<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/anwartschaft/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Anwartschaft</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Anwartschaft</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/anwartschaft</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:19:10 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Rentenpaket im Bundestag - Unser Optimierungsvorschlag]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/rentenpaket-im-bundestag-unser-optimierungsvorschlag</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Bundestag.png"/>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen. Hieraus ergibt sich eine win-win Situation...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_XgH9bVonT3qZXsc3QzIanQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RvQjNGp-TTeKZBpG6oM1Eg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_i7yrWVCzSUG3Lh2wFRx6Yw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1TrT0VgeSyWJXSKB6i54HQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Rentenpaket im Bundestag angenommen&nbsp;</span><br/>​<span>- Unser Optimierungsvorschlag zur Aktivrente -</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_coraXzTyR4yiZA7-EGDFrA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span><span>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen.</span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Betriebliche Altersversorgung</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div>Der Teil des Rentenpakets die betriebliche Altersversorgung (bAV) betreffend (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) wurde fast unverändert übernommen (s.a. LPQ 3-24 und 3-25). Kurzfristig aufgenommen wurde noch eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG: <strong>„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen&nbsp;</strong><strong>der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“</strong> Bislang gilt die Bagatellgrenze von 1% der Bezugsgrenze. Damit steigt das Abfindungsvolumen auf Basis der SV-Rechengrößen 2026 von derzeit € 39,55 (Monatsrente) auf € 59,33. Der Kapitalwert steigt von derzeit € 4.746 auf € 7.119. Diese Erhöhung hat für die Praxis Bedeutung, da jetzt zusätzliche niedrige Rentenansprüche mit hohem Verwaltungsaufwand einseitig abgefunden werden können.&nbsp;<br/></div><div><br/></div><h4><span>Aktivrente</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div><div><div>Die <strong>Aktivrente</strong> ist ein neues Konzept in Deutschland, das es Menschen ermöglicht, <strong>nach der Regelaltersgrenze (z.B. 67 Jahre) freiwillig weiterzuarbeiten</strong>. Hierbei bleiben die <strong>Bezüge bis € 2.000 monatlich</strong> ab 01.01.2026 steuerfrei. Das gilt zunächst nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hieraus ergibt sich eine <strong>win-win Situation</strong> für Arbeitgeber und -nehmer: Der Betrieb nutzt weiterhin das Know-how der älteren und erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ohne Mehrkosten) und die Mitarbeitenden erhalten die gesetzliche Rente (nur anteilig steuerpflichtig) plus Gehalt, und davon € 2.000 monatlich steuerfrei. In einzelnen Branchen starten schon Offensiven für die Aktivrente (z.B. Bäckereien und Handel).&nbsp;<br/></div></div></div></div></div><div><br/></div><h4><span>Unser Optimierungsvorschlag</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div>Übersteigt die Aktivrente den Monatsbetrag von € 2.000, bleibt der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Da aber gesetzliche Rente plus steuerfreie Aktivrente von € 2.000 in vielen Fällen schon die bisherigen Nettoeinkommen übersteigen werden, kann eine weitere <strong>steuerliche Optimierung</strong> erfolgen: der Aktivrentner macht von der <strong>Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)</strong> Gebrauch, d.h. der Differenzbetrag zwischen Aktivrente und steuerfreiem Anteil von € 2.000 wird in Versorgungslohn lohnsteuerfrei umgewandelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag bleiben 4% der BBG gesetzliche Rentenversicherung, also € 4.056 sozialabgabenfrei (Einsparung Arbeitergeber und –nehmer).&nbsp;<br/></div></div></div><div><br/></div><div><div>Aufgrund der kurzen Laufzeit der bAV-Verträge kommen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Kostenbelastung zu Beginn) sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht infrage. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse scheidet auch aus, da bei einer Laufzeit von z.B. 3 Jahren ein nur geringes Reservepolster steuerwirksam aufgebaut werden kann. Die optimale Lösung bietet die <strong>unmittelbare Pensionszusage als wertpapiergebundene Kapitalzusage ohne Bilanzberührung</strong> (s.a. unsere Veröffentlichungen in der SteuerBerater und GmbH-Chef).<br/></div></div><div><br/></div><div><div><strong>Beispiel:</strong> Beträgt z.B. die Aktivrente € 3.500 monatlich, können bis € 1.500 in bAV umgewandelt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren wird ein Versorgungskapital im Alter 70 in Höhe von € 54.000 plus Wertpapiererträge angespart, das i.d.R. unter Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auch noch steuerfrei bleibt, soweit kein weiterer steuerpflichtige bAVAnspruch besteht oder andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen etc.) bezogen werden.<br/></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/die-kapitalabfindung-einer-betrieblichen-pensionszusage-für-einen-gmbh-gesellschafter-geschäftsführe</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/gmbh_steuerpraxis-Logo.png"/>Ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko? Wenn sich GGF mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_3FHCLkBRQvO3OTIT4inxHA" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_f9xtHSrNQmOniYRWKVSjBA" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_62ZeF-45Q0KwbwOG0ix3YQ" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_A-QqpkkMT1qI6rtixCr-DA" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true">Die Kapitalabfindung einer betrieblichen Pensionszusage für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – ein nicht kalkulierbares steuerliches Risiko?&nbsp;<br/><span style="font-size:28px;">​Anforderungen an eine steuerlich optimierte Kapitalabfindung</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_K8QAaQpfROOQFNzjxxg0zA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><div><div style="text-align:left;"><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz</span></div>
<div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;"> Wenn sich Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Pensionszusage entschließen, „ihre“ GmbH zu verkaufen, wird der Kaufinteressent regelmäßig darauf drängen, dass die GmbH „lastenfrei“ ist, insbesondere nicht durch Pensionsverpflichtungen belastet ist. Verzichtet der GGF in diesem Fall auf die Pensionszusage gegen Zahlung einer Kapitalabfindung, wird er seitens der BFH-Rechtsprechung mit katastrophalen steuerlichen Konsequenzen bedacht. Wie man für diesen Fall vorbeugen kann, erläutert der Beitrag. <br/></div>
