<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/betriebsprüfung/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Betriebsprüfung</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Betriebsprüfung</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/betriebsprüfung</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:19:52 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Hürden für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Hürden-für-die-Anerkennung-von-Pensionsrückstellungen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/11-2024 Der SteuerBerater.jpg"/>Die steuerrechtlichen Hürden an die Formulierung und Ausgestaltung von Pensionszusagen– und hier insbesondere GGF-Zusagen– werden immer restriktiver.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_U2MQ4j54R9aTvktNVDLlNA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ofPP-1uFS4KhSDUT0fdXQg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q"].zpelem-col{ border-radius:1px; } </style><div data-element-id="elm_MlY7eIR5RN2T9BS7aL9KiA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><span>Verschärfte steuerrechtliche Hürden für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen</span><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div></div></h2></div>
<div data-element-id="elm_8GGXMgOUSJSkGEeQTLugfw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></font></font></font></font></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die steuerrechtlichen Hürden an die Formulierung und Ausgestaltung von Pensionszusagen– und hier insbesondere GGF-Zusagen– werden immer restriktiver. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">(28.2.2024</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">– IR 29/21) wird die Eindeutigkeit und Klarheit auf einzelne Leistungsarten mit Bezug auf die allgemeinen Auslegungsregeln bzw. bezogen. Denkgesetze oder Erfahrungssätze analysiert und bei fehlender Eindeutigkeit die Anerkennung der Pensionsrückstellungen versagt. Auch mögliche Verstöße bei der Einrichtung der Pensionszusage, zB bei der Neugründung einer GmbH (Stichworte:&nbsp;</font></font></font></font></font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Probezeit und Finanzierbarkeit), können noch 40 Jahre später (!) zur Aberkennung der Rückstellungen führen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf zur Analyse, Überarbeitung und Anpassung bestehender Pensionszusagen, insbesondere bei GGF.</font></font></font></font></font></font></span><br/></div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><h4><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. </font></font></font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) BFH, 28.2.2024 – IR 29/21</font></font></font></font></span></font></font></h4><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></div></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) BFH, 28.2.2024 – IR 29/21 Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zulässig, „wenn und soweit“ die in §6a Abs.1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; Dazu muss die schriftlich übermittelte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, behindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist somit eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält (Leitsatz).</font></font></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1. Der Sachverhalt</font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><h6><br/></h6><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH wurde 1984 gegründet. Die beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind 1951 und 1953 geboren. Mit Gesellschafterbeschluss vom November 1984 wurden beiden Geschäftsführern inhaltsgleiche Zusagen zum 1.11.1985 erteilt, und zwar gehaltsabhängige Altersrenten bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze in Höhe von 66,67 % des Aktivgehalts und von der Altersrente abgeleitete Witwenrenten zugunsten des jeweiligen Ehepartners für den Todesfall. Zum 1.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst, unter Aufhebung der ursprünglichen Zusagen aus dem Jahr 1985. Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, festgelegt. Weiterhin wurde die Möglichkeit der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente bei Ausscheiden vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit Kürzungen bzw. Erhöhungen um 0,4 % pro Monat der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme geregelt. Der vorzeitige Bezug der Altersrente wurde zusätzlich entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das62.Lebensjahr begrenzt. Außerdem wurden zwei Einschränkungen zur Witwenrente ergänzt: Die Ehe muss mindestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen werden und zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Am 1.10.1994 wurden erneut im Wesentlichen inhaltsgleiche Zusagen als Ersatz für die bestehenden Pensionszusagen erteilt. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente wurde aber jetzt mit Bezug auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht. Am 30.9.1996 genehmigte die Gesellschafterversammlung nochmals alle bisher erteilten Versorgungszusagen mit Nachträgen, „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen“. Im Januar 2010 übertrugen die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahr 2011 bzw. 2013 riefen die Alt-Gesellschafter ihre vorgezogenen Altersrenten ab. Die GmbH bilanzierte in den Steuerbilanzen vom 31.12.2009 bis 31.12.2012 die Pensionsrückstellungen zunächst für Aktive (2009), dann für Ausgeschiedene mit unverfallbaren Anwartschaften (ab 2010) bzw. ab 2011 für den älteren Versorgungsbegünstigten als Rentner.