<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/bav-recht/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #bAV-Recht</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #bAV-Recht</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/bav-recht</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:18:40 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Bewertung von Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss 2025]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/bewertung-von-pensionsrückstellungen-im-jahresabschluss-2025</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Taschenrechner.png"/>Viele Unternehmen bereiten aktuell den Jahresabschluss 2025 vor. In diesem Zusammenhang kommt auch der voraussichtlichen Entwicklung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen nach HGB und ggf. IFRS/US-GAAP (oder andere internationale Bewertungsmethoden) besondere Bedeutung zu.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_qCYK5jv9R1eK7lmafZ3D8w" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_WEQ4fadDR-CI-XtOtCfl2g" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_B1eS5R_yS-G2cql29SgSbw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_aStsl9mKRl2MZjyE1pr0UQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Bewertung von Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss<br/>2025, handels- und steuerbilanzieller Rechnungszins<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_3x4LD2VFTy-ZiZdwSD6PlQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-left zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="text-align:left;"><div><p><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Viele Unternehmen bereiten aktuell den Jahresabschluss 2025 vor. In diesem Zusammenhang kommt auch der voraussichtlichen Entwicklung der Pensionsrückstellungen in den Jahresabschlüssen nach HGB und ggf. IFRS/US-GAAP (oder andere internationale Bewertungsmethoden) besondere Bedeutung zu.&nbsp; </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Bewertung im HGB-Jahresabschluss</span></h4><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>Der Rechnungszins für Altersversorgungsverpflichtungen (und für ähnliche Verpflichtungen) wird seit 2016 nicht aus dem 7-Jahresdurchschnitt, sondern aus dem 10-Jahresdurchschnitt abgeleitet. Bei den sonstigen Rückstellungen wie z.B. für Jubiläumsverpflichtungen wird weiterhin der 7-Jahresdurchschnitt angewendet. Für die Pensionsrückstellungen wird aber der Zins auf Basis des 7-Jahresdurchschnitts für die Ausschüttungssperre zugrunde gelegt (zurzeit ohne Bedeutung, da der Rechnungszins beim 7-Jah</span><span>resdurchschnitt den 10-Jahresdurchschnitt übersteigt und die Differenz somit negativ ist).</span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div> Die handelsbilanziellen Rechnungszinsen (7- und 10-Jahresdurchschnitt) <strong>steigen</strong> seit zwei Jahren wieder an. Zum 31.12.2025 wird es voraussichtlich einen Anstieg des 10-Jahresdurchschnittszinses auf 2,06% (1,90% zum 31.12.2024) geben (Stand November 2,04%). Der 7-Jahresdurchschnittszins wird voraussichtlich zum 31.12.2025 bei 2,17% bis 2,21% liegen (Vorjahr 1,97%). Damit liegt der 10- Jahresdurchschnitt im Gegensatz zu den Jahren bis 2023 unter dem 7-Jahresdurchschnitt, da die Niedrigzinsphase beim 10-Jahresdurchschnitt länger nachwirkt. Die Ausschüttungssperre (Differenz zwischen 7- und 10-Jahresdurchschnitts-Rückstellung) läuft dadurch faktisch ins Leere (negative Differenz). Der Unterschied der Rückstellungen beider Zinssätze ist aber weiterhin im Anhang anzugeben. <br/></div>
<div><br/></div><div><span>Der Zinsanstieg zum 31.12.2025 wird sich – wie schon im letzten Jahr - leicht dämpfend auf die Höhe der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen auswirken (ca. 2 -4%). Die Prognosen zur Zinsentwicklung in den folgenden Jahren führen dann zu weiter steigenden Zinssätzen:</span></div>
<div><span>&nbsp;</span><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Prognosen%20zur%20Zinsentwicklung.png" style="width:407.52px !important;height:231px !important;max-width:100% !important;"/><br/></div>
<div><span><br/></span></div><div><div> Die Zuführung (Veränderung) der Pensionsrückstellung zum Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Vorjahr wird für die Handelsbilanz (GuV) in den Zinsaufwand (Finanzergebnis) und den Pensionsaufwand (Personalergebnis) aufgeteilt. In den letzten Jahren mit den deutlich sinkenden Zinsen und den entsprechend hohen Zuwächsen der Erfüllungsbeträge wurde zusätzlich der <span style="font-weight:bold;">Zinsänderungsaufwand&nbsp;</span>in unseren Bilanzgutachten ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen der Pensionsrückstellung am jeweiligen Bilanztermin mit dem aktuellen Rechnungszins und dem Vorjahreszins berechnet. Die Zinsänderung (Senkung des Zinssatzes gegenüber dem Vorjahr) führte jeweils zu höheren Rückstellungen und wurde daher als Zinsänderungs<strong>aufwand</strong> ausgewiesen.&nbsp;Dieser konnte im Finanzergebnis gebucht werden (mit der Folge, dass der Pensionsaufwand gemindert wurde) oder auch im Personalergebnis gebucht werden (als Teil des Pensionsaufwands). Es bestand also ein entsprechendes Wahlrecht. Ab dem Bilanztermin 31.12.2023 und analog auch weiter zum 31.12.2025 führt die Zinsänderung aber zu einer Minderung des Erfüllungsbetrages (Vergleichsberechnung zum Stichtag mit aktuellem und niedrigem Vorjahreszins), also zu einem Zinsänderung<strong>sertrag</strong>.&nbsp;<span>Dieser sollte analog den Vorjahren in Abhängigkeit von der Ausübung des Wahlrechts im Finanz- oder Personalergebnis gebucht werden.&nbsp;</span></div>
<div><span><br/></span></div><div><span>Neben der Zinsänderung sind die Inflationsraten (aktueller Wert für November 2025 2,3%) für die Annahmen zur Rentendynamik und - bei gehaltsabhängigen Pensionszusagen – auch für die Trends zur Gehaltsentwicklung und ggf. Beitragsbemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung - zu beachten. Wir halten weiterhin Annahmen für die Rentendynamik im Bereich von 1,9 bis 2,3% für angemessen. Für den Gehaltstrend empfehlen wir einen Aufschlag auf die Inflationsannahme zwischen 0,25 und 0,75%-Punkten.&nbsp;</span></div>
<div><span><br/></span></div><div><span>Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) konnte der Übergangssaldo, der sich aus der geänderten Bewertung zum 31.12.2010 (bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr) ergab, auf die nächsten 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden. Der Verteilungszeitraum endete somit Ende letzten Jahres, also zum 31.12.2024. Ab dem 31.12.2024 entspricht die HGB-Pensionsrückstellung also dem Erfüllungsbetrag gemäß § 253 HGB, ggf. vermindert um saldierungspflichtiges Rückdeckungsvermögen. </span></div>
<div><span><br/></span></div><h4><span><span>Bewertung nach IFRS /US-GAAP</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Für die Bewertung nach internationalen Rechnungsstandards (z.B. IFRS / US-GAAP) ist der Zinssatz in Abhängigkeit der Fristigkeit der Verbindlichkeiten auf Basis von „high quality corporate bonds“ zu ermitteln. Hierbei wird aber ein Stichtagszins und kein geglätteter Durchschnittszins über einen mehrjährigen Zeitraum wie im HGB berücksichtigt. Die Zinssätze für die Duration 10/15/20 Jahre (Rentner / gemischter Bestand / Aktive) betragen Mitte Dezember 2025 3,91 / 4,13 / 4,23%. Zum Bilanztermin 31.12.2025 kann für einen gemischten Bestand also ein Zinssatz in der Bandbreite von 3,90 bis 4,20% berücksichtigt werden. Renten- und Gehaltstrend ergeben sich analog zur HGB-Bewertung.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Gegenüber 2024 erfolgen die Bewertungen somit mit einem höheren Rechnungszinsfuß (Vorjahr 3,30 bis 3,35%). Diese Zinsänderung wirkt sich ca. 6 bis 9% mindernd auf den Ansatz der Versorgungsverpflichtungen aus und führen zu einem Gewinn (gain).&nbsp;</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><h4>Bewertung gem. § 6a EStG (Steuerbilanz)</h4></div>
<div><strong><br/></strong></div><div><div> Der steuerliche Rechnungszins bleibt unverändert, er beträgt also weiterhin 6%. Dies wurde auch vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2023 bestätigt (s.a. LPQ 3/2023). <br/></div>
</div></div></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[PSV-Mitgliederversammlung 2025]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/PSV-Mitgliederversammlung-2025</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Mikrofon.png"/>Am 02.07.2025 fand die PSVaG-Mitgliederversammlung statt. Im Vergleich zu 2024 lag die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, zu diesem Zeitpunkt rund 17% über dem Niveau des Vorjahres.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_I7o3qEAQTVq1DnCrm3shdg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ksA5j5feRzKfT52ORRtICw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_8OSgFV3SRrGIJ-_0QA_WgA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_VVBA2GG2QIe_Se-9sOKXpQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>PSV-Mitgliederversammlung 2025, Beitragssatz unter<br/>Zehnjahresdurchschnitt</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_pilROMPgTxCpxtFALWsQHg" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span>Am 02.07.2025 fand die PSVaG-Mitgliederversammlung statt. Im Vergleich zu 2024 lag die Anzahl der Insolvenzen, bei denen der PSVaG leistungspflichtig wurde, zu diesem Zeitpunkt rund 17% über dem Niveau des Vorjahres. Die betroffenen Unternehmen hatten aber durchschnittlich weniger Beschäftigte, sodass die Zahl der neu zu versichernden laufenden Leistungen und unverfallbaren Anwartschaften mit rund 20.800 deutlich unter dem Vorjahr lag. Auch der Leistungsaufwand ist im Vergleich zum Vorjahr um 4% gesunken.&nbsp;<br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;">Die Kapitalanlagen des PSVaG konnten sich trotz des herausfordernden Umfelds (insbesondere Zollkonflikte) bis Mitte des Jahres gut behaupten.<br/></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Der im November 2025 festgesetzte Beitragssatz für 2025 beträgt 1,2 Promille und übersteigt den sehr niedrigen Vorjahreswert von 0,4 Promille, liegt jedoch unter dem Zehnjahresdurchschnitt von 1,9 Promille.</span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Außerdem will der PSVaG künftig aktiver bei Insolvenzverfahren mitwirken. Der PSVaG beobachtet, dass seine Anliegen in Insolvenzverfahren bislang nicht immer ausreichend berücksichtigt werden - und das trotz seiner Bedeutung als einer der größten Gläubiger. Der PSVaG setzt daher künftig verstärkt auf Information und Vernetzung und stellt hierzu mehr Ressourcen zur Verfügung. Gerichte, Insolvenzverwalter und andere institutionelle Gläubiger sollen gezielt über die Rolle und die gestiegene Mitwirkungsbereitschaft des PSVaG, aber auch dessen Ziele bei einer möglichen Sanierung im Rahmen von Insolvenzen informiert werden. Dazu gehöre auch, dass ehemals insolvente Unternehmen wieder die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten tragen können und somit die Mitglieder nicht über Gebühr belasten.