</div><div style="text-align:left;"><br/></div><h4 style="text-align:left;"><span>Überblick:&nbsp;</span></h4><h6><ol><li style="text-align:left;"><a href="#1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" rel="">Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</a>&nbsp;</li><li style="text-align:left;"><a href="#2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" rel="">Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#3-W%C3%BCrdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsver%C3%A4u%C3%9Ferung_Liquidation" rel="">Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation&nbsp;</a></li><li style="text-align:left;"><a href="#4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" rel="">Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</a></li></ol></h6><div style="text-align:left;"><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span>In der jüngeren Vergangenheit werden Kapitalabfindungen betrieblicher Pensionszusagen zugunsten geschäftsführender Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GGF) immer häufiger von der Finanzverwaltung als Verzicht des GGF auf die Pensionszusage und als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Gesellschaft eingeordnet. Dies betrifft insbesondere Kapitalisierungen ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung im Falle der Liquidation, der Veräußerung der Geschäftsanteile oder Inanspruchnahme einer vorgezogenen Versorgungsleistung. Hierbei beruft sich die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile vom 11.9.2013, Az. I R 28/13; GmbH-Stpr 2014, S. 142, und 14.3.2006, Az. I R 38/05; GmbH-Stpr 2006, S. 339), wonach die Abfindung einer Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls gemäß der geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise in zwei Vorgänge (Buchungssätze) aufzuteilen ist:– den Verzicht auf die Pensionszusage (Pensionsrückstellung an Ertrag) und– die Zahlung der Abfindung (Aufwand an Bank). Ein Verzicht oder Teil-Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung führt nach einer BFH-Entscheidung aus dem <span>Jahr 1997 dazu, dass bei Gesellschaftern Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des quantifizierten (Teil-)Verzichts ausgelöst werden und dieser bei der GmbH als verdeckte Einlage zu behandeln ist. Der BFH geht davon aus, dass</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><ul><li>die Anwartschaft auf Leistungen der Altersversorgung (Pensionszusage) einen einlagefähigen Wert (Wirtschaftsgut) darstellt und</li><li>der Verzicht auf diesen Wert (Anwartschaft) eine Verfügung über diese darstellt, die zu einem Wertzufluss beim Verzichtenden führt.&nbsp;</li></ul></div>
<div style="text-align:left;"><span><span>Der Wertzufluss führt beim GGF zu Einkünften nach § 19 EStG.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Auf der GmbH-Ebene erfolgt eine Einlage, hierdurch wird eine Kapitalerhöhung bewirkt. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung für den anteiligen Verzicht gewinnerhöhend aufgelöst. Die Höhe des zu versteuernden Teilverzichts wird mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert der Pensionsanwartschaft bemessen, also nicht mit dem steuerrechtlichen Teilwert gemäß § 6a EStG (steuerliche Pensionsrückstellung), sondern den Wiederbeschaffungskosten, also dem Betrag, den ein anderer Versorgungsträger (z.B. Versicherungsunternehmen) zur Übernahme der Pensionsverpflichtung verlangt (sogenannter Versicherungsbarwert, der deutlich über dem steuerrechtlichen Barwert liegt).</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Die Zahlung des Abfindungsbetrags wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich als eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderung auf GmbH-Ebene eingeordnet. Der entsprechende Aufwand wird außerbilanziell als vGA wieder hinzugerechnet. Auf Ebene des Gesellschafters sind in Höhe der Abfindungszahlung Kapitalerträge nach § 20 EStG zu versteuern.&nbsp;</span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span>Zusammengefasst ergeben sich für den Gesellschafter Steuerbelastungen nach § 19 EStG auf Basis des betriebswirtschaftlichen Teilwerts (Verzicht) und nach § 20 EStG für die Kapitalzahlung sowie für die GmbH die&nbsp;<span>Nachversteuerung der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung und die Nichtanerkennung des Betriebsausgabenabzugs der Abfindungszahlung. Also eine Gesamtsteuerlast von im Einzelfall deutlich mehr als 100% der Alterskapitalzahlung und somit ein steuerlicher worst case. Die verdeckte Einlage auf GmbH-Ebene, also Erhöhung der Anschaffungskosten, kann dagegen nicht als Ausgleich gewertet werden, da sie dem Gesellschafter – zumindest kurzfristig – keine messbare Wertsteigerung verschafft.</span></span></span><br/></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span>Bei dem vom BFH mit Urteil vom 11.3.2013 (am angegebenen Ort) entschiedenen Fall erfolgte die Abfindung der Pensionszusage bei einem 52-jährigen beherrschenden GGF. Da dies in der ursprünglichen Zusage nicht vorgesehen war, genüge die kurz zuvor getroffene Abfindungsvereinbarung nicht den Anforderungen an eine vorherige eindeutige und klare Vereinbarung. Diese „Spontanabfindung“ sei vielmehr gesellschaftsrechtlich bedingt. Daher liege eine vGA vor. Diese sei geschäftsvorfallbezogen zu beurteilen und somit sei das Urteil vom 14.3.2006 (am angegebenen Ort) anzuwenden.</span><br/></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Als problematisch werden hier also vom obersten Finanzgericht zwei Tatbestände herangezogen: die fehlende vorherige eindeutige und klare Vereinbarung und die vorzeitige Geltendmachung der Versorgungsanwartschaft vor Eintritt eines Versorgungsfalls. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Vereinbarung einige Zeit (z.B. zwei bis drei Jahre) vor der Vereinbarung zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen werden, um nicht mehr als „Spontanabfindung“ eingestuft zu werden. Diese Argumentation des Finanzgerichts ist nur schwer nachvollziehbar, da ja eine klare und eindeutige Vereinbarung zur Kapitalabfindung mit Gesellschafterbeschluss und arbeitsrechtlich wirksamem Vertrag zur Kapitalisierung der Altersrente getroffen wurde. Diese Vereinbarung wurde nur nicht schon längere Zeit vor der Realisierung getroffen. Das konnte sie auch gar nicht, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, dass die Pensionszusage kapitalisiert werden sollte, geschweige denn zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe.&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<h4 style="text-align:left;">​<span id="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" title="1-Steuerlast_Abfindung_BFH-Rechtsprechung" class="zpItemAnchor"></span>​1.&nbsp; Beispiel für die Steuerlast bei einer Abfindung auf Basis der BFH-Rechtsprechung (Veräußerung der GmbH)</h4><div><span><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></span></div>
<h6 style="text-align:left;"><span><span>Ausgangsfall:&nbsp;</span></span></h6><div style="text-align:left;"><span><span>Es wird beabsichtigt, die Pensionszusage im Alter von 54 des GGF zu kapitalisieren, da die GmbH veräußert werden soll. Der mögliche Investor fordert nach einer ersten betriebswirtschaftlichen Prüfung des Unternehmens (Due Diligence) die Auslagerung der betrieblichen unmittelbaren Pensionszusage. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Investor bereit, in die Verkaufsverhandlungen einzusteigen. Die Geschäftsführung der Gesellschaft und ihr steuerlicher Berater fragen daher den versicherungsmathematischen Gut<span>achter und bAV-Berater, welche Möglichkeiten zur Auslagerung der Pensionszusage bestehen.&nbsp;</span></span><br/></span></div>
<div style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div><div><div><div> Es werden dann die Optionen <strong>Auslagerung auf einen Pensionsfond</strong><strong>s</strong> (hier kommt nur die versicherungsförmige Variante mit Bezug auf die endgültige und abschließende Enthaftung der Gesellschaft infrage), <strong>schuldbefreiende Übertragung auf eine Pensionsverwaltungsgesellschaft</strong> (mit einem Vermögenswert in Höhe des BilMoG-Barwerts zuzüglich Risiko- und Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 bis 20% des Barwerts nach der BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2016) und die <strong>Kapitalabfindung</strong> mit dem steuerlichen Barwert diskutiert. Die ersten beiden Optionen führen zu Liquiditätsbelastungen in Höhe von ca. dem Dreifachen (Pensionsfonds) bzw. dem Zweifachen (Pensionsgesellschaft) des steuerlichen Barwerts der erdienten Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Da aber Liquidität in diesem Umfang nicht vorhanden ist, scheiden diese beiden Varianten aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Es bleibt also nur die Möglichkeit der Kapitalabfindung, um die geforderte Auslagerung der Pensionszusage umzusetzen und die Verkaufsverhandlungen fortführen zu können. <br/></div>
