<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/bav-recht/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #bAV-Recht</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #bAV-Recht</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/bav-recht</link><lastBuildDate>Fri, 08 May 2026 22:06:31 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Escape-Klausel greift nur bei echten Neuzusagen ab 1999]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/escape-klausel-greift-nur-bei-echten-neuzusagen-ab-1999</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/geralt-law-and-order-6311493.jpg"/>Das BAG hat die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG erneut eng ausgelegt: Die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit, die gesetzliche Anpassungsprüfung durch eine garantierte jährliche Rentenanpassung von 1 % zu ersetzen, steht nur für solche Versorgungszusagen offen, die..]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_h2mq1IkiQoGy_AvBPMHnMw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_G7GYVrJrSRi5Dg4AbBQL5A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_431J_7-jTTOcoNbxdwHgWw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1LKxj1ojTYm7_As-LD383g" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>BAG zur 1%-Anpassung laufender Betriebsrenten: Escape-Klausel greift nur bei echten Neuzusagen ab 1999<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_XxMNZtN9R7KmOlzH-uo06A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato</span></p><p></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Das BAG hat die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG erneut eng ausgelegt: Die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Möglichkeit, die gesetzliche Anpassungsprüfung durch eine garantierte jährliche Rentenanpassung von 1 % zu ersetzen, steht nur für solche Versorgungszusagen offen, die nach dem 31.12.1998 erstmals und unabhängig von einer bereits bestehenden Zusage erteilt wurden. Spätere Neuordnungen oder Ablösungen älterer Versorgungsregelungen genügen hierfür nicht. Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger bereits im Juni 1998 eine individualvertragliche Versorgungszusage erhalten hatte. In den Folgejahren wurde die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten durch neue Versorgungsordnungen aus 1999 und 2006 mehrfach umgestaltet. Diese sahen jeweils vor, laufende Renten jährlich um 1 % anzuheben. Nachdem das BAG eine entsprechende Regelung in der Versorgungsord</span></span>nung 1999 bereits früher lediglich als Mindestanpassungsklausel und nicht als wirksamen Ausschluss der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eingeordnet hatte, versuchte die Arbeitgeberin im Jahr 2020 durch eine Protokollnotiz klarzustellen, dass die 1%-Regelung als Escape-Klausel im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu verstehen sei. Auf dieser Grundlage wurde die Betriebsrente des Klägers im Jahr 2023 nur um 1 % angepasst.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Das BAG hat dies nicht genügen lassen. Nach seiner Auffassung kommt es für die Anwendbarkeit der Escape-Klausel entscheidend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Versorgungszusage an. § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasse nur laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.1998 neu erteilt worden sind. Eine solche Neuzusage setze voraus, dass die spätere Zusage unabhängig von einer bereits bestehenden Versorgungszusage erteilt werde. Daran fehle es, wenn eine ältere Zusage lediglich geändert, umstrukturiert oder durch ein neues Versorgungssystem abgelöst werde und bestehende Anwartschaften in das neue System überführt würden.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">Zur Begründung stellt das BAG insbesondere auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm ab. Als Übergangs- und Ausnahmevorschrift sei § 30c Abs. 1 BetrAVG eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe eine klare zeitliche Abgrenzung schaffen wollen und gerade verhindern wollen, dass bereits vor dem 01.01.1999 erteilte Zusagen durch spätere Änderungsregelungen nachträglich in den Anwendungsbereich der Privilegierung gelangen. Würde man bereits die vollständige Ablösung einer Altregelung genügen lassen, liefe diese gesetzgeberische Begrenzung weitgehend leer.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div><div><div style="text-align:left;"> Da die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers aus dem Jahr 1998 stammte, blieb es bei der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Weil die Arbeitgeberin keine entgegenstehenden wirtschaftlichen Belange geltend gemacht hatte, war die Betriebsrente über die gewährte 1%-Anpassung hinaus in Höhe des maßgeblichen Inflationsausgleichs anzupassen. Die 1%-Dynamik war lediglich anzurechnen. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">Praxishinweis</h4><div style="text-align:left;"> Die Entscheidung schafft Klarheit für einen bislang umstrittenen Grenzfall. Arbeitgeber können sich bei vor dem 01.01.1999 erteilten Versorgungszusagen nicht durch spätere Neuordnungen, Ablösungen oder klarstellende Protokollnotizen auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG berufen. Eine nachträglich eingeführte 1%-Dynamik bleibt in solchen Fällen zwar zivilrechtlich wirksam, ersetzt aber die gesetzliche Anpassungsprüfung nicht, sondern mindert lediglich den noch offenen Anpassungsbedarf. Für die Praxis bedeutet dies: Bei Altzusagen ist weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind; eine pauschale Berufung auf die Escape-Klausel scheidet regelmäßig aus. (Vollständig veröffentlicht in jurisPR-ArbR 13/2026 Anm. 5).</div></div></div></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:06:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG 2) verabschiedet ]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebsrentenstärkungsgesetz-2-brsg-2-verabschiedet</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/smuldur-law-8722596.jpg"/>Nachdem der Bundestag das BRSG 2 in seiner Sitzung vom 05.12.2025 verabschiedet hat, hat der Bundesrat hierzu am 19.12.2025 seine Zustimmung erteilt, so dass das Gesetz nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_vt31Fl5pRIikPZOwUeLMnQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_28iXgYeqTHqnbGTQQqRzMg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_eOuHmsb9T_WBbbJ2hgyKJQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_zYHT1QJ-RqCUIcTceLE0nQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebsrentenstärkungsgesetz 2 (BRSG 2) verabschiedet</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_Qi88VNEvRQqGyl6dspwmOw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><p style="text-align:left;"><span><span><span style="font-style:italic;">Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Nachdem der Bundestag das BRSG 2 in seiner Sitzung vom 05.12.2025 verabschiedet hat, hat der Bundesrat hierzu am 19.12.2025 seine Zustimmung erteilt, so dass das Gesetz nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.&nbsp;Wir berichteten bereits in der Ausgabe 4-25 auszugsweise über die Verabschiedung des BRSG 2 mit Schwerpunkt auf die <strong>Aktivrente</strong> (inkl. eines eigenen <strong>Optimierungsvorschlags</strong>).</p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Mit diesem Gesetz sollen die Rahmenbedingungen für den weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung im Arbeits-, Versicherungsaufsichts- und Steuerrecht nochmals verbessert werden, und zwar u.a. durch eine Öffnung des Sozialpartnermodells (SPM) für nichttarifgebundene Arbeitgeber, die (begrenzte) Zulassung von Opting-out-Systemen auch auf betrieblicher Ebene, eine erhöhte und künftig dynamisierte Geringverdienerförderung (§ 100 EStG), ergänzende Abfindungsmöglichkeiten sowie eine erweiterte vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Im Einzelnen sieht das BRSG 2 folgende Neuregelungen vor:</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span></span></p><h4 style="text-align:left;">a. Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten nach § 3 BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Die Benchmark für die vom Arbeitgeber einseitig, d. h. ohne Zustimmung des Mitarbeiters durchführbare Abfindung von Bagatellanwartschaften und -leistungen wird von bislang 1 % (Renten) bzw. 12/10 (Kapitalzahlungen) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf künftig 1,5 % bzw. 18/10 (im Jahr 2026: 59,33 Euro Rente bzw. 7.119 Euro Kapital) und damit um 50 % angehoben. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Ergänzend wird in § 3 Abs. 2a BetrAVG eine neue Abfindungsmöglichkeit eingeführt, wonach Kleinstanwartschaften bis zu 2 % der monatlichen Bezugsgröße bzw. bei Kapitalleistungen bis zu 24/10 der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (im Jahr 2026: 79,10 Euro Rente bzw. 9.792 Euro Kapital) abgefunden werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Abfindungsbetrag unmittelbar als zusätzlichen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Die Abfindungszahlung ist nach einem neu eingefügten § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b EStG steuerfrei. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">b. Abfindungsfiktion bei Auflösung einer Pensionskasse, § 3 Abs. 6 BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Durch den neu eingefügten § 3 Abs. 7 BetrAVG wird eine arbeitsrechtliche Begleitung bei der Auflösung einer Pensionskasse erreicht, bei der das gebildete Kapital der Kasse an die Versorgungsberechtigten der Kasse ausgezahlt wird und die Leistungen der Kasse eingestellt werden. Die arbeitsrechtlich zunächst weiter bestehende Verpflichtung des Trägerunternehmens, seinen ehemaligen Arbeitnehmern die entsprechende Versorgung zu verschaffen, wird korrespondierend beseitigt, indem die Abfindung der Anrechte fingiert wird, soweit sie von der Pensionskasse durchgeführt wurden. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><p></p><div style="text-align:left;"><h4>c. Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente gem. § 6 BetrAVG</h4></div>
