<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/arbeitgeberanteil/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Arbeitgeberanteil</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Arbeitgeberanteil</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/arbeitgeberanteil</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:17:39 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/referentenentwurf-zum-zweiten-gesetz-zur-stärkung-der-betrieblichen-altersversorgung1</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/gbdd08456202356f7569090ceaf14b1bc1e0fbbb29a1cd11e1af6eb0e3dca7a538e59f12efdb9542bd13b24adfd99d3a57e4689fc78c96fd38522a7cf195a33ba_1280.jpg"/>Der neue Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II wurde am 25.07.2025 vom BMAS vorgelegt. Wesentliche inhaltliche Unterschiede zum Kabinettsentwurf vom 18.09.2024 der Vorgängerregierung (Ampelkoalition) sind nicht enthalten. Wichtige Regelungen sollen aber später in Kraft treten.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_3F5SPrFATWCAsLki95XyLA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_fxw9VcQvR3y8BOyZGgWEDA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_TQa9T74bRxujawLiSJyh_A" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_LcatYJoJTiCQAqwOA5n1Iw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span><span><span>Referentenentwurf zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG II)<br/></span></span></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_5xux-Dt-QCCSCNRJcxDofQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div style="text-align:left;">Der neue Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II wurde am 25.07.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt. Wesentliche inhaltliche Unterschiede zum Kabinettsentwurf vom 18.09.2024 der Vorgängerregierung (Ampelkoalition) sind nicht enthalten. Wichtige Regelungen sollen aber später in Kraft treten.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Den Referentenentwurf aus dem letzten Jahr hatten wir ausführlich in unserem LPQ 3-24 behandelt und erläutert. Die wichtigsten Änderungen bzw. Anpassungen gegenüber dem Referentenentwurf des letzten Jahres (positiv wie negativ) ergeben sich aus&#xb;dem folgenden Überblick:</div><div style="text-align:left;"><ul><li>Höhere Abfindungsgrenzen bis zum doppelten Wert bei unmittelbarer Einzahlung der Abfindung zu Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung (neuer Absatz 2a zu § 3 BetrAVG).</li><li style="text-align:justify;">Vorzeitige Betriebsrente auch bei Teilrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 BetrAVG), aber erst ab 01.07.2026 anstelle 01.01.2026 im Kabinettsentwurf vom 18.09.2024.</li></ul></div><div style="text-align:left;"><div style="text-align:justify;"><ul><li>Neuregelung/Verbesserung für Niedrigverdiener (Dynamisierung der Einkommensgrenzen gem. <br/> § 100 EStG) erst zum 01.01.2027. Die Dynamisierung der Einkommensgrenze (3% der BBG gesetzliche Rentenversicherung) kommt daher leider erst erheblich später.</li></ul><div><span style="text-align:left;">Lesungen im Bundestag, Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales, sowie 2./3. Lesung im Bundestag sind im Herbst am 09.10., 03.11. und 07.11. terminiert. Zu dem Tempo passt leider nicht so ganz, dass die für die Planbarkeit so wichtige Dynamisierung der Einkommenshöhen vom Niedrigverdienern erst zum 01.01.2027 in Kraft treten soll.</span></div><div><span style="text-align:left;"><br/></span></div><div><span style="text-align:left;"><div><div>Bisher gilt, dass die Förderung nach § 100 Abs. 3 EStG nur für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal € 2.575 monatlich gilt. Das gilt dann leider auch noch bis 01.01.2027. Da diese Grenze fix ist, können Arbeitnehmer bei Gehaltserhöhungen aus der Förderung herausfallen. Die dynamische Grenze der förderfähigen Einkommen von Niedrigverdienern in Höhe von 3% BBG greift dann erst zum 01.01.2027 mit der BBG 2027.</div><div>Unverändert bleibt die Voraussetzung des Abs. 3 Nr. 5, dass nur ungezillmerte Tarife im Rahmen der Förderung von Geringverdienern angeboten werden dürfen. Damit wird die vertriebliche Umsetzung erschwert, obwohl gerade in diesem Segment der bAV die vertriebliche Begleitung und Unterstützung von großer Bedeutung ist.</div><div><br/></div><div><div>Die neue Bundesregierung wird also aktiv im Bereich Rente, einem der größten Probleme, die es in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu lösen gilt. Teil des Rentenpakets ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSGII), das die betriebliche Altersversorgung fördern soll. Insbesondere soll es kleinen und mittleren Firmen erleichtert werden, Betriebsrenten anzubieten. Dies gilt sowohl im Rahmen von Betriebsvereinbarungen als auch auf tarifvertraglicher Basis.</div><div>Außerdem sollen Vorschriften für Pensionskassen flexibilisiert werden, um mit risikoreicheren Kapi-talanlagen höhere Renditen erzielen zu können. Ebenso sind einfachere Opting-out Modelle vorgesehen, bei denen Arbeitnehmer aktiv einem Angebot auf betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung widersprechen können.</div><div><br/></div><div>Kernstück ist gegenüber der bisherigen Regelung ein erweitertes Opting-out Modell im neuen Abs. 3 des § 20 BetrAVG: Beschäftigte nehmen automatisch an der Entgeltumwandlung teil, sie können aber widersprechen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 20% auf den umgewandelten Lohn. Im Gegensatz zu dem Zuschuss bis 15% des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist die gesetzliche Höchstgrenze des neuen Zuschusses nicht durch die SV-Ersparnis des Arbeitgebers gedeckelt. Der 20% Arbeitgeberanteil ist gem. § 1 b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG-E sofort gesetzlich unverfallbar. Der gesetzliche Zuschuss in Höhe von bis zu 15% nach § 1a Abs 1a BetrAVG ist damit abgegolten. Sämtliche fünf Durchführungswege der bAV können in die neue Zuschussregelung einbezogen werden, sodass der Arbeitgeberzuschuss von 20% über den Umweg Opting-out im Gegensatz zu § 1a Abs. 1a BetrAVG auch bei unmittelbaren Pensionszusagen und Unterstützungskassen verpflichtend wird.&nbsp;</div><br/><div>Es soll - anders als im bisherigen Referentenentwurf geplant - zu einer Evaluierung der geplanten Maßnahmen kommen. Gem. § 30a BetrAVG-E wird das BMAS bis 2030 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist.</div><br/><div>Ab 01.07.2026 können Arbeitnehmer gem. § 6 BetrAVG auch Betriebsrenten vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie nur eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen wollen. Diese Möglichkeit war bislang an den Bezug einer gesetzlichen Vollrente geknüpft. Bestehende betriebliche Regelungen zum Abruf vorgezogener Altersrenten werden durch das Gesetz aber nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Vielmehr müssen bestehende Versorgungsordnungen oder Betriebsvereinbarungen überprüft und ggf. angepasst werden. Hierzu bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.&nbsp;</div><br/><div>Von verschiedenen Branchenverbänden liegen nun – überwiegend positive – Statements zu den Planungen der Bundesregierung und dem Referentenentwurf vor.