<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!-- generator=Zoho Sites --><rss version="2.0" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"><channel><atom:link href="https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/aktivrente/feed" rel="self" type="application/rss+xml"/><title>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Aktivrente</title><description>Lutz Pension Consulting - bAV-Wissen #Aktivrente</description><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/tag/aktivrente</link><lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2026 19:18:49 +0200</lastBuildDate><generator>http://zoho.com/sites/</generator><item><title><![CDATA[Rentenpaket im Bundestag - Unser Optimierungsvorschlag]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/rentenpaket-im-bundestag-unser-optimierungsvorschlag</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/images/Bundestag.png"/>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen. Hieraus ergibt sich eine win-win Situation...]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_XgH9bVonT3qZXsc3QzIanQ" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_RvQjNGp-TTeKZBpG6oM1Eg" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_i7yrWVCzSUG3Lh2wFRx6Yw" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_1TrT0VgeSyWJXSKB6i54HQ" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Rentenpaket im Bundestag angenommen&nbsp;</span><br/>​<span>- Unser Optimierungsvorschlag zur Aktivrente -</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_coraXzTyR4yiZA7-EGDFrA" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span></span><span>Nach zahlreichen Diskussionen mit einer Gruppe von Jungen CDU/CSU Bundestagsabgeordneten und der Vorab-Erklärung der Linken-Partei zur Enthaltung wurde das Rentenpaket am 05.12.2025 im Bundestag mit der sog. Kanzlermehrheit endlich beschlossen.</span><span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span><span>Betriebliche Altersversorgung</span></span></span></h4><div><span><span><span><br/></span></span></span></div><div style="text-align:left;"><div>Der Teil des Rentenpakets die betriebliche Altersversorgung (bAV) betreffend (Betriebsrentenstärkungsgesetz II) wurde fast unverändert übernommen (s.a. LPQ 3-24 und 3-25). Kurzfristig aufgenommen wurde noch eine Erhöhung der Abfindungsgrenzen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG: <strong>„Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen&nbsp;</strong><strong>der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.“</strong> Bislang gilt die Bagatellgrenze von 1% der Bezugsgrenze. Damit steigt das Abfindungsvolumen auf Basis der SV-Rechengrößen 2026 von derzeit € 39,55 (Monatsrente) auf € 59,33. Der Kapitalwert steigt von derzeit € 4.746 auf € 7.119. Diese Erhöhung hat für die Praxis Bedeutung, da jetzt zusätzliche niedrige Rentenansprüche mit hohem Verwaltungsaufwand einseitig abgefunden werden können.&nbsp;<br/></div><div><br/></div><h4><span>Aktivrente</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div><div><div>Die <strong>Aktivrente</strong> ist ein neues Konzept in Deutschland, das es Menschen ermöglicht, <strong>nach der Regelaltersgrenze (z.B. 67 Jahre) freiwillig weiterzuarbeiten</strong>. Hierbei bleiben die <strong>Bezüge bis € 2.000 monatlich</strong> ab 01.01.2026 steuerfrei. Das gilt zunächst nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hieraus ergibt sich eine <strong>win-win Situation</strong> für Arbeitgeber und -nehmer: Der Betrieb nutzt weiterhin das Know-how der älteren und erfahrenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ohne Mehrkosten) und die Mitarbeitenden erhalten die gesetzliche Rente (nur anteilig steuerpflichtig) plus Gehalt, und davon € 2.000 monatlich steuerfrei. In einzelnen Branchen starten schon Offensiven für die Aktivrente (z.B. Bäckereien und Handel).&nbsp;<br/></div></div></div></div></div><div><br/></div><h4><span>Unser Optimierungsvorschlag</span></h4><div><span><br/></span></div><div><div><div>Übersteigt die Aktivrente den Monatsbetrag von € 2.000, bleibt der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Da aber gesetzliche Rente plus steuerfreie Aktivrente von € 2.000 in vielen Fällen schon die bisherigen Nettoeinkommen übersteigen werden, kann eine weitere <strong>steuerliche Optimierung</strong> erfolgen: der Aktivrentner macht von der <strong>Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG)</strong> Gebrauch, d.h. der Differenzbetrag zwischen Aktivrente und steuerfreiem Anteil von € 2.000 wird in Versorgungslohn lohnsteuerfrei umgewandelt. Von dem Entgeltumwandlungsbetrag bleiben 4% der BBG gesetzliche Rentenversicherung, also € 4.056 sozialabgabenfrei (Einsparung Arbeitergeber und –nehmer).