<div></div><p style="text-align:left;"><span></span></p><div style="text-align:left;"> § 6 BetrAVG wird mit Blick auf die Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung dahingehend angepasst, dass in Satz 1 die Angabe „als Vollrente“ sowie nachfolgend die Sätze 2 und 3 gestrichen werden. Damit wird der Bezug einer vorgezogenen Betriebsrente auch dann ermöglicht, wenn der Mitarbeiter nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Seit Anfang 2023 wird beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr auf die Altersrente angerechnet, und zwar unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird. Damit hatte der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels den Rentenbezug zu flexibilisieren und damit für Ältere einen Anreiz zu setzen, länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Mit der Änderung des § 6 BetrAVG wird in diesem Sinne ein weiterer Anreiz gesetzt, indem eine Betriebsrente unabhängig davon bezogen werden kann, ob eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Voll- oder Teilrente bezogen wird. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, als Leistungsvoraussetzung für den Bezug der Betriebsrente unter Versorgungsgesichtspunkten das Ausscheiden des Beschäftigten beim Arbeitgeber oder aus dem Erwerbsleben vorzusehen, bleibt von der Neuregelung unberührt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilbetriebsrente ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Versorgungsregelungen, die bei Bezug einer Altersrente als Teilrente anteilige Leistungen vorsehen, sind ebenfalls weiterhin möglich. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Nach Art. 16 Abs. 4 BRSG-2 tritt diese Neuregelung erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Hierdurch haben Arbeitgeber und Versorgungsträger die Möglichkeit, die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Betriebsrente bei Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht also frühestens ab dem 1. Januar 2027. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><p></p><h4 style="text-align:left;">d. Verantwortung der Tarifvertragsparteien für das Sozialpartnermodell</h4><div></div>
<p style="text-align:left;"><span>Das in den §§ 21 ff. BetrAVG geregelte sog. Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage), das die Beschränkung der Pflichten des Arbeitgebers im Wesentlichen auf die Zahlung des Beitrags reduziert und insbesondere die Einstandsverpflichtung des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG ausschließt („pay&nbsp;</span>and forget“), sieht u. a. eine Pflicht der Tarifvertragsparteien für die Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells vor.</p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;">In dem neu gefassten § 21 Abs. 2 BetrAVG wird nun klargestellt, dass auch eine mangelhafte Beteiligung von Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung nicht dazu führt, dass die reine Beitragszusage unwirksam wird. Damit wird die bisher gelegentlich geäußerte Befürchtung ausgeräumt, in diesem Fall würde die Einstandsverpflichtung des Arbeitgebers wieder aufleben. Ferner besteht nun bei der tarifvertraglich geregelten Beteiligung an einem bereits bestehenden Sozialpartnermodell keine Pflicht zur Beteiligung an der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells mehr (§ 21 Abs. 2 S. 3 BetrAVG n. F.).</p><p style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></p><h4 style="text-align:left;">e. Vereinfachter Zugang zu einem bestehenden Sozialpartnermodell</h4><p style="text-align:left;"><span></span></p><div><div style="text-align:left;"> Da Sozialpartnermodelle nur auf der Grundlage von Tarifverträgen aufgesetzt und durchgeführt werden können, jedoch eine möglichst große Beteiligung auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erreicht werden soll, sollen auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einem Sozialpartnermodell teilnehmen können, was zu einer Neufassung von § 24 BetrAVG führt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Vor diesem Hintergrund sieht der neu gefasste § 24 BetrAVG vor, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber künftig mit Zustimmung der Tarifparteien an einer einschlägigen tariflichen SPM-Regelung teilnehmen können; darüber hinaus soll auch die Teilnahme an einer nicht einschlägigen tariflichen SPM-Regelung möglich sein, wenn eine Öffnungsklausel besteht oder die Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. Die Tarifparteien können nicht tarifgebundene Arbeitgeber an den Kosten für Durchführung und Steuerung des SPM angemessen beteiligen.</div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die „Einschlägigkeit“ einer tarifvertraglichen Regelung setzt nach der Gesetzesbegründung voraus, „dass Dritte sich nur auf einen räumlich, zeitlich, betrieblich-fachlich und persönlich maßgeblichen Tarifvertrag beziehen können, der bei gegebener Tarifbindung ohnehin zwischen den Arbeitsvertragsparteien gelten würde“. Wenn die Regelung dagegen nicht „einschlägig“ ist, so ist eine Teilnahme dennoch möglich, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält oder die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">f. Erweiterte Zulassung von Opting-Out-Systemen gem. § 20 Abs. 3 BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Ein Optionssystem im Sinne des § 20 BetrAVG besteht in einer automatischen Entgeltumwandlung durch alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, gegen die der Arbeitnehmer jedoch ein Widerspruchsrecht hat. Damit erfordert die Entgeltumwandlung keine aktive Entscheidung des Arbeitnehmers, was der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zugutekommen soll. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Künftig ist es nach § 20 Abs. 3 BetrAVG möglich, ein solches Optionssystem auch ohne Tarifvertrag in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung einzuführen, wenn Entgeltansprüche nicht (und auch nicht üblicherweise) in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden. Dies setzt zusätzlich voraus, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu den sonstigen Vorgaben des § 20 Abs. 2 BetrAVG (bei tarifvertraglich geregelten Optionssystemen) einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts gewährt. Die Zuschussverpflichtung des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist mit diesem Arbeitgeberzuschuss erfüllt. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">g. Änderung der Definition einer Pensionskasse</h4><div style="text-align:left;"> Die gesetzliche Definition einer Pensionskasse in § 232 VAG wird so abgeändert, dass es auch den Pensionskassen künftig ermöglicht wird, Versorgungsleistungen bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu gewähren. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">h. Fortsetzung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Lebensversicherung nach Reaktivierung eines zuvor ruhenden Arbeitsverhältnisses, § 212 VVG</h4><div style="text-align:left;"> § 212 VVG, der bislang eine Wiederinkraftsetzung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu alten Versicherungsbedingungen innerhalb von 3 Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nur für den Fall der Elternzeit vorgesehen hat, ermöglicht künftig eine entsprechende Wiederinkraftsetzung für alle Fälle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">i. Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG</h4><div style="text-align:left;"> Die Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG wird verbessert und zugleich dynamisiert: Die Beschränkung des Förderbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen (§ 100 Abs. 2 S. 1 EStG) wird dann von 288 Euro auf 360 Euro und die des steuerfreien Arbeitgeberbeitrags (§ 100 Abs. 6 S. 1 EStG) von 960 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Die Grenze für das Einkommen, bis zu dem die Förderung beansprucht werden kann (§ 100 Abs. 3 S. 3 EStG), wird (bei monatlicher Lohnzahlung) auf 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt und damit dynamisiert. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Verbesserung tritt allerdings erst zum 01.01.2027 in Kraft, damit Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und Versorgungsträger ausreichend Zeit haben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die neu gefasste Geringverdienerförderung gilt damit für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die laufender Arbeitslohn sind) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2027 (bei Arbeitgeberbeiträgen, die sonstige Bezüge sind). </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">j. Detailliertere Evaluierung gem. § 30a BetrAVG</h4><div style="text-align:left;"> Nach dem neu eingefügten § 30a BetrAVG ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, im Jahr 2027 zu untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:600;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">Fazit</h4><div style="text-align:left;"> Insgesamt werden durch das BRSG II zwar einige Verbesserungen für die bAV erreicht, wobei allerdings diverse Forderungen aus der Praxis nach wie vor unberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere für diverse steuer- und beitragsrechtliche Themen (u. a. Rechnungszins bei der Rückstellungsbewertung nach § 6a EStG; Schriftformerfordernis für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen und Unterstützungskassenzusagen; Vermeidung der Doppelverbeitragung bei Direktversicherungen). Insoweit bleibt abzuwarten, ob die aktuell eingesetzte Rentenkommission, die u. a. auch weitergehende Änderungsvorschläge zur bAV diskutieren soll, in ein BRSG III münden wird. </div>