</div><br/><div>Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wächst die Bedeutung der kapitalgedeckten Zusatzvorsorge angesichts des demografischen Wandels. Daher ist es aus Sicht der Versicherer richtig und wichtig, Betriebsrenten besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken, da man hier bislang nur eine geringe Verbreitung antrifft. Gleiches gilt auch grundsätzlich für Beschäftigte mit geringem Einkommen Der geplante Ausbau der Förderung bei Geringverdienern und die Kopplung der Verdienstgrenzen an die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung stellen hierfür wichtige Maßnahmen dar, auch wenn sie jetzt zeitlich ein Jahr verschoben werden sollen. Positiv sei auch, dass die Reform nicht auf Sozialpartnermodelle beschränkt werden soll, da somit mehr Betriebe erreicht werden können, also auch solche ohne Tarifbindung. Kritisch sieht der GDV aber, dass die Opting-out Modelle auf Unternehmen ohne Tarifvertrag beschränkt werden sollen: „Die Einschränkung nimmt einer sinnvollen Maßnahme den Wind aus den Segeln. Es sollten möglichst viele Unternehmen – auch tarifgebundene – involviert werden“, so Moritz Schumann, stellvertretender GDV-Hauptgeschäftsführer. Kritisch wird von den Versicherern auch beurteilt, dass die hohen Mindestbeitragsgarantien nicht abgesenkt werden sollen. Lediglich Pensionskassen sollen chancenreicher anlegen dürfen, was aus der Sicht des GDV nicht reiche. Stattdessen sollten die Garantien bei Kapitalanlagen von heute 100% auf 80% gesenkt werden.<div><br/><div>Der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) hält zahlreiche Ansätze im Rentenentwurf für sehr geeignet, die Durchdringung und auch Wirksamkeit der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern. Er äußert sich aber auch zu einigen Punkten, die aus seiner Sicht noch einer Anpassung bedürfen. So sollte z.B. nicht nur die Einkommensgrenze für Geringverdiener, sondern zusätzlich der Förderbeitrag selbst dynamisiert werden (z.B. ebenfalls Kopplung an die BBG). Außerdem empfiehlt der BDMV, das Opting-out auch ohne entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zuzulassen, da solche Vereinbarungen in vielen kleinen und mittleren Unternehmen gar nicht existieren.</div><br/><div>Auch der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. begrüßt den Regierungsentwurf ausdrücklich, insbesondere die vorgesehene Öffnung des Sozialpartnermodells und die Einführung von Optionsmodellen für tarifungebundene Unternehmen.</div><br/><h4>Aktuelle Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung</h4><div><br/></div><div>Der kürzlich veröffentlichte Jahresbericht der gesetzlichen Rentenversicherung zeigt Entwicklungen bei Beiträgen und Renten auf. Die Beitragseinnahmen erzielten einen Zuwachs von 5,6% gegen-über dem Vorjahr und betrugen 2024 € 305,9 Mrd. - dank Rekordbeschäftigung und steigender Löhne. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erreichte im Oktober 2024 sogar einen historischen Höchststand von 35,2 Millionen. Die Ausgaben stiegen jedoch stärker als die Einnahmen, sodass der Bundeszuschuss auf € 87,8 Mrd. erhöht werden musste.&nbsp;</div><div><br/></div><div>Im vergangenen Jahr haben 1,5 Millionen Menschen ihre Rente erstmals abgerufen, sodass die Zahl der Rentenbezieher im Jahr 2024 auf 21,5 Millionen gestiegen ist. Das Durchschnittsalter beim ersten Rentenbezug stieg von 62,3 Jahren (2000) auf 64,7 Jahren (2024). Grund für den Anstieg des Rentenalters sind höhere Altersgrenzen und das Auslaufen vorgezogener Renten, die früher schon ab 60 möglich waren.</div><br/><div>Zum Jahresende 2024 lagen die Rentenzahlbeträge über alle Rentenarten im Durchschnitt 4,7% über dem Vorjahr, dank der Rentenanpassung von 4,57% zum 01.07.2024. Zum 01.07.2025 wurden die Renten nochmals um 3,74% angepasst.</div><br/><div>Mit dem Beschluss zum Rentenpaket 2025 soll die gesetzliche Rente bis 2031 auf einem stabilen Niveau von 48% des Durchschnittslohns garantiert werden. Außerdem wird die Mütterrente ausgeweitet, für alle Kinder mit Geburtsjahrgang vor 1992 werden nun ebenfalls drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet (wie heute schon bei später Geborenen).</div><br/><div>Der Referentenentwurf zu den Rechengrößen 2026 liegt ebenfalls inzwischen vor. Danach sind deutliche Anhebungen bei den Beitragsbemessungsgrundlagen in Kranken- und Rentenversicherung zum 01.01.2026 geplant. Vor Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt müssen die Werte aber noch von der Bundesregierung beschlossen werden (i.d.R. eine reine Formalie).</div><br/><div>Die jährliche BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll zum 01.01.2026 auf € 101.400 (2025 € 96.600) steigen, somit monatlich von € 8.050 auf € 8.450. </div></div></div></div></div><div><br/></div><div><div><div>Die Bezugsgröße § 18 SGB IV steigt von € 44.940 auf € 47.460 (Monatswerte von € 3.745 auf &#xb;€ 3.955). Dieser Wert hat z.B. Bedeutung für die Zulässigkeit von Abfindungen/Kapitalisierungen betrieblicher Altersrenten, die gem. § 3 BetrAVG bis zu 1 % der Bezugsgröße § 18 SGB IV (Bagatellgrenze) einseitig durch den Arbeitgeber abgefunden werden können. Somit können im nächsten Jahr Altersrenten bis monatlich € 39,55 abgefunden werden (Jahreswert € 474,60).</div><br/><div>Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2026 von € 66.150 auf € 69.750.&nbsp;</div><br/><div>Auf Basis dieser angepassten Rechengrößen ergeben sich z. B. folgende Verbesserungen in der betrieblichen Altersversorgung:</div><div>Recht auf Entgeltumwandlung bis 4% BBG (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) führt zu einer Erhöhung des Beitrags bis € 4.056 p.a. (Vorjahr € 3.864); 8% BBG lohnsteuerfreier Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds führt zu lohnsteuerfreien Bei-trägen von bis zu € 8.112 (Vorjahr € 7.728).&nbsp;</div><br/><div>Die Höchstgrenzen für die gesetzliche Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 (Rente) bzw. Satz 2 BetrAVG (Kapital)) betragen ab 01.01.2026 € 11.865 Monatsrente bzw. € 1.423.800 Versorgungs-kapital. </div></div></div></span></div></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 29 Sep 2025 12:31:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Chancen und Risiken - Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/chancen-und-risiken-unmittelbare-betriebliche-pensionszusagen</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern. Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Aber auch bei Neuzusagen sollte einiges beachtet werden.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_G-a4OuKxTxKSCLzQvV6EDA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_S_XYfxkhTIKi0vruqk-66A" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_D71pP6HeQuat5QU3toJaUg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_v1oHY9BPQhGPMNk1J_WY9w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Unmittelbare betriebliche Pensionszusagen -&nbsp;</span><br/>​<span>Chancen und Risiken<br/></span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DdqT8w_DQD2f-7Sxkw1N-g" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><div><div style="text-align:left;"> Pensionszusagen werden heute häufig als Problemfälle gesehen, da sie die Bilanz belasten, Deckungslücken aufweisen und den Verkauf des Unternehmens erschweren oder sogar verhindern.