&nbsp;<br/></div></div></div><div><br/></div><div><div>Aufgrund der kurzen Laufzeit der bAV-Verträge kommen die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Kostenbelastung zu Beginn) sowie die rückgedeckte Unterstützungskasse nicht infrage. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse scheidet auch aus, da bei einer Laufzeit von z.B. 3 Jahren ein nur geringes Reservepolster steuerwirksam aufgebaut werden kann. Die optimale Lösung bietet die <strong>unmittelbare Pensionszusage als wertpapiergebundene Kapitalzusage ohne Bilanzberührung</strong> (s.a. unsere Veröffentlichungen in der SteuerBerater und GmbH-Chef).<br/></div></div><div><br/></div><div><div><strong>Beispiel:</strong> Beträgt z.B. die Aktivrente € 3.500 monatlich, können bis € 1.500 in bAV umgewandelt werden. Bei einer Vertragslaufzeit von z.B. 3 Jahren wird ein Versorgungskapital im Alter 70 in Höhe von € 54.000 plus Wertpapiererträge angespart, das i.d.R. unter Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auch noch steuerfrei bleibt, soweit kein weiterer steuerpflichtige bAVAnspruch besteht oder andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen etc.) bezogen werden.<br/></div></div></div></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:02:00 +0100</pubDate></item><item><title><![CDATA[Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona]]></title><link>https://preview.lutzpc.de/bav-wissen/post/betriebliche-altersversorgung-in-zeiten-von-corona</link><description><![CDATA[<img align="left" hspace="5" src="https://preview.lutzpc.de/Partner und Mandanten/Der Steuerberater Logo grün.png"/>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung.]]></description><content:encoded><![CDATA[<div class="zpcontent-container blogpost-container "><div data-element-id="elm_-Wug_M7KRNmTBj8W0Nsghw" data-element-type="section" class="zpsection "><style type="text/css"></style><div class="zpcontainer-fluid zpcontainer"><div data-element-id="elm_rrqmGxmOSGSPKlW4qWvSyw" data-element-type="row" class="zprow zprow-container zpalign-items- zpjustify-content- " data-equal-column=""><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_Wgoe5PBmQOCMWTIlcfyU_g" data-element-type="column" class="zpelem-col zpcol-12 zpcol-md-12 zpcol-sm-12 zpalign-self- "><style type="text/css"></style><div data-element-id="elm_-hNLv1T2TLObk0EpZ7LUDw" data-element-type="heading" class="zpelement zpelem-heading "><style></style><h2
 class="zpheading zpheading-align-center zpheading-align-mobile-center zpheading-align-tablet-center " data-editor="true"><span>Betriebliche Altersversorgung in Zeiten von Corona</span></h2></div>
<div data-element-id="elm_DNN1Z4HPQlOJupl3D1yoFQ" data-element-type="text" class="zpelement zpelem-text "><style></style><div class="zptext zptext-align-center zptext-align-mobile-center zptext-align-tablet-center " data-editor="true"><p style="text-align:left;"><span><span style="font-style:italic;">Dipl.-Mathematiker Dr. rer. nat. Joachim Lutz&nbsp;<span>und Betriebswirt (FH) Sebastian Lutz</span></span></span><br/></p><p style="text-align:left;"><br/></p><p style="text-align:left;"><span>Die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung reflektiert die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Es ergeben sich Störfälle für Entgeltumwandlungen bei Kurzarbeit. Gleiches gilt für Beitragsorientierte Systeme bei Arbeitgeberfinanzierung. Die Maßnahmen der Zentralbanken drücken die Zinsen weiter und langfristiger ins Minus, mit der Folge, dass die Pensionsrückstellungen noch stärker steigen werden. Das kann für kleine und mittlere Unternehmen mit Pensionszusagen (z.B. auch GGF-Zusagen) existenzbedrohend sein. Nachfolgend werden Lösungsansätze mit entsprechender arbeits- und steuerrechtlicher Expertise vorgestellt.</span></p><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><h4 style="text-align:left;"><span><span>I. Einleitung&nbsp;</span></span></h4><div><span><span><br/></span></span></div>