</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div><div> Nach der BFH-Rechtsprechung führt diese Kapitalabfindung <strong>bei dem versorgungsberechtigten GGF zu folgenden Steuerzahlungen</strong>: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von – angenommen – <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6% gemäß § 6a EStG) werden 25% Abgeltungsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG), also 125.000 € fällig. Zusätzlich ist der „Verzicht“ mit dem betriebswirtschaftlichen Teilwert (also Wiederbeschaffungswert gleich Versicherungsbarwert) nach § 19 EStG zu versteuern: Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.000.000 € (Annahme), Einkommensteuersatz 45%, also 450.000 € Einkommensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung des GGF beträgt also 575.000 € bei einer Abfindung von 500.000 € (!), hierbei sind noch nicht die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berücksichtigt. <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></div>
<div style="text-align:left;"><div> Hinzu kommen noch die <strong>steuerlichen Belastungen für die Gesellschaft</strong> aus der vGA (kein Betriebsausgabenabzug für die Kapitalzahlung) und die steuerpflichtige gewinnerhöhende Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellung in Höhe von ca. 30% (Körperschaft- und Gewerbesteuer) auf 450.000 € (bilanzierter steuerlicher Teilwert in der Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres), also 135.000 €. Auch hier wäre noch der Solidaritätszuschlag auf den Körperschaftsteueranteil zu ergänzen. <br/></div>
<div><br/></div><h4>​<span id="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" title="2-Kapitalabfindung__Liquidation_Gesellschaft" class="zpItemAnchor"></span>​2.&nbsp; Kapitalabfindung im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div> Die Finanzverwaltung geht in der Praxis auch im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellgesellschaft von der <strong>ge</strong><strong>sellschaftsrechtlichen Veranlassung</strong> der Kapitalabfindung der Pensionszusage mit den negativen steuerrechtlichen Folgen des Verzichts und der vGA aus. Dies gilt insbesondere, wenn für diesen Fall keine Option zur Kapitalisierung in der Pensionszusage vorgesehen ist (Stichwort Spontanabfindung), beispielhaft in einem Alter kurz vor Erreichen des Pensionsalters 67 oder während der Rentenbezugszeit im fortgeschrittenen Alter und einer bestehenden Kapitalisierungsoption nur bei Eintritt des Versorgungsfalls zur festen Altersgrenze 67. <br/></div>
</div><div><br/></div><div><div><div> Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist hier aber gar nicht gegeben, es ergibt sich faktisch eine andere Sachlage. Die operative Tätigkeit des Unternehmens wird eingestellt, und die GmbH soll im Handelsregister gelöscht werden. Eine solche Entscheidung zur Liquidation der Gesellschaft ist ausschließlich <strong>betriebswirtschaftlich begründet</strong>, da z.B. bei Fortführung des Unternehmens eine mögliche Insolvenz droht bzw. die Fortführung des Unternehmens aus anderen Gründen nicht realisierbar ist. Somit besteht ausschließlich eine betriebliche – und eben keine gesellschaftsrechtliche – Motivation für die Liquidation des Unternehmens. Die Liquidation kann aber erst abgeschlossen werden, wenn alle Verbindlichkeiten des Unternehmens erfüllt bzw. vertraglich abschließend geregelt wurden. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören auch betriebliche Pensionsverpflichtungen in Form unmittelbarer Versorgungszusagen, zu deren Erfüllung sich das Unternehmen verpflichtet hat. Somit zählt hierzu auch die Pensionszusage des früheren, inzwischen ausgeschiedenen, geschäftsführenden Gesellschafters. Jedes Hinauszögern des Abschlusses der Liquidation des Unternehmens führt dann zu zusätzlichen, also erhöhten Kosten und somit zu einer weiteren Entwertung des Unternehmens, also auch mittelbar zu weiteren Wertverlusten des Rückdeckungsvermögens der bestehenden unverfallbaren Pensionszusage. Hieraus ergibt sich eine hohe betriebliche Motivation zur abschließenden und endgültigen Regelung der Pensionsverpflichtung. Wenn sich dann Versorgungsberechtigter und Unternehmen einvernehmlich auf eine Kapitalisierung der zugesagten Altersrente verständigen, kann die betriebswirtschaftlich gewünschte Liquidation abgeschlossen werden. Somit liegt <strong>für die Kapitalisierung der Altersrente ausschließlich eine betriebliche Veranlassung</strong> und nicht die von der Finanzverwaltung unterstellte gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Die <strong>Alternative zur Kapitalabfindung</strong> wäre die Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung. Die betriebliche Veranlassung einer solchen Übertragung auf eine Liquidations-Direktversicherung ist meines Erachtens unstrittig. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung scheitert aber in der Regel an der sehr hohen liquiden Belastung der Gesellschaft: Die Prämie beträgt ca. das Zweieinhalb- bis Dreifache der steuerlichen Pensionsrück<span>stellung für die Pensionsverpflichtung, da der Versicherer aktuell nur einen Minimalzins von 0,25% garantiert, andere Sterbetafeln mit höherer Lebenserwartung verwendet und zusätzliche Kosten in Form von Abschluss-/Einrichtungs- sowie Verwaltungskosten belastet.</span><br/></div>
</div><div><span><br/></span></div><h4>​<span title="3-Würdigung_BFH-Rechtsprechung_Konsequenzen_Anteilsveräußerung_Liquidation" class="zpItemAnchor"></span>​3.&nbsp; Würdigung der BFH-Rechtsprechung und Konsequenzen hieraus für den Fall der Anteilsveräußerung oder Liquidation</h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span>Unter Berücksichtigung der extrem hohen steuerlichen Belastung einer Kapitalisierung der GGF-Pensionszusage als Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung (deutlich über 100% im obigen Beispiel) sind sowohl der Verkauf oder Teilverkauf einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) als auch die Liquidation der Gesellschaft wirtschaftlich nicht tragbar und somit nicht mehr umsetzbar. Somit führt die höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass der Verkauf einer GmbH erst und eigentlich nur mit Erreichen des Pensionsalters des GGF möglich ist (unter der Annahme, dass die Zusage die übliche Kapitalisierungsoption bei Rentenbeginn vorsieht). Falls aber die GmbH mehr als nur einen geschäftsführenden Gesellschafter mit Pensionszusage hat, scheitert auch dieser Ansatz, da beide GGF nicht gleichzeitig das Pensionsalter erreichen werden. Auch die Liquidation, also die Einstellung der operativen Tätigkeit einer GmbH mit GGFPensionszusage(n) und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister können nicht abgeschlossen werden, solange noch Rentenverpflichtungen bestehen. Im Ergebnis muss also die Gesellschaft bis zum Tod des GGF bzw. dem Tod der in der Zusage begünstigten Hinterbliebenen fortbestehen, wenn die hohen Steuerlasten als Folge der aktuellen BFH Rechtsprechung vermieden werden sollen.</span><br/></span></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div><span><span><span><span>Die Situation, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen den Verkauf oder die Liquidation eines Unternehmens praktisch ausschließen, kann aber nicht akzeptiert werden. Es besteht also dringender Handlungsbedarf, diese höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu überdenken und zu korrigieren.</span><br/></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div><div><div><div> Unter der Annahme, dass die Kapitalabfindung steuerlich anerkannt wird, führt die steuerliche Belastung in dem obigen Beispiel zu deutlich günstigeren und damit vertretbaren Ergebnissen: Auf den Kapitalwert der Abfindung in Höhe von <strong>500.000 €</strong> (Barwert der erdienten Anwartschaft nach steuerrechtlichen Grundsätzen berechnet, Richttafeln Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6%, gemäß § 6a EStG) werden bis zu 45% Einkommensteuer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 EStG), also maximal <strong>225.000 €</strong> fällig. Unter Berücksichtigung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann diese Steuerlast auch noch deutlich niedriger ausfallen. Gegebenenfalls sind noch die zusätzlichen Abgaben für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen.&nbsp; <br/></div>