<font color="#ffffff" face="Arial"></font>Für Bestandszusagen sind diese Probleme häufig akut. Hier gibt es aber Lösungsansätze, die mit entsprechender Expertise umgesetzt werden können. Für Neuzusagen sollten von vornherein einfachere, transparentere und flexiblere Lösungen ohne Bilanzberührung gewählt werden. </div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>I. Sanierung der Bestandszusagen</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span>Unmittelbare Pensionszusagen wurden in der Vergangenheit fast ausschließlich als sog. Leistungszusagen eingerichtet.&nbsp;</span>Üblicherweise wurden Renten ab Erreichen der Altersgrenze und ggf. zusätzlich im Fall der Invalidität und/oder des Todes zugesagt. Die Rentenhöhe wurde als fester Euro-Betrag, ggf. als dienstzeitabhängiger Steigerungsbetrag vereinbart. In vielen Fällen der Geschäftsführerversorgung sind die Rentenbeträge auch gehaltsabhängig gestaltet (abhängig vom letzten Einkommen oder dem Durchschnitt der Einkommen in den letzten zwei bis fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls). Zur (Innen-)Finanzierung haben die Unternehmen in der Vergangenheit oft Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, meistens in Zeiten, als die Verzinsung der Versicherer noch bei 5 bis 8 % p. a. lag. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Häufig war der Steuervorteil in der Vergangenheit Hauptmotivation für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) zur Einrichtung einer betrieblichen Pensionszusage. Die Pensionsrückstellungen mindern die steuerpflichtigen Gewinne der GmbH und haben den positiven Effekt von Steuereinbehalten (Liquiditätsverbesserung). Seit 2009/2010 gilt in Deutschland das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz müssen danach mit einem kapitalmarktnahen Zins diskontiert werden – im Gegensatz zur Steuerbilanz, in der der Zins mit 6 % seit 1982 festgeschrieben ist. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Aufgrund der aktuellen Zinsschmelze steigen die handelsbilanziellen Rückstellungen exorbitant an und liegen schon 50–70 %, bei gehaltsabhängigen Zusagen auch mehr als 100 % über den steuerwirksamen Rückstellungen. Diese Entwicklung setzt sich in den Folgejahren ungebremst fort, wenn man keine Gegenmaßnahmen ergreift. </div>
<div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;"><h4>II. Lösungsansätze zum Gegensteuern</h4><p><br/><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt müssen die Zusagen im Hinblick auf arbeits- und insbesondere steuerrechtliche Schwachstellen und Änderungserfordernisse analysiert werden. Ziel ist, die steuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusagen und der bilanzierten Rückstellungen nicht zu gefährden.</span></p><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></p><h4>1. Schwachstellenanalyse der Bestands-Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></div>
<div><div> Analysiert werden die Vertragsdokumente Pensionszusage, Gesellschafterversammlungsbeschluss, Rückdeckungsverträge, Verpfändungsvereinbarungen und Entgeltverzichtsverträge (bei Finanzierung über Entgeltumwandlung).&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Steuerrechtliche Kriterien für GGF-Zusagen können die Erdienbarkeit, das Nachzahlungsverbot, Warte- und Probezeit, Überversorgung, Angemessenheit der Pensionszusage, Schriftform und Klarheit der Pensionszusage und die Bewertungsparameter für die Bewertung der Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG betreffen. Arbeitsrechtliche Fragestellungen beziehen sich z. B. auf Unverfallbarkeit dem Grunde und der Höhe nach, vorgezogene/aufgeschobene Altersrenten, Anpassung laufender Renten, Kapitalisierungsoptionen etc. </div>
<div><br/></div><div> Die zivilrechtliche Anerkennung – und als Folge hiervon – auch die steuerrechtliche Anerkennung setzen Gesellschafterbeschlüsse zur Einrichtung, Anpassung (Erhöhung, Erweiterung) und Kürzung (Beendigung) der Zusage voraus. Auch die Einräumung eines Pfandrechts an dem aufgebauten Rückdeckungsvermögen zur Innenfinanzierung der Pensionszusage muss von einem (weiteren) Gesellschafterbeschluss begleitet sein.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Beispielhaft werden hier einige in der Praxis häufig anzutreffende Schwachstellen kurz erläutert:&nbsp; </div>
<ul><li><span style="font-weight:700;">Aufgeschobene Altersrente:</span>&nbsp;Es existiert i. d. R. eine Kürzungsvorschrift für die vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente, z. B. ab Alter 60 oder 63. Es fehlt aber eine Regelung zur Erhöhung der Zusage bei Fortbestehen der Geschäftsführertätigkeit über die Altersgrenze hinaus (in diesem Fall kann die Altersrente noch nicht bei Erreichen des Pensionsalters in Anspruch genommen werden; als Ausgleich für die längere Dienstzeit/kürzere Rentenbezugsphase sollte eine Erhöhung der Altersrente vereinbart werden).</li><li><strong>Anpassung laufender Renten:</strong>&nbsp;Wenn die Zusage keine Regelung zur Anpassung der Renten in der Rentenbezugszeit vorsieht, kann später kein Inflationsausgleich gewährt werden bzw. die Anpassungen würden verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Daher sollte eine Anpassungsklausel i. S. d. § 16 BetrAVG aufgenommen werden (Überprüfung der Renten in bestimmten Zeitabständen und Gewährung eines Inflationsausgleichs in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens). Alternativ kann auch eine feste Rentendynamik zugesagt werden (z. B. 1,5 % p. a.); der Vorteil wäre die sofortige steuerwirksame Rückstellungsfähigkeit einer solchen Festdynamik.</li><li><span style="font-weight:700;">Unverfallbarkeit:</span>&nbsp;Die Leistungszusagen sehen häufig die Kürzung nach Betriebszugehörigkeit vor. Für beherrschende GGF muss die ratierliche Kürzung aber auf das Zusagedatum abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 09.12.2002). Dies führt i. d. R. zu niedrigeren unverfallbaren Anwartschaften.</li><li><span style="font-weight:700;">Kapitalisierungsoption:</span>&nbsp;Altersrenten oder Teile hiervon können auch versicherungsmathematisch wertgleich als Alterskapital gewährt werden. Die Kapitalisierungsoption muss die zu erfüllenden Voraussetzungen, mögliche Zeitpunkte und versicherungsmathematische Grundlagen (biometrische Wahrscheinlichkeiten, Rechnungszins, steuer- oder handelsbilanzielle Bewertungsansätze) beschreiben. Sinnvoll kann auch eine sog. Mehrwertklausel sein, die den versicherungsmathematischen Barwert auf ein mögliches höheres Niveau des Rückdeckungsvermögens aufstockt.</li><li><span style="font-weight:700;">Widerrufsvorbehalte:&nbsp;</span>Ein Widerrufsvorbehalt hat nach der BGH-Rechtsprechung einen rein deklaratorischen Charakter. Bei Wegfall bzw. Störung der Geschäftsgrundlage könnte somit unabhängig von der Existenz einer Widerrufsklausel in der Pensionszusage eine Kürzung der Ansprüche erfolgen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz könnte also der Insolvenzverwalter die Zusage selbst dann widerrufen, wenn kein entsprechender Vorbehalt in der Zusage geregelt ist. Hier sollte durch eine entsprechende Klausel bei verpfändetem Rückdeckungsvermögen eine höhere Hürde für den möglichen Widerruf aufgebaut werden.</li></ul><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Finanzierungslücken</h4><div><br/></div>