<p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind dramatisch: Die Krise richtet in der gesamten europäischen Wirtschaft schweren Schaden an. Die jüngsten Veröffentlichungen zeigen, dass das Virus in Frankreich und im Süden noch tiefere Spuren hinterlassen hat als in Deutschland. In der EU sank das Bruttoinlandsprodukt im zweiten Quartal um 11,9% und in der Eurozone um 12,1%, der entsprechende Wert für Deutschland beträgt minus 10,1%.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die wirtschaftlichen Frühindikatoren stimmen im dritten Quartal für Deutschland wie auch für die EU insgesamt wieder etwas optimistischer. So ist z.B. die Zahl der Kurzarbeiter in Deutschland im Juli auf 5,6 Mio. Menschen gesunken. Im Juni waren es noch 6,7 Mio., im Mai 7,3 Mio. Im Juni setzte sich auch die im Mai begonnene Erholung fort: Gegenüber dem Vormonat stiegen die Exporte kräftig um 14,9%. Dennoch liegen die Ausfuhren noch 16 Prozent unter dem Vorkrisenniveau im Februar 2020. Fr das Gesamtjahr rechneten der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) zuletzt mit einem Rückgang der Ausfuhren um 15%. Im zweiten Halbjahr werden auch handelspolitische Risiken wie z.B. ein möglicher ungeordneter Brexit in den Fokus rücken.&nbsp;</span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span>Die Arbeitslosenzahlen werden in Deutschland wahrscheinlich die Drei-Millionen-Grenze überschreiten. Außerdem wird spätestens im nächsten Jahr eine Insolvenzwelle erwartet, mit Konsequenzen für Konjunktur und Arbeitsmarkt. Diese Entwicklungen können auch gravierende Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) haben. Das trifft zunächst unmittelbar für Entgeltumwandlungsvereinbarungen zu. Während der Kurzarbeit bleiben die Arbeits- und Dienstverhältnisse zwar bestehen, sodass alle an das Arbeitsverhältnis gebundenen Fristen der bAV wie&nbsp;<span>z.B. Wartezeiten und Unverfallbarkeitsfristen weiter laufen. Bei Kurzarbeit Null wird aber kein Gehalt gezahlt, das für die bAV umgewandelt und zur Verfgung gestellt werden kann.&nbsp;</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span style="font-style:italic;">Entgeltumwandlungen in Form von unmittelbaren Pensionszusagen oder Unterstützungskassen</span> werden während der Kurzarbeit nicht mehr bedient. Die bis zum Pensionsalter erreichbaren Versorgungsleistungen werden entsprechend gekürzt, die Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellungen sind aber in vielen Fällen (insbesondere, wenn die Vereinbarungen schon mehrere Jahre bedient wurden) marginal, da zunächst anstelle des Teilwerts ggf. der Barwert der erdienten Anwartschaft steuerwirksam bilanziert wird (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Hs 2 EStG, Barwert der unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen). Wenn nach Ende der Kurzarbeit die Entgeltzahlung wieder aufgenommen wird, kann die Pensionszusage wieder bedient werden und am Ende des Wirtschaftsjahres (z.B. 2021) muss wieder der Teilwert der Pensionsverpflichtung einschließlich künftiger Beiträge (Entgeltumwandlungen) nach § 6a EStG bilanziert werden. Die Auswirkungen in der Handelsbilanz (BilMoG) sind ohnehin nur sehr gering, da hier das Anwartschaftsbarwertverfahren (PUC-Methode, Projected-Unit-Credit, degressiv quotiertes Anwartschaftsbarwertverfahren) angewendet wird.&nbsp;</span><br/></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span>Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie rückgedeckte Unterstützungskasse) können sich folgende Lösungsansätze ergeben:&nbsp;</span><br/></span></span></span></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></span></p><ul><li style="text-align:left;">Beiträge aus privatem Vermögen zahlen, soweit dies für den Mitarbeiter in der Phase der Kurzarbeit wirtschaftlich überhaupt verkraftbar ist. Außerdem besteht der Nachteil, dass der Lohnsteuervorteil entfällt. Der Versicherungsschutz und die Höhe der versicherten Versorgungsleistungen bleiben in diesem Fall erhalten. Die anteilige versicherte Altersrente, die auf die Privatbeiträge entfällt, wird dann nicht voll versteuert, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil (Prozentsatz in Abhängigkeit vom Rentenbeginnalter).