&nbsp;</font></font></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><br/><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. Entscheidungen Betriebsprüfung Betriebsstätten-FA und FG Düsseldorf</font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung zu der Einschätzung, dass die beiden GGF im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen kompetente Gesellschafter waren, die nach Übertragung der Gesellschaftsanteile im Alter von 58 Jahren und elf Monaten bzw. 56 Jahre und vier Monate aus den Diensten der GmbH ausgeschieden sind. Für diesen Fall ließen die Zusagen keinen vorzeitigen Bezug der Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ (auch Rentenbeginn nur unmittelbar ab Ausscheiden) möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens (vor Vollendung des 60. Lebensjahres, also des beantragten Rentenbeginns) wäre nur noch eine Zusage gemäß Altersrentenbezug erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die vorzeitigen Rentenzahlungen sind gesellschaftsrechtlich begründet, daher handelt es sich bei den Rückstellungszuführungen ab dem Jahr 2009 und den monatlichen Rentenzahlungen um vGA. Darüber hinaus war die Außenprüferin der Ansicht, dass ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom November 1984 keine Konkretisierung hinsichtlich der erteilten Pensionszusagen erfolgt sei, mit der Folge der Auflösung der (gesamten) Pensionsrückstellungen. Außerdem sieht die gesetzliche Rentenversicherung nicht die Möglichkeit eines Rentenbezugs ab Alter 60 vor. Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage beim FG Düsseldorf gegen den Änderungsbescheid des FA blieben erfolglos.</font></font></span></font></font></font></font></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat aber mit seiner Entscheidung vom 28.2.2024 das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Anmerkung: Soweit kann man der Entscheidung zustimmen, die nachfolgenden Ausführungen des BFH sind aber nicht nachvollziehbar.</font></font></font></font></span><br/></span></font></font></font></font></span></span></div><div><br/></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">3. Die Argumentation des BFH</font></font></span></font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Pensionszusagen sind nach der zu §6a Abs.1 Nr.3 EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu interpretieren, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Pensionszusage zweifelsfrei feststellen lässt, wobei allenfalls– wie nach allgemeinen Grundsätzen– bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist. Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (zB Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Verwendung, sondern auch deren spätere Änderungen. Die Feststellung, ob und in welcher Form und damit welcher Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht. Dies hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsabschlusses. Der BFH als Revisionsgericht kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG anschließend überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Entspricht die Auslegung des FG diesen Vorgaben, ist sie für den BFH bindend, auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Nach diesen Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusagen hinsichtlich der Altersversorgung der Begünstigten bei vorzeitigem Bezug ausgegangen ist. Das FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, nicht zweifelsfrei zu bestimmen. Der BFH kommt dann zu der Erkenntnis, dass sowohl die Interpretation des FG zum vorgezogenen Bezug der Altersrente (nur Rentenabruf unmittelbar mit dem Ausscheiden zulässig) als auch in einem anderen Sinne, nämlich dass die Rente vorgezogen vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgerufen werden kann, wenn der Versorgungsberechtigte ggf. auch lange vor dem Rentenbeginn– ausgeschieden ist, möglich sei. Das FG hat auch mit seiner Beurteilung weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Es entspricht den anerkannten Rechtsgrundsätzen,bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empirischen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). Somit spricht nach der Auffassung des BFH nichts für einen Auslegungsfehler des FG. Die tatsächliche Wertung des FG ist möglich und bindet somit den BFH (§118 Abs. 2 FGO). Allerdings hat das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt. Rechtsfolge des § 6a EStG ist zulässig der Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtMit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtMit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtAuch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereins. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtAuch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereins. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht&nbsp;</font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">klar und eindeutig bestimmt wurden. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall zu verfahren: Die Pensionsrückstellung ist für die Altersleistung auf Basis des Pensionsalters 65 zu bewerten, außerdem ist die Anwartschaft auf Witwenrente aufgrund der Anbindung an die Altersrente ebenfalls mit ihrer Pensionsrückstellung steuerlich zu erfassen. Lediglich die Leistungen der vorgezogenen Altersrente ab 2011 bzw. 2013 werden zu Recht als vGA qualifiziert. Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter waren im Zusagezeitpunkt beherrscht, da sie im Hinblick auf ihre bAV gleichgerichtete Interessen verfolgt hatten. Ertragsteuerrecht Der BFH erklärt abschließend die Sache als nicht spruchreif und verweist sie zurück an das FG. Da das FG keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsrang nachzuholen</font></font></span></span></font></font></span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">4. Weiterer Prüfauftrag an das FG zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen der Zusageerteilung vor 40 Jahren</font></font></span></font></font></span></h5></div><br/></font></font></span></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im zweiten Rechtsrang hat das FG auch zu prüfen, ob für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur der Pensionsrückstellungen unter dem Gesichtspunkt der vGA vorgenommen wird. Eine solche Korrektur kommt im Streitfall zB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den beiden GGF die Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit gewährt wurde.2 Hier ist zu beachten, dass der BFH in seinem Urteil vom</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">28.4.20103</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es war entschieden worden, dass durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis nicht nach und nach erfüllt wird. Da zwischen den bereits bestehenden Streitigkeiten über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es Sache des Tatsachengerichts, über diese Frage zu befinden und zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen.</font></font></font></font></span><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><div><div><span style="vertical-align:inherit;"><div><h4><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">II. Anmerkungen für die Praxis</font></font></font></font></span></font></font></span></h4></div><br/></span></div><div><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die gewählte Formulierung in der Pensionszusage Zeitpunkt von 1992 „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen“ ist zwar nach Meinung des Autors nicht sehr glücklich gewählt. Die Interpretation des FG Düsseldorf, dass der Bezug der vorgezogenen Altersrente nur bei unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Firma zum Rentenbeginn vorgesehen sei, ist aber völlig realitätsfern. Daran ändert auch die Begründung des BFH mit Bezug auf die gesetzlichen Auslegungsregeln und Denkgesetze oder Erfahrungssätze nichts. Begründung: Da die ursprüngliche Formulierung in der Zusage vom 1.11.1985 zur Altersrente auch schon die gleiche Wortwahl 330 beinhaltete („Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67 % des Aktivgehalts pro Monat“), hätte das FG (und letztlich auch der BFH) grundsätzlich auch die Zahlung der regulären Altersrente ab Erreichen des Pensionsalters 65 steuerrechtlich versagen müssen, DabeideGGFimJahr2010, also nicht nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern damit natürlich auch erst recht vor dem 65. Lebensjahr ausgeschieden waren und damit Rentenbeginn und Ausscheiden nicht mehr zusammenfallen konnten. Das bedeutet, diese Pensionszusage hätte nach der Interpretation des FG Düsseldorf bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls nie zur Gewährung einer Versorgungsleistung führen können! In der Praxis hat die Voraussetzung Ausscheiden aus der Firma aber eine völlig andere Bedeutung: Mit dem Ausscheiden als Voraussetzung für den Rentenbezug soll der (Doppel-)Bezug von Gehalt und Betriebsrente aus betrieblicher Sicht vermieden werden, zumal Gehalt und Betriebsrente parallel für kompetente GGF von der Finanzverwaltung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Das (vorzeitige) Ausscheiden aus dem Unternehmen wirkt sich in der bAV grundsätzlich nur auf den Verfall der Anwartschaft oder die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft aus, sowie auf die Höhe der (unverfallbaren) Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, und zwar in Form von Kürzungen der im Pensionsalter zugesagten Leistungen.4 Das gilt auch für GGF-Zusagen, GGF-Zusagen ohne Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden würden von der Finanzverwaltung– nach Meinung des Autors zurecht– nicht akzeptiert. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen wird somit in der Praxis grundsätzlich nicht unmittelbar mit dem Rentenbezug verknüpft. Das hier behandelte BFH-Urteil ist nun aber leider in der dargestellten Form in der Welt und wird mit Sicherheit von der Finanzverwaltung, oder anders formuliert, genutzt, um bei entsprechenden nicht eindeutigen Formulierungen in den Pensionszusagen Pensionsrückstellungen streichen zu können, um Mehreinnahmen für den Fiskus zu generieren. Daher lautet die dringende Empfehlung, hier durch fachliche,insbesondere steuerrechtliche Prüfungen bestehender Pensionszusagen gegenzusteuern. Auch eine zweite wichtige Erkenntnis für die Praxis ergibt sich aus dem BFH-Urteil: Ein Verstoß gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zur Probezeit5 kann auch trotz zwischenzeitlicher Finanzamtsprüfungen noch30oder40Jahre nach Erteilung der Pensionszusage von der Finanzverwaltung&nbsp;</font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">aberkannt werden, mit der Folge der vollständigen Nachversteuerung der vollen Pensionsrückstellungen und der steuerlichen Nichtanerkennung der Rentenzahlungen (vGA). Der BFH verweist hier auch auf spätere Neuformulierungen der Pensionszusage,6 wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine echte Neu-Erteilung der Pensionszusage oder nur eine redaktionelle Anpassung mit ggf. Änderung der Leistungshöhen der bestehenden Zusage handelt. Auch hier besteht dringender Handlungsbedarf, bestehende GGF-Pensionszusagen, fällt diese (zu) kurz nach Dienstbeginn oder Gründung der GmbH eingerichtet wurden, analysieren zu lassen.&nbsp;</font></font></span></span></font></font></span></div></div><br/></span></div><h4 style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">III. </font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Aktuelle Entscheidungen bzw. Verwaltungsanweisungen zum Ausscheiden bei Bezug der Betriebsrente und Versorgungszahlung bei gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit</font></font></span></font></font></font></font></span></h4><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1.