<p>Weitere Ansätze der Schwachstellenanalyse analysieren die Deckungslücken der zugesagten Leistungsarten Alter, Invalidität und/oder Tod. Hier wird das vorhandene und hochgerechnete Rückdeckungsvermögen (Versicherung, Investmentfonds, Immobilien und andere Vermögensanlagen zur Finanzierung der Zusage) mit den versicherungsmathematischen Barwerten zum aktuellen Zeitpunkt und zum Versorgungszeitpunkt verglichen. Die Barwerte werden nach steuerrechtlichen und handelsbilanziellen Grundsätzen bewertet (ggf. noch ergänzt um die Versicherungsbarwerte).</p><p><br/></p><p>Abschließend erfolgt noch eine Vorausberechnung der Pensionsrückstellungen für die Handels- und Steuerbilanz über die nächsten fünf Jahre. Hierbei werden insbesondere die Auswirkungen der zu erwartenden weiteren Zinssenkungen in der Handelsbilanz transparent, d. h. die Schere zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz wird aufgezeigt.</p><p><br/></p><p>Eine regelmäßige Betreuung unmittelbarer Pensionszusagen ist unabdingbar und eine wertvolle Investition für das Unternehmen. In den letzten 20 Jahren hat es mehr als 100 Urteile der Finanzgerichte und Rundschreiben der Finanzverwaltung gegeben, die Auswirkungen auf GGF-Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung dieser Zusagen und insbesondere auf die bilanzierten Pensionsrückstellungen haben. Der hier drohende Schaden übersteigt die Gebühren für die laufende Betreuung der Zusagen (Schwachstellenanalyse, versicherungsmathematische Testate) um ein Vielfaches.</p><p><br/></p><h4>III. Gestaltungsalternativen betrieblicher Pensionszusagen</h4><p><br/></p><p>Es wird folgende Musterzusage betrachtet:</p><p><br/></p><p>Männlicher Versorgungsberechtigter (GGF), geboren am 01.09.1969, eingetreten in die GmbH (Gründungsdatum) 01.03.2004, Zusagedatum 01.10.2010.</p><p><br/></p><p>Altersrente € 5.000,– monatlich ab Alter 65, Witwenrente 60 % der Altersrente.</p><p><br/></p><p>Die Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz (Teilwertverfahren gem. § 6a EStG) und Handelsbilanz (PUC-Methode gewählt) jeweils in EUR für die nächsten 5 Jahre sind in dem folgenden Tableau dargestellt. Für den Rechnungszins in der Handelsbilanz (BilMoG) wurden folgende Werte prognostiziert: 2,72 % (2019), 2,31 % (2020), 1,88 % (2021), 1,60 % (2022) und 1,35 % (2023).&nbsp;</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Richttafeln%20Dr.%20Klaus%20Heubeck%202018%20G.png" style="width:566.67px !important;height:320px !important;max-width:100% !important;"/></p><p>(Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 % für die Steuerbilanz, Rechnungszins BilMoG s. o., Hinterbliebenenrente kollektiv, Finanzierungsendalter 65, Rententrend BilMoG 1,5 %, keine Fluktuation angenommen).</p><p><br/></p><p>Die steuerlichen Teilwerte steigen von 2018 bis 2023 um € 122.220,–, dagegen wachsen die handelsbilanziellen Erfüllungsbeträge von € 249.338,– auf € 754.744,–, also um € 505.406,–. Während der BilMoG-Wert sich verdreifacht, steigt der steuerliche Teilwert nur um 60 %. Die GmbH muss also in den nächsten fünf Jahren aufgrund der Zinsschmelze ca. € 500.000,– Gewinnminderung verkraften, wovon nur € 122.220,– steuerwirksam sind, also steuerlich anerkannt werden. Die schon in den letzten Jahren dramatische Entwicklung der Pensionsrückstellungen wird sich also in den nächsten Jahren noch drastisch verschärfen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>IV. Optionen zur Abflachung der Zuführungen in der Handelsbilanz<br/> 1. Kürzung der Pensionszusage auf den past-service</h4><h4><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;"><br/></span></h4><p><span style="color:rgb(35, 41, 55);font-family:&quot;Work Sans&quot;, sans-serif;font-size:16px;">Im ersten Schritt wird die Pensionszusage auf den erdienten Teilanspruch, den sog. past-service gekürzt. Diese Handlungsvariante bietet sich insbesondere dann an, wenn in der Finanzierung der Pensionszusage große Deckungslücken bestehen. Diesen Fall trifft man in der Praxis häufig dann an, wenn bei Einrichtung der Zusage eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, die auf Basis der damaligen Gewinndeklaration (Zinserwartung) den Kapitalwert der Zusage (i. d. R. auf steuerrechtlicher Basis kalkuliert) abdecken sollte.&nbsp;</span>Die Zusage des Musterfalls wurde 2010 eingerichtet. Der Garantiezins der deutschen Lebensversicherer betrug damals 4 % (heute 0,9 %) und es wurden Gesamtverzinsungen von 6–7 % erzielt (heute 2–2,5 %). Entsprechend niedriger fallen die Versicherungswerte heute bzw. in Zukunft aus. Gleichzeitig sind aber die Kapitalwerte der Pensionszusagen seit dem Zeitpunkt der Zusageerteilung gestiegen: Abschmelzen des Rechnungszinssatzes durch BilMoG, neue biometrische Wahrscheinlichkeiten mit der Folge steigender Lebenserwartung (Richttafeln 2018 G).</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><p>Einfrieren auf den past-service zum 31.08.2019</p><p><br/></p><p>Ein Verzicht oder Teilverzicht des GGF auf die Pensionszusage führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem Jahr&nbsp;1997¹&nbsp;dazu, dass bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist.</p><p><br/></p><p>Der BFH geht davon aus, dass:</p><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diesen darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.</li></ul><p><br/></p><p>Nach dem BMF-Schreiben vom 14.08.2012 ist ein Teilverzicht auf den noch nicht erdienten Teil der Zusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) ohne negative steuerliche Konsequenzen für den GGF möglich. Die GmbH muss allerdings einen Teil der Rückstellung im Jahr der Umstellung nachversteuern (ggf. Verrechnung mit Verlustvortrag). Ein weiterer Verzicht auf Teile der schon erdienten Zusage (<span style="font-weight:700;">past-service</span>) würde aber zu einer verdeckten Einlage und zur Lohnversteuerung des anteiligen Verzichts beim GGF führen.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>2. Musterfall</h4><p><br/></p><p>Zum 31.08.2019 sind 37,15 % der Zusage erdient (107 abgeleistete Monate Zusagedauer im Verhältnis zu 288 Monaten möglicher Zusagedauer bis zur Altersgrenze 65 Jahre). Von der zugesagten Altersrente in Höhe von € 5.000,– sind somit € 1.857,50 zum 31.08.2019 erdient. Auch die Anwartschaft auf Witwenrente wird entsprechend gekürzt.</p><p><br/></p><p>Die bilanziellen Auswirkungen der Kürzung auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;sind nachfolgend dargestellt:</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/K%C3%BCrzung%20auf%20den%20pastservice.png" style="width:577.06px !important;height:326px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p><p>Die steuerliche Rückstellung geht im Jahr der Neuordnung der Zusage deutlich zurück, da nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Hannover) der Teilwert auf Basis der gekürzten Versorgungsleistungen zu bewerten ist (Fiktion der gekürzten Zusage von Anbeginn). Handelsbilanziell wird dagegen jeweils der Barwert der erdienten Anwartschaft bewertet, also der gleiche Bewertungsansatz im Jahr der Neuordnung im Vergleich zur Bestandszusage. Erst in den Folgejahren flachen die Zuführungen deutlich ab, mit dem Ergebnis, dass die Zuwächse auf dem Niveau der steuerlichen Teilwerte liegen.