&nbsp;</li><li style="text-align:left;">Beitragsstundung für mit den Versicherern abzuklärenden Dauern. Die Nachzahlung erfolgt dann per Einmalprämie oder einem erhöhten Folgebeitrag (wiederum mit dem Versicherer zu klären). Es können sich dann aber lohnsteuerliche Probleme (Höhe des Einmalbeitrags) ergeben. Außerdem kann sich das Problem der Arbeitgeber-Nachhaftung ergeben, wenn der Arbeitnehmer vor Nachzahlung der Beiträge aus dem Unternehmen ausscheidet (möglicherweise auch als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung des Arbeitgebers in der Corona Krise).</li><li style="text-align:left;"><span><span>Beitragsfreistellung mit der Folge, dass die versicherten Leistungen sinken. Dabei sind die Fristen des jeweiligen Versicherers zu beachten. Die Beitragsfreistellung führt zu einem reduzierten Versicherungsschutz, also auch einer geringeren Altersrente oder Kapitalleistung. Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass die bestehenden Entgeltverzichtsvereinbarungen anzupassen bzw. auszusetzen sind. Auch die Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung der Versicherungsverträge sollte im Vorfeld geklärt werden. Hier sind Fristen des Versicherers zu beachten. Bei Überschreiten der Fristen kann z. B. der bislang geltende (höhere) Garantiezins verloren gehen oder – bei Verträgen mit Berufsunfähigkeits- und/oder Todesfallschutz – die entsprechenden Risiken nicht mehr versicherbar sein oder nur mit Zuschlägen auf den Beitrag vom Versicherer angenommen werden (Stichwort: erneute Gesundheitsprüfung in fortgeschrittenem Alter).</span></span><br/></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span>Beitragsabsenkung, ebenfalls mit der Folge der Minderung der Versicherungsleistungen (auch Todesfall- und Berufsunfähigkeitsleistungen müssen ggf. beachtet werden). Die Rahmenbedingungen zu einer möglichen späteren Rückkehr zum „alten“, höheren Beitrag bezogen auf Fristen und Konditionen (z. B. erneute Gesundheitsprüfung) sollten im Vorfeld beachtet werden.</span></span><br/></span></span></li><li style="text-align:left;"><span><span><span><span><span><span>Auch bei arbeitgeberfinanzierten Versicherungen können diese Optionen grundsätzlich zur Anwendung kommen.</span></span><br/></span></span></span></span></li></ul><div style="text-align:left;"><br/></div>
<h4 style="text-align:left;"><span>II. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungsordnungen</span></h4><p style="text-align:left;"><span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span>In allen Fällen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung) müssen aber zwingend vertragliche Anpassungen der getroffenen Regelungen erfolgen. Außerdem ist eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere bei der Arbeitgeberfinanzierung von unmittelbaren Pensionszusagen (und hier vor allem bei klassischen Leistungszusagen), zu analysieren und zu lösen. Wie werden diese entgeltlosen Dienstzeiten behandelt? Enthält die Pensionszusage schon eine Regelung für diesen Fall?</span></span><br/></span></p><p style="text-align:left;"><span><span><span><br/></span></span></span></p><div><div style="text-align:left;"> Aktuell kann die Bezugsdauer des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes bis zu 21 Monaten betragen°1. Bei längeren Phasen mit Kurzarbeit Null können volle anrechnungsfähige Dienstjahre betroffen sein; in diesem Zusammenhang spielt auch die Vorschrift der Dienstjahrrundung – wie z. B. nur Anrechnung voller Dienstjahre oder Aufrundung von mehr als sechs Monaten auf ein Dienstjahr – eine Rolle. Greift hier z. B. eine bestehende Teilzeitregelung? Oder kann jetzt eine Teilzeitregelung in der Versorgungsordnung ergänzt werden? Oder können entgeltlose Dienstzeiten als nicht rentenfähig definiert werden? </div>
<div style="text-align:left;"> Bei Bestehen eines Kollektivvertrages (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) müssen die bestehenden Versorgungsregelungen im Einvernehmen mit dem Sozialpartner an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Außerdem sollten Öffnungsklauseln für die Fortsetzung der Versorgungsregelungen nach der Corona-Krise vereinbart werden. Im Falle des Bestehens einzelvertraglicher Regelungen sind diese mit den jeweiligen Mitarbeitern um die möglichen Handlungsoptionen während und nach der Corona-Krise zu besprechen und zu beschließen. Die jeweiligen Schritte sowohl bei Kollektiv- als auch&nbsp;<span><span>einzelvertraglichen Vereinbarungen sollten von einem Sachverständigen der betrieblichen Altersversorgung (Rechtsberatung) begleitet werden.</span></span></div>