&nbsp; </font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ausscheiden keine zwingende Voraussetzung mehr für den Bezug einer Betriebsrente</font></font></span></font></font></h5></div></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Zusammenhang mit GGF-Zusagen werden immer wieder die Problemstellungen Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für den Bezug der Altersversorgung und Gewährung der betrieblichen Altersrente parallel zum Gehalt bei Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus kontrovers diskutiert. Unstrittig ist mittlerweile, dass das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für die Gewährung der Altersleistung nicht erforderlich ist.7 Dies gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, aber auch angestellte Geschäftsführer bzw. geschäftsführende Gesellschafter. Fällt die Zusage aber noch das Ausscheiden aus dem Unternehmen in der GF Pensionszusage geregelt (Schriftform), muss die Pensionszusage entsprechend durch einen Gesellschafterbeschluss angepasst werden.</font></font></span></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><div><span><span style="vertical-align:inherit;"><h5><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></h5></span></span></div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. Versorgungs- und Vermögenszahlung</font></font></font></font></font></font></span></h5><div><br/></div><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es ist auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen nicht von der endgültigen Entscheidung des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der vorgezogenen oder regulären Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Altersversorgung aufzuschieben, bis der Versorgungsberechtigte seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet. Im Fall des aufgeschobenen Bezugs der Altersrente kann nach Ansicht des BFH ein nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneter Barwertausgleich erfolgen. Eine versicherungsmathematisch äquivalente Erhöhung der Altersrente für die kürzere Rentenlaufzeit beträgt ca. 0,5 bis 0,6 % der zugesagten Rente bei Erreichen der festen Altersgrenze je Monat des aufgeschobenen Bezugs. Wird allerdings nach Erreichen der Altersgrenze/Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gewährt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht unterschreitet. Oder anders ausgedrückt, die Summe aus betrieblicher Altersrente plus Aktivvergütung darf die frühere Geschäftsführervergütung nicht überschreiten. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der Versorgung, die nur für die angemessene und in der Aktivitätszeit erdiente betriebliche Altersversorgung gewährt wird, für die zusätzlichen Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Der Versorgungscharakter der Versorgungsleistungen bleibt unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich erhalten.8 Allerdings kann eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinn-Ausschüttung auszulösen. Vielmehr ist in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses „unschädlichen“ Betrags erforderlich.</font></font></span></font></font></span></div></div><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></span></div><h6><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Hinweise</font></font></font></font></font></font></span></font></font></span></h6><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></span></div><div><ol><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zwei bis drei Jahre persönliche Bewährung bzw. fünf Jahre bei Neugründung der GmbH.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Streitfall Zusagen am 1.11.1985 bei Eintritt nur ein Jahr davor, außerdem Neufassung der Zusagen 1992 und 1994.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">BFH,28.4.2010– IR78/08, BB2010, 2167m. BB-Komm. Teckentrup.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ZB ratierliche Kürzung nach Betriebszugehörigkeit oder Zusagedauer.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Auch eine Zuteilung zugunsten von geschäftsführenden Gesellschaftern relativ kurz nach Dienstbeginn des Geschäftsführers bzw. Gründung der Kapitalgesellschaft.</font></font></font></font></font></font><br/></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Streitfall 1992 und 1994, auch nach Ablauf der Probezeit.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">BMF,18.9.2017–IVC6-S2176/07/10006, BStBl. I 2017, 1293. 8 BFH,15.3.2023– IR41/19, BFHE280, 131.</font></font></font></font></font></font></li></ol></div><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Veröffentlichung in der Zeitschrift, „StB Der SteuerBerater“ 11-2024.</font></font></font></font></font></font></font></font></span><font style="color:inherit;vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> &nbsp;Den gesamten Artikel finden Sie als PDF-Anhang.</font></font></font></font></font></font></font></font></div></div></div></div></div>
</div><div data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style> [data-element-id="elm_kWACHefuS8ybixFcBbzkIA"].zpelem-button{ border-radius:1px; } </style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/Lutz_StB_11.2024.pdf" download><span class="zpbutton-content">Stb 11/2024 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 18 Nov 2024 14:08:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersversorgung-in-zeiten-von-corona</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_-Wug_M7KRNmTBj8W0Nsghw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_rrqmGxmOSGSPKlW4qWvSyw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Wgoe5PBmQOCMWTIlcfyU_g" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_-hNLv1T2TLObk0EpZ7LUDw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DNN1Z4HPQlOJupl3D1yoFQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz&nbsp;<span>und Betriebswirt (FH) Sebastian Lutz</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung. Die Maßnahmen der Zentralbanken drücken die Zinsen weiter und langfristiger ins Minus, mit der Folge, dass die Pensionsrückstellungen noch stärker steigen werden. Das kann für kleine und mittlere Unternehmen mit Pensionszusagen (z.B. auch GGF-Zusagen) existenzbedrohend sein. Nachfolgend werden Lösungsansätze mit entsprechender arbeits- und steuerrechtlicher Expertise vorgestellt.