</p><p><br/></p><p>Im Jahr der Neuordnung muss also bei Einfrieren auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;eine gewinnerhöhende Auflösung von € 116.159,– nachversteuert werden. Im Falle von bestehenden Verlustvorträgen wird das häufig hingenommen, da ja gleichzeitig die Finanzierungslücke gegenüber dem vorhandenen Rückdeckungsvermögen verkürzt oder vielleicht auch geschlossen wird.</p><p><span style="font-weight:700;"><br/></span></p><h4>3. Umstellung des future-service auf Kapitalzusage</h4><p><br/></p><p>In der folgenden Variante wird kein Verzicht auf den&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;ausgeübt, es wird also angenommen, dass die Zusage finanzierbar ist und bleibt. Denkbar wäre auch nur ein Teilverzicht des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines Teils der künftigen Anwartschaften.</p><p><br/></p><p>Der&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;(bzw. der gekürzte Anteil) wird jetzt aber als Kapitalzusage mit Auszahlungsoptionen Ratenzahlung und/oder Verrentung gestaltet. (Die Verrentung erfolgt dann aber mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos, also versicherungsförmig, z. B. über eine rückgedeckte Unterstützungskasse). Das Alterskapital wird als Barwert der zugesagten Altersrente nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Pensionsalter 65 ermittelt. Steuerrechtliche Grundsätze bedeutet Barwert gem. § 6a EStG, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %. Das Hinterbliebenenkapital beträgt 60 % des Alterskapitals (fällig bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze).</p><p><br/></p><p>Die monatliche Altersrente des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;beträgt für die Musterzusage € 3.142,50 (5.000,– minus 1.857,50). Der steuerrechtliche Barwert ergibt sich dann zu € 489.672,– (AR * ((12)äx r65 + 0,6 * äx rw65) = 12 * 3.142,50 * (11,766 + 0,6 * 2,032)).</p><p><br/></p><p>Für diese Kapitalzusage (<span style="font-weight:700;">future-service</span>) werden die Rückstellungen im folgenden Tableau dargestellt (2. Zeile jeweils Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>):</p><p><br/></p><p><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Kapitalzusage%20-%20future-service%20-%20R%C3%BCckstellungen.png" style="width:553.28px !important;height:495px !important;max-width:100% !important;"/></p><p><br/></p></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Summe aus Teil-Rentenzusage (</span><span style="font-weight:700;">past-service</span><span>) und Kapitalzusage (</span><span style="font-weight:700;">future-service</span><span>) führt in den nächsten 5 Jahren zu fast gleich hohen steuerwirksamen Pensionsrückstellungen&nbsp;<span>gem. § 6a EStG im Vergleich zur Bestandszusage auf Rentenbasis. Gleichzeitig sinken die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz bis 2023 von € 754.744,– auf € 479.233,– im Vergleich zur unveränderten Bestandszusage (also um € 275.511,– oder 36,5 %).</span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><div><div> Im Ergebnis wird die Schere zwischen Steuer- und Handelsbilanz deutlich geschlossen. Zinssenkungen wirken umso stärker, je länger der Diskontierungszeitraum ist. Bei Rentenzusagen verlängert sich dieser Zeitraum gegenüber der Kapitalzusage um die voraussichtliche Rentenbezugsdauer, also die Lebenserwartung des 65-jährigen Rentners zuzüglich Übergang auf die Hinterbliebenenrente. Dies ist der Grund für die teilweise Angleichung der handelsbilanziellen Rückstellungen an die steuerwirksamen Werte. Wenn gleichzeitig auch noch der&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-service</span>&nbsp;auf Kapitalzusage umgestellt wird (wiederum versicherungsmathematisch wertgleich), ließe sich das bilanzielle Ergebnis weiter verbessern. </div>
<div><br/></div><div><span>1 BFH, 9.6.1997 – GrS 1/94, BB 1998, 924.</span></div>
<div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>4. Neuordnung des future-service als beitragsorientierte Zusage</h4><div><br/></div>
<div> Im nächsten Schritt wird die Kapitalzusage des&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>&nbsp;nicht mehr als Leistungszusage (€ 489.672,– Alterskapital), sondern als beitragsorientierte Leistungszusage i. S. von § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG gestaltet. Hierdurch nähern sich die Steuerbilanzwerte und die Erfüllungsbeträge in der Handelsbilanz noch mehr an. </div>
<div><br/></div><div> Das Alterskapital wird jetzt mit jährlichen Beiträgen in Höhe von € 32.645,– aufgebaut. Nach 15 Jahren ergibt sich im Alter 65 wiederum ein Kapitalbetrag von € 489.675,– (Abweichung um € 3,– durch Rundungen). Im Todesfall vor Erreichen der Altersgrenze wird dann jeweils die aufgelaufene Beitragssumme als Hinterbliebenenleistung gewährt. </div>
<div><br/></div><div> Wird nun die Zusage als wertpapiergebundene Pensionszusage gestaltet, d. h. der arbeitsrechtliche Verpflichtungsumfang wird zu jedem Zeitpunkt auf den Wert des Planvermögens/Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherung) abgestellt, ergibt sich der handelsbilanzielle Wertansatz grundsätzlich mit dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens und somit unabhängig von der Entwicklung des Rechnungszinses. </div>
<div><br/></div><div> Werden die Wertpapiere auch noch zugriffsfrei ausgelagert (Pfandrecht, Treuhand), so werden Aktiv- und Passivwert (beide in Höhe des gleichen Betrages) saldiert. Im Ergebnis erscheint in der Bilanz weder ein Aktiv- noch ein Passivposten; die Bilanz wird also von den Pensionsrückstellungen entlastet. </div>
<div><br/></div><div> Unabhängig von dem Entfall einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ist die unmittelbare Pensionszusage steuerrechtlich mit ihrem Teilwert gem. § 6a EStG zu bewerten und wirkt somit gewinnmindernd. Die Ergebnisse für die Rückstellungsverläufe werden in dem folgenden Tableau dargestellt (1. Zeile&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>, 2. Zeile wiederum Summe aus&nbsp;<span style="font-weight:700;">past-</span>&nbsp;und&nbsp;<span style="font-weight:700;">future-service</span>). </div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/R%C3%BCckstellungsverl%C3%A4ufe.png" style="width:505.68px !important;height:442px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div> Wertpapiergebundene Pensionszusagen können sowohl als Arbeitgeber-Zusagen als auch im Wege der Entgeltumwandlung eingerichtet werden.² Bei einer Wertpapieranlage (Investmentfonds) ergeben sich zusätzliche Steuervorteile nach dem Investmentsteuerreformgesetz. Die Kursgewinne werden bei einer wertpapiergebundenen Zusage zur Leistungserhöhung verwendet (der Verpflichtungsumfang entspricht im Versorgungsfall jeweils dem Wert des Rückdeckungsvermögens). Da einerseits ein großer Teil der Kursgewinne steuerfrei bleibt, andererseits aber die Auszahlung der Versorgungsleistung an den Versorgungsberechtigten in voller Höhe, also zu 100 %, eine steuerwirksame Betriebsausgabe darstellt, ergibt sich hieraus ein weiterer betriebswirtschaftlicher Vorteil für das Unternehmen.&nbsp; </div>