</div><div style="text-align:left;"><span><span><br/></span></span></div><div style="text-align:left;"><h4>III. Behandlung von Pensionszusagen bei geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften</h4><div><br/></div>
<div><div><div> Auch Pensionszusagen von geschäftsführenden Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften können infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Corona-Krise gefährdet sein. Die handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen werden aufgrund der weiteren Zinssenkungen in den voraussichtlich von der Krise betroffenen Wirtschaftsjahren 2020 bis 2022 weiter überproportional steigen. Mögliche steigende Kapitalmarktzinsen wurden nach den von den Zentralbanken schon beschlossenen Maßnahmen noch weiter in die Zukunft geschoben. Hierzu gibt es eine aktuelle Initiative von BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und IVS (Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung) vom 23.09.2020, mit der ein Moratorium der HGB-Zinsen auf den Stand 31.12.2019 für drei Jahre (2020 bis 2022) und eine gesetzliche Neufestsetzung des HGB-Zinssatzes in diesem Zeitraum (Abkopplung von den Kapitalmärkten hin zu unternehmensspezifischen Zinssätzen) angeregt wird. Es muss abgewartet werden, ob und wie der Gesetzgeber hierauf reagiert. </div>
<div><br/></div><div> Um die Überschuldung der Unternehmen aber jetzt unmittelbar zu verhindern bzw. abzumildern, können z. B. Rangrücktritte und/oder Kürzungen der Pensionsanwartschaften sowie Umwandlungen in Kapitalzusagen vereinbart werden. Steuerrechtliche Risiken, die in diesem Zusammenhang entstehen können, sollten durch sorgfältige Analyse und rechtsberatende Begleitung der Maßnahmen minimiert werden.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Eine Neuordnung von unmittelbaren Pensionszusagen im Rahmen der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten kann z. B. die Teilung in Past- und Future-Service oder die Umwandlung in Kapitalzusagen mit Raten- und Rentenoption sowie&nbsp;<span>Beitragsorientierung anstelle Leistungsprimat beinhalten.</span></div>
</div><div><span><br/></span></div><div><div><strong>Tabelle 1:</strong> Beispiel für eine betriebliche unmittelbare Pensionszusage </div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%201%20-%20Betriebliche%20unmittelbare%20Pensionszusage.png" style="width:659.6px !important;height:265px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><br/></div><h4><span><span><span>1. Entwicklung der Pensionsrückstellungen 2019–2028</span></span></span></h4><div><span><span><span><span>Steuerbilanz² Werte in EUR:</span><br/></span></span></span></div>
</div></div><div style="text-align:left;"><ol><li>Die gesetzliche Regelung des Kurzarbeitergeldes ist in der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2021 verlängert worden.</li><li>Teilwert § 6a EStG, Richttafeln Dr. K. Heubeck 2018 G, Rechnungszins 6 %, Handelsbilanz, Anwartschaftsbarwert, degressives m/n-tel-Verfahren PUC, Rechnungszins 2019 2,71 % 10-Jahresdurchschnitt, von der&nbsp;</li></ol><p><strong>Tabelle 2:</strong> Entwicklung der Leistungszusage BilMoG/EStG</p><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%202%20-%20Entwicklung%20der%20Leistungszusage%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.12px !important;height:449px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%201%20-%20Vergleich%20BilMoG%20u.%20EStG.png" style="width:659.85px !important;height:487px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 1:</strong> Vergleich BilMoG/EStG <br/></div></div><div><span><br/></span></div>
<div><span><span><span>Die steuerwirksamen Pensionsrückstellungen betragen aktuell ca. 75 % (31.12.2019) und sinken auf unter 60 % (31.12.2028) bezogen auf die handelsbilanziellen Werte. Die gewinnmindernden Zuführungen werden tatsächlich nur anteilig in Höhe von ca. 50 % steuerlich anerkannt (Zuführung BilMoG insgesamt 342 TEUR und EStG 174 TEUR). Oder anders ausgedrückt: Die Hälfte der Zuführungen zur Pensionsrückstellung wird als steuerpflichtiger Gewinn behandelt. Ohne die fest vereinbarte Rentendynamik wäre das steuerliche Ergebnis noch schlechter, da in diesem Fall die Vorausfinanzierung der Anpassung laufender Renten steuerrechtlich nicht zulässig ist.</span></span><br/></span></div>
<div><span><span><span><br/></span></span></span></div><h4><span><span><span><span>2. Neuordnung der Pensionszusage&nbsp;</span></span></span></span></h4><div><span><span><span><span><br/></span></span></span></span></div>
