YCDDUIOlQ" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_10-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 03 Oct 2017 12:11:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abfindung laufender Renten – ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Ansatz?]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/abfindung-laufender-renten-–-ein-betriebswirtschaftlich-sinnvoller-ansatz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Unternehmen mit vor Jahren geschlossenen Versorgungswerken stehen häufig vor der Frage, ob die Abfindung der Versorgungsverpflichtungen im Hinblick auf den Administrationsaufwand der Rentenauszahlung eine sinnvolle Alternative ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_jluUaXEHTxCPdw3SDyrWGg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ICAVtGG4RPWqkeApZtD1ag" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_zSjrAM_5Sma1ep1jyGZpIg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_MlJc3BuuRYmYAFvp9v33Rg" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Abfindung laufender Renten – ein betriebswirtschaftlich<br/>sinnvoller Ansatz?</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_MQuOf2gaSuCewFDYG7LWDA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz und&nbsp;<span><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span><span>Unternehmen mit vor Jahren geschlossenen Versorgungswerken auf Basis unmittelbarer Pensionszusagen oder pauschal dotierter Unterstützungskassen (innenfinanzierte Gestaltungsformen), die heute nur noch die laufenden Renten abwickeln und keine Anwartschaften mehr aufbauen, stehen häufig vor der Frage, ob die Abfindung der Versorgungsverpflichtungen im Hinblick auf den Administrationsaufwand der Rentenauszahlung eine sinnvolle Alternative ist. Dieser Frage geht der vorliegende Beitrag nach.</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"></p><div><h4 style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;">I. Ausgangslage</span></h4><div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Der Begriff der laufenden Rente meint Versorgungsleistungen in Rentenform. Dabei stellt sich zunächst die Frage: Welche Renten (Rentenart und -höhe) darf man abfinden und muss man die Zustimmung der Rentner einholen? Nach Eintritt des Versorgungsfalls war bis Ende 2004 eine Abfindung grundsätzlich zulässig. Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde aber das Abfindungsverbot des § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf laufende Rentenzahlungen ausgedehnt. Dieses Abfindungsverbot gilt aber nicht für Rentenbeginne (erstmalige Auszahlung der Rente) vor dem 1.1.2005. Diese laufenden Renten können unabhängig von der Rentenhöhe mit Zustimmung des Rentenempfängers kapitalisiert und abgefunden werden (Übergangsregelung in § 30g BetrAVG).</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Daneben können Kleinstrenten, die die Bagatellgrenze von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten, ohne Zustimmung des Rentenempfängers (und auch des Ausgeschiedenen mit unverfallbarer Anwartschaft) abgefunden werden. Aktuell beträgt die Bezugsgröße des § 18 SGB IV 2.975 Euro in den alten Bundesländern (2.660 Euro neue Bundesländer), somit können also laufende Renten (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten) bis zu einem Wert von 29,75 Euro (alte Bundesländer) bzw. 26,60 Euro (neue Bundesländer) Monatsrente einseitig abgefunden werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Laufende Renten oberhalb der Bagatellgrenze, deren Zahlung ab dem 1.1.2005 eingesetzt hat, unterliegen dagegen dem gesetzlichen Abfindungsverbot. Eine Kapitalisierung ist aber auch hier möglich, wenn die Versorgungsregelung eine Kapitalisierungsoption beinhaltet. Eine Kapitalisierungsoption wird zwar i. d. R. auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt, denkbar wäre aber auch eine Kapitalisierung während der Rentenbezugsphase.