&nbsp;</span></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:04:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Rentenpaket im Bundestag - Unser Optimierungsvorschlag]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/rentenpaket-im-bundestag-unser-optimierungsvorschlag</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Bundestag.png"/>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen. Hieraus ergibt sich eine win-win Situation...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_XgH9bVonT3qZXsc3QzIanQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RvQjNGp-TTeKZBpG6oM1Eg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_i7yrWVCzSUG3Lh2wFRx6Yw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1TrT0VgeSyWJXSKB6i54HQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Rentenpaket im Bundestag angenommen&nbsp;</span><br/>​<span>- Unser Optimierungsvorschlag zur Aktivrente -</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_coraXzTyR4yiZA7-EGDFrA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span><span>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen.</span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Betriebliche Altersversorgung</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div>Der Teil des Rentenpakets die betriebliche Altersversorgung (bAV) betreffend (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) wurde fast unverändert übernommen (s.a. LPQ 3-24 und 3-25). Kurzfristig aufgenommen wurde noch eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG: <strong>„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen&nbsp;</strong><strong>der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“</strong> Bislang gilt die Bagatellgrenze von 1% der Bezugsgrenze. Damit steigt das Abfindungsvolumen auf Basis der SV-Rechengrößen 2026 von derzeit € 39,55 (Monatsrente) auf € 59,33. Der Kapitalwert steigt von derzeit € 4.746 auf € 7.119. Diese Erhöhung hat für die Praxis Bedeutung, da jetzt zusätzliche niedrige Rentenansprüche mit hohem Verwaltungsaufwand einseitig abgefunden werden können.&nbsp;<br/></div><div><br/></div><h4><span>Aktivrente</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div><div><div>Die <strong>Aktivrente</strong> ist ein neues Konzept in Deutschland, das es Menschen ermöglicht, <strong>nach der Regelaltersgrenze (z.B. 67 Jahre) freiwillig weiterzuarbeiten</strong>. Hierbei bleiben die <strong>Bezüge bis € 2.000 monatlich</strong> ab 01.01.2026 steuerfrei. Das gilt zunächst nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hieraus ergibt sich eine <strong>win-win Situation</strong> für Arbeitgeber und -nehmer: Der Betrieb nutzt weiterhin das Know-how der älteren und erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ohne Mehrkosten) und die Mitarbeitenden erhalten die gesetzliche Rente (nur anteilig steuerpflichtig) plus Gehalt, und davon € 2.000 monatlich steuerfrei. In einzelnen Branchen starten schon Offensiven für die Aktivrente (z.B. Bäckereien und Handel).&nbsp;<br/></div></div></div></div></div><div><br/></div><h4><span>Unser Optimierungsvorschlag</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div>Übersteigt die Aktivrente den Monatsbetrag von € 2.000, bleibt der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Da aber gesetzliche Rente plus steuerfreie Aktivrente von € 2.000 in vielen Fällen schon die bisherigen Nettoeinkommen übersteigen werden, kann eine weitere <strong>steuerliche Optimierung</strong> erfolgen: der Aktivrentner macht von der <strong>Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)</strong> Gebrauch, d.h. der Differenzbetrag zwischen Aktivrente und steuerfreiem Anteil von € 2.000 wird in Versorgungslohn lohnsteuerfrei umgewandelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag bleiben 4% der BBG gesetzliche Rentenversicherung, also € 4.056 sozialabgabenfrei (Einsparung Arbeitergeber und –nehmer).&nbsp;<br/></div></div></div><div><br/></div><div><div>Aufgrund der kurzen Laufzeit der bAV-Verträge kommen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Kostenbelastung zu Beginn) sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht infrage. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse scheidet auch aus, da bei einer Laufzeit von z.B. 3 Jahren ein nur geringes Reservepolster steuerwirksam aufgebaut werden kann. Die optimale Lösung bietet die <strong>unmittelbare Pensionszusage als wertpapiergebundene Kapitalzusage ohne Bilanzberührung</strong> (s.a. unsere Veröffentlichungen in der SteuerBerater und GmbH-Chef).<br/></div></div><div><br/></div><div><div><strong>Beispiel:</strong> Beträgt z.B. die Aktivrente € 3.500 monatlich, können bis € 1.500 in bAV umgewandelt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren wird ein Versorgungskapital im Alter 70 in Höhe von € 54.000 plus Wertpapiererträge angespart, das i.d.R. unter Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auch noch steuerfrei bleibt, soweit kein weiterer steuerpflichtige bAVAnspruch besteht oder andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen etc.) bezogen werden.<br/></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abwahl von einzelnen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bei Organmitgliedern]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Abwahl-von-einzelnen-Bestimmungen-des-Betriebsrentengesetzes-bei-Organmitgliedern</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/bible-1508567_1280.jpg"/>BAG-Urteil vom 21.04.2009 nicht bekannt und die möglichen Anwendungsvorteile nicht ausreichend. Obwohl das Urteil im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Z.B. Bei Abfindung der Altersrente eines Organmitglieds, dass einen Verstoß gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG bedeuten würde.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span></span><span><span>BAG-Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07): Option zur Abwahl von einzelnen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes bei Organmitgliedern (§ 19 Abs. 1 BetrAVG)</span></span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span></span></p></div>
<div><p style="text-align:justify;"><span>In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass das </span><span style="font-weight:bold;">BAG-Urteil vom 21.04.2009</span><span> und die möglichen Anwendungsvorteile nicht ausreichend bekannt sind. Das Urteil kann nämlich im Einzelfall sehr hilfreich sein, wenn z.B. eine Abfindung der Altersrente des Organmitglieds geplant ist, aber einen Verstoß gegen das </span><span style="font-weight:bold;">Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG </span><span>bedeuten würde. Gleiches gilt für eine Übertragung der Pensionszusage z.B. auf eine Pensionsverwaltungs-Gesellschaft, wenn kein neuer Arbeitgeber i.S. d. § 4 Abs. 1 BetrAVG vorhanden ist (</span><span style="font-weight:bold;">Übertragungsverbot </span><span>bei Anwendung des persönlichen Geltungsbereichs gem. § 17 Abs. 1 BetrAVG).</span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Ob die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (z.B. §§ 3 und 4) überhaupt zur Anwendung kommen, richtet sich nach dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG. Dieser umfasst Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 1 Satz 1) sowie sonstige Personen, denen eine Versorgung aus Anlass ihrer Tätig</span>keit für ein Unternehmen zugesagt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Nicht vom Schutzbereich umfasst sind nach ständiger Rechtsprechung dagegen Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer - also Allein-, Mehrheits- oder exakt hälftig beteiligte Gesellschafter. Diese gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne des BetrAVG, da sie für ihr eigenes Unternehmen tätig werden. In diesen Fällen besteht daher volle Vertragsfreiheit, eine Kapitalabfindung wäre unabhängig von § 3 BetrAVG oder die Übertragung der Versorgungsverpflichtung wäre - abweichend von 4 Abs. 1 BetrAVG - zulässig, sofern die Voraussetzungen der §§ 414 ff. BGB erfüllt sind.<span><br/><br/></span></p></div><span><div style="text-align:justify;">Für Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % wird demgegenüber eine vermit-telnde Lösung vertreten: Sie unterfallen zwar formal dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG als arbeitnehmerähnliche Personen. Die&nbsp;Rechtsprechung betrachtet die Vorschriften des BetrAVG in Bezug auf Organmitglieder jedoch weitgehend als dispositiv. Dies wird unter Rückgriff auf <span style="font-weight:bold;">§ 19 Abs. 1 BetrAVG </span>begründet, der tarifvertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Rege-lungen zulässt. <span style="font-weight:bold;">Da auch Geschäftsführer - ähnlich wie Tarif-vertragsparteien - über eine gleichwertige Verhandlungs-position verfügen, bestehe ebenfalls kein Bedürfnis für zwingenden gesetzlichen Schutz</span>. Die entsprechende Anwendung des § 19 Abs. 1 BetrAVG erlaubt es daher, auch gegenüber diesen Organpersonen von den Vorgaben des § 3 oder § 4 BetrAVG abzuweichen.</div></span><p></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Abfindung oder der Übertragung nach § 4 Abs. 1 BetrAVG für den insoweit erdienten Teil zwingend. In diesen Fällen ist eine Aufteilung der Pensionsverpflichtung pro rata temporis erforderlich. Wird diese Differenzierung unterlassen und die gesamte Pensionsverpflichtung auf eine andere Gesell-schaft übertragen, besteht das Risiko der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB. Eine vollständige und rechtssichere Übertragung ist in solchen Fällen nur im Rahmen einer Ausgliederung nach dem UmwG möglich. Gleiches gilt für eine Abfindung der gesamten Pensionszusage.</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem </span><span style="font-weight:bold;">Urteil vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07)</span><span> aus, dass </span><span style="font-weight:bold;">Organmitglieder</span><span> im selben Maße von den Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes abweichen können, wie dies für Arbeitnehmer die Tarifparteien dürfen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG - heute: </span><span style="font-weight:bold;">§ 19 Abs. 1 BetrAVG</span><span>). Dies gilt somit auch für reine Fremd-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung. Die Tariföffnungsklausel in § 19 Abs. 1 BetrAVG gilt für folgende Bestimmungen des Betriebsrenten-gesetzes: §§ 1a (Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung), 2 (Höhe der unverfallbaren Anwart-schaft), 2a Abs. 1, 3 und 4 (Berechnung und Wahrung des unverfallbaren Teilanspruchs), 3 (Abfin-dungsverbot, mit Ausnahme Abs. 2 Satz 3), 4 (Übertragung), 5 (Auszehrung und Anrechnung), <br/> 16 (Anpassung), 18a Satz 1 (Verjährung), 27 und 28 (Übergangsvorschriften). </span></p><p style="text-align:justify;"><span>Praktische Bedeutung von diesen dispositiven Regelungen für Geschäftsführer-Pensionszusagen können im Einzelfall insbesondere die Verbote zur Abfindung und Übertragung (§§ 3 und 4 BetrAVG) erlangen. Dies gilt z.B. bei geplanten Veräußerungen, Übertragung der Gesellschafts-anteile oder Liquidation der Gesellschaft. </span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:justify;"><span>Zwei Praxisbeispiele:</span></h4><h6 style="text-align:justify;">Fremdgeschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft eines japanischen Konzerns</h6><h6 style="text-align:justify;"><span style="font-weight:bold;"><br/></span></h6><p style="text-align:justify;"><span>Der angestellte GF, geboren 1963, hat 1995 eine Pensionszusage über Alters-, Invaliden- und Witwenrente erhalten. Zur Finanzierung der Pensionszusage bestehen mehrere Rückdeckungsversicherungen. Die feste Altersgrenze 62 Jahre wird dieses Jahr (2025) erreicht. Der Mutter-Kon-zern möchte, dass der GF weiterarbeitet, z.B. bis zum 67. Lebensjahr. Der GF ist hierzu bereit, wenn seine bestehende Zusage auf eine Pensions-Verwaltungsgesellschaft (die der GF selbst gründen wird) mit dem BilMoG-Barwert als Vermögenswert übertragen wird und für die künftigen Dienstjahre eine beitragsorientierte Leistungszusage (z.B. in Form einer rückgedeckten Pensions-zusage oder einer wertpapiergebundenen Pensionszusage) gewährt wird. Die Höhe der Versorgungsbausteine (Alter und Tod) orientieren sich an der Leistungssystematik der bestehenden Zusage (Leistungsbaustein je Dienstjahr).