</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span>I. Einleitung&nbsp;</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind dramatisch: Die Krise richtet in der gesamten europäischen Wirtschaft schweren Schaden an. Die jüngsten Veröffentlichungen zeigen, dass das Virus in Frankreich und im Süden noch tiefere Spuren hinterlassen hat als in Deutschland. In der EU sank das Bruttoinlandsprodukt im zweiten Quartal um 11,9% und in der Eurozone um 12,1%, der entsprechende Wert für Deutschland beträgt minus 10,1%.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Frühindikatoren stimmen im dritten Quartal für Deutschland wie auch für die EU insgesamt wieder etwas optimistischer. So ist z.B. die Zahl der Kurzarbeiter in Deutschland im Juli auf 5,6 Mio. Menschen gesunken. Im Juni waren es noch 6,7 Mio., im Mai 7,3 Mio. Im Juni setzte sich auch die im Mai begonnene Erholung fort: Gegenüber dem Vormonat stiegen die Exporte kräftig um 14,9%. Dennoch liegen die Ausfuhren noch 16 Prozent unter dem Vorkrisenniveau im Februar 2020. Fr das Gesamtjahr rechneten der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zuletzt mit einem Rückgang der Ausfuhren um 15%. Im zweiten Halbjahr werden auch handelspolitische Risiken wie z.B. ein möglicher ungeordneter Brexit in den Fokus rücken.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die Arbeitslosenzahlen werden in Deutschland wahrscheinlich die Drei-Millionen-Grenze überschreiten. Außerdem wird spätestens im nächsten Jahr eine Insolvenzwelle erwartet, mit Konsequenzen für Konjunktur und Arbeitsmarkt. Diese Entwicklungen können auch gravierende Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. Das trifft zunächst unmittelbar für Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu. Während der Kurzarbeit bleiben die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwar bestehen, sodass alle an das Arbeitsverhältnis gebundenen Fristen der bAV wie&nbsp;<span>z.B. Wartezeiten und Unverfallbarkeitsfristen weiter laufen. Bei Kurzarbeit Null wird aber kein Gehalt gezahlt, das für die bAV umgewandelt und zur Verfgung gestellt werden kann.&nbsp;</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span style="font-style:italic;">Entgeltumwandlungen in Form von unmittelbaren Pensionszusagen oder Unterstützungskassen</span> werden während der Kurzarbeit nicht mehr bedient. Die bis zum Pensionsalter erreichbaren Versorgungsleistungen werden entsprechend gekürzt, die Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen sind aber in vielen Fällen (insbesondere, wenn die Vereinbarungen schon mehrere Jahre bedient wurden) marginal, da zunächst anstelle des Teilwerts ggf. der Barwert der erdienten Anwartschaft steuerwirksam bilanziert wird (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Hs 2 EStG, Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen). Wenn nach Ende der Kurzarbeit die Entgeltzahlung wieder aufgenommen wird, kann die Pensionszusage wieder bedient werden und am Ende des Wirtschaftsjahres (z.B. 2021) muss wieder der Teilwert der Pensionsverpflichtung einschließlich künftiger Beiträge (Entgeltumwandlungen) nach § 6a EStG bilanziert werden. Die Auswirkungen in der Handelsbilanz (BilMoG) sind ohnehin nur sehr gering, da hier das Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode, Projected-Unit-Credit, degressiv quotiertes Anwartschaftsbarwertverfahren) angewendet wird.&nbsp;</span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie rückgedeckte Unterstützungskasse) können sich folgende Lösungsansätze ergeben:&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><ul><li style="text-align:left;">Beiträge aus privatem Vermögen zahlen, soweit dies für den Mitarbeiter in der Phase der Kurzarbeit wirtschaftlich überhaupt verkraftbar ist. Außerdem besteht der Nachteil, dass der Lohnsteuervorteil entfällt. Der Versicherungsschutz und die Höhe der versicherten Versorgungsleistungen bleiben in diesem Fall erhalten. Die anteilige versicherte Altersrente, die auf die Privatbeiträge entfällt, wird dann nicht voll versteuert, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil (Prozentsatz in Abhängigkeit vom Rentenbeginnalter).&nbsp;</li><li style="text-align:left;">Beitragsstundung für mit den Versicherern abzuklärenden Dauern. Die Nachzahlung erfolgt dann per Einmalprämie oder einem erhöhten Folgebeitrag (wiederum mit dem Versicherer zu klären). Es können sich dann aber lohnsteuerliche Probleme (Höhe des Einmalbeitrags) ergeben. Außerdem kann sich das Problem der Arbeitgeber-Nachhaftung ergeben, wenn der Arbeitnehmer vor Nachzahlung der Beiträge aus dem Unternehmen ausscheidet (möglicherweise auch als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers in der Corona Krise).</li><li style="text-align:left;"><span><span>Beitragsfreistellung mit der Folge, dass die versicherten Leistungen sinken. Dabei sind die Fristen des jeweiligen Versicherers zu beachten. Die Beitragsfreistellung führt zu einem reduzierten Versicherungsschutz, also auch einer geringeren Altersrente oder Kapitalleistung. Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass die bestehenden Entgeltverzichtsvereinbarungen anzupassen bzw. auszusetzen sind. Auch die Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung der Versicherungsverträge sollte im Vorfeld geklärt werden. Hier sind Fristen des Versicherers zu beachten. Bei Überschreiten der Fristen kann z. B. der bislang geltende (höhere) Garantiezins verloren gehen oder – bei Verträgen mit Berufsunfähigkeits- und/oder Todesfallschutz – die entsprechenden Risiken nicht mehr versicherbar sein oder nur mit Zuschlägen auf den Beitrag vom Versicherer angenommen werden (Stichwort: erneute Gesundheitsprüfung in fortgeschrittenem Alter).