</div></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:04:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Ausblick Entgelttransparenzgesetz]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/ausblick-entgelttransparenzgesetz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/adrohitdhanawat-law-8539435_1280.jpg"/>Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL 2023/970) bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht und damit in ein entsprechendes Entgelttransparenzgesetz umzusetzen, um so die...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_OrFA7gkNQRquZSzFP7evkQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_iJWXSVoOQRu_ZXgU8Z5poQ" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_3nJ29N7tQN-s0QqLlP0Msg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_AW7WZuFsSge62N5kKSjnMw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Ausblick Entgelttransparenzgesetz</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_qtU-eS0rSGSfO8EKoJmOUA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div><div style="text-align:left;">Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL 2023/970) bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht und damit in ein entsprechendes Entgelttransparenzgesetz umzusetzen, um so die rechtliche Grundlage für eine geschlechtsneutrale Gleichbehandlung bei der Vergütung („Equal Pay“) zu schaffen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Da die betriebliche Altersversorgung nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und BAG „Entgeltcharakter“ hat, wird sie im Rahmen der Diskussion zum anstehenden Entgelttransparenzgesetz mit zu berücksichtigen sein. Dies betrifft u. a. die umfassende Offenlegung des Vergütungsniveaus und der Vergütungsbestandteile bereits vor dem Vorstellungsgespräch, das Recht der Mitarbeiter, Informationen über ihr individuelles Gehalt und das nach Geschlecht aufgeschlüsselte Durchschnittsgehalt für vergleichbare Arbeitsplätze zu erhalten, sowie die Bewertung der bAV im Rahmen eines transparent zu gestaltenden Vergütungssystems anhand einer objektiven und nachprüfbaren Entgeltgerechtigkeit.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Diskussion hierzu ist erst am Anfang und im Hinblick auf die Vielschichtigkeit betrieblicher Versorgungssysteme noch nicht weit fortgeschritten. Erste kontrovers diskutierte Fragen betreffen u. a. folgende Aspekte:</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Erfolgt ein Gesamtvergleich der summierten Gesamtvergütung oder eine isolierte Bewertung der jeweiligen Vergütungselemente? Kann z. B. ein höheres Grundgehalt eine schlechtere bAV (oder umgekehrt) kompensieren?</div><div style="text-align:left;"><br/></div><ul><li style="text-align:left;"><span>Wie sind unterschiedliche Versorgungssysteme zu vergleichen? Wie werden unterschiedliche Durchführungswege berücksichtigt? Welche Rolle spielt die Art der Finanzierung (beitrags- oder leistungsorientiert)? Wie werden Renten und Kapitalzahlungen vergleichbar gemacht?</span></li><li style="text-align:left;"><span>Wie wird die Entgelthöhe aus einer Versorgungszusage bestimmt? Ist auf die anteilig pro Kalenderjahr erdienten oder die erdienbaren Versorgungsanwartschaften abzustellen? Betrachtet man die zugesagte Versorgungsleistung, den einzubringenden Beitrag p. a. oder sonstige Wertansätze? Sind noch verfallbare Anwartschaften zu berücksichtigen?</span></li><li style="text-align:left;"><span>Ausschließlich aus Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusagen dürften kein Gehaltsbestandteil sein, auch wenn der Arbeitgeber eine eigene Versorgungszusage erteilt, für deren Erfüllung er nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einsteht. Das eingebrachte Entgelt leitet sich bereits aus diversen anderen, im Vergleich zu berücksichtigenden Gehaltsbestandteilen ab.</span></li><li style="text-align:left;"><span>Matching-Contribution-Systeme dürften dagegen als Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sein.</span></li><li style="text-align:left;"><span>Welche Auswirkungen hat ein Verstoß gegen das Gesetz? Schadensersatz oder Erfüllungs-/Verschaffungsanspruch einer Versorgung?</span></li><li style="text-align:left;"><span>Welche Rechtfertigungsgründe werden vom Gesetz anerkannt? Sicherung von Besitzständen und Stichtagsregelungen, z. B. bei Schließung eines Versorgungswerkes oder im Rahmen einer verschlechternden Neuregelung?</span></li></ul><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Je nachdem, welchen Inhalt das Gesetz haben wird, werden sich die HR-Abteilungen in der zweiten Jahreshälfte 2026 damit auseinandersetzen und ggf. ihre Versorgungsordnungen überarbeiten und anpassen müssen.</div></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:02:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Bewertung von Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss 2025]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/bewertung-von-pensionsrückstellungen-im-jahresabschluss-2025</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Taschenrechner.png"/>Viele Unternehmen bereiten aktuell den Jahresabschluss 2025 vor. In diesem Zusammenhang kommt auch der voraussichtlichen Entwicklung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen nach HGB und ggf. IFRS/US-GAAP (oder andere internationale Bewertungsmethoden) besondere Bedeutung zu.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_qCYK5jv9R1eK7lmafZ3D8w" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_WEQ4fadDR-CI-XtOtCfl2g" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_B1eS5R_yS-G2cql29SgSbw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_aStsl9mKRl2MZjyE1pr0UQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Bewertung von Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss<br/>2025, handels- und steuerbilanzieller Rechnungszins<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_3x4LD2VFTy-ZiZdwSD6PlQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-left zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="text-align:left;"><div><p><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Viele Unternehmen bereiten aktuell den Jahresabschluss 2025 vor. In diesem Zusammenhang kommt auch der voraussichtlichen Entwicklung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen nach HGB und ggf. IFRS/US-GAAP (oder andere internationale Bewertungsmethoden) besondere Bedeutung zu.&nbsp; </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Bewertung im HGB-Jahresabschluss</span></h4><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>Der Rechnungszins für Altersversorgungsverpflichtungen (und für ähnliche Verpflichtungen) wird seit 2016 nicht aus dem 7-Jahresdurchschnitt, sondern aus dem 10-Jahresdurchschnitt abgeleitet. Bei den sonstigen Rückstellungen wie z.B. für Jubiläumsverpflichtungen wird weiterhin der 7-Jahresdurchschnitt angewendet. Für die Pensionsrückstellungen wird aber der Zins auf Basis des 7-Jahresdurchschnitts für die Ausschüttungssperre zugrunde gelegt (zurzeit ohne Bedeutung, da der Rechnungszins beim 7-Jah</span><span>resdurchschnitt den 10-Jahresdurchschnitt übersteigt und die Differenz somit negativ ist).</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div> Die handelsbilanziellen Rechnungszinsen (7- und 10-Jahresdurchschnitt) <strong>steigen</strong> seit zwei Jahren wieder an. Zum 31.12.2025 wird es voraussichtlich einen Anstieg des 10-Jahresdurchschnittszinses auf 2,06% (1,90% zum 31.12.2024) geben (Stand November 2,04%). Der 7-Jahresdurchschnittszins wird voraussichtlich zum 31.12.2025 bei 2,17% bis 2,21% liegen (Vorjahr 1,97%). Damit liegt der 10- Jahresdurchschnitt im Gegensatz zu den Jahren bis 2023 unter dem 7-Jahresdurchschnitt, da die Niedrigzinsphase beim 10-Jahresdurchschnitt länger nachwirkt. Die Ausschüttungssperre (Differenz zwischen 7- und 10-Jahresdurchschnitts-Rückstellung) läuft dadurch faktisch ins Leere (negative Differenz). Der Unterschied der Rückstellungen beider Zinssätze ist aber weiterhin im Anhang anzugeben. <br/></div>
<div><br/></div><div><span>Der Zinsanstieg zum 31.12.2025 wird sich – wie schon im letzten Jahr - leicht dämpfend auf die Höhe der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen auswirken (ca. 2 -4%). Die Prognosen zur Zinsentwicklung in den folgenden Jahren führen dann zu weiter steigenden Zinssätzen:</span></div>
<div><span>&nbsp;</span><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Prognosen%20zur%20Zinsentwicklung.png" style="width:407.52px !important;height:231px !important;max-width:100% !important;"/><br/></div>
<div><span><br/></span></div><div><div> Die Zuführung (Veränderung) der Pensionsrückstellung zum Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Vorjahr wird für die Handelsbilanz (GuV) in den Zinsaufwand (Finanzergebnis) und den Pensionsaufwand (Personalergebnis) aufgeteilt. In den letzten Jahren mit den deutlich sinkenden Zinsen und den entsprechend hohen Zuwächsen der Erfüllungsbeträge wurde zusätzlich der <span style="font-weight:bold;">Zinsänderungsaufwand&nbsp;</span>in unseren Bilanzgutachten ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen der Pensionsrückstellung am jeweiligen Bilanztermin mit dem aktuellen Rechnungszins und dem Vorjahreszins berechnet. Die Zinsänderung (Senkung des Zinssatzes gegenüber dem Vorjahr) führte jeweils zu höheren Rückstellungen und wurde daher als Zinsänderungs<strong>aufwand</strong> ausgewiesen.&nbsp;Dieser konnte im Finanzergebnis gebucht werden (mit der Folge, dass der Pensionsaufwand gemindert wurde) oder auch im Personalergebnis gebucht werden (als Teil des Pensionsaufwands). Es bestand also ein entsprechendes Wahlrecht. Ab dem Bilanztermin 31.12.2023 und analog auch weiter zum 31.12.2025 führt die Zinsänderung aber zu einer Minderung des Erfüllungsbetrages (Vergleichsberechnung zum Stichtag mit aktuellem und niedrigem Vorjahreszins), also zu einem Zinsänderung<strong>sertrag</strong>.&nbsp;<span>Dieser sollte analog den Vorjahren in Abhängigkeit von der Ausübung des Wahlrechts im Finanz- oder Personalergebnis gebucht werden.&nbsp;</span></div>