</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Das Unternehmen ist bereit, diese Forderungen zu erfüllen, Problem ist aber das Übertragungsverbot des § 4 Abs. 1 BetrAVG, da kein neuer Arbeitgeber existiert. Die Pensions-Verwaltungsgesellschaft wird nicht operativ tätig sein und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den in § 4 geforderten neuen Arbeitgeber. Daher vereinbaren das Unternehmen und der GF, dass mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 21.04.2009 für das Organmitglied § 4 BetrAVG abbedungen werden soll. Somit kann jetzt die schuldbefreiende Übertragung der Pensionsverpflichtung – abweichend von&nbsp;§ 4 Abs. 1 BetrAVG – vorgenommen werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 414 BGB erfüllt sind.</span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><h6 style="text-align:justify;">Minderbeteiligter GF, dessen Altersrente abgefunden werden soll</h6></div>
<br/><div><p style="text-align:justify;"><span>Ein mit 20% beteiligter geschäftsführender Gesellschafter steht kurz vor der Altersgrenze und beabsichtigte, die Altersrente abzurufen. Im Todesfall während der Rentenbezugszeit würde noch eine Witwenrente gewährt. Die GmbH soll in den nächsten 2 - 3 Jahren veräußert oder - falls das nicht zu einem angemessenen Preis gelingt - liquidiert werden. Die Liquidation kann aber erst abge</span>schlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Dazu zählt auch die Pensionsverpflichtung des ehemaligen GGF. Konkret heißt das, dass die Liquidation erst abgeschlossen werden kann, wenn die letzte Rentenrate gezahlt wurde (also nach dem Tod des Versorgungsberechtigten bzw. seiner Ehefrau). Auch die Veräußerung kann an der Pensionsverpflichtung scheitern, da der Käufer wahrscheinlich die Auslagerung dieser als Bedingung fordert.<span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span>Die Abfindung der Pensionszusage würde einen Verstoß gegen § 3 BetrAVG darstellen: laufende Leistungen dürfen nur abgefunden werden, wenn die Bagatellgrenze von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten wird. Der aktuelle Wert der Bezugsgröße beträgt EUR 3.395 monatlich, also 1% davon EUR 33,95. Da die laufende Altersrente deutlich darüber liegt, greift das gesetzliche Abfindungsverbot. Der minderbeteiligte GGF unterliegt dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 2).</span></p><p style="text-align:justify;"><span>Unternehmen und GGF vereinbaren daher unmittelbar vor Beendigung der GF-Tätigkeit, dass mit Bezug auf das BAG-Urteil vom 21.04.2009 für das Organmitglied § 3 BetrAVG abbedungen werden soll (z.B. für den Fall einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile oder Liquidation der Gesellschaft).&nbsp;</span></p></div>
<p></p></div><p></p></div><div><div><div><p style="text-align:justify;"><span></span></p></div>
<p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 02 Jul 2025 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung – teilweise willkürlich]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Aktuelle-Praxis-der-Finanzverwaltung-–-teilweise-willkürlichen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g4149d8a7ffaba604d72e59c5aead6f1fc487a1b0a2d840e1b250872f368a32feed451007fd33efe8c6f849acb43b464f_1280.jpg"/>Häufung bei Bp-Berichten (Stellungnahmen der bAV-Fachprüfer) von Fällen von hohen Steuernachforderungen aufgrund festgestellter vGA nach Fremdvergleich.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span></span><span>Aktuelle Praxis der Finanzverwaltung zur – teilweise willkürlichen - Anwendung des Fremdvergleichs und der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Rahmen von Betriebsprüfungen (Bp) zu Pensionszusagen beherrschender GGF</span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span>In der letzten Zeit häufen sich in den uns vorgelegten Bp-Berichten (Stellungnahmen der bAV-Fachprüfer) die Fälle von hohen Steuernachforderungen aufgrund festgestellter vGA nach Fremdvergleich. Dabei wird im Einzelfall weder der Fremdvergleich faktisch durchgeführt (das Stichwort Fremdvergleich wird vielmehr einfach pauschal in den Raum gestellt), noch wird die vGA gem.&nbsp;§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG rechnerisch und faktisch nachgewiesen.</span></p></div>
<p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;">Wir stellen hier einen besonders krassen Einzelfall aus der jüngeren Vergangenheit vor. Die GmbH wurde im Jahr 2000 gegründet, die Gesellschaftsanteile wurden zu 100% von dem geschäftsführenden Gesellschafter gehalten. 2003 wurde eine unmittelbare Pensionszusage über Alters- und Invalidenrente eingerichtet. Als Altersgrenze wurde das 65. Lebensjahr festgelegt, die Versorgungsleistungen im Alter und bei Invalidität sollten einheitlich jährlich € 60.000 betragen. Laufende Ren-ten sollten mit 1% p.a. dynamisiert werden.&nbsp; Die Invalidenrente wurde bei einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft als Berufsunfähigkeitsrente rückgedeckt. Die Pensionszusage forderte u.a. als Leistungsvoraussetzungen das Ausscheiden aus dem Unternehmen (bei Alter und Invalidität) und die Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung wurden die Versorgungsleistungen zu Beginn der 2010-Jahre zweimal gekürzt (ohne Eingriff in den past-service), sodass die Alters- bzw. Invalidenrente nur noch € 25.000 Jahresrente betrugen (die versicherte Berufsunfähigkeitsrente blieb mit € 60.000 unangetastet).</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Die GmbH stellte 2018 einen Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit beim Rückdeckungsversicherer. Dieser wurde nach längerer außergerichtlicher Auseinandersetzung im Jahr 2021 vom Lebensversicherer anerkannt. Mit einem anschließenden Gesellschafterbeschluss wurde die Ausscheidensklausel bei Invalidität in der bestehenden Pensionszusage ersatzlos gestrichen (mit Ver-weis auf das BMF-Schreiben vom 18.09.2017). Da nur eine Teil-Erwerbsminderung vorlag und der GGF schon vor 2018 aufgrund der gesundheitlichen Situation die Arbeitszeit und auch das Gehalt reduziert hatte, wurde weiterhin vereinbart, dass Teilzeitgehalt und Invalidenrente ab 2021 unter Anrechnung der Vergütung auf die betriebliche Rente gewährt werden.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;">Im Rahmen einer Bp wurde dieses Vertragskonstrukt nicht anerkannt: das Streichen der Ausscheidensklausel sei gesellschaftsrechtlich veranlasst (mit einem pauschalen Hinweis auf den Fremdvergleich) und die Gewährung der Invalidenrente stelle somit eine vGA dar. Die Nachversteuerung der gewährten Invalidenrenten und die Auflösung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen (ausstehende Laufzeit der Invalidenrente noch ca. 15 Jahre) würde zu einer Nachzahlung von Körperschaft- und Gewerbesteuer im sechsstelligen Bereich führen. Diese Wertung ist nach u.E. völlig realitätsfern und willkürlich.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">1. Streichen der Klausel Ausscheiden als Voraussetzung für den Bezug der Invalidenrente </h6><p style="text-align:justify;">Nach der früheren Auffassung der Finanzverwaltung lag keine betriebliche Altersversorgung vor, wenn Leistungen zugesagt wurden, die schon vor dem Ende des Dienstverhältnisses gezahlt wurden (BMF-Schreiben vom 11.11.1999, IV C2 – S 2176 – 102/99, Rn 2). Diese Rechtsauffassung wurde mit dem <span style="font-weight:bold;">BMF-Schreiben vom 18.09.2017 </span>(IV C 6 – S 2176/07/10006) mit Bezug auf zwei bereits länger zurückliegende BFH-Urteile (05.03.2008 – IR 12/07 – und 23.10.2013 – IR 60/12) geändert. In diesem Schreiben wird in Rn 3 wörtlich ausgeführt:</p><p style="text-align:justify;"><br/></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;">„Werden bei Eintritt der Invalidität oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gewährt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsrückstell-ung nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EStG zu berechnen.“</span></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><p style="text-align:justify;">Entscheidend ist somit, dass der Versorgungsfall nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann als eingetreten gilt, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Zusätzlich zu dieser veränderten Bewertung der Finanzverwaltung wurde dann auch noch nach Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer die Ausscheidensklausel im Jahr 2021 formal gestrichen. </p><p style="text-align:justify;">Da die Invalidität keine volle Erwerbsminderung als Folge hatte und die Höhe der zu gewährenden Invalidenrente bei weitem nicht zur Abdeckung des Lebensunterhalts des geschäftsführenden Gesellschafters ausreichend war und ist, hat dieser weiter für die GmbH auf Teilzeitbasis gearbei-tet. Das Gehalt wurde dann auf Basis der aktuellen BFH-Rechtsprechung auf die betriebliche Pen-sion angerechnet. </p><p style="text-align:justify;">Die GmbH hat sich also insgesamt gesetzeskonform und entsprechend der Verwaltungsanweisungen verhalten.&nbsp;</p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">2. Streichen der Klausel zum Ausscheiden unter dem Ansatz des Fremdvergleichs </h6><p style="text-align:justify;">Das Streichen der Ausscheidensklausel im Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2021 will die Finanzverwaltung aber nicht anerkennen, und zwar mit dem Verweis auf den Fremdvergleich. Der Fremdvergleich wird hier pauschal in den Raum gestellt, ohne diesen aber auch nur ansatzweise zu führen, und es wird einfach behauptet, hiermit sei die gesellschaftsrechtliche Veranlassung des Streichens der Klausel zum Ausscheiden nachgewiesen.