<div> &nbsp;&nbsp; &nbsp; </div></div><div><div><h4>V. Exkurs: Pfandrecht und Treuhandlösung</h4></div>
<div><br/></div><div> Der gesetzliche Insolvenzschutz (§§ 7–15 BetrAVG) bietet umfassenden Schutz für Versorgungsansprüche und -anwartschaften vor dem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers. Der gesetzliche Insolvenzschutz hat aber Grenzen; dies gilt insbesondere für Pensionszusagen an Arbeitnehmer, die nicht dem Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes unterliegen. Dies trifft z. B. für beherrschende geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu. </div>
<div><br/></div><div> Darüber hinaus unterliegen Versorgungsanwartschaften, für die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen noch nicht erfüllt sind (5 Jahre Zusagedauer und Alter 25 bzw. für Zusagetermine ab 2018 3 Jahre Zusagedauer, Alter 21) und insbesondere Ansprüche oberhalb der Leistungsgrenzen (Dreifache Bezugsgröße § 18 SGB IV, € 9.345,– West bzw. € 8.610,– Ost monatliche Rentenwerte im Jahre 2019) nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung. </div>
<div><br/></div><div> In diesen Fällen kann die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nur privatrechtlich, also durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen erfolgen. Insbesondere für unmittelbare Pensionszusagen zugunsten von beherrschenden GGF stellt sich die Problematik der privatrechtlichen Insolvenzsicherung. Häufig schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Versorgungsberechtigten ab. Mit dem Abschluss der Versicherung wird aber noch keine Insolvenzsicherung der Pensionszusage erreicht, da die Rückdeckungsversicherung in das Vermögen des Unternehmens fällt (die Bezugsberechtigung liegt beim Arbeitgeber). </div>
<div><br/></div><div> In der Praxis erfolgt die Insolvenzsicherung in der Form, dass das Unternehmen den Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer und Begünstigte im Todesfall) ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung einräumt. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (nachrangiges Recht, das Hauptrecht stellt die Pensionszusage dar) besteht maximal ein Recht an der Rückdeckungsversicherung in Höhe der arbeitsrechtlichen Verpflichtung (z. B. ratierlich erdiente Anwartschaft in der Aktivitätsphase). </div>
<div><br/></div><div> Wird nun der Pensionsverpflichtete (Unternehmen) insolvent, so hat der Gläubiger (Versorgungsberechtigter) dank des Pfandrechts ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO. Der Insolvenzverwalter darf die Rückdeckungsversicherung also nicht zur Insolvenzmasse heranziehen, sondern er muss diese zugunsten der Pfandgläubiger absondern. Die Forderung aus der Pensionszusage ist aber erst dann fällig, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Vor Eintritt des Versorgungsfalls ist somit noch keine Pfandreife gegeben. Der Insolvenzverwalter darf im Insolvenzfall aber – trotz fehlender Pfandreife – über das verpfändete Recht nicht frei verfügen und die Versicherung zur Masse heranziehen. </div>
<div><br/></div><div> Nach dem BGH-Urteil vom 07.04.2005 – IX ZR 138/04 – darf der Insolvenzverwalter die verpfändete Rückdeckungsversicherung zwar kündigen, den Erlös aus der Veräußerung muss er aber aufgrund des bestehenden Pfandrechts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hinterlegen (maximal bis zur Höhe der zu sichernden Forderung). Von diesem Erlös aus dem Rückkauf der Versicherung könnte der Insolvenzverwalter 9 % als Kostenpauschale abziehen, sodass nur 91 % des eingezogenen Rückkaufwertes für die betriebliche Pensionszusage verbleiben. Außerdem besteht nach Rückkauf der Versicherung auch kein Risikoschutz (Berufsunfähigkeit, Tod) mehr; hieraus könnte sich auch eine Haftungsproblematik für den Insolvenzverwalter ergeben. Analog könnte auch bei Liquidation eines Wertpapiervermögens die Gebühr in Höhe von 9 % vom Insolvenzverwalter einbehalten werden. </div>
<div><br/></div><div> Die Qualität der Absicherung kann aber deutlich durch die Auslagerung auf eine Treuhand erhöht werden. Treuhandmodelle zur bilanziellen Auslagerung und Insolvenzsicherung von betrieblichen Versorgungsverpflichtungen werden kurz&nbsp;<span style="font-weight:700;">CTA</span>&nbsp;(Contractual Trust Arrangement) genannt. Kennzeichnend für einen CTA sind zwei Treuhandabreden, nämlich die Verwaltungstreuhand und die Sicherungstreuhand (sog. doppelseitige Treuhand). </div>
<div><br/></div><div> Die Verwaltungstreuhand regelt die Bedingungen zur Übertragung des Planvermögens und die Vermögensverwaltung und -anlage (Anlagerichtlinien, Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Treuhänder etc.). Außerdem werden die Bedingungen für die Rückübertragung des Treuhandvermögens festgelegt. </div>
<div><br/></div><div> Über die Sicherungstreuhand hat der Versorgungsberechtigte im Insolvenzfall des Unternehmens ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Treuhänder. Außerdem regelt die Sicherungstreuhand ausdrücklich, dass das Treuhandvermögen ausschließlich der Sicherung der Versorgungsansprüche dienen soll. D. h. auch der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich keinen Zugriff auf das Rückdeckungsvermögen. </div>
<div><br/></div><div> Inzwischen haben sich neutrale Gruppentreuhandmodelle am Markt etabliert, die mit fast allen Kapitalanlagegesellschaften zusammenarbeiten können. Hiermit ist auch der Vorteil verbunden, dass bestehende Rückdeckungsvermögen wie Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapierdepots übertragen werden können. Außerdem besteht dann für die künftige Ausgestaltung der Kapitalanlage und Ausfinanzierung bestehender Deckungslücken eine größere Flexibilität. </div>
<div><br/></div><div> Die Möglichkeit der flexiblen Ausfinanzierung einschließlich der handelsbilanziellen Saldierung kann eine liquiditätsschonende Alternative zur Auslagerung auf einen Pensionsfonds sein. Die Optionen zur späteren Auslagerung auf den Pensionsfonds beim Ausscheiden, Rentenbeginn bzw. Verkauf des Unternehmens oder zur Übertragung auf die Liquidations-Direktversicherung bei Einstellung der Tätigkeit bleiben in diesem Fall erhalten. </div>