<div><span><br/></span></div><div><span>Neben der Zinsänderung sind die Inflationsraten (aktueller Wert für November 2025 2,3%) für die Annahmen zur Rentendynamik und - bei gehaltsabhängigen Pensionszusagen – auch für die Trends zur Gehaltsentwicklung und ggf. Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung - zu beachten. Wir halten weiterhin Annahmen für die Rentendynamik im Bereich von 1,9 bis 2,3% für angemessen. Für den Gehaltstrend empfehlen wir einen Aufschlag auf die Inflationsannahme zwischen 0,25 und 0,75%-Punkten.&nbsp;</span></div>
<div><span><br/></span></div><div><span>Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) konnte der Übergangssaldo, der sich aus der geänderten Bewertung zum 31.12.2010 (bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr) ergab, auf die nächsten 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden. Der Verteilungszeitraum endete somit Ende letzten Jahres, also zum 31.12.2024. Ab dem 31.12.2024 entspricht die HGB-Pensionsrückstellung also dem Erfüllungsbetrag gemäß § 253 HGB, ggf. vermindert um saldierungspflichtiges Rückdeckungsvermögen. </span></div>
<div><span><br/></span></div><h4><span><span>Bewertung nach IFRS /US-GAAP</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Für die Bewertung nach internationalen Rechnungsstandards (z.B. IFRS / US-GAAP) ist der Zinssatz in Abhängigkeit der Fristigkeit der Verbindlichkeiten auf Basis von „high quality corporate bonds“ zu ermitteln. Hierbei wird aber ein Stichtagszins und kein geglätteter Durchschnittszins über einen mehrjährigen Zeitraum wie im HGB berücksichtigt. Die Zinssätze für die Duration 10/15/20 Jahre (Rentner / gemischter Bestand / Aktive) betragen Mitte Dezember 2025 3,91 / 4,13 / 4,23%. Zum Bilanztermin 31.12.2025 kann für einen gemischten Bestand also ein Zinssatz in der Bandbreite von 3,90 bis 4,20% berücksichtigt werden. Renten- und Gehaltstrend ergeben sich analog zur HGB-Bewertung.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Gegenüber 2024 erfolgen die Bewertungen somit mit einem höheren Rechnungszinsfuß (Vorjahr 3,30 bis 3,35%). Diese Zinsänderung wirkt sich ca. 6 bis 9% mindernd auf den Ansatz der Versorgungsverpflichtungen aus und führen zu einem Gewinn (gain).&nbsp;</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><h4>Bewertung gem. § 6a EStG (Steuerbilanz)</h4></div>
<div><strong><br/></strong></div><div><div> Der steuerliche Rechnungszins bleibt unverändert, er beträgt also weiterhin 6%. Dies wurde auch vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2023 bestätigt (s.a. LPQ 3/2023). <br/></div>
</div></div></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[PSV-Mitgliederversammlung 2025]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/PSV-Mitgliederversammlung-2025</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Mikrofon.png"/>Am 02.07.2025 fand die PSVaG-Mitgliederversammlung statt. Im Vergleich zu 2024 lag die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, zu diesem Zeitpunkt rund 17% über dem Niveau des Vorjahres.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_I7o3qEAQTVq1DnCrm3shdg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ksA5j5feRzKfT52ORRtICw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_8OSgFV3SRrGIJ-_0QA_WgA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VVBA2GG2QIe_Se-9sOKXpQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>PSV-Mitgliederversammlung 2025, Beitragssatz unter<br/>Zehnjahresdurchschnitt</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_pilROMPgTxCpxtFALWsQHg" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span>Am 02.07.2025 fand die PSVaG-Mitgliederversammlung statt. Im Vergleich zu 2024 lag die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, zu diesem Zeitpunkt rund 17% über dem Niveau des Vorjahres. Die betroffenen Unternehmen hatten aber durchschnittlich weniger Beschäftigte, sodass die Zahl der neu zu versichernden laufenden Leistungen und unverfallbaren Anwartschaften mit rund 20.800 deutlich unter dem Vorjahr lag. Auch der Leistungsaufwand ist im Vergleich zum Vorjahr um 4% gesunken.&nbsp;<br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Die Kapitalanlagen des PSVaG konnten sich trotz des herausfordernden Umfelds (insbesondere Zollkonflikte) bis Mitte des Jahres gut behaupten.<br/></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Der im November 2025 festgesetzte Beitragssatz für 2025 beträgt 1,2 Promille und übersteigt den sehr niedrigen Vorjahreswert von 0,4 Promille, liegt jedoch unter dem Zehnjahresdurchschnitt von 1,9 Promille.</span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Außerdem will der PSVaG künftig aktiver bei Insolvenzverfahren mitwirken. Der PSVaG beobachtet, dass seine Anliegen in Insolvenzverfahren bislang nicht immer ausreichend berücksichtigt werden - und das trotz seiner Bedeutung als einer der größten Gläubiger. Der PSVaG setzt daher künftig verstärkt auf Information und Vernetzung und stellt hierzu mehr Ressourcen zur Verfügung. Gerichte, Insolvenzverwalter und andere institutionelle Gläubiger sollen gezielt über die Rolle und die gestiegene Mitwirkungsbereitschaft des PSVaG, aber auch dessen Ziele bei einer möglichen Sanierung im Rahmen von Insolvenzen informiert werden. Dazu gehöre auch, dass ehemals insolvente Unternehmen wieder die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten tragen können und somit die Mitglieder nicht über Gebühr belasten.&nbsp;</span></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:04:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Rentenpaket im Bundestag - Unser Optimierungsvorschlag]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/rentenpaket-im-bundestag-unser-optimierungsvorschlag</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Bundestag.png"/>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen. Hieraus ergibt sich eine win-win Situation...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_XgH9bVonT3qZXsc3QzIanQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RvQjNGp-TTeKZBpG6oM1Eg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_i7yrWVCzSUG3Lh2wFRx6Yw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1TrT0VgeSyWJXSKB6i54HQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Rentenpaket im Bundestag angenommen&nbsp;</span><br/>​<span>- Unser Optimierungsvorschlag zur Aktivrente -</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_coraXzTyR4yiZA7-EGDFrA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span><span>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen.</span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Betriebliche Altersversorgung</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div>Der Teil des Rentenpakets die betriebliche Altersversorgung (bAV) betreffend (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) wurde fast unverändert übernommen (s.a. LPQ 3-24 und 3-25). Kurzfristig aufgenommen wurde noch eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG: <strong>„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen&nbsp;</strong><strong>der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“</strong> Bislang gilt die Bagatellgrenze von 1% der Bezugsgrenze. Damit steigt das Abfindungsvolumen auf Basis der SV-Rechengrößen 2026 von derzeit € 39,55 (Monatsrente) auf € 59,33. Der Kapitalwert steigt von derzeit € 4.746 auf € 7.119. Diese Erhöhung hat für die Praxis Bedeutung, da jetzt zusätzliche niedrige Rentenansprüche mit hohem Verwaltungsaufwand einseitig abgefunden werden können.&nbsp;<br/></div><div><br/></div><h4><span>Aktivrente</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div><div><div>Die <strong>Aktivrente</strong> ist ein neues Konzept in Deutschland, das es Menschen ermöglicht, <strong>nach der Regelaltersgrenze (z.B. 67 Jahre) freiwillig weiterzuarbeiten</strong>. Hierbei bleiben die <strong>Bezüge bis € 2.000 monatlich</strong> ab 01.01.2026 steuerfrei. Das gilt zunächst nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hieraus ergibt sich eine <strong>win-win Situation</strong> für Arbeitgeber und -nehmer: Der Betrieb nutzt weiterhin das Know-how der älteren und erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ohne Mehrkosten) und die Mitarbeitenden erhalten die gesetzliche Rente (nur anteilig steuerpflichtig) plus Gehalt, und davon € 2.000 monatlich steuerfrei. In einzelnen Branchen starten schon Offensiven für die Aktivrente (z.B. Bäckereien und Handel).&nbsp;<br/></div></div></div></div></div><div><br/></div><h4><span>Unser Optimierungsvorschlag</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div>Übersteigt die Aktivrente den Monatsbetrag von € 2.000, bleibt der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Da aber gesetzliche Rente plus steuerfreie Aktivrente von € 2.000 in vielen Fällen schon die bisherigen Nettoeinkommen übersteigen werden, kann eine weitere <strong>steuerliche Optimierung</strong> erfolgen: der Aktivrentner macht von der <strong>Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)</strong> Gebrauch, d.h. der Differenzbetrag zwischen Aktivrente und steuerfreiem Anteil von € 2.000 wird in Versorgungslohn lohnsteuerfrei umgewandelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag bleiben 4% der BBG gesetzliche Rentenversicherung, also € 4.056 sozialabgabenfrei (Einsparung Arbeitergeber und –nehmer).