</span></span><br/></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span>Beitragsabsenkung, ebenfalls mit der Folge der Minderung der Versicherungsleistungen (auch Todesfall- und Berufsunfähigkeitsleistungen müssen ggf. beachtet werden). Die Rahmenbedingungen zu einer möglichen späteren Rückkehr zum „alten“, höheren Beitrag bezogen auf Fristen und Konditionen (z. B. erneute Gesundheitsprüfung) sollten im Vorfeld beachtet werden.</span></span><br/></span></span></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Auch bei arbeitgeberfinanzierten Versicherungen können diese Optionen grundsätzlich zur Anwendung kommen.</span></span><br/></span></span></span></span></li></ul><div style="text-align:left;"><br/></div>
<h4 style="text-align:left;"><span>II. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsordnungen</span></h4><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span>In allen Fällen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung) müssen aber zwingend vertragliche Anpassungen der getroffenen Regelungen erfolgen. Außerdem ist eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere bei der Arbeitgeberfinanzierung von unmittelbaren Pensionszusagen (und hier vor allem bei klassischen Leistungszusagen), zu analysieren und zu lösen. Wie werden diese entgeltlosen Dienstzeiten behandelt? Enthält die Pensionszusage schon eine Regelung für diesen Fall?</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><div style="text-align:left;"> Aktuell kann die Bezugsdauer des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes bis zu 21 Monaten betragen°1. Bei längeren Phasen mit Kurzarbeit Null können volle anrechnungsfähige Dienstjahre betroffen sein; in diesem Zusammenhang spielt auch die Vorschrift der Dienstjahrrundung – wie z. B. nur Anrechnung voller Dienstjahre oder Aufrundung von mehr als sechs Monaten auf ein Dienstjahr – eine Rolle. Greift hier z. B. eine bestehende Teilzeitregelung? Oder kann jetzt eine Teilzeitregelung in der Versorgungsordnung ergänzt werden? Oder können entgeltlose Dienstzeiten als nicht rentenfähig definiert werden? </div>
<div style="text-align:left;"> Bei Bestehen eines Kollektivvertrages (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) müssen die bestehenden Versorgungsregelungen im Einvernehmen mit dem Sozialpartner an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Außerdem sollten Öffnungsklauseln für die Fortsetzung der Versorgungsregelungen nach der Corona-Krise vereinbart werden. Im Falle des Bestehens einzelvertraglicher Regelungen sind diese mit den jeweiligen Mitarbeitern um die möglichen Handlungsoptionen während und nach der Corona-Krise zu besprechen und zu beschließen. Die jeweiligen Schritte sowohl bei Kollektiv- als auch&nbsp;<span><span>einzelvertraglichen Vereinbarungen sollten von einem Sachverständigen der betrieblichen Altersversorgung (Rechtsberatung) begleitet werden.</span></span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><h4>III. Behandlung von Pensionszusagen bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften</h4><div><br/></div>
<div><div><div> Auch Pensionszusagen von geschäftsführenden Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften können infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise gefährdet sein. Die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen werden aufgrund der weiteren Zinssenkungen in den voraussichtlich von der Krise betroffenen Wirtschaftsjahren 2020 bis 2022 weiter überproportional steigen. Mögliche steigende Kapitalmarktzinsen wurden nach den von den Zentralbanken schon beschlossenen Maßnahmen noch weiter in die Zukunft geschoben. Hierzu gibt es eine aktuelle Initiative von BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und IVS (Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung) vom 23.09.2020, mit der ein Moratorium der HGB-Zinsen auf den Stand 31.12.2019 für drei Jahre (2020 bis 2022) und eine gesetzliche Neufestsetzung des HGB-Zinssatzes in diesem Zeitraum (Abkopplung von den Kapitalmärkten hin zu unternehmensspezifischen Zinssätzen) angeregt wird. Es muss abgewartet werden, ob und wie der Gesetzgeber hierauf reagiert. </div>
<div><br/></div><div> Um die Überschuldung der Unternehmen aber jetzt unmittelbar zu verhindern bzw. abzumildern, können z. B. Rangrücktritte und/oder Kürzungen der Pensionsanwartschaften sowie Umwandlungen in Kapitalzusagen vereinbart werden. Steuerrechtliche Risiken, die in diesem Zusammenhang entstehen können, sollten durch sorgfältige Analyse und rechtsberatende Begleitung der Maßnahmen minimiert werden.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Eine Neuordnung von unmittelbaren Pensionszusagen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten kann z. B. die Teilung in Past- und Future-Service oder die Umwandlung in Kapitalzusagen mit Raten- und Rentenoption sowie&nbsp;<span>Beitragsorientierung anstelle Leistungsprimat beinhalten.</span></div>