<div><span><span><span><span><div><div> Die bestehende Pensionszusage wurde nun im Jahre 2019 mit dem Ziel der betriebswirtschaftlichen Optimierung (Annäherung der handelsrechtlichen und steuerwirksamen Pensionsrückstellungen) neugeordnet: Teilung in Past- und Future-Service zum 01.01.2019, Future-Service als beitragsorientierte Kapitalzusage mit Rentenoption: </div>
<div><ul><li>Stichtag der Umstellung: 01.01.2019</li></ul></div><ul><li>Effektive Zusagedauer bis 01.01.2019: 120 Monate</li><li>Mögliche Zusagedauer bis Alter 67: 240 Monate</li><li>Kürzungsfaktor: 120/240 = 0,5</li><li>Barwertfaktor im Alter 67 (steuerlicher Wert): 13,073</li></ul></div><br/></span></span></span></span></div>
<div><div><div> (A) Past-Service <br/> m/n-tel-Anwartschaft zum 01.01.2019 (Rente): 12.000 EUR <br/> entspricht einem wertgleichen Alterskapital von 157.000 EUR <br/> (auf volle TEUR gerundet) </div>
<div><br/></div><div> (B) Future-Service </div><div> Beitragsorientierte Leistungszusage als Kapitalleistung (Alterskapital) </div>
<div><br/> Die Höhe des Versorgungskapitals beträgt je Dienstjahr ab 2019: 15.700 EUR (zugesagter Versorgungsbeitrag für 10 Jahre, Garantie der Kapitalerhaltung). </div>
<div><br/></div><div> Im Ergebnis führt die Summe der Versorgungsbeiträge über 10 Jahre bis zum Pensionsalter zu einem Alterskapital von 157.000 EUR. Dies entspricht dem steuerrechtlichen Barwert der ursprünglichen Pensionszusage über 12.000 EUR jährlicher Altersrente (Future-Service). </div>
</div><div><br/></div><h4><span>3. Bilanzielle Auswirkung der Neuordnung</span></h4><div><span><br/></span></div>
<div><div><strong>Tabelle 3:</strong> Vergleich der bilanziellen Auswirkung <br/></div>
</div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Tabelle%203%20-%20Vergleich%20der%20bilanziellen%20Auswirkung.png" style="width:731.46px !important;height:308px !important;max-width:100% !important;"/><span><span></span></span></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%202%20-%20Umstellung%20auf%20BoLZ%20u.%20BilMoG.png" style="width:730.32px !important;height:590px !important;max-width:100% !important;"/></div>
<div><div><strong>Abb. 2:</strong> Umstellung auf BoLZ/BilMoG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><p>Hinweise zu den Bewertungen:</p><ul><li>Steuerlicher Teilwert (§ 6a EStG): Der Past-Service muss mit dem Teilwert bewertet werden, obwohl die Anwartschaft schon erdient ist (OFD Hannover, Verfügung vom 11.08.2009 – S 2742 – 202 – StO 241). Der Future-Service wird ebenfalls mit dem Teilwert angesetzt.</li><li>Handelsbilanzieller Erfüllungsbetrag (§ 253 HGB): Der Past-Service wird mit dem Barwert der vollen Anwartschaft bewertet (bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt keine Kürzung mehr, da die Leistung zum 01.01.2019 erdient war). Der Future-Service wird wie in der Vergangen<span>heit bei der Bestandszusage nach der PUC-Methode (degressives m/n-tel Verfahren) bewertet.</span></li></ul><div><br/></div>
</div><div><span>Bundesbank für Dezember 2019 veröffentlicht, prognostizierte Zinsentwicklung 2020 bis 2028, s. Tableau.</span><br/></div>
<div><br/></div><div><img src="/Block%20-%20bAV-Wissen/Abb.%203%20-%20Umstellung%20BoLZ%20auf%20EStG.png" style="width:725.41px !important;height:570px !important;max-width:100% !important;"/><span></span></div>
<div><div><strong>Abb. 3:</strong> Umstellung BoLZ auf EStG <br/></div></div><div><br/></div>
<div><div><div><h4>4. Bilanzielle Entlastung</h4><div><br/></div>Die handelsbilanzielle Rückstellung (BilMoG) sinkt im Jahr der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage um 11.000 EUR gegenüber der unveränderten Zusage. Über die nächsten neun Jahre bis zum Pensionsalter steigt die Differenz auf insgesamt 106.000 EUR (Barwert der neugeordneten Zusage 421.000 EUR und Barwert ohne Neuordnung 527.000 EUR). Die Minderungen der Zuführungen über zehn Jahre sind beträchtlich, der Barwert wird um gut 20 % gekürzt (Entlastung der Bilanz um diesen Wert). </div>
<div><br/></div><div> Die steuerwirksamen Rückstellungen und damit die gewinnmindernden Zuführungen zur Pensionsrückstellung verändern sich dagegen nicht (Abweichungen in dem Ergebnistableau in einzelnen Jahren 0 oder 1.000 aufgrund der Rundungen auf volle TEUR der beiden Einzelwerte für Past- und Future-Service). </div>