</div></div><div><br/></div><div><div> Auf der Ebene der Gesellschaft stellt dann die Abfindungszahlung (500.000 €) eine steuerwirksame Betriebsausgabe dar, gleichzeitig wird die bilanzierte Pensionsrückstellung zum Ende des Vorjahres (450.000 €) gewinnerhöhend aufgelöst. Es entsteht also in dem Beispiel ein Aufwand in Höhe von 50.000 €, der die Steuerlast des operativen Gewinns der GmbH mindert (ca. 30% von 50.000 €, also <strong>15.000 €</strong> Steuervorteil). <br/></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><div><div> Die Gesamt-Steuerbelastung von GGF und GmbH beträgt also bis zu <strong>210.000 €</strong> im Vergleich zu <strong>710.000 €</strong> in der aktuellen steuerrechtlichen Situation bzw. Praxis der Finanzverwaltung. <br/></div>
</div><div><br/></div><h4>​<span id="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" title="4_Handlungsempfehlungen_Kapitalabfindungen_GGF-Pensionszusagen" class="zpItemAnchor"></span>​4.&nbsp; Aktuelle Handlungsempfehlungen für Kapitalabfindungen von GGF-Pensionszusagen</h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><div> Solange die BFH-Rechtsprechung nicht korrigiert wird, sollten <strong>die bestehenden Pensionszusagen</strong> zur Minimierung der steuerlichen Risiken <strong>wie folgt angepasst werden</strong>: <br/></div>
</div></div><div><ul><li>Vereinbarung einer Option zur Kapitalisierung der Altersrente bei Rentenbeginn sowohl bei Erreichen der festen Altersgrenze (65 bzw. 67 Jahre) als auch bei vorgezogenem/aufgeschobenem Abruf der Altersrente. Diese Option sollte zwingend die <strong>Anforderungen der aktuellen BFH-Rechtsprechung</strong> (BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17 und Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17; GmbH-Stpr 2019, S. 372) erfüllen: Angabe von Rechnungsgrundlagen, Sterbetafeln, Rechnungszins und weiterer Parameter wie z.B. Rentendynamik sowie Bewertungsansatz als Bar- bzw. Anwartschaftsbarwert <span>der erdienten Ansprüche bzw. Anwartschaften. Diese Regelung ist in vielen GGF-Pensionszusagen in der Praxis schon vorhanden.</span></li><li><span>Mehrwertklausel für den Fall, dass das Rückdeckungsvermögen den steuerrechtlichen Ansatz des Barwerts überschreitet (unter Berücksichtigung der Obergrenze Versicherungsbarwert).</span><br/></li><li><span><span>&nbsp;Erweiterung der Kapitalisierungsoption auf die Fälle:</span><br/></span></li><ol><li>Veräußerung von Kapitalanteilen in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Veränderung/Anpassung der Gesellschafterstruktur in der Anwartschafts- oder Rentenphase,&nbsp;</li><li>Schenkung von Kapitalanteilen z.B. an Kinder,&nbsp;</li><li>Kapitalisierung während des Bezugs der Altersrente (mit Definition eines Höchstalters zur Vermeidung der negativen Risikoselektion),&nbsp;</li><li>Liquidation des Unternehmens.</li></ol></ul><div><br/></div>
</div><div><div><div><div> Die Ergänzung der Pensionszusage um diese Kapitalisierungsoption bzw. die Erweiterung der bestehenden Kapitalisierungsoption muss zusätzlich <strong>mit einem Gesellschafterbeschluss</strong> zivilrechtlich abgesichert werden. Wenn dann die <strong>Kapitalisierung</strong> der GGF-Pensionszusage <strong>frühestens zwei bis drei Jahre nach Ergänzung/Anpassung</strong> der Pensionszusage konkret bei Vorliegen von einem der in der Zusage aufgeführten Tatbestände wie Veräußerung der Kapitalanteile oder Liquidation beschlossen und umgesetzt wird, liegt keine Spontanabfindung im Sinne der BFH-Rechtsprechung vor und die steuerlich negativen Sachverhalte Verzicht, verdeckte Einlage und vGA können vermieden werden. <br/></div>
</div></div></div><div><br/></div><h6><span>Weiterführende Quellen:</span></h6><p><span>Kunisch, Übertragung der Altersversorgung des GmbH-Geschäftsführers bei Verkauf der GmbH, GmbH-Stpr 2022, S. 105 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Ott, Auslagerung einer Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH, GmbH-Stpr 2017, S. 129 ff.&nbsp;</span></p><p><span>Lammel/Bieniek, Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung von GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführern, GmbH-Stpr 2020, S. 230 ff.</span></p></div>
</div></div><div data-element-id="elm_NaBzhl6YQLKmCR9rrbaL7A" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/kapitalabfindung_einer_pz_eines_ggf_-_nicht_kalkulierbares_steuerl._risiko.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Kapitalabfindung einer Pensionszusage eines GGF PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Thu, 01 Dec 2022 12:01:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersversorgung-in-zeiten-von-corona</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_-Wug_M7KRNmTBj8W0Nsghw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_rrqmGxmOSGSPKlW4qWvSyw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Wgoe5PBmQOCMWTIlcfyU_g" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_-hNLv1T2TLObk0EpZ7LUDw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DNN1Z4HPQlOJupl3D1yoFQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz&nbsp;<span>und Betriebswirt (FH) Sebastian Lutz</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung. Die Maßnahmen der Zentralbanken drücken die Zinsen weiter und langfristiger ins Minus, mit der Folge, dass die Pensionsrückstellungen noch stärker steigen werden. Das kann für kleine und mittlere Unternehmen mit Pensionszusagen (z.B. auch GGF-Zusagen) existenzbedrohend sein. Nachfolgend werden Lösungsansätze mit entsprechender arbeits- und steuerrechtlicher Expertise vorgestellt.</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span>I. Einleitung&nbsp;</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind dramatisch: Die Krise richtet in der gesamten europäischen Wirtschaft schweren Schaden an. Die jüngsten Veröffentlichungen zeigen, dass das Virus in Frankreich und im Süden noch tiefere Spuren hinterlassen hat als in Deutschland. In der EU sank das Bruttoinlandsprodukt im zweiten Quartal um 11,9% und in der Eurozone um 12,1%, der entsprechende Wert für Deutschland beträgt minus 10,1%.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Frühindikatoren stimmen im dritten Quartal für Deutschland wie auch für die EU insgesamt wieder etwas optimistischer. So ist z.B. die Zahl der Kurzarbeiter in Deutschland im Juli auf 5,6 Mio. Menschen gesunken. Im Juni waren es noch 6,7 Mio., im Mai 7,3 Mio. Im Juni setzte sich auch die im Mai begonnene Erholung fort: Gegenüber dem Vormonat stiegen die Exporte kräftig um 14,9%. Dennoch liegen die Ausfuhren noch 16 Prozent unter dem Vorkrisenniveau im Februar 2020. Fr das Gesamtjahr rechneten der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zuletzt mit einem Rückgang der Ausfuhren um 15%. Im zweiten Halbjahr werden auch handelspolitische Risiken wie z.B. ein möglicher ungeordneter Brexit in den Fokus rücken.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die Arbeitslosenzahlen werden in Deutschland wahrscheinlich die Drei-Millionen-Grenze überschreiten. Außerdem wird spätestens im nächsten Jahr eine Insolvenzwelle erwartet, mit Konsequenzen für Konjunktur und Arbeitsmarkt. Diese Entwicklungen können auch gravierende Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. Das trifft zunächst unmittelbar für Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu. Während der Kurzarbeit bleiben die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwar bestehen, sodass alle an das Arbeitsverhältnis gebundenen Fristen der bAV wie&nbsp;<span>z.B. Wartezeiten und Unverfallbarkeitsfristen weiter laufen. Bei Kurzarbeit Null wird aber kein Gehalt gezahlt, das für die bAV umgewandelt und zur Verfgung gestellt werden kann.&nbsp;</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span style="font-style:italic;">Entgeltumwandlungen in Form von unmittelbaren Pensionszusagen oder Unterstützungskassen</span> werden während der Kurzarbeit nicht mehr bedient. Die bis zum Pensionsalter erreichbaren Versorgungsleistungen werden entsprechend gekürzt, die Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen sind aber in vielen Fällen (insbesondere, wenn die Vereinbarungen schon mehrere Jahre bedient wurden) marginal, da zunächst anstelle des Teilwerts ggf. der Barwert der erdienten Anwartschaft steuerwirksam bilanziert wird (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Hs 2 EStG, Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen). Wenn nach Ende der Kurzarbeit die Entgeltzahlung wieder aufgenommen wird, kann die Pensionszusage wieder bedient werden und am Ende des Wirtschaftsjahres (z.B. 2021) muss wieder der Teilwert der Pensionsverpflichtung einschließlich künftiger Beiträge (Entgeltumwandlungen) nach § 6a EStG bilanziert werden. Die Auswirkungen in der Handelsbilanz (BilMoG) sind ohnehin nur sehr gering, da hier das Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode, Projected-Unit-Credit, degressiv quotiertes Anwartschaftsbarwertverfahren) angewendet wird.