</div><div><span><br/></span></div><div><div><strong>Tabelle 1:</strong> Beispiel für eine betriebliche unmittelbare Pensionszusage </div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%201%20-%20Betriebliche%20unmittelbare%20Pensionszusage.png" style="width:659.6px !important;height:265px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><br/></div><h4><span><span><span>1. Entwicklung der Pensionsrückstellungen 2019–2028</span></span></span></h4><div><span><span><span><span>Steuerbilanz² Werte in EUR:</span><br/></span></span></span></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><ol><li>Die gesetzliche Regelung des Kurzarbeitergeldes ist in der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2021 verlängert worden.</li><li>Teilwert § 6a EStG, Richttafeln Dr. K. Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %, Handelsbilanz, Anwartschaftsbarwert, degressives m/n-tel-Verfahren PUC, Rechnungszins 2019 2,71 % 10-Jahresdurchschnitt, von der&nbsp;</li></ol><p><strong>Tabelle 2:</strong> Entwicklung der Leistungszusage BilMoG/EStG</p><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%202%20-%20Entwicklung%20der%20Leistungszusage%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.12px !important;height:449px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%201%20-%20Vergleich%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.85px !important;height:487px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 1:</strong> Vergleich BilMoG/EStG <br/></div></div><div><span><br/></span></div>
<div><span><span><span>Die steuerwirksamen Pensionsrückstellungen betragen aktuell ca. 75 % (31.12.2019) und sinken auf unter 60 % (31.12.2028) bezogen auf die handelsbilanziellen Werte. Die gewinnmindernden Zuführungen werden tatsächlich nur anteilig in Höhe von ca. 50 % steuerlich anerkannt (Zuführung BilMoG insgesamt 342 TEUR und EStG 174 TEUR). Oder anders ausgedrückt: Die Hälfte der Zuführungen zur Pensionsrückstellung wird als steuerpflichtiger Gewinn behandelt. Ohne die fest vereinbarte Rentendynamik wäre das steuerliche Ergebnis noch schlechter, da in diesem Fall die Vorausfinanzierung der Anpassung laufender Renten steuerrechtlich nicht zulässig ist.</span></span><br/></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><h4><span><span><span><span>2. Neuordnung der Pensionszusage&nbsp;</span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><div><div> Die bestehende Pensionszusage wurde nun im Jahre 2019 mit dem Ziel der betriebswirtschaftlichen Optimierung (Annäherung der handelsrechtlichen und steuerwirksamen Pensionsrückstellungen) neugeordnet: Teilung in Past- und Future-Service zum 01.01.2019, Future-Service als beitragsorientierte Kapitalzusage mit Rentenoption: </div>
<div><ul><li>Stichtag der Umstellung: 01.01.2019</li></ul></div><ul><li>Effektive Zusagedauer bis 01.01.2019: 120 Monate</li><li>Mögliche Zusagedauer bis Alter 67: 240 Monate</li><li>Kürzungsfaktor: 120/240 = 0,5</li><li>Barwertfaktor im Alter 67 (steuerlicher Wert): 13,073</li></ul></div><br/></span></span></span></span></div>
<div><div><div> (A) Past-Service <br/> m/n-tel-Anwartschaft zum 01.01.2019 (Rente): 12.000 EUR <br/> entspricht einem wertgleichen Alterskapital von 157.000 EUR <br/> (auf volle TEUR gerundet) </div>
<div><br/></div><div> (B) Future-Service </div><div> Beitragsorientierte Leistungszusage als Kapitalleistung (Alterskapital) </div>
<div><br/> Die Höhe des Versorgungskapitals beträgt je Dienstjahr ab 2019: 15.700 EUR (zugesagter Versorgungsbeitrag für 10 Jahre, Garantie der Kapitalerhaltung). </div>
<div><br/></div><div> Im Ergebnis führt die Summe der Versorgungsbeiträge über 10 Jahre bis zum Pensionsalter zu einem Alterskapital von 157.000 EUR. Dies entspricht dem steuerrechtlichen Barwert der ursprünglichen Pensionszusage über 12.000 EUR jährlicher Altersrente (Future-Service). </div>
</div><div><br/></div><h4><span>3. Bilanzielle Auswirkung der Neuordnung</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><strong>Tabelle 3:</strong> Vergleich der bilanziellen Auswirkung <br/></div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%203%20-%20Vergleich%20der%20bilanziellen%20Auswirkung.png" style="width:731.46px !important;height:308px !important;max-width:100% !important;"/><span><span></span></span></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%202%20-%20Umstellung%20auf%20BoLZ%20u.%20BilMoG.png" style="width:730.32px !important;height:590px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 2:</strong> Umstellung auf BoLZ/BilMoG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><p>Hinweise zu den Bewertungen:</p><ul><li>Steuerlicher Teilwert (§ 6a EStG): Der Past-Service muss mit dem Teilwert bewertet werden, obwohl die Anwartschaft schon erdient ist (OFD Hannover, Verfügung vom 11.08.2009 – S 2742 – 202 – StO 241). Der Future-Service wird ebenfalls mit dem Teilwert angesetzt.</li><li>Handelsbilanzieller Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB): Der Past-Service wird mit dem Barwert der vollen Anwartschaft bewertet (bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt keine Kürzung mehr, da die Leistung zum 01.01.2019 erdient war). Der Future-Service wird wie in der Vergangen<span>heit bei der Bestandszusage nach der PUC-Methode (degressives m/n-tel Verfahren) bewertet.</span></li></ul><div><br/></div>
</div><div><span>Bundesbank für Dezember 2019 veröffentlicht, prognostizierte Zinsentwicklung 2020 bis 2028, s. Tableau.</span><br/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%203%20-%20Umstellung%20BoLZ%20auf%20EStG.png" style="width:725.41px !important;height:570px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><div><strong>Abb. 3:</strong> Umstellung BoLZ auf EStG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><div><div><h4>4. Bilanzielle Entlastung</h4><div><br/></div>Die handelsbilanzielle Rückstellung (BilMoG) sinkt im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage um 11.000 EUR gegenüber der unveränderten Zusage. Über die nächsten neun Jahre bis zum Pensionsalter steigt die Differenz auf insgesamt 106.000 EUR (Barwert der neugeordneten Zusage 421.000 EUR und Barwert ohne Neuordnung 527.000 EUR). Die Minderungen der Zuführungen über zehn Jahre sind beträchtlich, der Barwert wird um gut 20 % gekürzt (Entlastung der Bilanz um diesen Wert). </div>