</div></span></span></span></div></div></div><div data-element-id="elm_i9UglAzgQpmPKgiFrPyjCg" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz_stb_10_2019.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2019 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 01 Oct 2019 12:34:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Aufbruch in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/aufbruch-in-der-betrieblichen-altersversorgung-durch-das-betriebsrentenstärkungsgesetz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) stellt nach dem Altersvermögensgesetz (2002) und dem Alterseinkünftegesetz (2005) eine weitere umfassende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 2018 in Aussicht.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_eLWo9FNdSMShwqxQkutpuw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_nePbz_7ZSlO5vsE9NMvqHw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_NDxWyaHiQcS7bzn5IvJeyw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_P6ue0p1tQISRFobuW1Ii7w" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Aufbruch in der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz?</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_hYWuJJF2RZSOQdMitR2U1A" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"></p><div></div><p></p><div><div style="text-align:left;">Das&nbsp;Betriebsrentenstärkungsgesetz&nbsp;(BRSG) stellt nach dem Altersvermögensgesetz (2002) und dem&nbsp;Alterseinkünftegesetz&nbsp;(2005) eine weitere umfassende Reform der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ab 2018 in Aussicht. Ob die anspruchsvollen Ziele des Gesetzgebers erreichbar sind,&nbsp;nämlich&nbsp;die Ausbreitung der bAV bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) deutlich zu verbessern, wird man erst in einigen Jahren&nbsp;beurteilen&nbsp;können.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Schwerpunkte der Änderungen und Neuerungen liegen im Bereich der Entgeltumwandlung. Die zwei wesentlichen betriebsrentenrechtlichen Änderungen betreffen die reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell) ohne Haftung der Arbeitgeber für die Leistungserfüllung und die erweiterten bzw. teilweise ganz neuen steuerlichen&nbsp;Förderungen&nbsp;der&nbsp;versicherungsförmigen&nbsp;bAV-Durchführungswege.&nbsp;</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">Reine Beitragszusage (Sozialpartnermodell)</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Nach bisherigem Recht trifft den Arbeitgeber – unabhängig von der gewählten Gestaltungsform – eine Einstandspflicht für die Erbringung der Versorgungsleistung (§ 1&nbsp;Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), also auch für mittelbare Versorgungszusagen über externe Versorgungsträger. Zum 1. 1. 2018 wird nun die reine Beitragszusage ohne Garantien eingeführt, bei welcher der Arbeitgeber lediglich für die Zahlung der Beiträge an eine Versorgungseinrichtung, nicht aber für die Leistungserbringung haftet („pay and forget“).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die neue Zusageform kann als Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds umgesetzt werden. Die Leistungsart muss zwingend eine Rente sein, eine Kapitalleistung ist ausgeschlossen. Die Anwartschaft einer reinen Beitragszusage ist sofort gesetzlich unverfallbar.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Kritisch wird die Beschränkung der Beitragszusage als Sozialpartnermodell auf die tarifliche Ebene gesehen; dies könnte als Hemmnis für die Verbreitung der bAV bei den KMU wirken. Entweder entwickeln die Tarifpartner Lösungen für betriebsindividuelle Umsetzungen der Beitragszusage oder der Gesetzgeber müsste durch Aufhebung der tariflichen Beschränkung nachbessern.&nbsp;</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Tarifpartner geben sich bislang sehr&nbsp;zurückhaltend, da insbesondere die Gewerkschaften die Ablehnung der Arbeitnehmer (Opting-out) in Tarifgebieten mit niedrigem Gehaltsniveau befürchten, wenn zusätzlich noch Teile der Gehälter in bAV umgewandelt werden sollen. Die Arbeitgeber sehen zudem keine Wettbewerbsvorteile, wenn die Konkurrenz die gleichen Branchenlösungen bietet.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"><div><h4>Ausbau der steuerlichen Förderung</h4><div><span style="font-weight:700;"><br/></span>Positiv sind die steuerlichen Änderungen wie die Anhebung der Lohnsteuerbefreiung auf 8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) und die Förderung der Arbeitgeber-Zusagen für Niedrigverdiener mit Monatsgehältern bis 2.200 Euro durch Lohnsteuererstattung an den Arbeitgeber (30 % der Arbeitgeberbeiträge bis maximal 480 Euro) zu bewerten. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Anrechnung niedriger Renten auf die Grundsicherung und die Abschaffung der Doppelverbeitragung von Riester-Verträgen.</div><div><br/></div><div>Die Aufstockung von Altverträgen auf höhere Beiträge (z. B. von 4 auf 8 % BBG) wird in vielen Fällen aber versicherungstechnisch Probleme bereiten, da die Versicherer die zugrunde liegenden Tarife für Neuabschlüsse inzwischen geschlossen haben.</div><div><br/></div><div>Die Förderung für niedrige Einkommen kann insbesondere in Branchen mit vielen Teilzeitbeschäftigten zum Tragen kommen und den Mitarbeitern einen echten Mehrwert bieten. Es können dann aber auch Begehrlichkeiten bei Höherverdienenden entstehen bzw. Gleichbehandlungsfragen aufgeworfen werden. Hier sind die Personalverantwortlichen gefordert.</div><div><br/></div><div>Bei der Entgeltumwandlung sind in Zukunft Arbeitgeberzuschüsse in Höhe von 15 % der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlungsbeträge gesetzlich vorgeschrieben, und zwar in Abhängigkeit von der Gestaltungsform und dem Zeitpunkt der Entgeltumwandlungsvereinbarung ab 2018 (Beitragszusage) bzw. 2019 (versicherungsförmige Durchführung mit Garantien bei neuen Vereinbarungen) oder erst 2022 (Bestandsverträge). Ausgenommen von der Zuschusspflicht bleiben aber die Durchführungswege unmittelbare Pensionszusage und Unterstützungskasse.</div><div><br/></div><div>Mit der Zuschussverpflichtung wird leider die Komplexität der bAV weiter erhöht. In der Praxis werden heute in vielen Fällen schon Arbeitgeberzuschüsse zum Ausgleich der eingesparten Arbeitgeber-Sozialbeiträge gewährt, sodass die neue gesetzliche Regelung hier überflüssig ist. Außerdem wird den Betriebspartnern die Vertragsfreiheit, die eingesparten Mittel individuell auch anders zu verwenden, genommen.</div><div><br/></div><div>Werden heute schon Zuschüsse zur Entgeltumwandlung gewährt, so sollten die bestehenden Regelungen überprüft und ggf. Anrechnungsklauseln für künftige Pflichtzuschüsse in den bestehenden Vereinbarungen ergänzt werden. Auch hier sind die Personalabteilungen und die bAV-Berater gefordert.</div><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4>Keine Verbesserung für Pensionszusagen</h4><div><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div>Die unmittelbare Pensionszusage als am weitesten verbreitete Form insbesondere der arbeitgeberfinanzierten Versorgung bleibt bei der Reform leider ganz außen vor. Die nachteilige steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellungen (Rechnungszins 6 % seit 1982 unverändert!), die zur Besteuerung von Scheingewinnen führt, sollte dringend angepackt werden. Außerdem ist nicht verständlich, warum nur Versicherungslösungen mit heute sehr magerer Rendite steuerlich gefördert werden (Niedrigverdiener); auch hier könnte die Pensionszusage mit interner Investition der Beiträge im Unternehmen höhere Erträge und damit Vorteile für alle Beteiligten liefern.</div></div></div>