&nbsp;</span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie rückgedeckte Unterstützungskasse) können sich folgende Lösungsansätze ergeben:&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><ul><li style="text-align:left;">Beiträge aus privatem Vermögen zahlen, soweit dies für den Mitarbeiter in der Phase der Kurzarbeit wirtschaftlich überhaupt verkraftbar ist. Außerdem besteht der Nachteil, dass der Lohnsteuervorteil entfällt. Der Versicherungsschutz und die Höhe der versicherten Versorgungsleistungen bleiben in diesem Fall erhalten. Die anteilige versicherte Altersrente, die auf die Privatbeiträge entfällt, wird dann nicht voll versteuert, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil (Prozentsatz in Abhängigkeit vom Rentenbeginnalter).&nbsp;</li><li style="text-align:left;">Beitragsstundung für mit den Versicherern abzuklärenden Dauern. Die Nachzahlung erfolgt dann per Einmalprämie oder einem erhöhten Folgebeitrag (wiederum mit dem Versicherer zu klären). Es können sich dann aber lohnsteuerliche Probleme (Höhe des Einmalbeitrags) ergeben. Außerdem kann sich das Problem der Arbeitgeber-Nachhaftung ergeben, wenn der Arbeitnehmer vor Nachzahlung der Beiträge aus dem Unternehmen ausscheidet (möglicherweise auch als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers in der Corona Krise).</li><li style="text-align:left;"><span><span>Beitragsfreistellung mit der Folge, dass die versicherten Leistungen sinken. Dabei sind die Fristen des jeweiligen Versicherers zu beachten. Die Beitragsfreistellung führt zu einem reduzierten Versicherungsschutz, also auch einer geringeren Altersrente oder Kapitalleistung. Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass die bestehenden Entgeltverzichtsvereinbarungen anzupassen bzw. auszusetzen sind. Auch die Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung der Versicherungsverträge sollte im Vorfeld geklärt werden. Hier sind Fristen des Versicherers zu beachten. Bei Überschreiten der Fristen kann z. B. der bislang geltende (höhere) Garantiezins verloren gehen oder – bei Verträgen mit Berufsunfähigkeits- und/oder Todesfallschutz – die entsprechenden Risiken nicht mehr versicherbar sein oder nur mit Zuschlägen auf den Beitrag vom Versicherer angenommen werden (Stichwort: erneute Gesundheitsprüfung in fortgeschrittenem Alter).</span></span><br/></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span>Beitragsabsenkung, ebenfalls mit der Folge der Minderung der Versicherungsleistungen (auch Todesfall- und Berufsunfähigkeitsleistungen müssen ggf. beachtet werden). Die Rahmenbedingungen zu einer möglichen späteren Rückkehr zum „alten“, höheren Beitrag bezogen auf Fristen und Konditionen (z. B. erneute Gesundheitsprüfung) sollten im Vorfeld beachtet werden.</span></span><br/></span></span></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Auch bei arbeitgeberfinanzierten Versicherungen können diese Optionen grundsätzlich zur Anwendung kommen.</span></span><br/></span></span></span></span></li></ul><div style="text-align:left;"><br/></div>
<h4 style="text-align:left;"><span>II. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsordnungen</span></h4><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span>In allen Fällen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung) müssen aber zwingend vertragliche Anpassungen der getroffenen Regelungen erfolgen. Außerdem ist eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere bei der Arbeitgeberfinanzierung von unmittelbaren Pensionszusagen (und hier vor allem bei klassischen Leistungszusagen), zu analysieren und zu lösen. Wie werden diese entgeltlosen Dienstzeiten behandelt? Enthält die Pensionszusage schon eine Regelung für diesen Fall?</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><div style="text-align:left;"> Aktuell kann die Bezugsdauer des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes bis zu 21 Monaten betragen°1. Bei längeren Phasen mit Kurzarbeit Null können volle anrechnungsfähige Dienstjahre betroffen sein; in diesem Zusammenhang spielt auch die Vorschrift der Dienstjahrrundung – wie z. B. nur Anrechnung voller Dienstjahre oder Aufrundung von mehr als sechs Monaten auf ein Dienstjahr – eine Rolle. Greift hier z. B. eine bestehende Teilzeitregelung? Oder kann jetzt eine Teilzeitregelung in der Versorgungsordnung ergänzt werden? Oder können entgeltlose Dienstzeiten als nicht rentenfähig definiert werden? </div>
<div style="text-align:left;"> Bei Bestehen eines Kollektivvertrages (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) müssen die bestehenden Versorgungsregelungen im Einvernehmen mit dem Sozialpartner an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Außerdem sollten Öffnungsklauseln für die Fortsetzung der Versorgungsregelungen nach der Corona-Krise vereinbart werden. Im Falle des Bestehens einzelvertraglicher Regelungen sind diese mit den jeweiligen Mitarbeitern um die möglichen Handlungsoptionen während und nach der Corona-Krise zu besprechen und zu beschließen. Die jeweiligen Schritte sowohl bei Kollektiv- als auch&nbsp;<span><span>einzelvertraglichen Vereinbarungen sollten von einem Sachverständigen der betrieblichen Altersversorgung (Rechtsberatung) begleitet werden.</span></span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><h4>III. Behandlung von Pensionszusagen bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften</h4><div><br/></div>
<div><div><div> Auch Pensionszusagen von geschäftsführenden Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften können infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise gefährdet sein. Die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen werden aufgrund der weiteren Zinssenkungen in den voraussichtlich von der Krise betroffenen Wirtschaftsjahren 2020 bis 2022 weiter überproportional steigen. Mögliche steigende Kapitalmarktzinsen wurden nach den von den Zentralbanken schon beschlossenen Maßnahmen noch weiter in die Zukunft geschoben. Hierzu gibt es eine aktuelle Initiative von BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und IVS (Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung) vom 23.09.2020, mit der ein Moratorium der HGB-Zinsen auf den Stand 31.12.2019 für drei Jahre (2020 bis 2022) und eine gesetzliche Neufestsetzung des HGB-Zinssatzes in diesem Zeitraum (Abkopplung von den Kapitalmärkten hin zu unternehmensspezifischen Zinssätzen) angeregt wird. Es muss abgewartet werden, ob und wie der Gesetzgeber hierauf reagiert. </div>
<div><br/></div><div> Um die Überschuldung der Unternehmen aber jetzt unmittelbar zu verhindern bzw. abzumildern, können z. B. Rangrücktritte und/oder Kürzungen der Pensionsanwartschaften sowie Umwandlungen in Kapitalzusagen vereinbart werden. Steuerrechtliche Risiken, die in diesem Zusammenhang entstehen können, sollten durch sorgfältige Analyse und rechtsberatende Begleitung der Maßnahmen minimiert werden.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Eine Neuordnung von unmittelbaren Pensionszusagen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten kann z. B. die Teilung in Past- und Future-Service oder die Umwandlung in Kapitalzusagen mit Raten- und Rentenoption sowie&nbsp;<span>Beitragsorientierung anstelle Leistungsprimat beinhalten.</span></div>