&nbsp;<br/></div></div></div><div><br/></div><div><div>Aufgrund der kurzen Laufzeit der bAV-Verträge kommen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Kostenbelastung zu Beginn) sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht infrage. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse scheidet auch aus, da bei einer Laufzeit von z.B. 3 Jahren ein nur geringes Reservepolster steuerwirksam aufgebaut werden kann. Die optimale Lösung bietet die <strong>unmittelbare Pensionszusage als wertpapiergebundene Kapitalzusage ohne Bilanzberührung</strong> (s.a. unsere Veröffentlichungen in der SteuerBerater und GmbH-Chef).<br/></div></div><div><br/></div><div><div><strong>Beispiel:</strong> Beträgt z.B. die Aktivrente € 3.500 monatlich, können bis € 1.500 in bAV umgewandelt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren wird ein Versorgungskapital im Alter 70 in Höhe von € 54.000 plus Wertpapiererträge angespart, das i.d.R. unter Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auch noch steuerfrei bleibt, soweit kein weiterer steuerpflichtige bAVAnspruch besteht oder andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen etc.) bezogen werden.<br/></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abwahl von einzelnen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bei Organmitgliedern]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Abwahl-von-einzelnen-Bestimmungen-des-Betriebsrentengesetzes-bei-Organmitgliedern</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/bible-1508567_1280.jpg"/>BAG-Urteil vom 21.04.2009 nicht bekannt und die möglichen Anwendungsvorteile nicht ausreichend. Obwohl das Urteil im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Z.B. Bei Abfindung der Altersrente eines Organmitglieds, dass einen Verstoß gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG bedeuten würde.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span></span><span><span>BAG-Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07): Option zur Abwahl von einzelnen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bei Organmitgliedern (§ 19 Abs. 1 BetrAVG)</span></span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span></span></p></div>
<div><p style="text-align:justify;"><span>In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass das </span><span style="font-weight:bold;">BAG-Urteil vom 21.04.2009</span><span> und die möglichen Anwendungsvorteile nicht ausreichend bekannt sind. Das Urteil kann nämlich im Einzelfall sehr hilfreich sein, wenn z.B. eine Abfindung der Altersrente des Organmitglieds geplant ist, aber einen Verstoß gegen das </span><span style="font-weight:bold;">Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG </span><span>bedeuten würde. Gleiches gilt für eine Übertragung der Pensionszusage z.B. auf eine Pensionsverwaltungs-Gesellschaft, wenn kein neuer Arbeitgeber i.S. d. § 4 Abs. 1 BetrAVG vorhanden ist (</span><span style="font-weight:bold;">Übertragungsverbot </span><span>bei Anwendung des persönlichen Geltungsbereichs gem. § 17 Abs. 1 BetrAVG).</span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Ob die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (z.B. §§ 3 und 4) überhaupt zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG. Dieser umfasst Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 Satz 1) sowie sonstige Personen, denen eine Versorgung aus Anlass ihrer Tätig</span>keit für ein Unternehmen zugesagt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Nicht vom Schutzbereich umfasst sind nach ständiger Rechtsprechung dagegen Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer - also Allein-, Mehrheits- oder exakt hälftig beteiligte Gesellschafter. Diese gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne des BetrAVG, da sie für ihr eigenes Unternehmen tätig werden. In diesen Fällen besteht daher volle Vertragsfreiheit, eine Kapitalabfindung wäre unabhängig von § 3 BetrAVG oder die Übertragung der Versorgungsverpflichtung wäre - abweichend von 4 Abs. 1 BetrAVG - zulässig, sofern die Voraussetzungen der §§ 414 ff. BGB erfüllt sind.<span><br/><br/></span></p></div><span><div style="text-align:justify;">Für Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % wird demgegenüber eine vermit-telnde Lösung vertreten: Sie unterfallen zwar formal dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG als arbeitnehmerähnliche Personen. Die&nbsp;Rechtsprechung betrachtet die Vorschriften des BetrAVG in Bezug auf Organmitglieder jedoch weitgehend als dispositiv. Dies wird unter Rückgriff auf <span style="font-weight:bold;">§ 19 Abs. 1 BetrAVG </span>begründet, der tarifvertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Rege-lungen zulässt. <span style="font-weight:bold;">Da auch Geschäftsführer - ähnlich wie Tarif-vertragsparteien - über eine gleichwertige Verhandlungs-position verfügen, bestehe ebenfalls kein Bedürfnis für zwingenden gesetzlichen Schutz</span>. Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrAVG erlaubt es daher, auch gegenüber diesen Organpersonen von den Vorgaben des § 3 oder § 4 BetrAVG abzuweichen.</div></span><p></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Abfindung oder der Übertragung nach § 4 Abs. 1 BetrAVG für den insoweit erdienten Teil zwingend. In diesen Fällen ist eine Aufteilung der Pensionsverpflichtung pro rata temporis erforderlich. Wird diese Differenzierung unterlassen und die gesamte Pensionsverpflichtung auf eine andere Gesell-schaft übertragen, besteht das Risiko der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB. Eine vollständige und rechtssichere Übertragung ist in solchen Fällen nur im Rahmen einer Ausgliederung nach dem UmwG möglich. Gleiches gilt für eine Abfindung der gesamten Pensionszusage.</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem </span><span style="font-weight:bold;">Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07)</span><span> aus, dass </span><span style="font-weight:bold;">Organmitglieder</span><span> im selben Maße von den Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes abweichen können, wie dies für Arbeitnehmer die Tarifparteien dürfen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG - heute: </span><span style="font-weight:bold;">§ 19 Abs. 1 BetrAVG</span><span>). Dies gilt somit auch für reine Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung. Die Tariföffnungsklausel in § 19 Abs. 1 BetrAVG gilt für folgende Bestimmungen des Betriebsrenten-gesetzes: §§ 1a (Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung), 2 (Höhe der unverfallbaren Anwart-schaft), 2a Abs. 1, 3 und 4 (Berechnung und Wahrung des unverfallbaren Teilanspruchs), 3 (Abfin-dungsverbot, mit Ausnahme Abs. 2 Satz 3), 4 (Übertragung), 5 (Auszehrung und Anrechnung), <br/> 16 (Anpassung), 18a Satz 1 (Verjährung), 27 und 28 (Übergangsvorschriften). </span></p><p style="text-align:justify;"><span>Praktische Bedeutung von diesen dispositiven Regelungen für Geschäftsführer-Pensionszusagen können im Einzelfall insbesondere die Verbote zur Abfindung und Übertragung (§§ 3 und 4 BetrAVG) erlangen. Dies gilt z.B. bei geplanten Veräußerungen, Übertragung der Gesellschafts-anteile oder Liquidation der Gesellschaft. </span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:justify;"><span>Zwei Praxisbeispiele:</span></h4><h6 style="text-align:justify;">Fremdgeschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft eines japanischen Konzerns</h6><h6 style="text-align:justify;"><span style="font-weight:bold;"><br/></span></h6><p style="text-align:justify;"><span>Der angestellte GF, geboren 1963, hat 1995 eine Pensionszusage über Alters-, Invaliden- und Witwenrente erhalten. Zur Finanzierung der Pensionszusage bestehen mehrere Rückdeckungsversicherungen. Die feste Altersgrenze 62 Jahre wird dieses Jahr (2025) erreicht. Der Mutter-Kon-zern möchte, dass der GF weiterarbeitet, z.B. bis zum 67. Lebensjahr. Der GF ist hierzu bereit, wenn seine bestehende Zusage auf eine Pensions-Verwaltungsgesellschaft (die der GF selbst gründen wird) mit dem BilMoG-Barwert als Vermögenswert übertragen wird und für die künftigen Dienstjahre eine beitragsorientierte Leistungszusage (z.B. in Form einer rückgedeckten Pensions-zusage oder einer wertpapiergebundenen Pensionszusage) gewährt wird. Die Höhe der Versorgungsbausteine (Alter und Tod) orientieren sich an der Leistungssystematik der bestehenden Zusage (Leistungsbaustein je Dienstjahr).</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Das Unternehmen ist bereit, diese Forderungen zu erfüllen, Problem ist aber das Übertragungsverbot des § 4 Abs. 1 BetrAVG, da kein neuer Arbeitgeber existiert. Die Pensions-Verwaltungsgesellschaft wird nicht operativ tätig sein und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den in § 4 geforderten neuen Arbeitgeber. Daher vereinbaren das Unternehmen und der GF, dass mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 21.04.2009 für das Organmitglied § 4 BetrAVG abbedungen werden soll. Somit kann jetzt die schuldbefreiende Übertragung der Pensionsverpflichtung – abweichend von&nbsp;§ 4 Abs. 1 BetrAVG – vorgenommen werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 414 BGB erfüllt sind.</span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><h6 style="text-align:justify;">Minderbeteiligter GF, dessen Altersrente abgefunden werden soll</h6></div>