<div><br/></div><div> Falls die Pensionszusage neben der Altersrente auch Invaliden- und Hinterbliebenenrenten vorsieht (z. B. Invalidenrente 24.000 EUR analog Altersrente und 60 %, also 14.400 EUR Witwenrente), könnte wie folgt vorgegangen werden: Der Kapitalwert der zugesagten Altersrente im Pensionsalter 67 wird um die Anwartschaft auf Witwenrente in der Rentenphase erhöht (Barwert der Altersrente einschließlich Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente im Pensionsalter 67 nach steuerrechtlichen Grundsätzen). Der Kapitalwert wird daher etwas höher ausfallen. Die Anwartschaft auf Invalidenrente bleibt unverändert bestehen; das bietet sich insbesondere dann an, wenn die zugesagte Leistung versichert ist (Berufsunfähigkeits-Rückdeckungsversicherung). Da die Invalidenrente eine auf das Pensionsalter befristete Leistung (sog. abgekürzte Rente) darstellt, ist das Gewicht dieser Versorgungsleistung an der Gesamtrückstellung nicht sehr hoch. Auch die Witwenrente bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze 67 Jahre kann unverändert aufrechterhalten bleiben; dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsgedankens. Wenn dieser Fall eintritt, ist die Pensionsrückstellung für die laufende Witwenrente (Barwert der Witwenrente) zwar nicht zu vernachlässigen, gleichzeitig entfällt aber die Anwartschaft auf Altersrente, da diese aufgrund des vorzeitigen Todes nicht mehr fällig werden kann. </div>
<div><br/></div><div> Die gesamten Auswirkungen der Neuordnung der betrieblichen Pensionszusage mit den Leistungsarten Alter, Invalidität und Tod (jeweils als Rentenzusage) führen somit zu einem vergleichbaren Ergebnis zu den oben dargestellten bilanziellen Auswirkungen der Neuordnung der Pensionszusage durch Aufteilung in Past- und Future-Service und Umstellung auf Alterskapital anstelle Altersrente sowie Beitragsorientierung für den Future-Service, beschränkt auf die Leistungsart Altersrente. </div>
</div><div><br/></div><div><div><div><h4>IV. Auszahlungsoptionen</h4><div><br/></div>Als nachteilig kann die Umwandlung der Rentenzusage in ein Alterskapital aufgrund der ggf. hohen Steuerlast angesehen werden (Besteuerung der hohen Einmalzahlung anstelle der Besteuerung der laufenden Rentenraten). Es ist aber auch zu bedenken, dass bei Veräußerung des Unternehmens die bestehende Zusage, selbst wenn sie sogar nach handelsrechtlichen Grundsätzen ausfinanziert ist, als Hindernis von dem potenziellen Käufer (oder Kind, das die GmbH übernehmen möchte) gesehen wird. Der Erwerber übernimmt mit der Rentenzusage das Langlebigkeitsrisiko, es entstehen laufende Verwaltungskosten für die Abwicklung der Altersrente und ggf. anschließenden Witwenrente, die Zusage muss weiterhin bilanziert werden (hohe handelsbilanzielle Rückstellungen verschlechtern das Rating der GmbH) und es entstehen Kosten für die Bilanzgutachten. Als Lösung des Problems im Rahmen des Verkaufs kann dann die Kapitalzahlung auch sehr willkommen sein. </div>
<div><br/></div><div> Zunächst könnte die Steuerbelastung durch Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in das Folgejahr nach Erreichen der Altersgrenze (Fälligkeit zum 15.01. des Folgejahres) abgesenkt werden, da ab diesem Kalenderjahr die laufenden Geschäftsführer-Vergütungen entfallen. Alternativ kommen auch Ratenzahlungen (z. B. über 3 bis 15 Jahre) oder eine Verrentung (mit Auslagerung des Langlebigkeitsrisikos) in Frage. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht also auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente über einen externen Versorgungsträger (z. B. rückgedeckte Gruppenunterstützungskasse) zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne (Ratenzahlungen) sowie anteilige Übertragungen des Rückdeckungsvermögens (z. B. Wertpapiere) möglich. </div>
<div><br/></div><div> Die Versteuerung erfolgt erst bei Bezug der Versorgungsleistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Anwendung der Fünftelungsregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG ist bei Dotierung, also Erdienung der Zusage über mehrere Jahre, möglich. </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><br/></div><div><div><h4>V. Wertpapiergebundene Zusage</h4></div><div><br/></div>
<div> Der&nbsp;Future-Service&nbsp;kann auch als wertpapiergebundene Kapitalzusage gestaltet werden. Die wertpapiergebundene Pensionszusage ist eine beitragsorientierte Leistungszusage mit Mindestleistung, deren arbeitsrechtlicher Verpflichtungsumfang auf den Wert des Planvermögens (Wertpapiere) abstellt.³ </div>