<div><br/></div><div> Die steuerwirksamen Rückstellungen und damit die gewinnmindernden Zuführungen zur Pensionsrückstellung verändern sich dagegen nicht (Abweichungen in dem Ergebnistableau in einzelnen Jahren 0 oder 1.000 aufgrund der Rundungen auf volle TEUR der beiden Einzelwerte für Past- und Future-Service). </div>
<div><br/></div><div> Falls die Pensionszusage neben der Altersrente auch Invaliden- und Hinterbliebenenrenten vorsieht (z. B. Invalidenrente 24.000 EUR analog Altersrente und 60 %, also 14.400 EUR Witwenrente), könnte wie folgt vorgegangen werden: Der Kapitalwert der zugesagten Altersrente im Pensionsalter 67 wird um die Anwartschaft auf Witwenrente in der Rentenphase erhöht (Barwert der Altersrente einschließlich Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente im Pensionsalter 67 nach steuerrechtlichen Grundsätzen). Der Kapitalwert wird daher etwas höher ausfallen. Die Anwartschaft auf Invalidenrente bleibt unverändert bestehen; das bietet sich insbesondere dann an, wenn die zugesagte Leistung versichert ist (Berufsunfähigkeits-Rückdeckungsversicherung). Da die Invalidenrente eine auf das Pensionsalter befristete Leistung (sog. abgekürzte Rente) darstellt, ist das Gewicht dieser Versorgungsleistung an der Gesamtrückstellung nicht sehr hoch. Auch die Witwenrente bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze 67 Jahre kann unverändert aufrechterhalten bleiben; dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsgedankens. Wenn dieser Fall eintritt, ist die Pensionsrückstellung für die laufende Witwenrente (Barwert der Witwenrente) zwar nicht zu vernachlässigen, gleichzeitig entfällt aber die Anwartschaft auf Altersrente, da diese aufgrund des vorzeitigen Todes nicht mehr fällig werden kann. </div>
<div><br/></div><div> Die gesamten Auswirkungen der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage mit den Leistungsarten Alter, Invalidität und Tod (jeweils als Rentenzusage) führen somit zu einem vergleichbaren Ergebnis zu den oben dargestellten bilanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Pensionszusage durch Aufteilung in Past- und Future-Service und Umstellung auf Alterskapital anstelle Altersrente sowie Beitragsorientierung für den Future-Service, beschränkt auf die Leistungsart Altersrente. </div>
</div><div><br/></div><div><div><div><h4>IV. Auszahlungsoptionen</h4><div><br/></div>Als nachteilig kann die Umwandlung der Rentenzusage in ein Alterskapital aufgrund der ggf. hohen Steuerlast angesehen werden (Besteuerung der hohen Einmalzahlung anstelle der Besteuerung der laufenden Rentenraten). Es ist aber auch zu bedenken, dass bei Veräußerung des Unternehmens die bestehende Zusage, selbst wenn sie sogar nach handelsrechtlichen Grundsätzen ausfinanziert ist, als Hindernis von dem potenziellen Käufer (oder Kind, das die GmbH übernehmen möchte) gesehen wird. Der Erwerber übernimmt mit der Rentenzusage das Langlebigkeitsrisiko, es entstehen laufende Verwaltungskosten für die Abwicklung der Altersrente und ggf. anschließenden Witwenrente, die Zusage muss weiterhin bilanziert werden (hohe handelsbilanzielle Rückstellungen verschlechtern das Rating der GmbH) und es entstehen Kosten für die Bilanzgutachten. Als Lösung des Problems im Rahmen des Verkaufs kann dann die Kapitalzahlung auch sehr willkommen sein. </div>
<div><br/></div><div> Zunächst könnte die Steuerbelastung durch Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in das Folgejahr nach Erreichen der Altersgrenze (Fälligkeit zum 15.01. des Folgejahres) abgesenkt werden, da ab diesem Kalenderjahr die laufenden Geschäftsführer-Vergütungen entfallen. Alternativ kommen auch Ratenzahlungen (z. B. über 3 bis 15 Jahre) oder eine Verrentung (mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos) in Frage. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht also auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente über einen externen Versorgungsträger (z. B. rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse) zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne (Ratenzahlungen) sowie anteilige Übertragungen des Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere) möglich. </div>
<div><br/></div><div> Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung, also Erdienung der Zusage über mehrere Jahre, möglich. </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><br/></div><div><div><h4>V. Wertpapiergebundene Zusage</h4></div><div><br/></div>
<div> Der&nbsp;Future-Service&nbsp;kann auch als wertpapiergebundene Kapitalzusage gestaltet werden. Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt.³ </div>
<div><br/></div><div><div> Die wertpapiergebundene Altersversorgung erfährt eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit<strong>&nbsp;</strong>§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB: </div>
</div><div><br/></div><div> &quot;Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“ </div>
<div><br/></div><div> Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapieres bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet. </div>
<div><br/></div><div> Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist. </div>
<div><br/></div><div> Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet). </div>
<div><br/></div><div> Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen also&nbsp;<span style="font-weight:700;">bilanzneutral</span>&nbsp;nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP. </div>
<div><br/></div><div> Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><div><br/></div><div><span>³ Vgl. Lutz, StB 2018, 99 ff.</span></div></div>
</div></div></div></div><div data-element-id="elm_fh4rI5yTS0qrkrc7Gcw5sQ" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz-stb-3.2021.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 3.2021 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 01 Mar 2021 12:02:00 +0100</pubDate></item></channel></rss>