</p><p style="text-align:justify;">Tatsächlich führt der Fremdvergleich zu einem völlig anderen – gegenteiligen – Ergebnis: Ein Fremdgeschäftsführer, der die Geschäfte der GmbH alleinverantwortlich führt, soll neben seinem Gehalt eine Pensionszusage erhalten, die u.a. eine Invalidenrente vorsieht. Die Invalidenrente wird bei einem Lebensversicherer rückgedeckt, Voraussetzung für die Gewährung der Invalidenrente ist zwingend die Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer und das Ausscheiden aus dem Unternehmen (letzteres, weil die Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zusageertei-lung im Jahre 2003 eine solche Klausel zumindest für Organmitglieder noch gefordert hat).</p><p style="text-align:justify;">Der Fremdgeschäftsführer wird nach fünfzehnjähriger Tätigkeit Invalide, die Anerkennung der Inva-lidität durch den Versicherer zieht sich mehrere Jahre hin. Der Geschäftsführer leitet weiter die GmbH, dies ist auch möglich, da keine volle Erwerbsminderung vorliegt. Er bezieht ein Teilzeit-gehalt. Nach Anerkennung der Invalidität durch den Versicherer, möchte der Nur-Gesellschafter der GmbH den Fremdgeschäftsführer weiter beschäftigen, da er das Unternehmen von Anbeginn bis jetzt erfolgreich geführt hat (Umsatz- und Ertragsentwicklung, Marketing und Kundenbetreuung etc.). Der Fremdgeschäftsführer ist dazu auch bereit, kann aber von der Invalidenrente allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und verlangt daher neben der zugesagten Invalidenrente ein ange-messenes Gehalt für die weitere GF-Tätigkeit. Der Gesellschafter trifft eine entsprechende neue vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer und streicht daher die Ausscheidensklausel aus der Pensionszusage, zumal die BFH-Rechtsprechung eine solche Klausel inzwischen nicht mehr fordert (s.o.). </p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Warum sollte jetzt ein Nur-Gesellschafter diese Entscheidung zu Gunsten des Fremd-Geschäfts-führers in dieser Form nicht treffen, zumal er am Markt kurzfristig keinen gleichwertigen Ersatz für die Geschäftsführung findet. Die einzige Alternative wäre die Liquidation der GmbH - oder schlim-mer noch - die Insolvenz. Selbstverständlich entscheidet der Nur-Gesellschafter sich für die erste Variante, und zwar aus <span style="font-weight:bold;">betrieblicher Veranlassung </span>und <span style="font-weight:bold;">betriebswirtschaftlichen Gründen</span> wie z.B. Möglichkeit zur Fortführung der operativen Tätigkeit der GmbH, Erhaltung von Arbeitsplätzen, Erzielung steuerpflichtiger Gewinne etc. Eine <span style="font-weight:bold;">gesellschaftsrechtliche Veranlassung </span>zur Streichung der Ausscheidensklausel liegt somit eindeutig und klar <span style="font-weight:bold;">nicht</span> vor! </p><h6 style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">3. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)</h6><p style="text-align:justify;">Die Bp unterstellt der GmbH, dass mit Streichen der Ausscheidensklausel eine vGA eingetreten sei. Auch das ist eine pauschale Behauptung, die durch nichts belegt wird. Von einer vGA ist regelmä-ßig auszugehen, wenn eine GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person für die GmbH überlassene Wirtschaftsgüter, ihr gewährte Darlehen oder für die Übernahme der Geschäftsführung überhöhte Vergütungen in Form von Miete, Zins oder Gehalt zahlt – Beträge, die sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Demzufolge ist eine vGA eine bei der GmbH eintre-tende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschafts-verhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.</p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span style="font-style:italic;"></span></p><div><p style="text-align:justify;">Ein solcher Sachverhalt ist in diesem Fall durch die Gewährung der Invalidenrente (ohne die GmbH zu verlassen) und der Zahlung des GF-Teilzeitgehalts mit Anrechnung auf die Betriebsrente gerade nicht eingetreten. Es liegt keine vGA vor, da an den GGF kein Cent mehr als sein Teilzeitgehalt ausgezahlt wurde (aufgrund der Anrechnung Gehalt auf Pension). Im Gegenteil, durch die deutlich höhere versicherte Invalidenrente im Vergleich zur arbeitsrechtlich gewährten Rente entsteht eine Vermögensmehrung bei der GmbH (mit der Folge steuerpflichtiger Erträge). Der Fremdgeschäfts-führer hätte dagegen selbstverständlich der arbeitsrechtlichen Kürzung der Invalidenrente Anfang der 2010-Jahre gar nicht zugestimmt und würde jetzt nach Eintritt der Invalidität die volle Betriebs-rente plus GF-Teilzeitgehalt verlangen und erhalten, also insgesamt eine höhere Vergütung als der geschäftsführende Gesellschafter.</p></div>
<p></p></div><p></p></div></div><div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 02 Jul 2025 12:00:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne erforderliche Mindestverzinsung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Pensionsrückstellungen-für-beitragsorientierte-Leistungszusagen-ohne-erforderliche-Mindestverzinsung</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/ge04aaa07a7b4f7f6e43538d8b5ce39685a2a7050ad3281631797a8da2c387332d601e39cd158828805f3cf94bee19002b20197b28c1bdc338479e28f67f92b6a_1280.jpg"/>Unmittelbare Pensionszusagen können als (reine) Leistungszusagen (zB Festrenten oder gehaltsabhängige Leistungen im Alter bei Invalidität oder Tod) oder als beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_ica3UM80QGCMZy0CpLMu7Q" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_Xtm9yIQySUqbjQsDEc8QMw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_oFxJ1XEWQPe-6Gy42V8aPw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_sKcHoaa-Q7WJ8ahsK1ZtAw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Ansatz der Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestverzinsung&nbsp;<br/>– BFH, Beschluss vom 04.09. 2024 – XI R 25/21 –<br/></h2></div>
<div data-element-id="elm_x67W-Y_nQACAIw_brlJHLQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></span></span></font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></span></span></font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Unmittelbare Pensionszusagen können als (reine) Leistungszusagen (zB Festrenten oder gehaltsabhängige Leistungen im Alter bei Invalidität oder Tod) oder als beitragsorientierte Leistungszusagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) erteilt werden. Bei den beitragsorientierten Leistungszusagen leitet sich die Höhe der zugesagten Versorgungsleistung aus den zugesagten Beiträgen des Arbeitgebers ab. Dieser Beitrag kann in einem Rückdeckungsmodell, zB Wert-Papier-Depot oder Rückdeckungsversicherung, eingezahlt werden oder auch lediglich als ein fiktiver, kalkulatorischer Betrag des Arbeitgebers zur Bemessung der Versorgungsleistungen definiert werden. Für das Unternehmen ergibt sich hieraus eine höhere Kalkulationssicherheit, da sich die Verpflichtung des Arbeitgebers nur auf die Beitragshöhe beschränkt. Selbst eine Garantieverzinsung für die zur Verfügung gestellten Beiträge kann entfallen.</font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Solche Pensionszusagen mit Beitragsorientierung&nbsp; </font></font><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ohne Garantieverzinsung, also lediglich mit Garantie der Beitragssumme im jeweiligen Versorgungsfall (teilweise auch mit abgesenkter Garantie der Beitragssumme von zwischen 80 bis maximal 100 %), haben in den letzten Jahren in der betrieblichen Altersversorgung eine zunehmende Bedeutung angenommen und bei Neu-Zusagen der klassischen nicht bzw. schwer kalkulierbaren Leistungszusagen den Rang abgelaufen. Insbesondere die von unserem Beratungsunternehmen in den letzten zehn Jahren klar favorisierte </font></font></span><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wertpapiergebundene Pensionszusage </font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">gehört zu dieser vorteilhaften kalkulierbaren Gestaltungsform.</font></font></span></span></span></span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span></span></span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die handelsrechtliche Passivierung der wertpapiergebundenen Pensionszusage führt nach entsprechender Klarstellung im HGB lediglich zum Ausweis des Zeitwerts des aufgelaufenen Wertpapierguthabens (Kurswert des Wertpapierdepots bzw. Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung):&nbsp;</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p></div>
<p></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Bei der handelsbilanziellen Bewertung ist der Wert einer </font></font></span><span style="font-weight:bold;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">wertpapiergebundenen (kongruent rückgedeckten) Pensionsverpflichtung </font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">aufgrund der Kongruenz zwischen zugesagten und ausfinanzierten Leistungen mit dem jeweiligen Zeitwert anzusetzen (Bewertungseinheit gemäß § 254 HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 1). Zugriffsfreies Rückdeckungsvermögen wird dann mit der Rückstellung saldiert (§ 246 Abs. 2 HGB nF) und ergibt sich somit für den Bilanzansatz des Werts 0,00, da beide Wertansätze auf Aktiv- und Passivseite identisch sind.</font></font></span></p><p style="text-align:justify;"><span><br/></span></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat jetzt mit seinem Beschluss wichtige Streitfragen zur steuerrechtlichen Passivierung von beitragsorientierten Leistungszusagen in der Gestaltungsform der unmittelbaren Pensionszusage geklärt.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin hatte beitragsorientierte Leistungszusagen mit&nbsp;</font></font></span></span></span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> Einmalprämien-Rückdeckungsversicherungen zugunsten der geschäftsführenden Gesellschafter und leitenden Angestellten vergeben. Bei den Versicherungen handelt es sich um Fondspolicen, die Höhe der Altersrente oder der Kapitalauszahlung sollte sich aus dem Fondswert bei Eintritt des Versorgungsfalls (Alter oder Tod) ergeben. Der ausgewählte Fonds sah keine Mindestleistung vor, eine Mindestversorgung war ebenfalls nicht garantiert. An den Rückdeckungsversicherungen wurden Pfandrechte zugunsten der Versorgungsberechtigten eingeräumt.</font></font></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:justify;"><span><span><span></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zu den Bilanzstichtagen 30.06.2011 und 30.06.2012 aktivierte die Klägerin die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen und bildete in gleicher Höhe Pensionsrückstellungen und saldierte die beiden Positionen gem. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass Pensionsrückstellungen nicht anzusetzen seien, da es an einem Rechtsanspruch der Höhe nach fehle. Die Versorgungsleistungen hängen im vollen Umfang vom Wert des Fonds ab.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Diese wurden so gewählt, dass keine garantierte Mindestleistung gegeben ist und sich die Kurse sowohl bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erhöhen als auch vermindern könnten.</font></font></span></p></div>