<div><br/></div><div><div> Die wertpapiergebundene Altersversorgung erfährt eine völlig andere handelsbilanzielle Bewertung. Diese Sonderbewertung kommt zur Anwendung, wenn sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren richtet. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ergibt sich mit<strong>&nbsp;</strong>§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB: </div>
</div><div><br/></div><div> &quot;Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt.“ </div>
<div><br/></div><div> Bei der wertpapiergebundenen Versorgungszusage wird die Pensionsverpflichtung nicht mehr versicherungsmathematisch bewertet (Teilwert, Anwartschaftsbarwert oder PUC-Methode), sondern der Wert der Verpflichtung richtet sich ausschließlich nach dem Zeitwert des Wertpapieres bzw. allgemeiner nach dem Zeitwert des Rückdeckungsvermögens. Insoweit werden die versicherungsmathematischen Bewertungen obsolet. </div>
<div><br/></div><div> Der Gesetzgeber spricht in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB von Wertpapieren im Sinne von § 266 Abs. 2 A. III. 5. Nach dem Zweck der Vorschrift sind Wertpapiere im weitesten Sinne angesprochen. Zu ihnen gehören z. B. auch Rückdeckungsversicherungen, wenn und soweit der Umfang der zugesagten Versorgungsleistungen durch die Leistungen aus der Versicherung determiniert ist. </div>
<div><br/></div><div> Die Wertpapiere werden nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 253 Abs. 3 und 4 HGB) bewertet, wenn sie nicht zugriffsfrei (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) ausgelagert werden (z. B. Pfandrecht oder Treuhand) oder mit der Versorgungszusage eine Bewertungseinheit i. S. v. § 254 HGB bilden (die Leistungen der Versorgungszusage werden explizit den Wertstellungen der Wertpapiere zugeordnet). </div>
<div><br/></div><div> Beim Vorliegen einer Bewertungseinheit werden die Wertpapiere also mit ihrem Zeitwert aktiviert und die Zusage in gleicher Höhe passiviert. Bei zugriffsfreier Auslagerung des Planvermögens (Pfandrechte, Treuhandlösungen) sind diese unmittelbaren Pensionszusagen also&nbsp;<span style="font-weight:700;">bilanzneutral</span>&nbsp;nach HGB (BilMoG) sowie IFRS und US-GAAP. </div>
<div><br/></div><div> Trotz Bilanzneutralität werden aber steuerwirksame Pensionsrückstellungen gewinnmindernd angesetzt. Und im aktuellen Zinstief ganz wichtig: Die laufenden Zinssenkungen haben keinen Einfluss auf die Bilanz. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Pensionszusagen ist lohnsteuerfrei (keine Deckelung der Beiträge auf 8 % BBG wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen, § 3 Nr. 63 EStG) und sozialabgabenfrei (arbeitgeberfinanziert). Bei Arbeitnehmerfinanzierung gilt für die Sozialversicherungsbefreiung aber die Begrenzung auf 4 % BBG. </div>
<div><br/></div><div> Die Dotierung der Vermögensanlage kann sehr flexibel gestaltet werden: laufende monatliche oder jährliche Zahlungen (Arbeitgeberfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung), Einmalzahlungen, Aufstockungen, Bonuszahlungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung etc. </div>
<div><br/></div><div> Bei Erreichen der Altersgrenze steht auf Wunsch ein Kapitalwert als Alterskapital oder zur Einzahlung in eine lebenslange Leibrente zur Verfügung. Alternativ sind auch Auszahlungspläne sowie anteilige Übertragungen der Wertpapiere möglich.&nbsp; </div>
<div><br/></div><div> Versorgungsleistungen in Höhe der angesparten Beiträge können auch im vorzeitigen Versorgungsfall Invalidität oder Tod gewährt werden. </div>
</div><div><br/></div><div><span>³ Vgl. Lutz, StB 2018, 99 ff.</span></div></div>
</div></div></div></div><div data-element-id="elm_fh4rI5yTS0qrkrc7Gcw5sQ" data-element-type="button" class="zpelement zpelem-button "><style></style><div class="zpbutton-container zpbutton-align-center zpbutton-align-mobile-center zpbutton-align-tablet-center"><style type="text/css"></style><a class="zpbutton-wrapper zpbutton zpbutton-type-primary zpbutton-size-md zpbutton-style-oval " href="/Download/lutz-stb-3.2021.pdf" download target="_blank"><span class="zpbutton-content">Der Steuerberater - Lutz Stb 3.2021 PDF</span></a></div>
</div></div></div></div></div></div> ]]></content:encoded><pubDate>Mon, 01 Mar 2021 12:02:00 +0100</pubDate></item></channel></rss>