</div></div><div data-element-id="elm_E7S8Q3sNSq-Z0YCDDUIOlQ" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_10-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 10.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 03 Oct 2017 12:11:00 +0200</pubDate></item><item><title><![CDATA[Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 21.12.2016]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/regierungsentwurf-zum-betriebsrentenstärkungsgesetz-vom-21.12.2016</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Das Betriebsrentenstärkungsgesetz fördert die bAV in KMU & bei Geringverdienern. Wichtigste Neuerung: Bei der reinen Beitragszusage zahlt der Arbeitgeber tariflich fixierte Beiträge an Pensionsfonds, -kassen oder Direktversicherungen (versicherungsförmige Durchführungswege).]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_xLisIb0QRtSkevm6uBw8Lw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_pv4sYBz6T_6uWWgCaHCc5Q" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_KHFi_60KRpORnC5SchW7ug" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_zfy-65IvQEaHs8-LtLpzQQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 21.12.2016</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_OxAiany_SJqwTWPf5RYKdw" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div><div style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;"><br/></span></span></div>
<div style="text-align:left;"> Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern fördern. Die wesentlichen Änderungen: Bei der reinen Beitragszusage (neue Art der bAV-Zusage) wird der Arbeitgeber tarifvertraglich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (versicherungsförmige Durchführungswege) zu zahlen. Grundlage für die Höhe der Versorgungsleistung bilden alleine die Beiträge zzgl. der Kapitalerträge. Reine Beitragszusagen sind von Anbeginn an gesetzlich unverfallbar. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Tarifvertragsparteien können betriebliche Versorgungssysteme mit automatischer Entgeltumwandlung (Opting Out) einführen – auch im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und -nehmer dürfen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Bei reiner Beitragszusage muss im Tarifvertrag geregelt werden, dass der Arbeitgeber mindestens 15 % des aufgrund der Entgeltumwandlung sozialversicherungsfreien Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zahlt. Mit der reinen Beitragszusage wird der Arbeitgeber als Ausgleich für den Wegfall der Subsidiarhaftung verpflichtet, einen Sicherungsbeitrag zusätzlich zu dem Versorgungsbeitrag aufzubringen. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Übertragungswert aus der Versorgungszusage des alten Arbeitgebers (mit Einstandspflicht) auf eine neue Versorgungseinrichtung mit reiner Beitragszusage übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der (neue) Arbeitgeber. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung privat fortsetzen (beitragsfrei oder -pflichtig). Der PSVaG wird in diesem Fall von seiner Einstandspflicht befreit. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Änderungen im Betriebsrentengesetz werden durch folgende steuerliche Maßnahmen flankiert: </div>
<div style="text-align:left;"><ul><li>Der steuerfreie Höchstbetrag zur Finanzierung versicherungsförmiger Gestaltungen wird von 4 % auf 8 % der RV-BBG (West) angehoben (§ 3 Nr. 63 EStG). Gleichzeitig wird der zusätzliche Pauschalbetrag von 1.800 Euro aufgehoben. Der SV-beitragsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 % der RV-BBG. Bei einer BBG von 76.200 Euro (Wert 2017) bleiben also ab 2018 Beiträge bis 6.096 Euro steuerfrei. Nach geltendem Recht blieben 4.848 Euro (4 % BBG plus 1.800) steuerfrei.</li><li>Soweit noch Beiträge pauschal versteuert werden (Altverträge nach § 40b EStG a.F.), werden diese auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet (soweit die Gesamtbeiträge 4 % der BBG übersteigen).</li><li>Der steuerfreie Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers wird nicht dem § 3 Nr. 63 EStG zugeordnet und mindert diesen daher nicht. Der Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % der Entgeltverzichtsbeträge wird dagegen auf § 3 Nr. 63 EStG angerechnet.</li><li>Übertragungen von bAV-Anwartschaften von einem auf einen anderen Träger sind steuerneutral, soweit kein Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt.</li><li>Für Kalenderjahre, in denen bei ruhendem Dienstverhältnis (im Inland) kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (gilt auch für Zeiten einer Entsendung ins Ausland oder Elternzeit), können Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden, und zwar jeweils bis 8 % der RV-BBG im Jahr der Nachzahlung für maximal 10 Jahre.</li><li>Ab 2018 wird ein bAV-Förderbetrag für Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichem Entgelt eingeführt (2.000 Euro monatlich). Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt und zusätzlich zu schon bislang gewährten Arbeitgeber-Beiträgen mindestens 240 Euro im Jahr an eine versicherungsförmige Gestaltungsform, so kann er hiervon 30 % (höchstens 144 Euro, ergibt sich bei einem zusätzlichen AG-Beitrag von 480 Euro) von der Lohnsteuer des AN einbehalten (bzw. bei niedrigerer Lohnsteuer vom FA erstattet bekommen).</li><li>Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass Vertriebskosten beim Abschluss des bAV-Vertrages nicht zu Lasten der ersten Beiträge einbehalten werden (sog. Zillmerung). Vertriebskosten dürfen nur als fester Prozentsatz der Beiträge festgelegt werden.</li><li>Die Grundzulage der Riester-Förderung wird ab 2018 von 154 Euro auf 165 Euro angehoben.</li><li>Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (gilt aber nicht für sonstige Betriebsrenten, für die die Doppelverbeitragung bestehen bleiben soll!).</li><li>Zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zzgl. 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge nicht angerechnet. Dieser anrechnungsfreie Betrag wird aber auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (im Jahre 2017 wären dies 204,50 Euro) gedeckelt.</li></ul></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die betriebliche Altersversorgung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in der jetzt vorliegenden Form leider noch komplexer, intransparenter und komplizierter wird. In vielen Punkten kann sich der Gesetzgeber bislang auch nicht zu konsequenten Lösungen entscheiden, Beispiel Doppelverbeitragung bei nicht Riester-geförderter bAV. Außerdem wird mit der Anbindung der wesentlichen Änderungen an tarifvertragliche Regelungen die Flexibilität der bAV keinesfalls gefördert. </div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Die Änderungen beziehen sich fast ausschließlich auf die Entgeltumwandlung, d. h. die arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke und somit der größte Teil der bestehenden und seit Jahren stagnierenden bAV erfährt gar keine Verbesserung oder Anreize zur Ausweitung oder Erhöhung der zugesagten Versorgungsleistungen. Insbesondere diese Sozialleistungen der Arbeitgeber, die ja schließlich den Arbeitnehmern zugutekommen, Rentenlücken schließen und der Altersarmut entgegenwirken, hätten gesetzliche Unterstützung gut gebrauchen können (Stichwort: Niedrigzins).</div>
</div></div></div></div><div data-element-id="elm_CX8h-uk0Gx-lNStm-G1JCA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/der_steuerberater_03-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 03.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Tue, 07 Mar 2017 12:03:00 +0100</pubDate></item></channel></rss>