</div><div><span><br/></span></div><div><div><strong>Tabelle 1:</strong> Beispiel für eine betriebliche unmittelbare Pensionszusage </div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%201%20-%20Betriebliche%20unmittelbare%20Pensionszusage.png" style="width:659.6px !important;height:265px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><br/></div><h4><span><span><span>1. Entwicklung der Pensionsrückstellungen 2019–2028</span></span></span></h4><div><span><span><span><span>Steuerbilanz² Werte in EUR:</span><br/></span></span></span></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><ol><li>Die gesetzliche Regelung des Kurzarbeitergeldes ist in der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2021 verlängert worden.</li><li>Teilwert § 6a EStG, Richttafeln Dr. K. Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %, Handelsbilanz, Anwartschaftsbarwert, degressives m/n-tel-Verfahren PUC, Rechnungszins 2019 2,71 % 10-Jahresdurchschnitt, von der&nbsp;</li></ol><p><strong>Tabelle 2:</strong> Entwicklung der Leistungszusage BilMoG/EStG</p><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%202%20-%20Entwicklung%20der%20Leistungszusage%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.12px !important;height:449px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%201%20-%20Vergleich%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.85px !important;height:487px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 1:</strong> Vergleich BilMoG/EStG <br/></div></div><div><span><br/></span></div>
<div><span><span><span>Die steuerwirksamen Pensionsrückstellungen betragen aktuell ca. 75 % (31.12.2019) und sinken auf unter 60 % (31.12.2028) bezogen auf die handelsbilanziellen Werte. Die gewinnmindernden Zuführungen werden tatsächlich nur anteilig in Höhe von ca. 50 % steuerlich anerkannt (Zuführung BilMoG insgesamt 342 TEUR und EStG 174 TEUR). Oder anders ausgedrückt: Die Hälfte der Zuführungen zur Pensionsrückstellung wird als steuerpflichtiger Gewinn behandelt. Ohne die fest vereinbarte Rentendynamik wäre das steuerliche Ergebnis noch schlechter, da in diesem Fall die Vorausfinanzierung der Anpassung laufender Renten steuerrechtlich nicht zulässig ist.</span></span><br/></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><h4><span><span><span><span>2. Neuordnung der Pensionszusage&nbsp;</span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><div><div> Die bestehende Pensionszusage wurde nun im Jahre 2019 mit dem Ziel der betriebswirtschaftlichen Optimierung (Annäherung der handelsrechtlichen und steuerwirksamen Pensionsrückstellungen) neugeordnet: Teilung in Past- und Future-Service zum 01.01.2019, Future-Service als beitragsorientierte Kapitalzusage mit Rentenoption: </div>
<div><ul><li>Stichtag der Umstellung: 01.01.2019</li></ul></div><ul><li>Effektive Zusagedauer bis 01.01.2019: 120 Monate</li><li>Mögliche Zusagedauer bis Alter 67: 240 Monate</li><li>Kürzungsfaktor: 120/240 = 0,5</li><li>Barwertfaktor im Alter 67 (steuerlicher Wert): 13,073</li></ul></div><br/></span></span></span></span></div>
<div><div><div> (A) Past-Service <br/> m/n-tel-Anwartschaft zum 01.01.2019 (Rente): 12.000 EUR <br/> entspricht einem wertgleichen Alterskapital von 157.000 EUR <br/> (auf volle TEUR gerundet) </div>
<div><br/></div><div> (B) Future-Service </div><div> Beitragsorientierte Leistungszusage als Kapitalleistung (Alterskapital) </div>
<div><br/> Die Höhe des Versorgungskapitals beträgt je Dienstjahr ab 2019: 15.700 EUR (zugesagter Versorgungsbeitrag für 10 Jahre, Garantie der Kapitalerhaltung). </div>
<div><br/></div><div> Im Ergebnis führt die Summe der Versorgungsbeiträge über 10 Jahre bis zum Pensionsalter zu einem Alterskapital von 157.000 EUR. Dies entspricht dem steuerrechtlichen Barwert der ursprünglichen Pensionszusage über 12.000 EUR jährlicher Altersrente (Future-Service). </div>
</div><div><br/></div><h4><span>3. Bilanzielle Auswirkung der Neuordnung</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><strong>Tabelle 3:</strong> Vergleich der bilanziellen Auswirkung <br/></div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%203%20-%20Vergleich%20der%20bilanziellen%20Auswirkung.png" style="width:731.46px !important;height:308px !important;max-width:100% !important;"/><span><span></span></span></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%202%20-%20Umstellung%20auf%20BoLZ%20u.%20BilMoG.png" style="width:730.32px !important;height:590px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 2:</strong> Umstellung auf BoLZ/BilMoG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><p>Hinweise zu den Bewertungen:</p><ul><li>Steuerlicher Teilwert (§ 6a EStG): Der Past-Service muss mit dem Teilwert bewertet werden, obwohl die Anwartschaft schon erdient ist (OFD Hannover, Verfügung vom 11.08.2009 – S 2742 – 202 – StO 241). Der Future-Service wird ebenfalls mit dem Teilwert angesetzt.</li><li>Handelsbilanzieller Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB): Der Past-Service wird mit dem Barwert der vollen Anwartschaft bewertet (bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt keine Kürzung mehr, da die Leistung zum 01.01.2019 erdient war). Der Future-Service wird wie in der Vergangen<span>heit bei der Bestandszusage nach der PUC-Methode (degressives m/n-tel Verfahren) bewertet.</span></li></ul><div><br/></div>
</div><div><span>Bundesbank für Dezember 2019 veröffentlicht, prognostizierte Zinsentwicklung 2020 bis 2028, s. Tableau.</span><br/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%203%20-%20Umstellung%20BoLZ%20auf%20EStG.png" style="width:725.41px !important;height:570px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><div><strong>Abb. 3:</strong> Umstellung BoLZ auf EStG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><div><div><h4>4. Bilanzielle Entlastung</h4><div><br/></div>Die handelsbilanzielle Rückstellung (BilMoG) sinkt im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage um 11.000 EUR gegenüber der unveränderten Zusage. Über die nächsten neun Jahre bis zum Pensionsalter steigt die Differenz auf insgesamt 106.000 EUR (Barwert der neugeordneten Zusage 421.000 EUR und Barwert ohne Neuordnung 527.000 EUR). Die Minderungen der Zuführungen über zehn Jahre sind beträchtlich, der Barwert wird um gut 20 % gekürzt (Entlastung der Bilanz um diesen Wert). </div>
<div><br/></div><div> Die steuerwirksamen Rückstellungen und damit die gewinnmindernden Zuführungen zur Pensionsrückstellung verändern sich dagegen nicht (Abweichungen in dem Ergebnistableau in einzelnen Jahren 0 oder 1.000 aufgrund der Rundungen auf volle TEUR der beiden Einzelwerte für Past- und Future-Service). </div>
<div><br/></div><div> Falls die Pensionszusage neben der Altersrente auch Invaliden- und Hinterbliebenenrenten vorsieht (z. B. Invalidenrente 24.000 EUR analog Altersrente und 60 %, also 14.400 EUR Witwenrente), könnte wie folgt vorgegangen werden: Der Kapitalwert der zugesagten Altersrente im Pensionsalter 67 wird um die Anwartschaft auf Witwenrente in der Rentenphase erhöht (Barwert der Altersrente einschließlich Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente im Pensionsalter 67 nach steuerrechtlichen Grundsätzen). Der Kapitalwert wird daher etwas höher ausfallen. Die Anwartschaft auf Invalidenrente bleibt unverändert bestehen; das bietet sich insbesondere dann an, wenn die zugesagte Leistung versichert ist (Berufsunfähigkeits-Rückdeckungsversicherung). Da die Invalidenrente eine auf das Pensionsalter befristete Leistung (sog. abgekürzte Rente) darstellt, ist das Gewicht dieser Versorgungsleistung an der Gesamtrückstellung nicht sehr hoch. Auch die Witwenrente bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze 67 Jahre kann unverändert aufrechterhalten bleiben; dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsgedankens. Wenn dieser Fall eintritt, ist die Pensionsrückstellung für die laufende Witwenrente (Barwert der Witwenrente) zwar nicht zu vernachlässigen, gleichzeitig entfällt aber die Anwartschaft auf Altersrente, da diese aufgrund des vorzeitigen Todes nicht mehr fällig werden kann. </div>
<div><br/></div><div> Die gesamten Auswirkungen der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage mit den Leistungsarten Alter, Invalidität und Tod (jeweils als Rentenzusage) führen somit zu einem vergleichbaren Ergebnis zu den oben dargestellten bilanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Pensionszusage durch Aufteilung in Past- und Future-Service und Umstellung auf Alterskapital anstelle Altersrente sowie Beitragsorientierung für den Future-Service, beschränkt auf die Leistungsart Altersrente. </div>