<p style="text-align:justify;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><span><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dieser Sachverhalt hat der BFH aber anders entschieden: Ein Rechtsanspruch auf eine einmalige oder laufende Pensionsleistung iSv § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG besteht auch bei wertpapiergebundenen Pensionsverpflichtungen der gegenwärtigen Art ohne garantierte Mindestverzinsung, wenn und soweit der Umfang dieser Verpflichtungen unter der gem. § 158 BGB aufschiebende Bedingung steht, dass sich die Höhe der zugesagten Leistungen nach dem bis zum Versorgungsbeginn ungewissen Wert der Fondsanteile der Rückdeckungsversicherung richtet. Zusagen, die sich ihrer Höhe nach allein an der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertpapiere orientieren, dienen – abweichend zur Auffassung des BMF – einem Versorgungszweck des Pensionsberechtigten. Darüber hinaus werden biometrische Risiken (Alter und Tod) der Versorgungsberechtigten abgesichert.</font></font></span></p></div><br/></span><p></p><p style="text-align:justify;"><span></span></p><div><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz erfordert den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistung. Der BFH bejaht dies im Streitfall, eine bestimmte Mindestleistung muss daher nicht garantiert werden.&nbsp;</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Sagt der Arbeitgeber auch die Umwandlung künftiger Beiträge in weitere Anwartschaftsbausteine ​​für künftige Dienstjahre, ist die insgesamt erreichbare Endversorgung dem Teilwertverfahren des § 6a EStG zugrunde zu legen. Wird die Entscheidung über Beitragserbringung bzw. Umwandlung in Versorgungsleistungen dagegen jährlich neu getroffen, kann nur die bis zum Bilanztermin rechtsverbindlich zugesagte (niedrigere) Pensionsanwartschaft mit dem Teilwert passiviert werden. Dies führt zu einem niedrigeren Teilwert.</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Versorgungszusage in dem Streitfall entsprach aber nicht den betriebsrentenrechtlichen Anforderungen an eine beitragsorientierte Leistungszusage, da sich die Versorgungsleistungen nicht unmittelbar aus dem Beitrag, sondern erst aus dem Stand des Deckungskapitals bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den vertraglich vereinbarten versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen in Versorgungsleistungen umrechnen ließen. Nach Meinung des BFH ist dann in der Anwartschaftsphase zum jeweiligen Bilanzstichtag von dem vorhandenen Deckungskapital auszugehen (Stichtagsprinzip). Die daraus nach den vorgegebenen Rechnungsgrundlagen berechneten Versorgungsanwartschaften sind nach dem Teilwertverfahren zu bilanzieren und zwar anteilig für Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung. Soweit die Anwartschaften auf Entgeltumwandlung beruhen, sind diese für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften bei Arbeitnehmern mit dem Teilwert, aber mindestens dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft zu passivieren.</font></font></span></p></div>
<br/><p></p><p style="text-align:justify;"></p><div><p style="text-align:justify;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat somit bestätigt, dass Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG (Teilwertverfahren) grundsätzlich für wertpapiergebundene Pensionszusagen auch ohne Garantieverzinsung steuerlich anerkannt werden. Handelsrechtlich wird dagegen kein (hoher) Erfüllungsbetrag bilanziert, es wird lediglich auf Aktiv- und Passivseite des Zeitwerts des Beitragsguthabens (zB Kurswerte des Wertpapier-Depots oder Aktivwerte der Versicherungen) bilanziert bzw. – bei bestehenden Pfandrechten bzw. Einbringung des Rückdeckungsvermögens in eine Treuhand – keine Rückstellung ausgewiesen (nach Saldierung von Aktiva und Passiva).</font></font></span></p></div>
<p></p></div><p></p></div></div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 31 Mar 2025 12:01:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Gewinnrücklage-bei-Übernahme-von-Pensionsverpflichtungen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g06c455203bf1a93d54045d61dc42c0d23ed7dff599c12a6df1540f724c92b5273e9bdd0cb35f51e14b5e457ebbd690d5f2478b91bbb7a31e9987c95556bf5ef3_1280.jpg"/>Schuldbefreiende Übernahmen von unmittelbaren Pensionszusagen – insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) – haben in den Fällen Veräußerung von Geschäftsanteilen, Übertragung der Anteile auf die nächste Generation bei familiengeführten Kapitalgesellschaften.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_4BvP5ynqRsegt2TAVjtOpg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_TcrqVoa9Tj2rnhyaeLZNTw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_rY5PqerBRPin2-LctX6TTA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_pX2PWn7iQm2qagKNmnxjyQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen<span style="font-weight:bold;">&nbsp;</span></span><br/><span style="font-weight:bold;">​</span><span><span>– BFH-Urteil vom 23.10.2024, XI R 24/21 –</span></span><br/></h2></div>
<div data-element-id="elm__GZKAZ22Td-dSBZWbtKn1Q" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"></p><div><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Schuldbefreiende Übernahmen von unmittelbaren Pensionszusagen – insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern (GGF) – haben in den Fällen Veräußerung von Geschäftsanteilen, Übertragung der Anteile auf die nächste Generation bei familiengeführten Kapitalgesellschaften oder auch bei Stilllegungen/Liquidationen der operativen Gesellschaft in den letzten Jahren nach der für die Praxis wichtigen Entscheidung des BFH vom 18.08.2016 – VI R 18/13 (s.a. LPQ 4/2016) große Bedeutung erlangt, da bei entsprechender Gestaltung des Vertragswerks die steuerneutrale Übertragung von GGF-Zusagen ohne unmittelbaren lohnsteuerpflichtigen Zufluss beim Versorgungs-berechtigten möglich ist. Entsprechend haben wir seit 2016 eine mittlere zweistellige Anzahl von schuldbefreienden Übertragungen von GGF-Pensionszusagen beratend begleitet mit entsprechen-den Gutachterlichen Stellungnahmen zu den arbeits- und - insbesondere – steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den Bewertungen der erdienten Anwartschaften und den zu übertragenden Vermögenswerten der betroffenen Pensionszusagen. Außerdem haben wir die vertraglichen Regelungen zur Übertragung ausgearbeitet, einschließlich Begleitschreiben an Banken und/oder Versicherungen zum Transfer der Rückdeckungsvermögen (z.B. Versicherungsnehmerwechsel und Depot-Begünstigter).&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><br/></span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Mit dem BMF-Schreiben vom 30.11.2017 – IV C6 – S 2133/14/100001 – wurde die steuerrechtliche Bewertung der Pensionsverpflichtung nach Übertragung beim abgebenden und aufnehmenden Unternehmen geregelt (s.a. LPQ 1/2018).</span></p></div>
<p><br/></p><p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen, die gegen Entgelt (Ablösungsbetrag) von einem Dritten übernommen werden, sind die Fallgestaltungen „Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber“ und „ohne Arbeitgeberwechsel“ zu unterscheiden.</span></p></div>
<p></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"><u>Arbeitgeberwechsels</u> unter gleichzeitiger Übernahme eines Vermögenswerts (§ 4 BetrAVG), gilt für die Bewertung die <span style="font-weight:bold;">Sonderregelung </span>des<span style="font-weight:bold;"> § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG</span>: die Pensionsverpflichtung wird mit dem Anwartschaftsbarwert bis zur Höhe des übernommenen Vermögenswertes bilanziert, lediglich die Restanwartschaft wird mit nur dem Teilwert angesetzt. Dabei darf sich kein negativer Jahresbeitrag (fiktive Nettoprämie) ergeben (würde&nbsp; bei einem Vermögenswert, der höher als der steuerliche Barwert ist, eintreten, also grundsätzlich, wenn der Vermögenswert nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewertet wurde).&nbsp;</span></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"><br/></p><p style="text-indent:0in;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Diese Sonderregelung kommt aber nicht bei (Teil-) Betriebsübergängen oder der Schuldübernahme nach § 613a BGB zur Anwendung.&nbsp;</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;"></span></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Im Falle des Schuldbeitritts <u>ohne</u> Arbeitgeberwechsel nach §§ 414 ff. BGB gilt dagegen:</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"><span style="font-size:16px;">Der Übernehmer hat die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten, die auch für den ursprünglich Verpflichteten am Bilanzstichtag gegolten hätten, wenn er die Verpflichtung nicht über-tragen hätte <span style="font-weight:bold;">(§ 5 Abs. 7 Satz 1 EStG)</span>.Allerdings können bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte (z.B. das Pensionsalter nach R 6a Abs. 11 EStR) unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Auch das Nachholverbot für steuerrechtliche Fehlbeträge, die beim Rechtsvorgänger entstanden sind, gilt in der ersten Bilanz nach der Übernahme nicht.</span></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Das aufnehmende Unternehmen kann den Erwerbsgewinn in Höhe der Differenz des übertragen-den Vermögenswertes und dem in der folgenden Schlussbilanz zu bilanzierenden niedrigeren Teil-wert gem. § 6a EStG der übernommenen Pensionsverpflichtung über 15 Jahre verteilen. Hierzu wird im Wirtschaftsjahr der Übernahme eine gewinnmindernde Rücklage in Höhe von 14/15 des Erwerbsgewinns gebildet. In den folgenden 14 Wirtschaftsjahren wird jeweils mindestens 1/14 der Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst <span style="font-weight:bold;">(§ 5 Abs. 7 Satz 5 EStG)</span>.</p></div>
<p></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">In der Fachliteratur war umstritten, ob die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 (Bilanzierung mit dem Anwartschaftsbarwert anstelle des Teilwerts bis zur Höhe des Vermögenswertes) die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 (Gewinnrücklage) ausschließt.</p></div>
<p></p><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;"></p><div><p style="margin-bottom:8pt;text-align:justify;">Der BFH hält die Rücklagenbildung für zulässig, auch eine Bewertung der übernommenen Ver-pflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 schließt die Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 5 nicht aus. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Rücklagenbildung. Im Verhältnis zu § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG ist die Vorschrift des Satz 4 zwar im Hinblick auf die Bewertung eine Spezial-vorschrift. Sie regelt eine abweichende Rechtsfolge, erschöpft sich aber darin und sie enthält gerade keinen eigenen Tatbestand, ohne den § 5 Abs. 7 Satz 5 nicht anwendbar wäre. Diese Aus-legung erscheint auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da andernfalls Pensions-zusagen gegenüber andersartigen Verpflichtungen sittenwidrig benachteiligt würden.</p></div>
<p></p></div><p></p></div><p></p></div><div><div><p></p></div><p></p></div><p></p></div>