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><div><h4 style="text-align:left;">II. Höhe des Kapitalwertes der Abfindung</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Für Abfindungen, die nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, gelten für die Berechnung des Kapitalbetrages die Regelungen zur Ermittlung des Übertragungswertes in § 4 Abs. 5 BetrAVG (Übertragung einer Versorgungsanwartschaft). Der Übertragungswert wird im BetrAVG als Barwert einer unmittelbaren Pensionszusage oder Unterstützungskasse der künftigen Versorgungsleistungen definiert. Durch den gesetzlichen Verweis auf die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in Abs. 5 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Barwertbestimmung nicht willkürlich, sondern streng nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Als Rechnungsgrundlagen werden die biometrischen Werte der Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G zugrunde gelegt. Als Rechnungszins wird man sinnvollerweise den BilMoG-Rechnungszins anwenden, da die Versorgungsverpflichtungen mit diesem Wertansatz bilanziert werden. Der BilMoG-Rechnungszins wurde inzwischen auch vom BGH (9.3.2016 – XII ZB 540/14) für die Berechnung des Ausgleichswertes (Barwertes) betrieblicher Versorgungszusagen im Versorgungsausgleichsverfahren bestätigt. Dabei blieb zunächst die Frage ungeklärt, ob der Zinssatz auf Basis des 10-Jahres- oder 7-Jahres-Durchschnitts zur Anwendung kommt. Der BGH hat dann mit Beschluss vom 24.8.2016 – XII ZB 84/13 – entschieden, dass unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs der 7-Jahres-Durchschnittszins auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der handelsrechtlichen Gesetzesänderung im Jahre 2016 anzuwenden ist. Der aktuelle Rechnungszins für BilMoG-Bewertungen zum 31.12.2016 beträgt 4,01 % (10-Jahresdurchschnittszins) bzw. 3,24 % (7-Jahresdurchschnittszins).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Wendet man dagegen den steuerlich maßgeblichen Rechnungszinsfuß an, nämlich 6 % für unmittelbare Pensionszusagen und 5,5 % für Unterstützungskassen, hätte man das schwerverständliche Ergebnis von unterschiedlichen Abfindungsbeträgen für die gleiche Nominalrente bei unterschiedlichen Gestaltungsformen (beide innenfinanziert). Außerdem wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Kapitalwert der Abfindung für den ehemaligen Arbeitnehmer zu einem niedrigeren Wertansatz führen würde im Vergleich zum Ausgleichswert (Barwert) des ausgleichsberechtigten Ehegatten des ehemaligen Arbeitnehmers im Falle einer Scheidung.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">III. Besteuerung und Verbeitragung der Abfindung</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Die Lohnbesteuerung der Abfindung erfolgt analog der laufenden Rente als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). Es kann aber eine Steuerbegünstigung nach der sog. Fünftelungsregel des § 34 Abs. 1 EStG erfolgen (ggf. Minderung der Steuerprogression, falls der Grenzsteuersatz mit den steuerpflichtigen Einkünften vor der Kapitalabfindung nicht erreicht wird).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung der Rente als Versorgungslohn wird – wie die laufende Rente – mit Beiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Die Behandlung als Versorgungsbezug führt dazu, dass die Kapitalzahlung rechnerisch über zehn Jahre (120 Monate) verteilt wird und auf den fiktiven monatlichen Zahlbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, die der Versorgungsberechtigte alleine zu tragen hat. Für nicht gesetzlich Krankenversicherte bleiben die Abfindungszahlungen künftig sozialabgabenfrei. Für den Arbeitgeber vermindert sich damit der Aufwand, da die Abfindung nicht mehr als Arbeitsentgelt bewertet wird.</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">IV. Steuerliche und bilanzielle Auswirkungen beim Arbeitgeber</h4></div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div><div style="text-align:left;">Die Kapitalzahlung stellt eine steuerwirksame Betriebsausgabe im Jahr der Abfindung dar. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung zum Ende des Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst (steuerwirksamer Gewinn ist aber nicht die handelsbilanzielle Rückstellung, sondern nur die niedrigere Rückstellung gem. § 6a EStG in der Steuerbilanz). Im Ergebnis führt die Abfindungszahlung steuerlich zu einem Verlust in Höhe der Abfindungszahlung (berechnet nach handelsrechtlichen Grundsätzen) abzüglich der niedrigeren steuerlichen Pensionsrückstellung (§ 6a EStG).</div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><p style="text-align:left;"><span></span></p><div><div><h4 style="text-align:left;">V. Vor- und Nachteile der Abfindung laufender Renten</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Das Unternehmen, das seinen Rentnern eine Abfindung anbietet, verfolgt damit das Ziel, die Verwaltungskosten für das (geschlossene) Versorgungswerk zu reduzieren bzw. auf Null zu führen. Außerdem werden mit der Abfindung das Langlebigkeits- und Anpassungsrisiko (steigende Inflationsraten in der Zukunft) ausgeschlossen; diese Risiken sind Bestandteil der laufenden Rentenzahlungen. Nachteil der Abfindung ist der sofortige Liquiditätsabfluss in voller Höhe der Pensionsverpflichtungen. Außerdem ist aus Sicht des Unternehmens eine negative Risikoselektion nicht auszuschließen: Die subjektiv „gesunden“ Rentenbezieher werden eher zum weiteren Rentenbezug und die subjektiv „kranken“ Versorgungsberechtigten zur Kapitalisierung neigen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Falls ein Unternehmen die Abfindung der laufenden Renten als unternehmerische und betriebswirtschaftliche Entscheidung prüft, wäre der jetzige Zeitpunkt für eine Abfindungsaktion sinnvoll. Der BilMoG-Rechnungszins auf Basis des 7-Jahresdurchschnittszinses beträgt zurzeit 3,24 %, er wird in den Folgejahren weiter sinken, da er als Durchschnittszins über sieben Jahre sehr stark von der anhaltenden Niedrigzinsphase abhängig ist. Die prognostizierten Zinswerte zum Ende 2017 und 2018 betragen: 2,7 % bzw. 2,2 %. Der Barwert einer jährlichen Altersrente von 10.000 Euro beträgt z. B. für einen 75-jährigen Mann bei einem Rechnungszins von:</div></div><div><div style="text-align:left;"><ul><li>3,24 %: 90.970 Euro</li><li>2,70 %: 94.230 Euro</li><li>2,20 %: 97.440 Euro</li></ul></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung in den Folgejahren wird also deutlich teurer, zumal die laufenden Rentenleistungen bis zum Abfindungszeitpunkt noch zusätzlich aufgebracht werden müssen. Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass eine Abfindungsaktion, wenn diese überhaupt infrage kommt, zum jetzigen Zeitpunkt (erste Jahreshälfte 2017) betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre.</div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><p style="text-align:left;"><span></span></p><div><div><h4 style="text-align:left;">VI. Abfindungsbeträge unterhalb des steuerlichen Barwertes</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Wird der Abfindungsbetrag z. B. für Rentenbeginne vor dem 1.1.2005 unterhalb des steuerlichen Barwerts festgelegt und diese Abfindung mit dem Rentenbezieher vereinbart, so ist eine solche Abfindung rechtlich nicht zulässig. Nach der Gesetzesbegründung zum Alterseinkünftegesetz entspricht der Bewertungsmodus der Kapitalabfindungsberechnung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG a. F., nämlich dem Barwert der künftigen Versorgungsverpflichtungen. Der Abfindungsbetrag ist mindestens gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG zu bemessen, weil er anderenfalls die Versorgungsrechte nicht wertgleich abgelten würde.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Verstößt die Abfindungsvereinbarung gegen die gesetzlich vorgegebene Berechnungsvorschrift zum Nachteil der (ehemaligen) Arbeitnehmer, ist die Vereinbarung zumindest hinsichtlich der Höhe des Abfindungsbetrages unwirksam. Der Rentner hat Anspruch auf einen Ausgleich des Differenzbetrages oder ggf. sogar auf das Wiederaufleben des Rentenanspruchs trotz geleisteter „Abfindung“.</div></div></div></div>
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