</div><div><br/></div><div><div><div><h4>IV. Auszahlungsoptionen</h4><div><br/></div>Als nachteilig kann die Umwandlung der Rentenzusage in ein Alterskapital aufgrund der ggf. hohen Steuerlast angesehen werden (Besteuerung der hohen Einmalzahlung anstelle der Besteuerung der laufenden Rentenraten). Es ist aber auch zu bedenken, dass bei Veräußerung des Unternehmens die bestehende Zusage, selbst wenn sie sogar nach handelsrechtlichen Grundsätzen ausfinanziert ist, als Hindernis von dem potenziellen Käufer (oder Kind, das die GmbH übernehmen möchte) gesehen wird. Der Erwerber übernimmt mit der Rentenzusage das Langlebigkeitsrisiko, es entstehen laufende Verwaltungskosten für die Abwicklung der Altersrente und ggf. anschließenden Witwenrente, die Zusage muss weiterhin bilanziert werden (hohe handelsbilanzielle Rückstellungen verschlechtern das Rating der GmbH) und es entstehen Kosten für die Bilanzgutachten. Als Lösung des Problems im Rahmen des Verkaufs kann dann die Kapitalzahlung auch sehr willkommen sein. </div>
<div><br/></div><div> Zunächst könnte die Steuerbelastung durch Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in das Folgejahr nach Erreichen der Altersgrenze (Fälligkeit zum 15.01. des Folgejahres) abgesenkt werden, da ab diesem Kalenderjahr die laufenden Geschäftsführer-Vergütungen entfallen. Alternativ kommen auch Ratenzahlungen (z. B. über 3 bis 15 Jahre) oder eine Verrentung (mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos) in Frage. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht also auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente über einen externen Versorgungsträger (z. B. rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse) zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne (Ratenzahlungen) sowie anteilige Übertragungen des Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere) möglich. </div>
<div><br/></div><div> Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung, also Erdienung der Zusage über mehrere Jahre, möglich. </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><br/></div><div><div><h4>V. Wertpapiergebundene Zusage</h4></div><div><br/></div>
<div> Der&nbsp;Future-Service&nbsp;kann auch als wertpapiergebundene Kapitalzusage gestaltet werden. Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt.³ </div>
<div><br/></div><div><div> Die wertpapiergebundene Altersversorgung erfährt eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit<strong>&nbsp;</strong>§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB: </div>
</div><div><br/></div><div> &quot;Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“ </div>
<div><br/></div><div> Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapieres bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet. </div>
<div><br/></div><div> Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist. </div>
<div><br/></div><div> Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet). </div>
<div><br/></div><div> Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen also&nbsp;<span style="font-weight:700;">bilanzneutral</span>&nbsp;nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP. </div>
<div><br/></div><div> Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><div><br/></div><div><span>³ Vgl. Lutz, StB 2018, 99 ff.</span></div></div>
</div></div></div></div><div data-element-id="elm_fh4rI5yTS0qrkrc7Gcw5sQ" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz-stb-3.2021.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 3.2021 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 01 Mar 2021 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Abfindung laufender Renten – ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Ansatz?]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/abfindung-laufender-renten-–-ein-betriebswirtschaftlich-sinnvoller-ansatz</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Unternehmen mit vor Jahren geschlossenen Versorgungswerken stehen häufig vor der Frage, ob die Abfindung der Versorgungsverpflichtungen im Hinblick auf den Administrationsaufwand der Rentenauszahlung eine sinnvolle Alternative ist.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_jluUaXEHTxCPdw3SDyrWGg" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_ICAVtGG4RPWqkeApZtD1ag" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_zSjrAM_5Sma1ep1jyGZpIg" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_MlJc3BuuRYmYAFvp9v33Rg" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Abfindung laufender Renten – ein betriebswirtschaftlich<br/>sinnvoller Ansatz?</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_MQuOf2gaSuCewFDYG7LWDA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz und&nbsp;<span><span style="font-style:italic;">Sebastian Lutz Geschäftsführer, Betriebswirt (FH)</span></span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span><span>Unternehmen mit vor Jahren geschlossenen Versorgungswerken auf Basis unmittelbarer Pensionszusagen oder pauschal dotierter Unterstützungskassen (innenfinanzierte Gestaltungsformen), die heute nur noch die laufenden Renten abwickeln und keine Anwartschaften mehr aufbauen, stehen häufig vor der Frage, ob die Abfindung der Versorgungsverpflichtungen im Hinblick auf den Administrationsaufwand der Rentenauszahlung eine sinnvolle Alternative ist. Dieser Frage geht der vorliegende Beitrag nach.</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"></p><div><h4 style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;">I. Ausgangslage</span></h4><div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Der Begriff der laufenden Rente meint Versorgungsleistungen in Rentenform. Dabei stellt sich zunächst die Frage: Welche Renten (Rentenart und -höhe) darf man abfinden und muss man die Zustimmung der Rentner einholen? Nach Eintritt des Versorgungsfalls war bis Ende 2004 eine Abfindung grundsätzlich zulässig. Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde aber das Abfindungsverbot des § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für unverfallbare Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf laufende Rentenzahlungen ausgedehnt. Dieses Abfindungsverbot gilt aber nicht für Rentenbeginne (erstmalige Auszahlung der Rente) vor dem 1.1.2005. Diese laufenden Renten können unabhängig von der Rentenhöhe mit Zustimmung des Rentenempfängers kapitalisiert und abgefunden werden (Übergangsregelung in § 30g BetrAVG).</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Daneben können Kleinstrenten, die die Bagatellgrenze von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten, ohne Zustimmung des Rentenempfängers (und auch des Ausgeschiedenen mit unverfallbarer Anwartschaft) abgefunden werden. Aktuell beträgt die Bezugsgröße des § 18 SGB IV 2.975 Euro in den alten Bundesländern (2.660 Euro neue Bundesländer), somit können also laufende Renten (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten) bis zu einem Wert von 29,75 Euro (alte Bundesländer) bzw. 26,60 Euro (neue Bundesländer) Monatsrente einseitig abgefunden werden.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Laufende Renten oberhalb der Bagatellgrenze, deren Zahlung ab dem 1.1.2005 eingesetzt hat, unterliegen dagegen dem gesetzlichen Abfindungsverbot. Eine Kapitalisierung ist aber auch hier möglich, wenn die Versorgungsregelung eine Kapitalisierungsoption beinhaltet. Eine Kapitalisierungsoption wird zwar i. d. R. auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns abgestellt, denkbar wäre aber auch eine Kapitalisierung während der Rentenbezugsphase.</div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><div><h4 style="text-align:left;">II. Höhe des Kapitalwertes der Abfindung</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Für Abfindungen, die nach dem 31.12.2004 gezahlt werden, gelten für die Berechnung des Kapitalbetrages die Regelungen zur Ermittlung des Übertragungswertes in § 4 Abs. 5 BetrAVG (Übertragung einer Versorgungsanwartschaft). Der Übertragungswert wird im BetrAVG als Barwert einer unmittelbaren Pensionszusage oder Unterstützungskasse der künftigen Versorgungsleistungen definiert. Durch den gesetzlichen Verweis auf die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik in Abs. 5 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Barwertbestimmung nicht willkürlich, sondern streng nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgt.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Als Rechnungsgrundlagen werden die biometrischen Werte der Richttafeln Dr. Klaus Heubeck 2005 G zugrunde gelegt. Als Rechnungszins wird man sinnvollerweise den BilMoG-Rechnungszins anwenden, da die Versorgungsverpflichtungen mit diesem Wertansatz bilanziert werden. Der BilMoG-Rechnungszins wurde inzwischen auch vom BGH (9.3.2016 – XII ZB 540/14) für die Berechnung des Ausgleichswertes (Barwertes) betrieblicher Versorgungszusagen im Versorgungsausgleichsverfahren bestätigt. Dabei blieb zunächst die Frage ungeklärt, ob der Zinssatz auf Basis des 10-Jahres- oder 7-Jahres-Durchschnitts zur Anwendung kommt. Der BGH hat dann mit Beschluss vom 24.8.2016 – XII ZB 84/13 – entschieden, dass unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs der 7-Jahres-Durchschnittszins auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der handelsrechtlichen Gesetzesänderung im Jahre 2016 anzuwenden ist. Der aktuelle Rechnungszins für BilMoG-Bewertungen zum 31.12.2016 beträgt 4,01 % (10-Jahresdurchschnittszins) bzw. 3,24 % (7-Jahresdurchschnittszins).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Wendet man dagegen den steuerlich maßgeblichen Rechnungszinsfuß an, nämlich 6 % für unmittelbare Pensionszusagen und 5,5 % für Unterstützungskassen, hätte man das schwerverständliche Ergebnis von unterschiedlichen Abfindungsbeträgen für die gleiche Nominalrente bei unterschiedlichen Gestaltungsformen (beide innenfinanziert). Außerdem wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Kapitalwert der Abfindung für den ehemaligen Arbeitnehmer zu einem niedrigeren Wertansatz führen würde im Vergleich zum Ausgleichswert (Barwert) des ausgleichsberechtigten Ehegatten des ehemaligen Arbeitnehmers im Falle einer Scheidung.</div></div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div><div><h4 style="text-align:left;">III. Besteuerung und Verbeitragung der Abfindung</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Die Lohnbesteuerung der Abfindung erfolgt analog der laufenden Rente als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). Es kann aber eine Steuerbegünstigung nach der sog. Fünftelungsregel des § 34 Abs. 1 EStG erfolgen (ggf. Minderung der Steuerprogression, falls der Grenzsteuersatz mit den steuerpflichtigen Einkünften vor der Kapitalabfindung nicht erreicht wird).</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung der Rente als Versorgungslohn wird – wie die laufende Rente – mit Beiträgen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Die Behandlung als Versorgungsbezug führt dazu, dass die Kapitalzahlung rechnerisch über zehn Jahre (120 Monate) verteilt wird und auf den fiktiven monatlichen Zahlbetrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, die der Versorgungsberechtigte alleine zu tragen hat. Für nicht gesetzlich Krankenversicherte bleiben die Abfindungszahlungen künftig sozialabgabenfrei. Für den Arbeitgeber vermindert sich damit der Aufwand, da die Abfindung nicht mehr als Arbeitsentgelt bewertet wird.</div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><h4 style="text-align:left;">IV. Steuerliche und bilanzielle Auswirkungen beim Arbeitgeber</h4></div><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div><div style="text-align:left;">Die Kapitalzahlung stellt eine steuerwirksame Betriebsausgabe im Jahr der Abfindung dar. Gleichzeitig wird die Pensionsrückstellung zum Ende des Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufgelöst (steuerwirksamer Gewinn ist aber nicht die handelsbilanzielle Rückstellung, sondern nur die niedrigere Rückstellung gem. § 6a EStG in der Steuerbilanz). Im Ergebnis führt die Abfindungszahlung steuerlich zu einem Verlust in Höhe der Abfindungszahlung (berechnet nach handelsrechtlichen Grundsätzen) abzüglich der niedrigeren steuerlichen Pensionsrückstellung (§ 6a EStG).</div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><p style="text-align:left;"><span></span></p><div><div><h4 style="text-align:left;">V. Vor- und Nachteile der Abfindung laufender Renten</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Das Unternehmen, das seinen Rentnern eine Abfindung anbietet, verfolgt damit das Ziel, die Verwaltungskosten für das (geschlossene) Versorgungswerk zu reduzieren bzw. auf Null zu führen. Außerdem werden mit der Abfindung das Langlebigkeits- und Anpassungsrisiko (steigende Inflationsraten in der Zukunft) ausgeschlossen; diese Risiken sind Bestandteil der laufenden Rentenzahlungen. Nachteil der Abfindung ist der sofortige Liquiditätsabfluss in voller Höhe der Pensionsverpflichtungen. Außerdem ist aus Sicht des Unternehmens eine negative Risikoselektion nicht auszuschließen: Die subjektiv „gesunden“ Rentenbezieher werden eher zum weiteren Rentenbezug und die subjektiv „kranken“ Versorgungsberechtigten zur Kapitalisierung neigen.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Falls ein Unternehmen die Abfindung der laufenden Renten als unternehmerische und betriebswirtschaftliche Entscheidung prüft, wäre der jetzige Zeitpunkt für eine Abfindungsaktion sinnvoll. Der BilMoG-Rechnungszins auf Basis des 7-Jahresdurchschnittszinses beträgt zurzeit 3,24 %, er wird in den Folgejahren weiter sinken, da er als Durchschnittszins über sieben Jahre sehr stark von der anhaltenden Niedrigzinsphase abhängig ist. Die prognostizierten Zinswerte zum Ende 2017 und 2018 betragen: 2,7 % bzw. 2,2 %. Der Barwert einer jährlichen Altersrente von 10.000 Euro beträgt z. B. für einen 75-jährigen Mann bei einem Rechnungszins von:</div></div><div><div style="text-align:left;"><ul><li>3,24 %: 90.970 Euro</li><li>2,70 %: 94.230 Euro</li><li>2,20 %: 97.440 Euro</li></ul></div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Die Abfindung in den Folgejahren wird also deutlich teurer, zumal die laufenden Rentenleistungen bis zum Abfindungszeitpunkt noch zusätzlich aufgebracht werden müssen. Im Ergebnis lässt sich also festhalten, dass eine Abfindungsaktion, wenn diese überhaupt infrage kommt, zum jetzigen Zeitpunkt (erste Jahreshälfte 2017) betriebswirtschaftlich sinnvoll wäre.</div></div></div><div style="text-align:left;"><br/></div><p style="text-align:left;"><span></span></p><div><div><h4 style="text-align:left;">VI. Abfindungsbeträge unterhalb des steuerlichen Barwertes</h4><div style="text-align:left;"><span style="font-weight:700;"><br/></span></div><div style="text-align:left;">Wird der Abfindungsbetrag z. B. für Rentenbeginne vor dem 1.1.2005 unterhalb des steuerlichen Barwerts festgelegt und diese Abfindung mit dem Rentenbezieher vereinbart, so ist eine solche Abfindung rechtlich nicht zulässig. Nach der Gesetzesbegründung zum Alterseinkünftegesetz entspricht der Bewertungsmodus der Kapitalabfindungsberechnung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG a. F., nämlich dem Barwert der künftigen Versorgungsverpflichtungen. Der Abfindungsbetrag ist mindestens gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG zu bemessen, weil er anderenfalls die Versorgungsrechte nicht wertgleich abgelten würde.</div><div style="text-align:left;"><br/></div><div style="text-align:left;">Verstößt die Abfindungsvereinbarung gegen die gesetzlich vorgegebene Berechnungsvorschrift zum Nachteil der (ehemaligen) Arbeitnehmer, ist die Vereinbarung zumindest hinsichtlich der Höhe des Abfindungsbetrages unwirksam. Der Rentner hat Anspruch auf einen Ausgleich des Differenzbetrages oder ggf. sogar auf das Wiederaufleben des Rentenanspruchs trotz geleisteter „Abfindung“.</div></div></div></div>
</div><div data-element-id="elm_QLmMs8i4Sw-E7JCflm6frA" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/abfindung_laufender_renten_stb-05-2017-lutz.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 05.2017 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Wed, 03 May 2017 12:05:00 +0200</pubDate></item></channel></rss>