</div></div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 31 Mar 2025 12:00:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[PSV Beitragssatz 2024]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/psv-beitragssatz-2024</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/g04659d12d40b32672c5b2f8543a22b0ff9f54df20764cf9732cac8d42263fdc50149b13717825a2c1666b4d6ae32ea0d322e10d20d71c2cd0ad5035567258662_1280.jpg"/>Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat den Beitragssatz für das laufende Jahr 2024 mit 0,4 ‰ (Vorjahr 1,9 ‰) festgelegt, somit gegenüber dem Vorjahr deutlich abgesenkt. Der PSV springt bei der Insolvenz des Arbeitgebers ein und erfüllt die gesetzlich unverfallbaren Pensionsverpflichtungen.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_jga18486TWeOW3NrM4IpGw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_8kP9zXhtQC2JxenzAHzXiw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_7COGc5djTK2ftAgW6N-BsA" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_YSdN8LMKQCSscmska1cVLA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style> [data-element-id="elm_YSdN8LMKQCSscmska1cVLA"].zpelem-heading { border-radius:1px; } </style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span style="color:inherit;"><span>PSV Beitragssatz 2024</span></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_nz8e2FpYRHaEehRCgIoaWQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style> [data-element-id="elm_nz8e2FpYRHaEehRCgIoaWQ"].zpelem-text { border-radius:1px; } </style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span>Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) hat den Beitragssatz für das laufende Jahr 2024 mit 0,4 ‰ (Vorjahr 1,9 ‰) festgelegt, somit gegenüber dem Vorjahr deutlich abgesenkt. Der PSV springt bei der Insolvenz des Arbeitgebers ein und erfüllt die gesetzlich unverfallbaren Pensionsverpflichtungen. Die zum 30.09.2024 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage aller Unternehmen (im Wesentlichen die steuerwirksamen Rückstellungen für unmittelbare Pensionszusagen) beträgt 394 Mrd. Euro. Bei einem Beitragssatz von 0,4 ‰ müssen die Unternehmen somit einen Gesamtaufwand in Höhe von nur 158 Mio. Euro tragen (Vorjahr 726 Mio Euro).</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><span>Trotz einer deutlich gestiegenen Zahl an Unternehmensinsolvenzen in Deutschland hat sich im Vergleich zum Vorjahr die Zahl bzw. das Volumen der gesicherten Schäden insgesamt nur leicht erhöht. Neben dem freundlichen Kapitalmarktumfeld (steigende Zinsen) hat es einen hohen entlastenden Effekt aus der vorjährigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB des Versicherungsportfolios beim Versicherungskonsortium unter Führung der Allianz Lebensversicherung AG) ergeben. Daher konnte der Beitragssatz so weit abgesenkt werden, ohne diese Sondereffekte läge der PSV-Beitrag für 2024 bei ca. 2,0 ‰.</span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><span><span>Für Pensionskassen-Zusagen ist auch in diesem Jahr neben dem aktuellen Beitrag von 0,4 ‰ ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlagen für Pensionskassen zu entrichten, der zur Erhöhung des Ausgleichsfonds verwendet wird.&nbsp;</span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><span><span><span><span>Die Anzahl der Insolvenzen steigt aufgrund der aktuell sehr negativen wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland weiter deutlich an. Das Platzen der Ampelkoalition, mindestens zwei Kriege ohne absehbares Ende und geopolitische Entwicklungen, die sich für das kommende Jahr ankündigen wie z.B. hohe Handelszölle in den USA und China tragen hierzu wesentlich bei. In Einzelfällen ohne gesetzlichen Insolvenzschutz (Unternehmerversorgungen) spielt bei diesen Insolvenzen auch die bestehende betriebliche Altersversorgung eine Rolle und es kann insbesondere bei GGF-Pensionszusagen zu Problemen mit dem Insolvenzverwalter führen. In diesen Fällen stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise unterstützend zur Verfügung.</span></span></span></span></span></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Thu, 19 Dec 2024 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/kein-freibetrag-für-freiwillig-versicherte-betriebsrentner</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/pexels-photo-8962455.jpeg"/>Nach dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde in der Vergangenheit neben der Freigrenze zum 01.01.2020 auch ein Freibetrag (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Höhe 1/20 der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV eingeführt (aktueller Wert des Freibetrags für 2025 € 187,25).]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_M7yiikFOQom73sKC2PPBrA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_DT0xDh37RCqnJe-HuiXV7g" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_iEklBDZ3QhegN9koDTS6mw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_9RxDnGKWRsu_Etr2qSd9qA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_7uNXKzFaQZO6_cnTz3s7mg" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span>Nach dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde in der Vergangenheit neben der Freigrenze zum 01.01.2020 auch ein Freibetrag (§ 226 Abs. 2 SGB V) in Höhe 1/20 der monatlichen Bezugsgröße i.S.v. § 18 SGB IV eingeführt (aktueller Wert des Freibetrags für 2025 € 187,25). Mit diesem Freibetrag wurde das bis dahin bestehende Ärgernis beseitigt, dass im Falle einer bAV-Rente, die auch nur 1 Cent über der Freigrenze lag, die volle Leistung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Mit dem Freibetrag ab 2020 bleibt nun dieser Teil der Versorgungsleistung beitragsfrei (gilt aber nur für die Krankenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der Freibetrag nicht anwendbar).</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Für freiwillig Versicherte kann der Freibetrag aber nicht angewendet werden. Das Bundessozialgericht (B 12 KR 9/23 R) hat entschieden, dass es bei der Unanwendbarkeit des Freibetrags bei freiwillig versicherten Betriebsrentnern bleibt. Insbesondere das Argument der betroffenen Betriebsrentner, dass keine sachlichen Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern vorlägen, wurde vom BSG abgewiesen: Die Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten zu gesetzlich pflichtversicherten Rentnern verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz. Die beitragsrechtliche Besserstellung der pflichtversicherten Rentner sei unter dem Gesichtspunkt der „Systemtreue“ (Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse) gerechtfertigt. Der klagende Rentner war dagegen 10 Jahre lang vor Rentenbeginn privat krankenversichert, das Argument „Systemtreue“ greife somit für ihn nicht.</span><br/></span></p></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Thu, 19 Dec 2024 12:00:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Hürden für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/Hürden-für-die-Anerkennung-von-Pensionsrückstellungen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/11-2024 Der SteuerBerater.jpg"/>Die steuerrechtlichen Hürden an die Formulierung und Ausgestaltung von Pensionszusagen– und hier insbesondere GGF-Zusagen– werden immer restriktiver.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_U2MQ4j54R9aTvktNVDLlNA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ofPP-1uFS4KhSDUT0fdXQg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"> [data-element-id="elm_Fc60LX4cSYSjW1LIgGiP7Q"].zpelem-col{ border-radius:1px; } </style><div data-element-id="elm_MlY7eIR5RN2T9BS7aL9KiA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><span>Verschärfte steuerrechtliche Hürden für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen</span><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div></div></h2></div>
<div data-element-id="elm_8GGXMgOUSJSkGEeQTLugfw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div style="color:inherit;"><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</font></font></font></font></font></font></span></div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><div style="color:inherit;"><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die steuerrechtlichen Hürden an die Formulierung und Ausgestaltung von Pensionszusagen– und hier insbesondere GGF-Zusagen– werden immer restriktiver. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">(28.2.2024</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">– IR 29/21) wird die Eindeutigkeit und Klarheit auf einzelne Leistungsarten mit Bezug auf die allgemeinen Auslegungsregeln bzw. bezogen. Denkgesetze oder Erfahrungssätze analysiert und bei fehlender Eindeutigkeit die Anerkennung der Pensionsrückstellungen versagt. Auch mögliche Verstöße bei der Einrichtung der Pensionszusage, zB bei der Neugründung einer GmbH (Stichworte:&nbsp;</font></font></font></font></font></font></span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Probezeit und Finanzierbarkeit), können noch 40 Jahre später (!) zur Aberkennung der Rückstellungen führen. Hier besteht dringender Handlungsbedarf zur Analyse, Überarbeitung und Anpassung bestehender Pensionszusagen, insbesondere bei GGF.</font></font></font></font></font></font></span><br/></div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><h4><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. </font></font></font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) BFH, 28.2.2024 – IR 29/21</font></font></font></font></span></font></font></h4><br/><div><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></div></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">I. Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) BFH, 28.2.2024 – IR 29/21 Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zulässig, „wenn und soweit“ die in §6a Abs.1 EStG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; Dazu muss die schriftlich übermittelte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, behindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) insoweit nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist somit eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält (Leitsatz).</font></font></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1. Der Sachverhalt</font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><h6><br/></h6><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die Klägerin in der Rechtsform einer GmbH wurde 1984 gegründet. Die beiden alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind 1951 und 1953 geboren. Mit Gesellschafterbeschluss vom November 1984 wurden beiden Geschäftsführern inhaltsgleiche Zusagen zum 1.11.1985 erteilt, und zwar gehaltsabhängige Altersrenten bei Ausscheiden mit Erreichen der Altersgrenze in Höhe von 66,67 % des Aktivgehalts und von der Altersrente abgeleitete Witwenrenten zugunsten des jeweiligen Ehepartners für den Todesfall. Zum 1.10.1992 wurden die Pensionszusagen neu gefasst, unter Aufhebung der ursprünglichen Zusagen aus dem Jahr 1985. Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, festgelegt. Weiterhin wurde die Möglichkeit der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente bei Ausscheiden vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit Kürzungen bzw. Erhöhungen um 0,4 % pro Monat der vorgezogenen bzw. aufgeschobenen Inanspruchnahme geregelt. Der vorzeitige Bezug der Altersrente wurde zusätzlich entsprechend der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf das62.Lebensjahr begrenzt. Außerdem wurden zwei Einschränkungen zur Witwenrente ergänzt: Die Ehe muss mindestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen werden und zum Zeitpunkt des Todes noch bestehen. Am 1.10.1994 wurden erneut im Wesentlichen inhaltsgleiche Zusagen als Ersatz für die bestehenden Pensionszusagen erteilt. Der Bezug der vorgezogenen Altersrente wurde aber jetzt mit Bezug auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglicht. Am 30.9.1996 genehmigte die Gesellschafterversammlung nochmals alle bisher erteilten Versorgungszusagen mit Nachträgen, „soweit nicht bereits in der Vergangenheit geschehen“. Im Januar 2010 übertrugen die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile auf ihre Söhne und legten ihre Ämter als Geschäftsführer nieder. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres im Jahr 2011 bzw. 2013 riefen die Alt-Gesellschafter ihre vorgezogenen Altersrenten ab. Die GmbH bilanzierte in den Steuerbilanzen vom 31.12.2009 bis 31.12.2012 die Pensionsrückstellungen zunächst für Aktive (2009), dann für Ausgeschiedene mit unverfallbaren Anwartschaften (ab 2010) bzw. ab 2011 für den älteren Versorgungsbegünstigten als Rentner.&nbsp;</font></font></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><br/><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. Entscheidungen Betriebsprüfung Betriebsstätten-FA und FG Düsseldorf</font></font></span>&nbsp;</font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 (Streitjahre) kam der Fachprüfer für betriebliche Altersversorgung zu der Einschätzung, dass die beiden GGF im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen kompetente Gesellschafter waren, die nach Übertragung der Gesellschaftsanteile im Alter von 58 Jahren und elf Monaten bzw. 56 Jahre und vier Monate aus den Diensten der GmbH ausgeschieden sind. Für diesen Fall ließen die Zusagen keinen vorzeitigen Bezug der Altersrente zu, da dieser nur „bei Ausscheiden aus der Firma“ (auch Rentenbeginn nur unmittelbar ab Ausscheiden) möglich sei. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens (vor Vollendung des 60. Lebensjahres, also des beantragten Rentenbeginns) wäre nur noch eine Zusage gemäß Altersrentenbezug erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die vorzeitigen Rentenzahlungen sind gesellschaftsrechtlich begründet, daher handelt es sich bei den Rückstellungszuführungen ab dem Jahr 2009 und den monatlichen Rentenzahlungen um vGA. Darüber hinaus war die Außenprüferin der Ansicht, dass ausweislich des vorgelegten Gesellschafterbeschlusses vom November 1984 keine Konkretisierung hinsichtlich der erteilten Pensionszusagen erfolgt sei, mit der Folge der Auflösung der (gesamten) Pensionsrückstellungen. Außerdem sieht die gesetzliche Rentenversicherung nicht die Möglichkeit eines Rentenbezugs ab Alter 60 vor. Sowohl der Einspruch als auch die später erhobene Klage beim FG Düsseldorf gegen den Änderungsbescheid des FA blieben erfolglos.</font></font></span></font></font></font></font></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Der BFH hat aber mit seiner Entscheidung vom 28.2.2024 das angefochtene Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben und an das FG zurückverwiesen. Anmerkung: Soweit kann man der Entscheidung zustimmen, die nachfolgenden Ausführungen des BFH sind aber nicht nachvollziehbar.</font></font></font></font></span><br/></span></font></font></font></font></span></span></div><div><br/></div><h5><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">3. Die Argumentation des BFH</font></font></span></font></font></font></font></span></span></h5><div><span style="color:inherit;"><span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Pensionszusagen sind nach der zu §6a Abs.1 Nr.3 EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln zu interpretieren, soweit ihr Inhalt nicht bereits klar und eindeutig feststeht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Pensionszusage zweifelsfrei feststellen lässt, wobei allenfalls– wie nach allgemeinen Grundsätzen– bei der Auslegung die Wortlautgrenze von ausdrücklich angeführten Regelungsinhalten zu beachten ist. Zweck dieser formalen Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist die Beweissicherung. Es soll vermieden werden, dass über den Umfang der Pensionszusage, insbesondere über die für die Bemessung wesentlichen Faktoren (zB Zusagezeitpunkt, Leistungsvoraussetzungen, Widerrufsvorbehalte) Unklarheiten bestehen oder später Streit entsteht. Erforderlich ist damit, dass sich der Inhalt der Zusage zweifelsfrei feststellen lässt, und zwar sowohl über den Grund (Art, Form, Voraussetzungen, Zeitpunkt) der Zusage als auch deren Höhe. Die Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag und betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Verwendung, sondern auch deren spätere Änderungen. Die Feststellung, ob und in welcher Form und damit welcher Inhalt im Einzelfall eine Pensionszusage erteilt wurde, obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht. Dies hat insbesondere zu ermitteln, was die Erklärenden geäußert und was sie bei der Erklärung subjektiv gewollt haben. Zur Tatsachenfeststellung gehört ferner die Erforschung der Auslegung maßgeblichen Begleitumstände der Abgabe einer Willenserklärung oder eines Vertragsabschlusses. Der BFH als Revisionsgericht kann die Würdigung einer Willenserklärung oder eines Vertrages durch das FG anschließend überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Entspricht die Auslegung des FG diesen Vorgaben, ist sie für den BFH bindend, auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Nach diesen Maßstäben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einer steuerschädlichen Uneindeutigkeit der Pensionszusagen hinsichtlich der Altersversorgung der Begünstigten bei vorzeitigem Bezug ausgegangen ist. Das FG vermochte den Inhalt der Pensionszusage, soweit es um einen vorzeitigen Rentenbezug geht, nicht zweifelsfrei zu bestimmen. Der BFH kommt dann zu der Erkenntnis, dass sowohl die Interpretation des FG zum vorgezogenen Bezug der Altersrente (nur Rentenabruf unmittelbar mit dem Ausscheiden zulässig) als auch in einem anderen Sinne, nämlich dass die Rente vorgezogen vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgerufen werden kann, wenn der Versorgungsberechtigte ggf. auch lange vor dem Rentenbeginn– ausgeschieden ist, möglich sei. Das FG hat auch mit seiner Beurteilung weder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Es entspricht den anerkannten Rechtsgrundsätzen,bei der Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht auf den empirischen (inneren) Willen des Erklärenden, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der objektive Empfänger der Erklärung diese verstehen musste (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). Somit spricht nach der Auffassung des BFH nichts für einen Auslegungsfehler des FG. Die tatsächliche Wertung des FG ist möglich und bindet somit den BFH (§118 Abs. 2 FGO). Allerdings hat das FG die Rechtsfolgen dieser Uneindeutigkeit der Pensionszusage nicht zutreffend bestimmt. Rechtsfolge des § 6a EStG ist zulässig der Ansatz einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz. Mit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtMit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtMit der Formulierung „wenn und soweit“ in §6a Abs.1 EStG wird demnach der Ansatz der Rückstellung nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach(Umfang)angeordnet. Neben der steuerlichen Nichtanerkennung und der steuerlichen Voll-Anerkennung kann es auch zu einer steuerlichen Teil-Anerkennung von Pensionsrückstellungen kommen. Eine Teil-Anerkennung, auch insbesondere ein in der Höhe beschränkter Ansatz der Rückstellung, ist beispielsweise dann möglich, wenn unterschiedliche Leistungen in Aussicht gestellt werden, etwa Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen, und die in § 6a Abs. 1 EStG aufgezählte Voraussetzungen nicht in Bezug auf jedes Teil-Leistungsversprechen erfüllt sind. Da alle in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung den Begriff der „Leistungen“ enthalten, ist zudem jedes abtrennbare Leistungsversprechen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen getrennt zu betrachten und jeweils eigenständig zu bewerten (unabhängig vom Umstand einer „einheitlichen Pensionsverpflichtung“). Die Summe der Einzelbeträge für die unterschiedlichen Leistungsarten bestimmt dann die Höhe der steuerlichen Pensionsrückstellungen. Der Begriff der Teilbarkeit geht aber noch weiter: auch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereinbar. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtAuch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereins. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nichtAuch innerhalb eines bestimmten Leistungsversprechens ist eine Teilbarkeit möglich und mit dem Wortlaut des Gesetzesvereins. Sind zB die Voraussetzungen für den Bezug der regulären Altersleistung eindeutig bestimmt (wie nach Auffassung des BFH in dem zu behandelnden Fall), ist somit die Rückstellung auch dann zu bilden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente nicht&nbsp;</font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">klar und eindeutig bestimmt wurden. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall zu verfahren: Die Pensionsrückstellung ist für die Altersleistung auf Basis des Pensionsalters 65 zu bewerten, außerdem ist die Anwartschaft auf Witwenrente aufgrund der Anbindung an die Altersrente ebenfalls mit ihrer Pensionsrückstellung steuerlich zu erfassen. Lediglich die Leistungen der vorgezogenen Altersrente ab 2011 bzw. 2013 werden zu Recht als vGA qualifiziert. Die beiden geschäftsführenden Gesellschafter waren im Zusagezeitpunkt beherrscht, da sie im Hinblick auf ihre bAV gleichgerichtete Interessen verfolgt hatten. Ertragsteuerrecht Der BFH erklärt abschließend die Sache als nicht spruchreif und verweist sie zurück an das FG. Da das FG keine tatsächlichen Feststellungen zur Bemessung der Rückstellung getroffen hat, sind diese Feststellungen im zweiten Rechtsrang nachzuholen</font></font></span></span></font></font></span><br/></span></span></div><div><span style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></span></div><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">4. Weiterer Prüfauftrag an das FG zu den steuerrechtlichen Voraussetzungen der Zusageerteilung vor 40 Jahren</font></font></span></font></font></span></h5></div><br/></font></font></span></font></font></span></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im zweiten Rechtsrang hat das FG auch zu prüfen, ob für alle Streitjahre eine außerbilanzielle Korrektur der Pensionsrückstellungen unter dem Gesichtspunkt der vGA vorgenommen wird. Eine solche Korrektur kommt im Streitfall zB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass den beiden GGF die Pensionszusage möglicherweise vor Ablauf einer angemessenen Probezeit gewährt wurde.2 Hier ist zu beachten, dass der BFH in seinem Urteil vom</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">28.4.20103</font></font><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es war entschieden worden, dass durch bloßen Zeitablauf das Probezeiterfordernis nicht nach und nach erfüllt wird. Da zwischen den bereits bestehenden Streitigkeiten über die zutreffende Qualifikation der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen des Jahres 1992 besteht, ist es Sache des Tatsachengerichts, über diese Frage zu befinden und zu prüfen, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich genügen.