<br/><div><p style="text-align:justify;"><span>Ein mit 20% beteiligter geschäftsführender Gesellschafter steht kurz vor der Altersgrenze und beabsichtigte, die Altersrente abzurufen. Im Todesfall während der Rentenbezugszeit würde noch eine Witwenrente gewährt. Die GmbH soll in den nächsten 2 - 3 Jahren veräußert oder - falls das nicht zu einem angemessenen Preis gelingt - liquidiert werden. Die Liquidation kann aber erst abge</span>schlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Dazu zählt auch die Pensionsverpflichtung des ehemaligen GGF. Konkret heißt das, dass die Liquidation erst abgeschlossen werden kann, wenn die letzte Rentenrate gezahlt wurde (also nach dem Tod des Versorgungsberechtigten bzw. seiner Ehefrau). Auch die Veräußerung kann an der Pensionsverpflichtung scheitern, da der Käufer wahrscheinlich die Auslagerung dieser als Bedingung fordert.<span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Die Abfindung der Pensionszusage würde einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG darstellen: laufende Leistungen dürfen nur abgefunden werden, wenn die Bagatellgrenze von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten wird. Der aktuelle Wert der Bezugsgröße beträgt EUR 3.395 monatlich, also 1% davon EUR 33,95. Da die laufende Altersrente deutlich darüber liegt, greift das gesetzliche Abfindungsverbot. Der minderbeteiligte GGF unterliegt dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 2).</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Unternehmen und GGF vereinbaren daher unmittelbar vor Beendigung der GF-Tätigkeit, dass mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 21.04.2009 für das Organmitglied § 3 BetrAVG abbedungen werden soll (z.B. für den Fall einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder Liquidation der Gesellschaft).&nbsp;</span></p></div>
<p></p></div><p></p></div><div><div><div><p style="text-align:justify;"><span></span></p></div>
<p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 02 Jul 2025 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung – teilweise willkürlich]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Aktuelle-Praxis-der-Finanzverwaltung-–-teilweise-willkürlichen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g4149d8a7ffaba604d72e59c5aead6f1fc487a1b0a2d840e1b250872f368a32feed451007fd33efe8c6f849acb43b464f_1280.jpg"/>Häufung bei Bp-Berichten (Stellungnahmen der bAV-Fachprüfer) von Fällen von hohen Steuernachforderungen aufgrund festgestellter vGA nach Fremdvergleich.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span></span><span>Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung zur – teilweise willkürlichen - Anwendung des Fremdvergleichs und der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Rahmen von Betriebsprüfungen (Bp) zu Pensionszusagen beherrschender GGF</span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span>In der letzten Zeit häufen sich in den uns vorgelegten Bp-Berichten (Stellungnahmen der bAV-Fachprüfer) die Fälle von hohen Steuernachforderungen aufgrund festgestellter vGA nach Fremdvergleich. Dabei wird im Einzelfall weder der Fremdvergleich faktisch durchgeführt (das Stichwort Fremdvergleich wird vielmehr einfach pauschal in den Raum gestellt), noch wird die vGA gem.&nbsp;§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG rechnerisch und faktisch nachgewiesen.</span></p></div>
<p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;">Wir stellen hier einen besonders krassen Einzelfall aus der jüngeren Vergangenheit vor. Die GmbH wurde im Jahr 2000 gegründet, die Gesellschaftsanteile wurden zu 100% von dem geschäftsführenden Gesellschafter gehalten. 2003 wurde eine unmittelbare Pensionszusage über Alters- und Invalidenrente eingerichtet. Als Altersgrenze wurde das 65. Lebensjahr festgelegt, die Versorgungsleistungen im Alter und bei Invalidität sollten einheitlich jährlich € 60.000 betragen. Laufende Ren-ten sollten mit 1% p.a. dynamisiert werden.&nbsp; Die Invalidenrente wurde bei einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft als Berufsunfähigkeitsrente rückgedeckt. Die Pensionszusage forderte u.a. als Leistungsvoraussetzungen das Ausscheiden aus dem Unternehmen (bei Alter und Invalidität) und die Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurden die Versorgungsleistungen zu Beginn der 2010-Jahre zweimal gekürzt (ohne Eingriff in den past-service), sodass die Alters- bzw. Invalidenrente nur noch € 25.000 Jahresrente betrugen (die versicherte Berufsunfähigkeitsrente blieb mit € 60.000 unangetastet).</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Die GmbH stellte 2018 einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit beim Rückdeckungsversicherer. Dieser wurde nach längerer außergerichtlicher Auseinandersetzung im Jahr 2021 vom Lebensversicherer anerkannt. Mit einem anschließenden Gesellschafterbeschluss wurde die Ausscheidensklausel bei Invalidität in der bestehenden Pensionszusage ersatzlos gestrichen (mit Ver-weis auf das BMF-Schreiben vom 18.09.2017). Da nur eine Teil-Erwerbsminderung vorlag und der GGF schon vor 2018 aufgrund der gesundheitlichen Situation die Arbeitszeit und auch das Gehalt reduziert hatte, wurde weiterhin vereinbart, dass Teilzeitgehalt und Invalidenrente ab 2021 unter Anrechnung der Vergütung auf die betriebliche Rente gewährt werden.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Im Rahmen einer Bp wurde dieses Vertragskonstrukt nicht anerkannt: das Streichen der Ausscheidensklausel sei gesellschaftsrechtlich veranlasst (mit einem pauschalen Hinweis auf den Fremdvergleich) und die Gewährung der Invalidenrente stelle somit eine vGA dar. Die Nachversteuerung der gewährten Invalidenrenten und die Auflösung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen (ausstehende Laufzeit der Invalidenrente noch ca. 15 Jahre) würde zu einer Nachzahlung von Körperschaft- und Gewerbesteuer im sechsstelligen Bereich führen. Diese Wertung ist nach u.E. völlig realitätsfern und willkürlich.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">1. Streichen der Klausel Ausscheiden als Voraussetzung für den Bezug der Invalidenrente </h6><p style="text-align:justify;">Nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung lag keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn Leistungen zugesagt wurden, die schon vor dem Ende des Dienstverhältnisses gezahlt wurden (BMF-Schreiben vom 11.11.1999, IV C2 – S 2176 – 102/99, Rn 2). Diese Rechtsauffassung wurde mit dem <span style="font-weight:bold;">BMF-Schreiben vom 18.09.2017 </span>(IV C 6 – S 2176/07/10006) mit Bezug auf zwei bereits länger zurückliegende BFH-Urteile (05.03.2008 – IR 12/07 – und 23.10.2013 – IR 60/12) geändert. In diesem Schreiben wird in Rn 3 wörtlich ausgeführt:</p><p style="text-align:justify;"><br/></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;">„Werden bei Eintritt der Invalidität oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gewährt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsrückstell-ung nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EStG zu berechnen.“</span></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><p style="text-align:justify;">Entscheidend ist somit, dass der Versorgungsfall nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann als eingetreten gilt, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Zusätzlich zu dieser veränderten Bewertung der Finanzverwaltung wurde dann auch noch nach Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer die Ausscheidensklausel im Jahr 2021 formal gestrichen. </p><p style="text-align:justify;">Da die Invalidität keine volle Erwerbsminderung als Folge hatte und die Höhe der zu gewährenden Invalidenrente bei weitem nicht zur Abdeckung des Lebensunterhalts des geschäftsführenden Gesellschafters ausreichend war und ist, hat dieser weiter für die GmbH auf Teilzeitbasis gearbei-tet. Das Gehalt wurde dann auf Basis der aktuellen BFH-Rechtsprechung auf die betriebliche Pen-sion angerechnet. </p><p style="text-align:justify;">Die GmbH hat sich also insgesamt gesetzeskonform und entsprechend der Verwaltungsanweisungen verhalten.&nbsp;</p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">2. Streichen der Klausel zum Ausscheiden unter dem Ansatz des Fremdvergleichs </h6><p style="text-align:justify;">Das Streichen der Ausscheidensklausel im Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2021 will die Finanzverwaltung aber nicht anerkennen, und zwar mit dem Verweis auf den Fremdvergleich. Der Fremdvergleich wird hier pauschal in den Raum gestellt, ohne diesen aber auch nur ansatzweise zu führen, und es wird einfach behauptet, hiermit sei die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Streichens der Klausel zum Ausscheiden nachgewiesen.</p><p style="text-align:justify;">Tatsächlich führt der Fremdvergleich zu einem völlig anderen – gegenteiligen – Ergebnis: Ein Fremdgeschäftsführer, der die Geschäfte der GmbH alleinverantwortlich führt, soll neben seinem Gehalt eine Pensionszusage erhalten, die u.a. eine Invalidenrente vorsieht. Die Invalidenrente wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt, Voraussetzung für die Gewährung der Invalidenrente ist zwingend die Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer und das Ausscheiden aus dem Unternehmen (letzteres, weil die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusageertei-lung im Jahre 2003 eine solche Klausel zumindest für Organmitglieder noch gefordert hat).</p><p style="text-align:justify;">Der Fremdgeschäftsführer wird nach fünfzehnjähriger Tätigkeit Invalide, die Anerkennung der Inva-lidität durch den Versicherer zieht sich mehrere Jahre hin. Der Geschäftsführer leitet weiter die GmbH, dies ist auch möglich, da keine volle Erwerbsminderung vorliegt. Er bezieht ein Teilzeit-gehalt. Nach Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer, möchte der Nur-Gesellschafter der GmbH den Fremdgeschäftsführer weiter beschäftigen, da er das Unternehmen von Anbeginn bis jetzt erfolgreich geführt hat (Umsatz- und Ertragsentwicklung, Marketing und Kundenbetreuung etc.). Der Fremdgeschäftsführer ist dazu auch bereit, kann aber von der Invalidenrente allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und verlangt daher neben der zugesagten Invalidenrente ein ange-messenes Gehalt für die weitere GF-Tätigkeit. Der Gesellschafter trifft eine entsprechende neue vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer und streicht daher die Ausscheidensklausel aus der Pensionszusage, zumal die BFH-Rechtsprechung eine solche Klausel inzwischen nicht mehr fordert (s.o.). </p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Warum sollte jetzt ein Nur-Gesellschafter diese Entscheidung zu Gunsten des Fremd-Geschäfts-führers in dieser Form nicht treffen, zumal er am Markt kurzfristig keinen gleichwertigen Ersatz für die Geschäftsführung findet. Die einzige Alternative wäre die Liquidation der GmbH - oder schlim-mer noch - die Insolvenz. Selbstverständlich entscheidet der Nur-Gesellschafter sich für die erste Variante, und zwar aus <span style="font-weight:bold;">betrieblicher Veranlassung </span>und <span style="font-weight:bold;">betriebswirtschaftlichen Gründen</span> wie z.B. Möglichkeit zur Fortführung der operativen Tätigkeit der GmbH, Erhaltung von Arbeitsplätzen, Erzielung steuerpflichtiger Gewinne etc. Eine <span style="font-weight:bold;">gesellschaftsrechtliche Veranlassung </span>zur Streichung der Ausscheidensklausel liegt somit eindeutig und klar <span style="font-weight:bold;">nicht</span> vor! </p><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">3. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)</h6><p style="text-align:justify;">Die Bp unterstellt der GmbH, dass mit Streichen der Ausscheidensklausel eine vGA eingetreten sei. Auch das ist eine pauschale Behauptung, die durch nichts belegt wird. Von einer vGA ist regelmä-ßig auszugehen, wenn eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person für die GmbH überlassene Wirtschaftsgüter, ihr gewährte Darlehen oder für die Übernahme der Geschäftsführung überhöhte Vergütungen in Form von Miete, Zins oder Gehalt zahlt – Beträge, die sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Demzufolge ist eine vGA eine bei der GmbH eintre-tende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschafts-verhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><p style="text-align:justify;">Ein solcher Sachverhalt ist in diesem Fall durch die Gewährung der Invalidenrente (ohne die GmbH zu verlassen) und der Zahlung des GF-Teilzeitgehalts mit Anrechnung auf die Betriebsrente gerade nicht eingetreten. Es liegt keine vGA vor, da an den GGF kein Cent mehr als sein Teilzeitgehalt ausgezahlt wurde (aufgrund der Anrechnung Gehalt auf Pension). Im Gegenteil, durch die deutlich höhere versicherte Invalidenrente im Vergleich zur arbeitsrechtlich gewährten Rente entsteht eine Vermögensmehrung bei der GmbH (mit der Folge steuerpflichtiger Erträge). Der Fremdgeschäfts-führer hätte dagegen selbstverständlich der arbeitsrechtlichen Kürzung der Invalidenrente Anfang der 2010-Jahre gar nicht zugestimmt und würde jetzt nach Eintritt der Invalidität die volle Betriebs-rente plus GF-Teilzeitgehalt verlangen und erhalten, also insgesamt eine höhere Vergütung als der geschäftsführende Gesellschafter.</p></div>
<p></p></div><p></p></div></div><div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 02 Jul 2025 12:00:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne erforderliche Mindestverzinsung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Pensionsrückstellungen-für-beitragsorientierte-Leistungszusagen-ohne-erforderliche-Mindestverzinsung</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/ge04aaa07a7b4f7f6e43538d8b5ce39685a2a7050ad3281631797a8da2c387332d601e39cd158828805f3cf94bee19002b20197b28c1bdc338479e28f67f92b6a_1280.jpg"/>Unmittelbare Pensionszusagen können als (reine) Leistungszusagen (zB Festrenten oder gehaltsabhängige Leistungen im Alter bei Invalidität oder Tod) oder als beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_ica3UM80QGCMZy0CpLMu7Q" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_Xtm9yIQySUqbjQsDEc8QMw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_oFxJ1XEWQPe-6Gy42V8aPw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_sKcHoaa-Q7WJ8ahsK1ZtAw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Ansatz der Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestverzinsung&nbsp;<br/>– BFH, Beschluss vom 04.09. 2024 – XI R 25/21 –<br/></h2></div>
<div data-element-id="elm_x67W-Y_nQACAIw_brlJHLQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></span></span></font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></span></span></font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Unmittelbare Pensionszusagen können als (reine) Leistungszusagen (zB Festrenten oder gehaltsabhängige Leistungen im Alter bei Invalidität oder Tod) oder als beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt werden. Bei den beitragsorientierten Leistungszusagen leitet sich die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung aus den zugesagten Beiträgen des Arbeitgebers ab. Dieser Beitrag kann in einem Rückdeckungsmodell, zB Wert-Papier-Depot oder Rückdeckungsversicherung, eingezahlt werden oder auch lediglich als ein fiktiver, kalkulatorischer Betrag des Arbeitgebers zur Bemessung der Versorgungsleistungen definiert werden. Für das Unternehmen ergibt sich hieraus eine höhere Kalkulationssicherheit, da sich die Verpflichtung des Arbeitgebers nur auf die Beitragshöhe beschränkt. Selbst eine Garantieverzinsung für die zur Verfügung gestellten Beiträge kann entfallen.</font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Solche Pensionszusagen mit Beitragsorientierung&nbsp; </font></font><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ohne Garantieverzinsung, also lediglich mit Garantie der Beitragssumme im jeweiligen Versorgungsfall (teilweise auch mit abgesenkter Garantie der Beitragssumme von zwischen 80 bis maximal 100 %), haben in den letzten Jahren in der betrieblichen Altersversorgung eine zunehmende Bedeutung angenommen und bei Neu-Zusagen der klassischen nicht bzw. schwer kalkulierbaren Leistungszusagen den Rang abgelaufen. Insbesondere die von unserem Beratungsunternehmen in den letzten zehn Jahren klar favorisierte </font></font></span><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wertpapiergebundene Pensionszusage </font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">gehört zu dieser vorteilhaften kalkulierbaren Gestaltungsform.</font></font></span></span></span></span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span></span></span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die handelsrechtliche Passivierung der wertpapiergebundenen Pensionszusage führt nach entsprechender Klarstellung im HGB lediglich zum Ausweis des Zeitwerts des aufgelaufenen Wertpapierguthabens (Kurswert des Wertpapierdepots bzw. Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung):&nbsp;</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p></div>
<p></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bei der handelsbilanziellen Bewertung ist der Wert einer </font></font></span><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wertpapiergebundenen (kongruent rückgedeckten) Pensionsverpflichtung </font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">aufgrund der Kongruenz zwischen zugesagten und ausfinanzierten Leistungen mit dem jeweiligen Zeitwert anzusetzen (Bewertungseinheit gemäß § 254 HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 1). Zugriffsfreies Rückdeckungsvermögen wird dann mit der Rückstellung saldiert (§ 246 Abs. 2 HGB nF) und ergibt sich somit für den Bilanzansatz des Werts 0,00, da beide Wertansätze auf Aktiv- und Passivseite identisch sind.</font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat jetzt mit seinem Beschluss wichtige Streitfragen zur steuerrechtlichen Passivierung von beitragsorientierten Leistungszusagen in der Gestaltungsform der unmittelbaren Pensionszusage geklärt.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin hatte beitragsorientierte Leistungszusagen mit&nbsp;</font></font></span></span></span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> Einmalprämien-Rückdeckungsversicherungen zugunsten der geschäftsführenden Gesellschafter und leitenden Angestellten vergeben. Bei den Versicherungen handelt es sich um Fondspolicen, die Höhe der Altersrente oder der Kapitalauszahlung sollte sich aus dem Fondswert bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter oder Tod) ergeben. Der ausgewählte Fonds sah keine Mindestleistung vor, eine Mindestversorgung war ebenfalls nicht garantiert. An den Rückdeckungsversicherungen wurden Pfandrechte zugunsten der Versorgungsberechtigten eingeräumt.</font></font></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zu den Bilanzstichtagen 30.06.2011 und 30.06.2012 aktivierte die Klägerin die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen und bildete in gleicher Höhe Pensionsrückstellungen und saldierte die beiden Positionen gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass Pensionsrückstellungen nicht anzusetzen seien, da es an einem Rechtsanspruch der Höhe nach fehle. Die Versorgungsleistungen hängen im vollen Umfang vom Wert des Fonds ab.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Diese wurden so gewählt, dass keine garantierte Mindestleistung gegeben ist und sich die Kurse sowohl bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erhöhen als auch vermindern könnten.</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><span><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dieser Sachverhalt hat der BFH aber anders entschieden: Ein Rechtsanspruch auf eine einmalige oder laufende Pensionsleistung iSv § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG besteht auch bei wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen der gegenwärtigen Art ohne garantierte Mindestverzinsung, wenn und soweit der Umfang dieser Verpflichtungen unter der gem. § 158 BGB aufschiebende Bedingung steht, dass sich die Höhe der zugesagten Leistungen nach dem bis zum Versorgungsbeginn ungewissen Wert der Fondsanteile der Rückdeckungsversicherung richtet. Zusagen, die sich ihrer Höhe nach allein an der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere orientieren, dienen – abweichend zur Auffassung des BMF – einem Versorgungszweck des Pensionsberechtigten. Darüber hinaus werden biometrische Risiken (Alter und Tod) der Versorgungsberechtigten abgesichert.