</font></font></font></font></span><br/></div><div style="color:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><div><div><span style="vertical-align:inherit;"><div><h4><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">II. Anmerkungen für die Praxis</font></font></font></font></span></font></font></span></h4></div><br/></span></div><div><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Die gewählte Formulierung in der Pensionszusage Zeitpunkt von 1992 „Sie haben auch die Möglichkeit, zu einem früheren oder einem späteren als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus der Firma eine Altersrente gemäß Punkt A-1. zu beziehen“ ist zwar nach Meinung des Autors nicht sehr glücklich gewählt. Die Interpretation des FG Düsseldorf, dass der Bezug der vorgezogenen Altersrente nur bei unmittelbarem Ausscheiden aus den Diensten der Firma zum Rentenbeginn vorgesehen sei, ist aber völlig realitätsfern. Daran ändert auch die Begründung des BFH mit Bezug auf die gesetzlichen Auslegungsregeln und Denkgesetze oder Erfahrungssätze nichts. Begründung: Da die ursprüngliche Formulierung in der Zusage vom 1.11.1985 zur Altersrente auch schon die gleiche Wortwahl 330 beinhaltete („Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze 66,67 % des Aktivgehalts pro Monat“), hätte das FG (und letztlich auch der BFH) grundsätzlich auch die Zahlung der regulären Altersrente ab Erreichen des Pensionsalters 65 steuerrechtlich versagen müssen, DabeideGGFimJahr2010, also nicht nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern damit natürlich auch erst recht vor dem 65. Lebensjahr ausgeschieden waren und damit Rentenbeginn und Ausscheiden nicht mehr zusammenfallen konnten. Das bedeutet, diese Pensionszusage hätte nach der Interpretation des FG Düsseldorf bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls nie zur Gewährung einer Versorgungsleistung führen können! In der Praxis hat die Voraussetzung Ausscheiden aus der Firma aber eine völlig andere Bedeutung: Mit dem Ausscheiden als Voraussetzung für den Rentenbezug soll der (Doppel-)Bezug von Gehalt und Betriebsrente aus betrieblicher Sicht vermieden werden, zumal Gehalt und Betriebsrente parallel für kompetente GGF von der Finanzverwaltung ausdrücklich ausgeschlossen werden. Das (vorzeitige) Ausscheiden aus dem Unternehmen wirkt sich in der bAV grundsätzlich nur auf den Verfall der Anwartschaft oder die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft aus, sowie auf die Höhe der (unverfallbaren) Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, und zwar in Form von Kürzungen der im Pensionsalter zugesagten Leistungen.4 Das gilt auch für GGF-Zusagen, GGF-Zusagen ohne Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden würden von der Finanzverwaltung– nach Meinung des Autors zurecht– nicht akzeptiert. Das Ausscheiden aus dem Unternehmen wird somit in der Praxis grundsätzlich nicht unmittelbar mit dem Rentenbezug verknüpft. Das hier behandelte BFH-Urteil ist nun aber leider in der dargestellten Form in der Welt und wird mit Sicherheit von der Finanzverwaltung, oder anders formuliert, genutzt, um bei entsprechenden nicht eindeutigen Formulierungen in den Pensionszusagen Pensionsrückstellungen streichen zu können, um Mehreinnahmen für den Fiskus zu generieren. Daher lautet die dringende Empfehlung, hier durch fachliche,insbesondere steuerrechtliche Prüfungen bestehender Pensionszusagen gegenzusteuern. Auch eine zweite wichtige Erkenntnis für die Praxis ergibt sich aus dem BFH-Urteil: Ein Verstoß gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zur Probezeit5 kann auch trotz zwischenzeitlicher Finanzamtsprüfungen noch30oder40Jahre nach Erteilung der Pensionszusage von der Finanzverwaltung&nbsp;</font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">aberkannt werden, mit der Folge der vollständigen Nachversteuerung der vollen Pensionsrückstellungen und der steuerlichen Nichtanerkennung der Rentenzahlungen (vGA). Der BFH verweist hier auch auf spätere Neuformulierungen der Pensionszusage,6 wobei es entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine echte Neu-Erteilung der Pensionszusage oder nur eine redaktionelle Anpassung mit ggf. Änderung der Leistungshöhen der bestehenden Zusage handelt. Auch hier besteht dringender Handlungsbedarf, bestehende GGF-Pensionszusagen, fällt diese (zu) kurz nach Dienstbeginn oder Gründung der GmbH eingerichtet wurden, analysieren zu lassen.&nbsp;</font></font></span></span></font></font></span></div></div><br/></span></div><h4 style="text-align:left;"><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">III. </font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Aktuelle Entscheidungen bzw. Verwaltungsanweisungen zum Ausscheiden bei Bezug der Betriebsrente und Versorgungszahlung bei gleichzeitiger Geschäftsführertätigkeit</font></font></span></font></font></font></font></span></h4><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><h5><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">1.&nbsp; </font></font><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Ausscheiden keine zwingende Voraussetzung mehr für den Bezug einer Betriebsrente</font></font></span></font></font></h5></div></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><br/></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Zusammenhang mit GGF-Zusagen werden immer wieder die Problemstellungen Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für den Bezug der Altersversorgung und Gewährung der betrieblichen Altersrente parallel zum Gehalt bei Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus kontrovers diskutiert. Unstrittig ist mittlerweile, dass das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Voraussetzung für die Gewährung der Altersleistung nicht erforderlich ist.7 Dies gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, aber auch angestellte Geschäftsführer bzw. geschäftsführende Gesellschafter. Fällt die Zusage aber noch das Ausscheiden aus dem Unternehmen in der GF Pensionszusage geregelt (Schriftform), muss die Pensionszusage entsprechend durch einen Gesellschafterbeschluss angepasst werden.</font></font></span></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><div><div><span><span style="vertical-align:inherit;"><h5><span style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"></font></font></span></h5></span></span></div><h5><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">2. Versorgungs- und Vermögenszahlung</font></font></font></font></font></font></span></h5><div><br/></div><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Es ist auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen nicht von der endgültigen Entscheidung des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der vorgezogenen oder regulären Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde aber ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortgeführten Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der Altersversorgung aufzuschieben, bis der Versorgungsberechtigte seine Geschäftsführertätigkeit endgültig beendet. Im Fall des aufgeschobenen Bezugs der Altersrente kann nach Ansicht des BFH ein nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneter Barwertausgleich erfolgen. Eine versicherungsmathematisch äquivalente Erhöhung der Altersrente für die kürzere Rentenlaufzeit beträgt ca. 0,5 bis 0,6 % der zugesagten Rente bei Erreichen der festen Altersgrenze je Monat des aufgeschobenen Bezugs. Wird allerdings nach Erreichen der Altersgrenze/Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gewährt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht unterschreitet. Oder anders ausgedrückt, die Summe aus betrieblicher Altersrente plus Aktivvergütung darf die frühere Geschäftsführervergütung nicht überschreiten. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt für die Geschäftsführertätigkeit zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der Versorgung, die nur für die angemessene und in der Aktivitätszeit erdiente betriebliche Altersversorgung gewährt wird, für die zusätzlichen Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Der Versorgungscharakter der Versorgungsleistungen bleibt unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich erhalten.8 Allerdings kann eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinn-Ausschüttung auszulösen. Vielmehr ist in diesem Fall eine anteilige Kürzung dieses „unschädlichen“ Betrags erforderlich.</font></font></span></font></font></span></div></div><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></span></div><h6><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Hinweise</font></font></font></font></font></font></span></font></font></span></h6><div><span><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><span><br/></span></font></font></span></div><div><ol><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Zwei bis drei Jahre persönliche Bewährung bzw. fünf Jahre bei Neugründung der GmbH.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Streitfall Zusagen am 1.11.1985 bei Eintritt nur ein Jahr davor, außerdem Neufassung der Zusagen 1992 und 1994.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">BFH,28.4.2010– IR78/08, BB2010, 2167m. BB-Komm. Teckentrup.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">ZB ratierliche Kürzung nach Betriebszugehörigkeit oder Zusagedauer.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Auch eine Zuteilung zugunsten von geschäftsführenden Gesellschaftern relativ kurz nach Dienstbeginn des Geschäftsführers bzw. Gründung der Kapitalgesellschaft.</font></font></font></font></font></font><br/></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Im Streitfall 1992 und 1994, auch nach Ablauf der Probezeit.&nbsp;</font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></font></li><li><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">BMF,18.9.2017–IVC6-S2176/07/10006, BStBl. I 2017, 1293. 8 BFH,15.3.2023– IR41/19, BFHE280, 131.</font></font></font></font></font></font></li></ol></div><br/></font></font></font></font></span></div><div><span style="color:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;">Veröffentlichung in der Zeitschrift, „StB Der SteuerBerater“ 11-2024.</font></font></font></font></font></font></font></font></span><font style="color:inherit;vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"><font style="vertical-align:inherit;"> &nbsp;Den gesamten Artikel finden Sie als PDF-Anhang.</font></font></font></font></font></font></font></font></div></div></div></div></div>
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