</font></font></span></p></div><br/></span><p></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz erfordert den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistung. Der BFH bejaht dies im Streitfall, eine bestimmte Mindestleistung muss daher nicht garantiert werden.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Sagt der Arbeitgeber auch die Umwandlung künftiger Beiträge in weitere Anwartschaftsbausteine ​​für künftige Dienstjahre, ist die insgesamt erreichbare Endversorgung dem Teilwertverfahren des § 6a EStG zugrunde zu legen. Wird die Entscheidung über Beitragserbringung bzw. Umwandlung in Versorgungsleistungen dagegen jährlich neu getroffen, kann nur die bis zum Bilanztermin rechtsverbindlich zugesagte (niedrigere) Pensionsanwartschaft mit dem Teilwert passiviert werden. Dies führt zu einem niedrigeren Teilwert.</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Versorgungszusage in dem Streitfall entsprach aber nicht den betriebsrentenrechtlichen Anforderungen an eine beitragsorientierte Leistungszusage, da sich die Versorgungsleistungen nicht unmittelbar aus dem Beitrag, sondern erst aus dem Stand des Deckungskapitals bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den vertraglich vereinbarten versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen in Versorgungsleistungen umrechnen ließen. Nach Meinung des BFH ist dann in der Anwartschaftsphase zum jeweiligen Bilanzstichtag von dem vorhandenen Deckungskapital auszugehen (Stichtagsprinzip). Die daraus nach den vorgegebenen Rechnungsgrundlagen berechneten Versorgungsanwartschaften sind nach dem Teilwertverfahren zu bilanzieren und zwar anteilig für Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung. Soweit die Anwartschaften auf Entgeltumwandlung beruhen, sind diese für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei Arbeitnehmern mit dem Teilwert, aber mindestens dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft zu passivieren.</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat somit bestätigt, dass Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG (Teilwertverfahren) grundsätzlich für wertpapiergebundene Pensionszusagen auch ohne Garantieverzinsung steuerlich anerkannt werden. Handelsrechtlich wird dagegen kein (hoher) Erfüllungsbetrag bilanziert, es wird lediglich auf Aktiv- und Passivseite des Zeitwerts des Beitragsguthabens (zB Kurswerte des Wertpapier-Depots oder Aktivwerte der Versicherungen) bilanziert bzw. – bei bestehenden Pfandrechten bzw. Einbringung des Rückdeckungsvermögens in eine Treuhand – keine Rückstellung ausgewiesen (nach Saldierung von Aktiva und Passiva).</font></font></span></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 31 Mar 2025 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Gewinnrücklage-bei-Übernahme-von-Pensionsverpflichtungen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g06c455203bf1a93d54045d61dc42c0d23ed7dff599c12a6df1540f724c92b5273e9bdd0cb35f51e14b5e457ebbd690d5f2478b91bbb7a31e9987c95556bf5ef3_1280.jpg"/>Schuldbefreiende Übernahmen von unmittelbaren Pensionszusagen – insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) – haben in den Fällen Veräußerung von Geschäftsanteilen, Übertragung der Anteile auf die nächste Generation bei familiengeführten Kapitalgesellschaften.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen<span style="font-weight:bold;">&nbsp;</span></span><br/><span style="font-weight:bold;">​</span><span><span>– BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 24/21 –</span></span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Schuldbefreiende Übernahmen von unmittelbaren Pensionszusagen – insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) – haben in den Fällen Veräußerung von Geschäftsanteilen, Übertragung der Anteile auf die nächste Generation bei familiengeführten Kapitalgesellschaften oder auch bei Stilllegungen/Liquidationen der operativen Gesellschaft in den letzten Jahren nach der für die Praxis wichtigen Entscheidung des BFH vom 18.08.2016 – VI R 18/13 (s.a. LPQ 4/2016) große Bedeutung erlangt, da bei entsprechender Gestaltung des Vertragswerks die steuerneutrale Übertragung von GGF-Zusagen ohne unmittelbaren lohnsteuerpflichtigen Zufluss beim Versorgungs-berechtigten möglich ist. Entsprechend haben wir seit 2016 eine mittlere zweistellige Anzahl von schuldbefreienden Übertragungen von GGF-Pensionszusagen beratend begleitet mit entsprechen-den Gutachterlichen Stellungnahmen zu den arbeits- und - insbesondere – steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Bewertungen der erdienten Anwartschaften und den zu übertragenden Vermögenswerten der betroffenen Pensionszusagen. Außerdem haben wir die vertraglichen Regelungen zur Übertragung ausgearbeitet, einschließlich Begleitschreiben an Banken und/oder Versicherungen zum Transfer der Rückdeckungsvermögen (z.B. Versicherungsnehmerwechsel und Depot-Begünstigter).&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Mit dem BMF-Schreiben vom 30.11.2017 – IV C6 – S 2133/14/100001 – wurde die steuerrechtliche Bewertung der Pensionsverpflichtung nach Übertragung beim abgebenden und aufnehmenden Unternehmen geregelt (s.a. LPQ 1/2018).</span></p></div>
<p><br/></p><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die gegen Entgelt (Ablösungsbetrag) von einem Dritten übernommen werden, sind die Fallgestaltungen „Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber“ und „ohne Arbeitgeberwechsel“ zu unterscheiden.</span></p></div>
<p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><u>Arbeitgeberwechsels</u> unter gleichzeitiger Übernahme eines Vermögenswerts (§ 4 BetrAVG), gilt für die Bewertung die <span style="font-weight:bold;">Sonderregelung </span>des<span style="font-weight:bold;"> § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG</span>: die Pensionsverpflichtung wird mit dem Anwartschaftsbarwert bis zur Höhe des übernommenen Vermögenswertes bilanziert, lediglich die Restanwartschaft wird mit nur dem Teilwert angesetzt. Dabei darf sich kein negativer Jahresbeitrag (fiktive Nettoprämie) ergeben (würde&nbsp; bei einem Vermögenswert, der höher als der steuerliche Barwert ist, eintreten, also grundsätzlich, wenn der Vermögenswert nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewertet wurde).&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><br/></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Diese Sonderregelung kommt aber nicht bei (Teil-) Betriebsübergängen oder der Schuldübernahme nach § 613a BGB zur Anwendung.&nbsp;</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Im Falle des Schuldbeitritts <u>ohne</u> Arbeitgeberwechsel nach §§ 414 ff. BGB gilt dagegen:</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Der Übernehmer hat die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten, die auch für den ursprünglich Verpflichteten am Bilanzstichtag gegolten hätten, wenn er die Verpflichtung nicht über-tragen hätte <span style="font-weight:bold;">(§ 5 Abs. 7 Satz 1 EStG)</span>.Allerdings können bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte (z.B. das Pensionsalter nach R 6a Abs. 11 EStR) unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Auch das Nachholverbot für steuerrechtliche Fehlbeträge, die beim Rechtsvorgänger entstanden sind, gilt in der ersten Bilanz nach der Übernahme nicht.</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Das aufnehmende Unternehmen kann den Erwerbsgewinn in Höhe der Differenz des übertragen-den Vermögenswertes und dem in der folgenden Schlussbilanz zu bilanzierenden niedrigeren Teil-wert gem. § 6a EStG der übernommenen Pensionsverpflichtung über 15 Jahre verteilen. Hierzu wird im Wirtschaftsjahr der Übernahme eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Erwerbsgewinns gebildet. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren wird jeweils mindestens 1/14 der Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst <span style="font-weight:bold;">(§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG)</span>.</p></div>
<p></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">In der Fachliteratur war umstritten, ob die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 (Bilanzierung mit dem Anwartschaftsbarwert anstelle des Teilwerts bis zur Höhe des Vermögenswertes) die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 (Gewinnrücklage) ausschließt.</p></div>
<p></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Der BFH hält die Rücklagenbildung für zulässig, auch eine Bewertung der übernommenen Ver-pflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 schließt die Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 5 nicht aus. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Rücklagenbildung. Im Verhältnis zu § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG ist die Vorschrift des Satz 4 zwar im Hinblick auf die Bewertung eine Spezial-vorschrift. Sie regelt eine abweichende Rechtsfolge, erschöpft sich aber darin und sie enthält gerade keinen eigenen Tatbestand, ohne den § 5 Abs. 7 Satz 5 nicht anwendbar wäre. Diese Aus-legung erscheint auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da andernfalls Pensions-zusagen gegenüber andersartigen Verpflichtungen sittenwidrig benachteiligt würden.</p></div>
<p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 31 Mar 2025 12:00:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>